Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101898/2022
Kein Vorrang der in einem Drittstaat wohnenden Großmutter gegenüber einem in Österreich wohnenden Unionsbürger
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101898/2022vom 23.03.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sollte das Bundesfinanzgericht allerdings - wider Erwarten - zu der Feststellung gelangen, dass keine Haushaltszugehörigkeit zu der Großmutter in Serbien besteht, wird die überwiegende Unterhaltstragung durch den Bf außer Streit gestellt. In der Einvernahme vom 29.8.2022 wurde glaubhaft dargelegt, dass der Bf für den überwiegenden Unterhalt seiner Tochter aufkommt. Dies nicht zuletzt dadurch, weil weder ***6*** noch ihre Großmutter einer Beschäftigung nachgehen.
Niederschrift ***6*** ***2***
Am 13. Dezember 2022 wurde ***6*** ***2*** vor dem Finanzamt im Beisein von ***10*** ***2*** als Übersetzerin und des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf als Zeugin vernommen:
F: 1) Schulausbildung von ***6*** in Serbien bis 2018? Lebte sie zu dieser Zeit bei der Großmutter?
A: Im Mai 2018 beendet; die Schule war in Serbien, währenddessen habe ich bei der Großmutter in der oa Adresse in Serbien gewohnt. Das Haus wurde im Jahr 2002 gekauft, bis dahin lebte die Großmutter zwei Straßen weiter. Dann 2012 ist sie zu uns gezogen.
F: 2) Ab wann Studium? Von Anfang an in Ungarn?
A: Das Studium hat im September 2019 in Szeged begonnen; von September 2018 - Mai 2019 habe ich in Serbien studiert, dieses erste Studienjahr wurde in Ungarn beim Studium angerechnet; jetzt bin ich im 4. Studienjahr
Ich habe die Schule in Serbien im Mai 2018 abgeschlossen
F: 3) Hauptaufenthalt? Wo?
A: Der ist in Serbien bei der Großmutter, im Haus des Vaters.
F: 4) Wie oft wurde Geld in Serbien entgegengenommen?
A: Das kann ich nicht mehr sagen, aber ich habe es immer übernommen, nicht meine Großmutter.
Die Freunde sind immer am Wochenende gekommen, wenn sie wussten, dass ich zuhause in Serbien bin, also Freitag - Sonntag.
F: 5) Wie oft sind Sie bei der Großmutter in Serbien? Haben Sie dort ein Zimmer? Verbringen Sie meistens die Wochenenden dort?
A: Ja, ich habe mein Zimmer behalten. In dem Haus wohnt nur meine Großmutter und ich. Ich fahre ca alle zwei Wochenenden, wenn es sich lerntechnisch und finanziell ausgeht, von Freitag - Sonntag nach Serbien.
F: 6) Sind Sie auch manchmal unter der Woche bei der Großmutter bzw wenn Sie keine Uni haben? Ferien? Vorlesungsfreie Tage?
A: Wenn ich Uni habe, bin ich nur am Wochenende dort. In den Ferien bzw in der vorlesungsfreien Zeit versuche ich es aufzuteilen zwischen Österreich und Serbien, aber meistens bin ich in Serbien, weil meine Familie auch nach Serbien kommt und wir uns dort treffen.
F: 7) Haben Sie Freunde in Serbien? In Ungarn?
A: Meine Freunde sind in Serbien, weil ich dort auch aufgewachsen bin.
F: 8) Kocht Ihre Großmutter für Sie? Wenn ja, wie oft? Wie oft im Monat/Woche?
A: Meine Großmutter kocht und bereitet die Mahlzeiten vor und friert sie ein und alle zwei Wochen nehme ich das mit nach Ungarn.
F: 9) Wird Ihre Wäsche bei der Großmutter gewaschen?
A: Nein, ich habe eine Waschmaschine in Ungarn.
F: 10) Ist der Name der Großmutter ***56*** ***2***?
A: Ja, eine ist die serbische Schreibweise und eine die ungarische.
F: 11) Warum ist die Großmutter erst ab Jänner 2021 in Serbien im Haus gemeldet? Und ***6*** ab 1999? (Vorhalt vorgelegte Meldezettel}
A: 2012 ist meine Urgroßmutter gestorben und dann meine Großmutter zu uns ins Haus in Serbien gezogen.
Im Jahr 2013 ist Papa aus Serbien nach Österreich gezogen, dann Mama und dann auch meine Schwester ***10*** und dann bald auch meine Geschwister. Ich bin in Serbien bei meiner Großmutter im Haus aufgrund der Schule geblieben und habe mich später auch entschieden, zu studieren. Die Meldung von meiner Großmutter erfolgte einfach später {angesprochen auf den Meldezettel).
F: 12) Seit wann haben Sie die Wohnung in Ungarn?
A: Studiumbeginn war ja in September 2019 in Szeged; September 2019 - Februar 2020 war ich in dann in Szeged in einem Studentenheim; das war ein Zimmer für mich und 3 Mitbewohner (also ein Vierbettzimmer), Küche und Bad waren öffentlich für das ganze Studentenheim; Ende Jänner 2020 war das Studentenheim für zwei Wochen geschlossen, da war ich in Serbien, ich habe alle Klamotten im Studentenheim gelassen. Dann nach zwei Wochen wurde angekündigt, dass die Schule und das Studentenheim geschlossen bleiben und aufgrund COVID hatten wir das Sommersemester 2020 dann online und ich habe in Serbien gewohnt. Das Studentenheim wurde nicht bewohnt, es musste allerdings bis Juni 2020 bezahlt werden. Dann war das Studentenheim zu Ende und geschlossen und es waren Sommerferien und ich war in Serbien. Ab September 2020 habe ich mir dann mit einer Mitbewohnerin eine Wohnung gemietet. Bis November 2020 war teilweise Online-Unterricht, den ich von Ungarn wahrgenommen habe und teilweise Präsenzunterricht. Ab Mitte November 2020 - Mitte Dezember 2020 war es dann wieder nur Online-Unterricht und ich war wieder nur in Serbien. Dann hat die Prüfungsphase begonnen, die schriftlichen Prüfungen waren online, die habe ich in Serbien gemacht und die mündlichen Prüfungen waren vor Ort in Ungarn.
F: 13) Arbeitet Ihre Großmutter in Serbien? Einkünfte der Großmutter (Pension?)? Sendet Ihr Vater auch seiner Mutter (Großmutter) Geld?
A: Sie arbeitet nicht, sie bezieht eine Pension. Die Großmutter ist mit ihrer Pension schon selbsterhaltungsfähig, aber mein Vater bringt auch Futter für die Tiere (gehalten beim Haus; Schweine, Hühner) mit und Umbauarbeiten am Haus zahlt zB mein Vater. Mein Vater gibt auch Geld für das Essen, was dann gekocht wird.
F: 14) Bekommen Sie auch Geld von Ihrer Großmutter?
A: Nein, aber sie gibt mir - wie erwähnt, immer Essen mit.
F: 15) Wer wohnt mit Ihnen in der Mietwohnung in Ungarn? (Partner?)
A: Die erste Mietwohnung war von September 2020 - Ende Juni 2021 (Mietvertrag war im Juni 2021 zu Ende); die Sommerferien habe ich geteilt in Österreich und Serbien verbracht. Von September 2021 bis Juni 2022 wurde dann eine neue Mietwohnung angemietet, da haben wir wieder zu zweit gewohnt (mit Mitbewohnerin).
Ab September 2022 wohnen wir jetzt zu dritt, eine Freundin und ein Freund von mir (nicht Partner). Der Mietvertrag endet wieder im Juni 2023. Wir machen das immer mit dem Vermieter aus, dass wir die Wohnung nur für das Studienjahr mieten wollen.
F: 16) Wie hoch sind ihre Lebenserhaltungskosten ca? Wie hoch ist die Miete? Wie viel Geld geben Sie im Monat für Nahrung, Kleidung, etc aus?
A: Die Lebenserhaltungskosten im Jahr 2021 waren etwa 100.000 Forint pro Monat (Anmerkung: das sind zwischen 240-250 Euro).
F: 17) Wann ist das Studium zu Ende? Haben Sie vor, dann wieder nach Serbien zurückzukehren oder in Ungarn zu bleiben?
A: Ja, ich studiere noch. Es sollte etwa im Juni 2023 zu Ende sein, wenn sich die Prüfungen nicht nach hinten verschieben. Danach will ich weiter Medizin studieren, das ist leider zu teuer in Ungarn. Entweder ich studiere dann in Serbien weiter oder in Österreich, darüber habe ich mir noch keine Gedanken gemacht.
Anmerkung: Der anwesende RA regt an, die Fragen 9) und 10) der Einvernahme vom 29.8.2022 noch einmal zu stellen, weil das die Tochter besser wissen würde als der Vater.
F: 18) Gibt es ein Stipendium für das Studium? Wenn ja, für wie lange? Wenn nein, wie hoch sind die Studiengebühren? Wie werden diese bezahlt?
A: Ich habe im ersten Studienjahr (im ersten Studienjahr in Ungarn also September 2019 - Juni 2020) kein Stipendium bekommen, die Studiengebühren iHv insgesamt 600.000 Forint (Anmerkung ca 1.400€) wurden vom Vater bezahlt, die ersten 300.000 im ersten Semester und die zweiten 300.000 im zweiten.
Im zweiten Studienjahr in Ungarn (also September 2020 - Juni 2021) habe ich für beide Semester ein Stipendium aufgrund meines Notendurchschnittes bekommen, da wurden die Studiengebühren von Ungarn bezahlt. Zusätzlich habe ich eine weitere Unterstützung vom Staat bekommen, 10.800 Forint im Monat (Anmerkung: ca 25-26 Euro).
Im dritten Studienjahr habe ich nur noch im ersten Semester die Unterstützung von 10.800 Forint pro Monat bekommen, dann nicht mehr. Die Studiengebühren wurden aber weiterhin bis dato von Ungarn bezahlt, mein Vater musste die nicht mehr bezahlen.
F: 19) Welche Leistungen bekommen Sie vom ungarischen Staat?
Antwort von obiger Frage beantwortet auch diese.
Beschluss vom 3. Jänner 2023
Mit Datum 3. Jänner 2023 beschloss das Bundesfinanzgericht:
I. Dem Beschwerdeführer werden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf Grund des Beschlusses vom 19. Juli 2022 zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
II. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden die vorläufigen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts zur Kenntnis gebracht.
III. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, eine schriftliche Erklärung von ***6*** ***2*** vorzulegen, wo sie sich im Zeitraum zwischen Jänner 2021 und Dezember 2022 jeweils für wie lange aufgehalten hat.
IV. Dem Beschwerdeführer wird ferner aufgetragen, Ausbildungsnachweise (Studienbestätigungen, Prüfungsbestätigungen) betreffend ***6*** ***2*** für den Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2022 vorzulegen.
V. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden ersucht, sich zu folgenden Fragen zu äußern:
1. War ***6*** ***2*** ab Jänner 2021 (und zuvor) bei ihrer Großmutter in Serbien haushaltszugehörig?
2. Unter der Annahme des Finanzamts einer Haushaltszugehörigkeit bei ihrer Großmutter: Wird dadurch ein Anspruch des den überwiegenden Unterhalt tragenden Vaters ausgeschlossen?
3. Unter der der Annahme des Finanzamts einer Haushaltszugehörigkeit bei ihrer Großmutter: Steht eine Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 in Serbien entgegen, dass die tatsächliche ständige körperliche Anwesenheit (und damit der ständige Aufenthalt) in Ungarn war?
VI. Zu Spruchpunkten III, IV und V wird eine Frist bis jeweils 31. Jänner 2023 gesetzt.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs seit dem Beschluss vom 19. Juli 2022 ausgeführt:
Zu Spruchpunkt I:
Dem Bf sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf Grund des Beschlusses vom 19. Juli 2022 zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
Zu Spruchpunkt II:
Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens der Bescheid vom 9. April 2022 [richtig: 9. April 2021] ist, womit der Antrag des Bf vom 18. Jänner 2021 auf Familienbeihilfe für ***6*** ***2*** ab Jänner 2021 abgewiesen wurde.
Zeiträume vor Jänner 2021 sind somit nicht verfahrensgegenständlich.
Sofern der Bf Familienbeihilfe für ***6*** ***2*** auch für Zeiträume vor Jänner 2021 erhalten möchte, ist hierfür ein eigener Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 erforderlich, über den das Finanzamt gesondert - außerhalb dieses Beschwerdeverfahrens - zu entscheiden hätte. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 kann Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend ab Beginn der Antragstellung gewährt werden.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht vorläufig fest:
Die Tochter ***6*** ***2*** lebte von Geburt an in Serbien im Haus des Bf ***1*** ***2*** in der Gemeinde ***11***. Dieser ist ungarische Staatsbürger, somit Unionsbürger, und lebt seit Jahren mit seiner Ehegattin ***7*** ***2***, ungarische Staatsbürgerin, und seiner Tochter ***10*** ***2*** in Wien, Österreich. Auch ***6*** ***2*** ist ungarische Staatsbürgerin und somit Unionsbürgerin.
Die Großmutter ***51*** oder ***50*** ***2*** lebte anfangs zwei Häuser weiter, im Jahr 2012 ist sie zu der Familie in das Haus, in dem die Großmutter auch jetzt noch mit der Tochter des Bf, ***6*** ***2***, lebt, gezogen. Die restliche Familie ist im Jahr 2013 kontinuierlich nach Österreich gezogen, die Großmutter und ***6*** ***2*** sind in Serbien verblieben.
***6*** ***2*** hat bis Mai 2018 eine Schule in Serbien besucht und dann von September 2018 - Mai 2019 eine weitere Ausbildung in Serbien absolviert. Währenddessen hat sie im Haus zusammen mit der Großmutter gelebt, eine andere Unterkunft gab es nicht.
Im September 2019 hat ***6*** ***2*** in Szeged in Ungarn ein Studium begonnen und vorerst in einem Studentenheim gelebt (Vierbettzimmer, Bad und Küche gemeinschaftlich). Die Universitätsstadt Szeged ist von der Gemeinde ***11*** rund 100 km entfernt, Wien ist über 400 km weit von Szeged entfernt.
Von März 2020 bis August 2020 war ***6*** ***2*** aufgrund der COVID-Situation nur in Serbien, das Studentenheim war geschlossen.
Ab September 2020 wurde eine Wohnung in Ungarn mit einer Mitbewohnerin gemietet (Mietdauer bis Juni 2022). Bis November 2020 nahm ***6*** ***2*** in Ungarn teilweise an einem Online-Unterricht, teilweise an einem Präsenz-Unterricht teil. Von Mitte November 2020 bis Mitte Dezember 2020 nahm ***6*** ***2*** am Online-Unterricht von Serbien aus teil, die anschließenden schriftlichen Prüfungen wurden in Serbien online abgelegt. Die mündlichen Prüfungen wurden dann wieder in Ungarn abgelegt.
Die Mietwohnungen in Ungarn wurden immer nur von September bis Juni für das jeweilige Studienjahr gemietet, die Sommerferien verbrachte die ***6*** ***2*** aufgeteilt in Serbien und Österreich, wobei die Zeit in Serbien überwog. In Ungarn hat sie sich in vorlesungsfreien Zeiten nie aufgehalten.
Unterjährig fährt ***6*** ***2*** durchschnittlich zwei Wochenenden im Monat jeweils von Freitag bis Sonntag nach Serbien zu ihrer Großmutter, wo sie im Haus des Vaters ein eigenes Zimmer bewohnt. Die Großmutter kocht für sie, friert es ein und gibt der Tochter das Essen für die Woche in Ungarn mit, sodass ***6*** ***2*** in Ungarn nicht kochen muss.
Es befinden sich alle Freunde von ***6*** ***2*** in Serbien, ihr Hauptwohnsitz ist in Serbien. Die Ferien bzw. die vorlesungsfreien Zeiten werden meistens in Serbien, teilweise in Österreich, verbracht.
Nach dem Studium wird ***6*** ***2*** entweder in Serbien oder in Österreich weiter studieren. Ein weiterer Aufenthalt in Ungarn ist nicht geplant.
Der Lebensmittelpunkt von ***6*** ***2*** befindet sich in Serbien.
Der Bf ***1*** ***2*** kommt für den überwiegenden Unterhalt seiner Tochter ***6*** ***2*** auf.
Das Bundesfinanzgericht folgt dabei vorläufig der Sachverhaltsdarstellung im Bericht des Finanzamts vom 16. Dezember 2022 sowie den Angaben von ***6*** ***2*** vom 13. Dezember 2022.
Sollten diese Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend sein, werden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgefordert, unter Beifügung entsprechender Beweismittel bekanntzugeben, welche Feststellungen ihrer Ansicht nach zutreffend wären.
Zu Spruchpunkt III:
Im Hinblick auf den Beschwerdezeitraum - ab Jänner 2021 - fehlen bislang Feststellungen, wo sich ***6*** ***2*** ab Jänner 2021 jeweils für wie lange aufgehalten hat. Der Niederschrift vom 13. Dezember 2022 ist diesbezüglich nur zu entnehmen, dass ab Dezember 2020 die schriftlichen Prüfungen in Serbien und die mündlichen Prüfungen in Ungarn abgelegt wurden. Nähere Daten dazu sowie zu den weiteren Aufenthalten fehlen. Dem Bf ist daher - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967, wonach ein dauernder Aufenthalt des Kindes in einem Drittstaat der Gewährung von Familienbeihilfe entgegensteht - aufzufordern, eine schriftliche, einhändig unterfertigte Erklärung von ***6*** ***2*** (PDF genügt) vorzulegen, wo sie sich im Zeitraum zwischen Jänner 2021 und Dezember 2022 jeweils für wie lange aufgehalten hat.
Zwecks Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung von Übersetzungsverzögerungen kann diese Erklärung - nach der Aktenlage verfügt ***6*** ***2*** über Kenntnisse der englischen Sprache - auch in Englisch erfolgen.
Zu den Ausführungen im Zwischenbericht des Finanzamts vom 30. August 2022 ist zu bemerken, dass Ungarn Mitglied der Europäischen Union ist und daher ein ständiger Aufenthalt in Ungarn einem solchen in Österreich gleichzusetzen ist (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020, § 3 Rz 227), nicht jedoch ein solcher in Serbien.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 53 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Zu Spruchpunkt IV:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist bei volljährigen Kindern Voraussetzung für den Familienbeihilfebezug, dass sie sich in einer zielstrebig unternommenen Berufsausbildung befinden.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
Aktenkundig (OZ 10) ist ein Prüfungsnachweis mit Stand 21. Februar 2021. Ein aktueller Prüfungsnachweis fehlt.
Dem Bf ist daher die Vorlage eines aktuellen Prüfungsnachweises aufzutragen.
Zu Spruchpunkt V:
Unter der vorläufigen Annahme (siehe dazu Spruchpunkt III), dass sich ***6*** ***2*** im Beschwerdezeitraum (ab Jänner 2021) ständig zwecks Studiums während der Woche in Ungarn aufgehalten hat, während der Wochenenden und in der vorlesungsfreien Zeit überwiegend im Haushalt der Großmutter im Haus des Vaters in Serbien gewohnt hat und dass ihre Unterhaltskosten überwiegend von ihrem Vater getragen wurden, ergeben sich folgende Fragen:
1. War ***6*** ***2*** ab Jänner 2021 (und davor) bei ihrer Großmutter in Serbien haushaltszugehörig?
2. Unter der der Annahme des Finanzamts einer Haushaltszugehörigkeit bei ihrer Großmutter: Wird dadurch ein Anspruch des den überwiegenden Unterhalt tragenden Vaters ausgeschlossen?
3. Unter der der Annahme des Finanzamts einer Haushaltszugehörigkeit bei ihrer Großmutter: Steht eine rechtliche Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 in Serbien entgegen, dass die tatsächliche ständige körperliche Anwesenheit (und damit der ständige Aufenthalt) in Ungarn war?
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind zu diesen Fragen zu hören.
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 lautet:
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet:
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Zur Haushaltszugehörigkeit:
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. VwGH 18. 4. 2007, 2006/13/0120; VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0214). Nach den bisher getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wohnte - abgesehen von pandemiebedingten Abwesenheiten - ***6*** ***2*** während der Woche in Ungarn in einem Studentenheim oder in einer Mietwohnung und kehrte etwa alle vierzehn Tage zur Großmutter zurück, wobei die Großmutter ihrer Enkelin Essen mitgab und sie während ihrer Aufenthalte verköstigte. Die Wäsche wurde von der Enkelin selbst in Ungarn gewaschen. § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 kommt nicht zum Tragen, da ***6*** ***2*** sich in Ungarn nicht für Zwecke der Berufsausübung, sondern für Zwecke der Berufsausbildung aufgehalten hat. Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der Aufenthalt des Kindes nicht solcherart sein, dass er zu einer Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt. Da der Aufenthalt nach der Ausdrucksweise des Gesetzes nur ein "vorübergehender" sein darf, lässt sich erkennen, dass die Abwesenheit von der bestandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, also nur einen vorübergehenden Zeitraum, dauern darf, wie dies bei einer Ausbildung oder Schulbesuch der Kinder der Fall ist (vgl. VwGH 19. 5. 1969, 1562/68). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben Studenten, die sich während ihrer Ausbildung an einem Zweitwohnsitz am Studienort aufhalten und derart zielstrebig den Abschluss ihres Studiums verfolgen, dass noch Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht, eine bisherige Hausgemeinschaft keinesfalls aufgegeben (VwGH 13. 11. 2001, 2001/05/0935). Auf das Erkenntnis BFG 26. 1. 2022, RV/7101914/2016 hat bereits das Finanzamt hingewiesen.
Zur Verdrängung des Anspruchs des Geldunterhalt leistenden Elternteils:
Zu den Ausführungen des Finanzamts im Bericht vom 16. Dezember 2022 ("... Besteht eine Haushaltszugehörigkeit zur Großmutter, ist eine überwiegende Unterhaltstragung durch einen anderen Elternteil irrelevant....") wird bemerkt, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 der Anspruch des überwiegend Geldunterhalt leistenden Elternteils durch einen haushaltsführenden (Groß)Elternteil nur dann verdrängt wird, wenn dieser einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat (arg.: "wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist"). Da die Großmutter weder in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967) noch den Lebensmittelpunkt in Österreich (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) hat, und Serbien als Drittstaat auch nicht von Art. 67 VO 883/2004 umfasst ist, hat die Großmutter keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe. Es kommt daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 darauf an, welche Person überwiegend die Unterhaltskosten getragen hat. Es besteht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe durch den Elternteil, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere (Groß)Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 nicht erfüllt (vgl. etwa VwGH 11. 12. 2019, Ro 2017/16/0003; VwGH 24. 6. 2021, Ro 2018/16/0040; VwGH 24. 6. 2021, Ro 2019/16/0010). Dies war, nach dem nunmehr übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der Bf.
Zum ständigen Aufenthalt im Ausland:
Sollte ***6*** ***2*** bei ihrer Großmutter haushaltszugehörig gewesen sein:
Gemäß § 53 FLAG 1967 und den unionsrechtlichen Vorschriften ist als "Ausland" i. S. d. FLAG 1967 ein Drittland, nicht aber ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (bzw. ein Staat des EWR oder die Schweiz) anzusehen (siehe auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", UFS Journal 2011, 371; BFG 15. 10. 2015, RV/7105434/2014; BFG 19. 8. 2016, RV/7101889/2016; BFG 7. 2. 2017, RV/7106469/2016; BFG 9. 4. 2018, RV/7101954/2016; BFG 17. 6. 2019, RV/7102210/2018).
Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt in einem Drittstaat (Serbien) steht dem Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht entgegen, ein ständiger schon (§ 5 Abs. 3 FLAG 1967). § 5 Abs. 3 FLAG 1967 stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (vgl. BFG 3. 7. 2022, RV/7101137/2020).
Das bloße Verbringen der Ferien bzw. fallweise kurze Besuche während des Schuljahres sind jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch ein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. VwGH 27. 4. 2005, 2002/14/0050; VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0016; VwGH 8. 6. 1982, 82/14/0047; VwGH 28. 11. 2002, 2002/13/0079; VwGH 2. 6. 2004, 2001/13/0160).
Auch wenn der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgte, ändert dies nichts daran, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig i. S. d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland aufhält (vgl. BFG 11. 12. 2015, RV/7105408/2015; BFG 4. 1. 2016, RV/7101957/2015; BFG 14. 10. 2016, RV/7101355/2016; BFG 3. 11. 2016, RV/7100224/2016; BFG 2. 1. 2017, RV/7103136/2015 u.v.a.).
Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als einen vorübergehenden Aufenthalt angesehen (vgl. VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0133). Ein einjähriger Schulbesuch im Ausland führt zu einem ständigen Auslandsaufenthalt, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 9).
Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, also wenn der Auslandsaufenthalt von Anfang an auf längere Zeit angelegt war, ab Beginn des Auslandsaufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (vgl. VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008).
Der ständige Aufenthalt i. S. v. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 verlangt körperliche Anwesenheit. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes i. S. d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22. 4. 2009, 2008/15/0323; VwGH 28. 11. 2007, 2007/15/0055; VwGH 15. 11. 2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. VwGH 21. 9. 2009, 2009/16/0178).
Steht eine mögliche Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 in Serbien entgegen, dass die tatsächliche ständige körperliche Anwesenheit in Ungarn war?
Zu Spruchpunkt VI:
Im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer ist eine Fristsetzung von 31. Jänner 2023 geboten.
Mit einer allfälligen kurzen Fristverlängerung ist nur bei Vorlage von Nachweisen, dass und warum diese Frist nicht eingehalten werden kann, zu rechnen.
Äußerung des Bf vom 27. Jänner 2023
Der Bf gab durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit E-Mail vom 27. Jänner 2023 hierzu folgende Äußerung ab:
1. Aufgetragene Urkundenvorlage
In dieser Rechtssache legt der Beschwerdeführer auftragsgemäß eine schriftliche Aufstellung von ***6*** ***2*** über ihren jeweiligen Aufenthalt zwischen Jänner 2021 und Dezember 2022 vor.
Beilage:
Aufstellung 2021 Jänner bis Dezember
Aufstellung 2022 Jänner bis Dezember
Diesen Aufstellungen ist zu entnehmen, dass ***6*** ***2*** im Jahr 2021
- 242 Tage in Szeged (Ungarn)
- 79 Tage in ***11*** (Serbien) und
- 36 Tage in Wien
verbracht hat. (8 Tage hat sie als Urlaub verbracht.)
Im Jahr 2022 hat ***6*** ***2***
- 200 Tage in Szeged (Ungarn)
- 85 Tage in Wien und
- 80 Tage in ***11*** (Serbien) verbracht.
Weiters wird auftragsgemäß eine Bestätigung der Universität Szeged, dass ***6*** ***2*** seit 01.08.2019 bis 31.01.2023 ohne Unterbrechung ihre Ausbildung absolviert, vorgelegt. Als voraussichtliches Studienende wird der 30.06.2023 angeführt.
Beilage: Nachweis des Rechtsverhältnisses vom 06.09.2022
2. Äußerung
Aus den vorgelegten Zeitaufzeichnungen ist ersichtlich, dass ***6*** ***2*** im Jahr 2021 mehr als 2/3 der Tage in Szeged (Ungarn) verbracht hat und im Jahr 2022 mehr als die Hälfte der Tage in Szeged (Ungarn) verbracht hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in der Regel dort ist, wo jemand erwerbstätig ist oder seine Berufsausbildung absolviert (Erkenntnis vom 28.10.2009 (2008/15/0325), Erkenntnis des BFG vom 26.03.2015, RV/7103288/2012, RV/7101528/2018).
Das bedeutet, dass ***6*** ***2*** im angeführten Zeitraum und zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Szeged (Ungarn) hatte. Sie gehörte nicht dem Haushalt der Großmutter an. Die Großmutter bezieht eine geringe Eigenpension zur Selbsterhaltung und kann keine Unterhaltskosten für ***6*** ***2*** tragen.
Der überwiegende Unterhalt wurde vom Beschwerdeführer getragen, es besteht daher gemäß § 2 Abs 2 FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die angeführten Urkunden - mit dem dargestellten Inhalt - waren beigeschlossen.
Äußerung des Finanzamts vom 30. Jänner 2023
Das Finanzamt äußerte sich am 30. Jänner 2023 wie folgt:
Die belangte Behörde bleibt bei der rechtlichen Auffassung, die auch bereits in vorherigen Stellungnahmen kundgetan wurde, dass bei einer Haushaltszugehörigkeit bei der Großmutter in Serbien - von der ausgegangen wird - auch der gewöhnliche Aufenthalt in einem Drittland ist, weswegen der Bf für die Tochter ***6*** gemäß § 3 Abs 5 FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Hingewiesen wird darauf, dass ein Studienerfolg von ***6*** in den übermittelten Unterlagen nicht nachgewiesen wurde.
Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2023
In der Ladung vom 2. Februar 2023 zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2023 wurde dem Bf aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis 10. März 2023 einen Nachweis über den Studienerfolg seiner Tochter ***6*** ***2*** (Zeugnisse, Studienbuch, ...) sowie den Studienplan (Normdauer und allfällige Untergliederung des Studiums) vorzulegen. Diesem Auftrag kam der Bf innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
Urkundenvorlage vom 16. März 2023
Mit E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters wurden am 16. März 2023 Nachweise in deutscher Übersetzung über den Studienerfolg der Tochter ***6*** ***2*** für die Jahre 2019 bis laufend vorgelegt und mitgeteilt, dass die Prüfungsbestätigungen gleichzeitig die Zeugnisse seien.
2. Semester 2019
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1. Semester 2020
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2. Semester 2020
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1. Semester 2021
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2. Semester 2021
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1. Semester 2022
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Nachweis des Rechtverhältnisses
Die Universität Szeged bestätigte folgenden Stand des Rechtsverhältnisses (Studium Medizinische Pflege und Prävention (Säuglings- und Kleinkinderpflegerin), Grundstufe BA/BSc/BProf) zu ***6*** ***2***, das am 1. August 2019 zustande gekommen sei:
6. September 2019: Herbstsemester 2019/2020 (1. September 2019 bis 31. Jänner 2020): Passiv (ruhend). Voraussichtliches Ende 30. Juni 2020 (Endedatum offensichtlich unrichtig).
9. Februar 2020: Frühlingssemester 2019/2020 (1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020): Aktiv (fortbestehend). Voraussichtliches Ende Juni 2023.
17. September 2020: Herbstsemester 2020/2021 (1. September 2020 bis 31. Jänner 2021): Aktiv (ohne Unterbrechung). Voraussichtliches Ende 30. Juni 2023.
18. Februar 2021: Frühlingssemester 2020/2021 (1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021): Aktiv (ohne Unterbrechung). Voraussichtliches Ende Juni 2023.
30. September 2021: Herbstsemester 2021/2022 (1. September 2021 bis 31. Jänner 2022): Aktiv (ohne Unterbrechung). Voraussichtliches Ende 30. Juni 2023.
7. März 2022: Frühlingssemester 2021/2022 (1. Februar 2022 bis 30. Juni 2022): Aktiv (ohne Unterbrechung). Voraussichtliches Ende Juni 2023.
6. September 2022: Herbstsemester 2022/2023 (1. September 2022 bis 31. Jänner 2023): Aktiv (ohne Unterbrechung). Voraussichtliches Ende 30. Juni 2023.
6. Februar 2023: Frühlingssemester 2022/2023 (1. Februar 2023 bis 30. Juni 2023): Aktiv (ohne Unterbrechung). Voraussichtliches Ende Juni 2023.
Mündliche Verhandlung vom 20. März 2023
In der mündlichen Verhandlung am 20. März 2023 wurden seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 3 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Gegen den vom Gericht vorerst angenommenen Sachverhalt (siehe im Folgenden "Sachverhalt") wurde von den Parteien kein Einwand erhoben.
In der Sache wurde von der Vertreterin des Finanzamts nochmals darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Finanzamts Haushaltszugehörigkeit der Tochter ***6*** ***2*** bei der Großmutter in Serbien bestehe und diese Haushaltszugehörigkeit einem Anspruch des Beschwerdeführers zufolge überwiegender Unterhaltsleistung entgegenstehe. Die vom Bundesfinanzgericht zitierte Judikatur beziehe sich auf Sachverhalte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, hier sei der Haushalt in einem Drittstaat gelegen.
Seitens der Vertreterin des Finanzamts wurde abschließend beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da eine Haushaltszugehörigkeit bei der Großmutter in Serbien bestehe und diese Haushaltszugehörigkeit der Unterhaltsleistung durch den Beschwerdeführer vorgehe.
Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.
Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Tochter ***6*** ***2*** lebte von Geburt an in Serbien im Haus des Bf ***1*** ***2*** in der Gemeinde ***11***. Dieser ist ungarischer Staatsbürger, somit Unionsbürger, und lebt seit Jahren mit seiner Ehegattin ***7*** ***2***, ungarische Staatsbürgerin, und seiner Tochter ***10*** ***2*** in Wien, Österreich. Auch ***6*** ***2*** ist ungarische Staatsbürgerin und somit Unionsbürgerin.
Die Großmutter ***51*** oder ***50*** ***2*** lebte anfangs zwei Häuser weiter, im Jahr 2012 ist sie zu der Familie in das Haus, in dem die Großmutter auch jetzt noch mit der Tochter des Bf, ***6*** ***2***, lebt, gezogen. Die restliche Familie ist im Jahr 2013 kontinuierlich nach Österreich gezogen, die Großmutter und ***6*** ***2*** sind in Serbien verblieben.
***6*** ***2*** hat bis Mai 2018 eine Schule in Serbien besucht und dann von September 2018 - Mai 2019 eine weitere Ausbildung in Serbien absolviert. Währenddessen hat sie im Haus zusammen mit der Großmutter gelebt, eine andere Unterkunft gab es nicht.
Im September 2019 hat ***6*** ***2*** in Szeged in Ungarn das Studium Medizinische Pflege und Prävention (Säuglings- und Kleinkinderpflegerin) an der Universität Szeged begonnen. Im Herbstsemester 2019/2020 (1. September 2019 bis 31. Jänner 2020) ruhte das Studium. Tatsächlich begann ***6*** ***2*** im Frühlingssemester 2019/2020 (1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020) mit dem Studium, das bis zum Frühlingssemester 2022/2023 (1. Februar 2023 bis 30. Juni 2023) ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde und voraussichtlich am 30. Juni 2023 enden wird. ***6*** ***2*** nahm ab dem 2. Semester 2019 (Frühlingssemester 2019/2020) regelmäßig an Lehrveranstaltungen teil und legte regelmäßig erfolgreich Prüfungen ab.
***6*** ***2*** hat vorerst in einem Studentenheim gelebt (Vierbettzimmer, Bad und Küche gemeinschaftlich). Die Universitätsstadt Szeged ist von der Gemeinde ***11*** rund 100 km entfernt, Wien ist über 400 km weit von Szeged entfernt.
Von März 2020 bis August 2020 war ***6*** ***2*** aufgrund der COVID-Situation nur in Serbien, das Studentenheim war geschlossen.
Ab September 2020 wurde eine Wohnung in Ungarn mit einer Mitbewohnerin gemietet (Mietdauer bis Juni 2022). Bis November 2020 nahm ***6*** ***2*** in Ungarn teilweise an einem Online-Unterricht, teilweise an einem Präsenz-Unterricht teil. Von Mitte November 2020 bis Mitte Dezember 2020 nahm ***6*** ***2*** am Online-Unterricht von Serbien aus teil, die anschließenden schriftlichen Prüfungen wurden in Serbien online abgelegt. Die mündlichen Prüfungen wurden dann wieder in Ungarn abgelegt.
Im Jahr 2021 befand sich ***6*** ***2*** an 242 Tagen in Szeged, Ungarn, an 79 Tagen in ***11***, Serbien und an 36 Tagen in Wien, Österreich. Im Jahr 2022 hat ***6*** ***2*** 200 Tage in Szeged, Ungarn, 85 Tage in Wien, Österreich, und 80 Tage in ***11***, Serbien, verbracht.
Die Mietwohnungen in Ungarn wurden immer nur von September bis Juni für das jeweilige Studienjahr gemietet, die Sommerferien verbrachte die ***6*** ***2*** aufgeteilt in Serbien und Österreich, wobei die Zeit in Serbien überwog. In Ungarn hat sie sich in vorlesungsfreien Zeiten nie aufgehalten.
Unterjährig fährt ***6*** ***2*** durchschnittlich zwei Wochenenden im Monat jeweils von Freitag bis Sonntag nach Serbien zu ihrer Großmutter, wo sie im Haus des Vaters ein eigenes Zimmer bewohnt. Die Großmutter kocht für sie, friert es ein und gibt der Tochter das Essen für die Woche in Ungarn mit, sodass ***6*** ***2*** in Ungarn nicht durchgehend kochen muss.
Es befinden sich alle Freunde von ***6*** ***2*** in Serbien, ihr Hauptwohnsitz ist in Serbien. Die Ferien bzw. die vorlesungsfreien Zeiten werden meistens in Serbien, teilweise in Österreich, verbracht.
Das Studium Medizinische Pflege und Prävention (Säuglings- und Kleinkinderpflegerin) endet voraussichtlich im Juni 2023. Das Studium wurde ab dem Frühlingssemester 2019/2020 ohne Unterbrechungen erfolgreich betrieben.
Nach dem Studium wird ***6*** ***2*** entweder in Serbien oder in Österreich weiter studieren. Ein weiterer Aufenthalt in Ungarn ist nicht geplant.
Der Lebensmittelpunkt von ***6*** ***2*** befindet sich in Serbien.
Der Bf ***1*** ***2*** kommt für den überwiegenden Unterhalt seiner Tochter ***6*** ***2*** auf.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie wurden mit Spruchpunkt II des Beschlusses vom 3. Jänner 2023 den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht und um die Mitteilungen laut Spruchpunkt III dieses Beschlusses und laut Äußerung vom 27. Jänner 2023 ergänzt. Sie stützen sich ferner auf die Urkundenvorlage vom 16. März 2023. Der Sachverhalt ist - siehe die mündliche Verhandlung vom 20. März 2023 - mittlerweile unstrittig.
Rechtsgrundlagen
Zu den maßgebenden Rechtsgrundlagen ist auf die Darstellung in den Beschlüssen vom 19. Juli 2022 und 3. Jänner 2023 zu verweisen.
Streitpunkt
Ständiger Aufenthalt in Ungarn
Aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass ***6*** ***2*** jedenfalls seit dem verfahrensgegenständlichen Jahr 2021 (zuvor bestand zufolge der COVID-19-Pandemie offenbar ein weitgehender Aufenthalt in Serbien) ihren tatsächlichen ständigen Aufenthalt in Ungarn, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Dieser ständige Aufenthalt ist gemäß Art. 5 VO 883/2004, Art. 7 VO 883/2004, Art. 67 VO 883/2004 und § 53 FLAG 1967 einem ständigen Aufenthalt in Österreich gleichzusetzen.
Haushaltszugehörigkeit
Der Bf vertritt die Auffassung, seine Tochter ***6*** ***2*** sei nicht bei ihrer Großmutter in Serbien haushaltszugehörig gewesen, das Finanzamt geht von einer Haushaltszugehörigkeit bei der Großmutter aus.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts war die Tochter ***6*** ***2*** ab Beginn ihres ständigen Aufenthalts in Ungarn zwecks Studiums als nicht bei ihrer Großmutter als haushaltszugehörig anzusehen.
***6*** ***2*** war vor Aufnahme des Studiums in Szeged bei ihrer Großmutter haushaltszugehörig. Seitdem ***6*** ***2*** in Ungarn studiert, jedenfalls seit dem verfahrensgegenständlichen Jahr 2021, wohnt sie in Ungarn jeweils in einer Studentenunterkunft bzw. einer mit anderen gemieteten Wohnung und hält sich die weitaus überwiegende Zeit tatsächlich in Ungarn auf. Ihre Wäsche wusch die Enkelin selbst. Zur Großmutter kehrte die Enkelin nur an zwei Wochenenden im Monat zurück. Auch wenn die Großmutter ihrer Enkelin Essen mitgegeben hat, kann von einer einheitlichen Wirtschaftsführung mit der Enkelin im Rahmen einer Wohngemeinschaft nicht gesprochen werden, zumal die Wirtschaftsführung in Ungarn vom Bf und nicht von der Großmutter finanziert wurde.
Die Voraussetzung eines nur vorübergehenden Aufenthalts außerhalb der gemeinsamen Wohnung nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 ist nicht gegeben.
Es liegt vielmehr eine mit § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 vergleichbare Sachverhaltskonstellation vor. Nun hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 eine Ausnahme für das Bewohnen einer Zweitunterkunft durch das Kind nur für den Fall der Berufsausübung des Kindes, nicht aber für den Fall der Berufsausbildung des Kindes aufgestellt. Da es sich offensichtlich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, kommt eine Lückenfüllung im Wege eines Analogieschlusses nicht in Betracht.
Letztlich kann die Frage der Haushaltszugehörigkeit dahingestellt bleiben, da - siehe im Folgenden - selbst im Fall der Haushaltszugehörigkeit der Anspruch des in Österreich wohnhaften, Geldunterhalt leistenden Vaters nicht durch einen nicht gegebenen Anspruch der serbischen, Naturalunterhalt leistenden Großmutter verdrängt wird.
Unabhängig von der Frage der rechtlichen Haushaltszugehörigkeit war -wie ausgeführt - der tatsächliche ständige Aufenthalt im Beschwerdezeitraum in Ungarn und nicht in Serbien oder Österreich.
Überwiegende Unterhaltstragung
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen trägt die überwiegenden Unterhaltskosten der Vater ***1*** ***2***. Dies wird vom Finanzamt nach Durchführung ergänzender Ermittlungen auch nicht mehr bestritten.
Kein Vorrang des allenfalls haushaltsführenden Großelternteils
Wie ebenfalls in Spruchpunkt V des Beschlusses vom 3. Jänner 2023 ausgeführt, wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 der Anspruch des überwiegend Geldunterhalt leistenden Elternteils durch einen (hier: allenfalls) haushaltsführenden (Groß)Elternteil nur dann verdrängt, wenn dieser einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Da die Großmutter, selbst wenn ihre Enkelin ***6*** ***2*** bei ihr haushaltszugehörig gewesen sein sollte, keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe hat, steht eine allfällige Haushaltszugehörigkeit dem Anspruch des den überwiegenden Unterhalt leistenden Vaters nicht entgegen.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Spruchpunkt V des Beschlusses vom 3. Jänner 2023 wird verwiesen.
Es ist richtig, dass sich die im Beschluss vom 3. Jänner 2023 zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof auf Sachverhalte beziehen, die einen Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs betrafen (VwGH 11. 12. 2019, Ro 2017/16/0003: Eigenanspruch einer deutschen Staatsbürgerin, vermittelt durch die Erwerbstätigkeit des in Österreich arbeitenden, nicht überwiegend Unterhalt leistenden Vaters; VwGH 24. 6. 2021, Ro 2018/16/0040: Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Mutter in Polen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, in Österreich wohnhafter, überwiegend Geldunterhalt leistender Vater; VwGH 24. 6. 2021, Ro 2019/16/0010: ebenso, nur Haushaltszugehörigkeit zur in Polen lebenden Großmutter).
Der Verwaltungsgerichtshof judizierte bereits zuvor in ständiger Rechtsprechung, dass bei Zugehörigkeit des Kindes zu einem außerhalb Österreichs gelegenen Haushalt der Anspruch auf Familienbeihilfe allein dem in Österreich wohnhaften Elternteil zustehe, wenn dieser überwiegend die Unterhaltskosten trägt (etwa VwGH 16. 12. 2009, 2009/15/0207; VwGH 23. 2. 2010, 2009/15/0205; VwGH 24. 2. 2010, 2009/13/0241; VwGH 24. 2. 2010, 2009/13/0243).
Wenn der Verwaltungsgerichtshof bereits in Sachverhaltskonstellationen, in denen ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz wohnhafter (Groß)Elternteil nach Unionsrecht grundsätzlich einen von einem in Österreich erwerbstätigen Elternteil abgeleiteten Anspruch auf Familienbeihilfe haben könnte, einen solchen Anspruch verneint, wenn ein in Österreich wohnhafter Elternteil den überwiegenden Unterhalt des Kindes finanziert, und von einem Anspruch des in Österreich wohnhaften Elternteils ausgeht, so muss dies umso mehr gelten, wenn das Kind bei einem in einem Drittstaat wohnhaften (Groß)Elternteil haushaltszugehörig ist, da diesfalls ein Anspruch des in einem Drittstaat wohnhaften (Groß)Elternteil jedenfalls nicht besteht.
Voraussetzung für eine Verdrängung des überwiegend die Unterhaltskosten tragenden (Groß)Elternteils durch einen haushaltsführenden (Groß)Elternteil ist gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967, dass der haushaltsführende (Groß)Elternteil "anspruchsberechtigt" ist. Das ist aber nur dann der Fall, wenn über die Haushaltszugehörigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967) hinaus auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967 (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich) und nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 (Lebensmittelpunkt in Österreich) gegeben sind oder kraft Unionsrechts (Art. 67 VO 883/2004, Art. 60 VO 987/2009) fingiert werden (etwa EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomisław Trapkowski; EuGH 16. 6. 2022, C-328/20, Kommission/Österreich, u.a.). Ein in einem Drittstaat wohnhafter und dort seinen Lebensmittelpunkt habender (Groß)Elternteil kann nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe haben, sodass dieser einen Anspruch eines in Österreich lebenden, hier seinen Lebensmittelpunkt habenden und die überwiegenden Unterhaltskosten des Kindes finanzierenden (Groß)Elternteil nicht verdrängen kann.
Tatsächlich war ***6*** ***2*** bei ihrer Großmutter (jedenfalls seit 2021) nicht haushaltszugehörig (auch nicht bei ihrer Mutter und ihrem Vater in Wien). Ihr Vater hat ihre überwiegenden Unterhaltskosten getragen.
Zielstrebiges Studium
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Normen und Schlagworte
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- §§ 169 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101898/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101898.2022
- Stammnummer
- 140238
- Gültig
- 23.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF