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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101898/2022

Kein Vorrang der in einem Drittstaat wohnenden Großmutter gegenüber einem in Österreich wohnenden Unionsbürger

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101898/2022vom 23.03.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus den am 16. März 2023 vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Tochter ***6*** ***2*** das Bachelorstudium Medizinische Pflege und Prävention (Säuglings- und Kleinkinderpflegerin) nach dem passiven Herbstsemester 2019/2020 ab dem Frühlingssemester 2019/2020 zielstrebig betrieben hat und das Studium voraussichtlich Ende Juni 2023 plangemäß beenden wird. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liegen vor. Anspruch auf Familienbeihilfe Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der Bf im Beschwerdezeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter ***6*** ***2***. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. BFG 11. 8. 2020, RV/7103367/2020 u.v.a.). Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. VwGH 18. 10. 2022, Ro 2021/16/0004). Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen. Wien, am 23. März 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101898/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101898.2022
Stammnummer
140238
Gültig
23.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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