Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103383/2023
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103383/2023vom 19.02.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Über die zu RV/7103383/2023 vorgelegte Beschwerde vom 27.4.2023, Postaufgabe 2.5.2023, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 17.4.2023, womit der am 22.11.2022 eingebrachte Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den im Jänner 1984 geborenen Beschwerdeführer ab November 2017 abgewiesen wurde, wird mit dieser Entscheidung ebenso wie über die zu RV/7103220/2024 vorgelegte Beschwerde vom 20.8.2024 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 13.8.2024, womit der am 22.11.2022 eingebrachte Antrag auf Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer ab November 2017 abgewiesen wird, entschieden.
Eigener Haushalt, keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Eltern, keine gänzliche Unterhaltstragung aus eigenen Mitteln
Unstrittig ist, dass der Bf im Beschwerdezeitraum einen eigenen Haushalt geführt hatte und ihm von seinen Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet worden ist (siehe auch Äußerung vom 20.8.2024). Daher war er bis zum Tod beider Eltern "Sozialwaise" i.S.v. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 und stand ihm ein Eigenanspruch hinsichtlich Familienbeihilfe zu. Bei voraussichtlich dauernd erwerbsunfähigen Vollwaisen (sowie i.V.m. gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 "Sozialwaisen") ist gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 weitere Voraussetzung, dass der Unterhalt des Kindes "nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt". Da der Bf jedenfalls seit 2008 (Bestätigung Wiener Wohnen 14.11.2026) einen eigenständigen Haushalt geführt hat, steht der (frühere) Sozialhilfebezug (siehe "Mindestsicherung" im Verfahrensgang) dem Eigenanspruch nicht entgegen. Ferner wird seit 2018 Pflegegeld und seit 2022 eine Waisenpension bezogen, weiters erfolgte im Jahr 2020 eine Erbschaft in einer Höhe, die die Einstellung der Mindestsicherung zur Folge hatte (Äußerung vom 20.8.2024), sodass seit 2018 selbst bei Anstaltspflege ein Eigenanspruch bestünde (vgl. VwGH 25.4.2002, 99/15/0210; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0162; Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 8 Rz 28).
Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit
Ebenfalls unstrittig ist, dass der Bf außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Bestehende voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit
Sämtliche aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice bescheinigen dem Bf eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit. Damit wäre an sich die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt. Insoweit sind die Gutachten auch schlüssig.
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit
Strittig ist aber, wann diese voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Damit ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht, muss die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit auf eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperlichen oder geistigen Behinderung zurückzuführen sein.
Vorhandene Unterlagen
Die Gutachten vom 4.4./14.4.2023 und vom 18.8./21.8.2023 setzen den Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Juli 2016, einem dokumentierten stationären Aufenthalt im Otto Wagner Spital an, wobei der Bf am 28.3.2023 in der Anamnese angegeben hat, seit 2016 in fachärztlicher Behandlung zu sein. Außer dem Befund des OWS lagen den Gutachtern keine weiteren Unterlagen vor, sodass aus damaliger Sicht nicht gesagt werden kann, ein früherer Eintritt der Erwerbsunfähigkeit wäre schlüssig gewesen.
Hingegen stand der Gutachterin des Gutachtens vom 5.12.2024 der mittlerweilige Akteninhalt des Beschwerdeverfahrens zur Verfügung und wurden wesentliche Aktenteile auch in der Anamnese zitiert. Im Gutachten vom 5.12.2024 wird eingeräumt, dass anamnestisch eine psychiatrische Erkrankung mit Erstmanifestation 2004 zu erheben ist. Allerdings stützt sich die auch in diesem Gutachten erfolgte Datierung des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Juli 2016 darauf, dass fachspezifische Befunde und Unterlagen erst ab 2016 vorlägen.
Maßgebende Beweismittel
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 sieht die Nachweisführung über den Grad der Behinderung oder das Vorliegen der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mittels Bescheinigung des Sozialministeriumservice vor. Insoweit besteht eine Beschränkung der Beweismittel. Allerdings muss das Verfahren vor dem Sozialministeriumservice allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen, wozu auch die Unbeschränktheit der in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Beweismittel (§ 45 AVG, § 46 AVG; § 166 BAO, § 167 BAO) gehört. Weder das AVG noch die BAO sehen eine Beschränkung der Beweismittel auf bestimmte Beweismittel, nämlich ausschließlich ärztliche Befunde, vor. Es sind daher alle zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeigneten und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlichen Beweismittel heranzuziehen (§ 46 AVG, § 166 BAO). In einer Zusammenschau all dieser Beweismittel ist dann zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 45 Abs. 2 AVG, § 167 Abs. 2 BAO), wobei, wie bereits im Beschluss vom 19.7.2024 ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Ein Gutachten, dass ausschließlich auf das Vorliegen ärztlicher Befunde aus der Vergangenheit abstellt, ohne auch auf andere bekannte Beweismittel Bedacht zu nehmen, wäre daher unschlüssig (siehe etwa BFG 28.1.2025, RV/7100587/2023).
Divergierende fachärztliche Gutachten betreffend fehlender Arbeitsfähigkeit
Im gegenständlichen Verfahren war es zwei nervenfachärztlichen Gutachtern, einem Chefarzt der Pensionsversicherungsanstalt und einer Universitätsprofessorin kraft ihrer medizinischen Fachkenntnisse lege artis möglich festzustellen, dass der Bf auf Grund seiner psychischen Erkrankung niemals arbeitsfähig gewesen ist, obwohl diesen Gutachtern ebenfalls keine Befunde aus dem Jahr 2004 und den Folgejahren vorgelegen sind. Dagegen vertritt die Gutachterin im Gutachten vom 5.12.2024 zwar die Meinung, dass eine originäre Erwerbsunfähigkeit aus nervenfachärztlicher Sicht nicht auszuschließen sei, es fehlten aber diesbezüglich fachspezifische Befunde (aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres), weswegen eine originäre Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt werden könne. Die Sozialversicherungsdaten gäben keine Hinweise darauf, ob aus medizinischer Sicht eine Selbsterhaltung möglich war oder nicht.
Wie vorstehend ausgeführt, kennt das Abgabenverfahrensrecht, wie auch anderen Verfahrensrechte, keine Beschränkung der Beweismittel. Es bleibt Gutachtern des Sozialministeriumservice unbenommen, den Standpunkt einzunehmen, eine gutachtliche Feststellung nur bei Vorliegen bestimmter Beweismittel zu treffen und andere Beweismittel zu ignorieren. In der forensischen Praxis ist immer wieder festzustellen, dass Gutachter des Sozialministeriumservice allein auf das Vorliegen zeitnaher fachspezifischer medizinischer Befunde abstellen, und, wie auch der gegenständliche Fall zeigt, nicht bereit sind, aus anderen Verfahrensergebnissen entsprechende Rückschlüsse zu ziehen. Eine weitere Gutachtensergänzung oder die Einholung eines weiteren Gutachtens des Sozialministeriumservice würde daher zu keinem anderen Ergebnis kommen. Es kann aber nicht sein, dass die verfassungsmäßig nach Art. 20 B-VG zur Führung der Verwaltung berufenen und die ihnen nachgeordneten Organe einer Verwaltungsbehörde (und in weiterer Folge das gemäß Art. 130 B-VG zur Prüfung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden einer Verwaltungsbehörde berufene Verwaltungsgericht) absolut an eine derartige Auffassung eines Gutachters gebunden ist. Wäre dies der Fall, wäre eine daraus resultierende Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 6 FLAG 1967 im Wege eines Normprüfungsantrags nach Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, da nach der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, wie unter "Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice" im Beschluss vom 19.7.2024 dargestellt, von einem unschlüssigen Gutachten des Sozialministeriumservice, und ein Gutachten, dass nur auf bestimmte Beweismittel abstellt und andere Beweismittel als nicht zulässig erachtet, ist ein unschlüssiges Gutachten, nach qualifizierter Auseinandersetzung mit diesem abzugehen ist (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Vereinzelte Arbeitsversuche bei psychischer Erkrankung
Zwischen dem 17. und dem 23. Lebensjahr ist der Bf überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im 23. Lebensjahr musste der Zivildienst nach wenigen Wochen abgebrochen werden. Im Alter zwischen 24 und 28 Jahren war der Bf nur vereinzelt, jeweils für einen Tag oder für einen Monat, beschäftigt. Die Gutachterin im Gutachten vom 5.12.2024 ist damit im Recht, dass aus mit Sozialversicherungsdaten dokumentierten Beschäftigungsverläufen allein nicht geschlossen werden kann, ob eine Person erwerbsunfähig war oder nicht. Bei gesunden, arbeitsfähigen Personen können lange Zeiten der Arbeitslosigkeit und nur kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse auf eine mangelnde Qualifikation am Arbeitsmarkt oder auf eine mangelnde Arbeitswilligkeit hindeuten. Ist jedoch eine Person psychisch in einem derartigen Ausmaß erheblich krank, dass ihre nunmehrige Erwerbsunfähigkeit feststeht, hat die Annahme, dass es sich bei einigen wenigen kurzen Arbeitsverhältnissen im hier festgestellten Umfang um bloße Arbeitsversuche gehandelt hat und die Person originär erwerbsunfähig gewesen ist, den weitaus höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich als die Annahme, die fehlende Fähigkeit dieser Person, einem geregelten Erwerb nachzugehen, sei in der Vergangenheit bloß durch die Faulheit dieser Person und nicht durch ihre psychische Erkrankung bedingt gewesen.
Höchstmöglicher Grad der Wahrscheinlichkeit
Wie ausgeführt, verlangt die Rechtsordnung nicht eine Art "absolute Gewissheit" über bestimmte Tatsachen, sondern ist im Fall mehrerer Möglichkeiten einer Tatsachenfeststellung jene zu wählen, die verglichen mit den anderen den höchstmöglichen Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Der Bf ist im Recht, wenn er (Äußerung vom 10.2.2025) darauf verweist, dass der Umstand, dass in den Versicherungsdaten lediglich einige "geringfügige Beschäftigungsverhältnisse" in der Dauer von mitunter nur einem Tag aufscheinen, nicht den Schluss zulässt, dass der Bf schon bei Erreichen des 21. Lebensjahres in der Lage gewesen wäre, regelmäßig eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgefragte Tätigkeit auszuüben.
Die beiden nervenfachärztlichen Gutachten vom 14.6.2018 und vom 30.1.2024 haben schlüssig dargelegt, dass zufolge der unstrittigen Erkrankung des Bf eine originäre Erwerbsunfähigkeit bestanden hat. Diese Gutachten stehen im Einklang mit der diagnostizierten Erkrankung des Bf und seiner dokumentierten Unfähigkeit, jeweils auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Feststellung originärer Erwerbsunfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt
Ferner hat die Pensionsversicherungsanstalt bescheidmäßig festgestellt, dass der Bf gemäß § 255 Abs. 7 ASVG niemals fähig war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Es wäre widersprüchlich, wenn eine Behörde, die Pensionsversicherungsanstalt, eine originäre Erwerbsunfähigkeit einer Person feststellt, eine andere Behörde, das Finanzamt, dies hinsichtlich dieser Person aber verneint (vgl. zur Feststellung der originären Erwerbsunfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt etwa auch BFG 9.9.2024, RV/7103627/2023, BFG 18.11.2022, RV/7101121/2022 oder BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Es besteht zwar keine Bindungswirkung einer Feststellung nach § 255 Abs. 7 ASVG in einem Verfahren der Zuerkennung von Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967. Es bedarf aber gewichtiger Gründe, die hier nicht gegeben sind, für ein Abweichen der Beihilfenbehörde von einer bescheidmäßig getroffenen Feststellung einer originären Erwerbsunfähigkeit bei gleichem Sachverhalt durch die Pensionsbehörde.
Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahrs
Das Bundesfinanzgericht hält es somit für erwiesen, dass die psychische Erkrankung des Bf spätestens im Jahr 2004, in seinem 20. Lebensjahr, einen Schweregrad erreicht hat, der dazu geführt hat, dass der Bf voraussichtlich nicht in der Lage war, regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dieser Zeitpunkt ergibt sich aus dem erstmaligen stationären Aufenthalt im Otto Wagner Spital. Dass die Aufzeichnungen der Krankenanstalt hierüber offenbar auf Grund Vernichtung infolge Zeitablaufs nicht mehr existieren, kann nicht dem Bf zur Last fallen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits mit dem krankheitsbedingten Abbruch der Maturaschule im 17. oder 18. Lebensjahr eingetreten ist. Auch dies läge vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf.
Damit erfolgte der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit innerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 genannten Zeitraums.
Von behinderten Personen werden immer wieder, oft wiederholt, Versuche unternommen, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07). Derartige Arbeitsversuche dokumentieren keine Erwerbsfähigkeit (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice ist daher mit der Maßgabe zu folgen, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht erst im Jahr 2016, sondern spätestens im Jahr 2004 (im 20. Lebensjahr) eingetreten ist. Diese Feststellung steht im Einklang mit den fachärztlichen Sachverständigengutachten Dr. ***48*** vom 14.6.2018 und Univ.-Prof. Dr. ***31***-***32*** vom 30.1.2024, wobei diese beiden Gutachter überhaupt von einer originären Erwerbsunfähigkeit ausgehen, dass also der Bf bereits vor der ersten Aufnahme einer (kurzen) Erwerbstätigkeit niemals arbeitsfähig war. Auch die Pensionsversicherungsanstalt hat eine originäre Erwerbsunfähigkeit festgestellt.
Stattgabe
Da die bescheinigte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit auf eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperliche oder geistigen Behinderung zurückzuführen ist, besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967.
Da der Bf im Beschwerdezeitraum bei seinen Eltern nicht mehr haushaltszugehörig war und eine überwiegende Unterhaltsleistung durch die Eltern nicht erfolgte, ist im Beschwerdezeitraum ein Eigenanspruch nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gegeben.
Die angefochtenen Bescheide vom 17.4.2023, womit der am 22.11.2022 eingebrachte Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab November 2017 abgewiesen wurde, und vom 13.8.2024 womit der am 22.11.2022 eingebrachte Antrag auf Familienbeihilfe ab November 2017 abgewiesen wurde, sind daher rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; BFG 11.8.2020, RV/7103367/2020 u.v.a.). Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004).
Revisionsnichtzulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Eine in einem Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012, mwN; VwGH 17.12.2020, Ra 2018/16/0168; VwGH 19.5.2022, Ra 2022/16/0007, mwN; VwGH 29.2.2024, Ra 2023/16/0132; VwGH 17.12.2024).
Wien, am 19. Februar 2025
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Normen und Schlagworte
- § 257 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 260 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 7 APG, Allgemeines Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004
- § 86 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 255 Abs. 7 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 252 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 45 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- Art. 20 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103383/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103383.2023
- Stammnummer
- 147157
- Gültig
- 19.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF