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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103383/2023

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103383/2023vom 19.02.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei gesunden, arbeitsfähigen Personen können lange Zeiten der Arbeitslosigkeit und nur kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse auf eine mangelnde Qualifikation am Arbeitsmarkt oder auf eine mangelnde Arbeitswilligkeit hindeuten. Ist jedoch eine Person psychisch in einem derartigen Ausmaß erheblich krank, dass ihre nunmehrige Erwerbsunfähigkeit feststeht, hat die Annahme, dass es sich bei einigen wenigen kurzen Arbeitsverhältnissen um bloße Arbeitsversuche gehandelt hat und die Person originär erwerbsunfähig gewesen ist, den weitaus höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich als die Annahme, die fehlende Fähigkeit dieser Person, einem geregelten Erwerb nachzugehen, sei in der Vergangenheit bloß durch die Faulheit dieser Person und nicht durch ihre psychische Erkrankung bedingt gewesen.
Es wäre widersprüchlich, wenn eine Behörde, die Pensionsversicherungsanstalt, eine originäre Erwerbsunfähigkeit einer Person feststellt, eine andere Behörde, das Finanzamt, dies hinsichtlich dieser Person aber verneint. Es besteht zwar keine Bindungswirkung einer Feststellung nach § 255 Abs. 7 ASVG in einem Verfahren der Zuerkennung von Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967. Es bedarf aber gewichtiger Gründe für ein Abweichen der Beihilfenbehörde von einer bescheidmäßig getroffenen Feststellung einer originären Erwerbsunfähigkeit bei gleichem Sachverhalt durch die Pensionsbehörde.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerden des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 3/1/18, 1. vom 27.4.2023, Postaufgabe 2.5.2023, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 17.4.2023, Ordnungsbegriff ***5***, womit der am 22.11.2022 eingebrachte Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den im Jänner 1984 geborenen Beschwerdeführer ab November 2017 abgewiesen wurde, und 2. vom 20.8.2024 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 13.8.2024, Ordnungsbegriff ***5***, womit der am 22.11.2022 eingebrachte Antrag auf Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer ab November 2017 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide vom 17.4.2023 und vom 13.8.2024 werden gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Anträge vom 22.11.2022 Am 22.11.2022 langten beim Finanzamt Österreich zwei durch den Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** gestellte Anträge ein: Antrag auf Familienbeihilfe Mit dem Formular Beih 1-PDF wurde für den im Jänner 1984 geborenen ledigen Bf Familienbeihilfe ab November 2017 beantragt. Beigefügt war eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Bf an der im Spruch genannten Adresse seinen aktuellen Hauptwohnsitz habe. Antrag auf Erhöhungsbetrag Mit dem Formular Beih 3-PDF wurde für den Bf Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab November 2017 gestellt. Dieser leide an der Schizotypen Störung F21.0 und beziehe seit November 2018 Pflegegeld von der PVA. Beigefügt war eine Kopie der Bestellungsurkunde des Bezirksgerichts Liesing vom August 2016, wonach der im Spruch genannte Rechtsanwalt gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt wurde, unter anderem zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, eine Kopie des Reisepasses des Bf, eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Begleitschreiben des Erwachsenenvertreters vom 22.11.2022, wonach die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab November 2017 beantragt werde. Alle Zustellungen einschließlich Ladungen mögen an den Erwachsenenvertreter erfolgen. Abweisungsbescheid (Erhöhungsbetrag) Mit Bescheid vom 17.4.2023, Ordnungsbegriff ***5***, wies das Finanzamt Österreich den am 22.11.2022 eingebrachten "Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung" für den im Jänner 1984 geborenen Beschwerdeführer ab November 2017 ab und führte dazu aus: Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen ist das nicht der Fall. Ihre Erwerbsunfähigkeit wurde mit 01.07.2016 festgestellt. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden: Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl ***2*** ***1*** / 04.04.2023 / ***6***#***7*** Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen. Beschwerde Gegen den Bescheid vom 17.4.2023 erhob der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom 27.4.2023, Postaufgabe 2.5.2023, Beschwerde und führte dazu aus: Sehr geehrte Damen und Herren! Gegen den Bescheid vom 17.04.2023, zugestellt am 18.04.2023, mit dem der Antrag vom 22.11.2022 auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ab 11/2017 abgewiesen wurde, wird innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Geltend gemacht wird unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Behörde begründet die Abweisung damit, dass die Erwerbsunfähigkeit beim Bf mit 01.07.2016 festgestellt wurde. Wie sie zu dieser Einschätzung gelangt, ist nicht nachvollziehbar, zumal dem Vertreter des Bf das Gutachten des BASB nicht zugestellt wurde. Dem Bf wurden von der Pensionsversicherungsanstalt Waisenpensionen nach dem verstorbenen Vater und nach der verstorbenen Mutter zuerkannt (siehe Beilagen). Diese wurden zuerkannt, weil festgestellt wurde, dass der Bf über das 18.Lj. hinaus infolge Krankheit erwerbsunfähig ist. Die Voraussetzungen des § 2 (1) lit c FLAG liegen somit vor. Es wird daher beantragt, dem Bf die Leistung ab 11/2017 zuzuerkennen. Beigefügt war die Kopie eines Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.3.2023. Demnach stehen dem Bf nach dem Verstorbenen ***8*** ***2*** ab Februar 2023 gemäß §§ 86, 257, 260 ASVG und § 7 APG Waisenpension in Höhe von € 708,92 monatlich zu. Die Waisenpension gebühre über das 18. Lebensjahr hinaus, solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Laut einem weiterem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.11.2022 steht dem Bf auch nach der Verstorbenen ***38*** ***39*** ab Oktober 2022 gemäß §§ 86, 257, 260 ASVG und § 7 APG Waisenpension in Höhe von € 517,93 zuzüglich Ausgleichszulage von € 512,56 monatlich zu. Aus der Information über die Anweisung ist ersichtlich, dass Pflegegeld Stufe 1 in Höhe von € 165,40 bzw. € 175,00 berücksichtigt wurde. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung entschied das Finanzamt Österreich gemäß § 263 BAO "betreffend der Beschwerde vom 27.04.2023, eingelangt am 01.05.2023 von ***2*** ***1***, ***4***, ***3*** gegen den Abweisungsbescheid vom 17.04.2023", dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde: Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Metadaten des Sozialministeriumservice wurde bei Ihnen eine 30%ige Beeinträchtigung und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.7.2016 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie bereits 32 Jahre alt. Ihre Beschwerde musste daher abgewiesen werden. Vorlageantrag Mit Schreiben des Erwachsenenvertreters vom 21.9.2023, Postaufgabe am selben Tag, wurde vom Bf Vorlageantrag gestellt: Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2023, zugestellt am 29.08.2023, wurde die Beschwerde vom 27.04.2023 als unbegründet abgewiesen. Der Bf beantragt, die Beschwerde vom 27.04.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Behörde begründet die Abweisung damit, dass die Erwerbsunfähigkeit beim Bf per 01.07.2016 festgestellt wurde. Wie sie zu dieser Einschätzung gelangt, ist nicht nachvollziehbar, zumal als dem Vertreter des Bf das Gutachten des BASB nicht zugestellt wurde. Der Vertreter des Bf vermutet, dass dieses Datum deshalb gewählt wurde, weil er zu diesem Zeitpunkt zum Sachwalter bestellt wurde, was für die (rückwirkende) Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit naturgemäß keine Bedeutung hat. Dem Bf wurden, wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, von der Pensionsversicherungsanstalt Waisenpensionen nach dem verstorbenen Vater und nach der verstorbenen Mutter zuerkannt. Diese Leistungen wurden zuerkannt, weil von medizinischer Seite festgestellt wurde, dass der Bf über das 18.Lj. hinaus infolge Krankheit erwerbsunfähig ist. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig: Sachverständigengutachten vom 4.4./14.4.2023 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 4.4./14.4.2023 folgendes Gutachten über Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***9*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***10*** | Wohnhaft in: | ***4*** ***3*** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl): | - | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführte am In der Zeit Untersuchung: | 28.03.2023 Von 08:45 bis 09:00 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEIN Begleitperson erforderlich | Name: Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr.***12******13*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Anamnese: Seit 2016 stehe er in Behandlung wegen paranoider Schizophrenie, 1-2x/a stehe er in FA Behandlung bei Dr. ***11*** ( kein Befund), HS Abschluss, keine Berufsausbildung, er habe mehrere Jobs gehabt, seit 2014 arbeite er nicht mehr, er habe von seinem Erbe gelebt. Derzeitige Beschwerden: fühlt sich unwohl unter Menschen . Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Risperdal 4mg/d Sozialanamnese: lebt alleine, I Pension, Pflegestufe 1, Erwachsenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): OWS. Aufenthalt 7.7.-29.7.16 : paranoide Schizophrenie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Gesamtmobilität-Gangbild: Psycho(patho)logischer Status: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung euthym, zeitweise soziale Ängste, keine Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | paranoide Schizophrenie2 Stufen über unterem Rahmensatz, da im Alltag beeinträchtigt, ohne rezente FA Befunde | 03.07.01 | 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 07/2016 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Befund OWS Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit 07/2016 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es besteht die Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen bei bestehender I Pension. ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 04.04.2023 von Dr. ***12*** ***13*** Gutachten vidiert am 14.04.2023 von Dr. ***14*** ***15*** Sachverständigengutachten vom 18.8./21.8.2023 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 18.8./21.8.2023 folgendes Aktengutachten über Bf: Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***9*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***16*** | Wohnhaft in: | ***4*** ***3*** Österreich | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Aktengutachten erstellt am: | 18.08.2023 | Name der / des Sachverständigen: | Dr. ***17******18******19******20*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Facharzt für Psychiatrie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA vorliegend von 03/2023, GdB 30%. Dg.: paranoide Schizophrenie. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Risperdal 2mg 1-0-1 Pantoloc, Amlodipin Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | paranoide Schizophrenieeine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da im Rahmen der Untersuchung psychopathologisch stabil. | 03.07.01 | 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: keine Änderung im Vergleich zum VGA Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 07/2016 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: ja, seit 07/2016, It. VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden. Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit 07/2016 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor. ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 18.08.2023 von Dr. ***17*** ***18*** ***19*** ***20*** Gutachten vidiert am 21.08.2023 von Dr. ***21*** ***22***-***23*** Vorlage Mit Bericht vom 6.10.2023 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Spittal Villach (FA61), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus: [Grafik]   Bezughabende Normen § 6 Abs. 2 lit d und 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) § 8 Abs. 4 bis 6 FLAG Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Mit Eigenanträgen vom 22.11.2022, eingebracht von seinem Erwachsenenvertreter, beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.), geboren am ***9***, die Zuerkennung von Familienbeihilfe zuzüglich des Erhöhungsbetrags wegen erheblicher Behinderung rückwirkend ab November 2017. Die Beschwerde richtet sich gegen den Abweisungsbescheid vom 17.04.2023 mit der Begründung, dass die Feststellung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, wonach die Erwerbsunfähigkeit des Bf. erst mit 01.07.2016 eingetreten sei, nicht nachvollziehbar sei, zumal dem Bf., von der Pensionsversicherungsanstalt nach den verstorbenen Eltern des Bf. eine Waisenpension zuerkannt worden sei, weil die Feststellung getroffen worden sei, dass der Bf. über das 18. Lebensjahr hinaus erwerbsunfähig sei. Beweismittel: Anträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und Gewährung von des Erhöhungsbetrags wegen erheblicher Behinderung vom 22.11.2022 Beschwerde vom 27.04.2023 Vorlageantrag vom 21.09.2023 Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 04.04.2023 Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.08.2023 Stellungnahme: Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Begründung: Gemäß § 6 Abs. 2 FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie ... d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. Gemäß Absatz 5 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um die dort angeführten Beträge (Erhöhungsbetrag). Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr.261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG). Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG). Das Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen hat in seinen Sachverständigengutachten vom 04.04.2023 und 18.08.2023 aufgrund der dort vorgelegten Unterlagen den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit des Bf. erst mit 01.07.2016 (zu diesem Zeitpunkt war der Bf. bereits 32 Jahre alt) bescheinigt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Beschluss vom 19.7.2024 Am 19.7.2024 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss: I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang und die aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht. Diese Gutachten sind auch als Kopie beigeschlossen. Der Beschwerdeführer möge sich dazu bis 16.9.2024 äußern. II. Der Beschwerdeführer möge bis 16.9.2024 Beweismittel zum Beweis der Behauptung, seine festgestellte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wäre vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetreten, vorlegen, des weiteren die Bescheide über die Zuerkennung einer Waisenpension samt den diesbezüglichen Gutachten die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend, weiters das der Bestellung zum Sachwalter/Erwachsenenvertreter zugrunde liegende Gutachten. Sofern der Beschwerdeführer eine Invaliditätspension bezieht, wäre auch der diesbezügliche Bescheid samt Gutachten vorzulegen. III. Der Beschwerdeführer möge bis 16.9.2024 dem Bundesfinanzgericht bekannt geben, ob und bejahendenfalls wann er in Teilen des Beschwerdezeitraum im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern oder einem Elternteil gelebt hat, verneinendenfalls, ob diese ihm überwiegend Unterhalt geleistet haben, verneinendenfalls wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten hat. IV. Das Finanzamt möge bis 16.8.2024 dem Bundesfinanzgericht bekannt geben, ob und bejahendenfalls wie der Antrag vom 22.11.2022 auf Familienbeihilfe erledigt wurde. V. Das Finanzamt möge bis 30.8.2024 einen vollständigen Versicherungsdatenauszug betreffend Versicherungszeiten des Beschwerdeführers seit seiner Geburt beischaffen und dem Bundesfinanzgericht vorlegen. Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt: Rechtsgrundlagen § 6 FLAG 1967 lautet: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). (6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. (7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 8 FLAG 1967 lautet: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. (3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5), b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6), c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7), d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8), e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9), f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10). (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11). (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. (6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. (8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12). (9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen. (10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht (BFG 15.7.2014, RV/7102479/2013). Erhöhte Familienbeihilfe Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967). Behinderung Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Diese Definition der Behinderung entspricht grundsätzlich jener in § 3 BEinstG, wonach eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, wobei auch hier als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten gilt. Zur Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG hat der EuGH judiziert, dass der Begriff "Behinderung" im Sinne der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist (vgl. EuGH 11.4.2013, C-335/11, 337/11 Ring und Werge). Eine "Funktionsbeeinträchtigung" bzw. eine "Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind (vgl. OGH 28.6.2023, 9 ObA 36/23v zu § 3 BEinstG). Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung. Zusätzlich ist nach dem BEinstG erforderlich, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann (vgl. OGH 26.11.2018, 8 ObA 66/18s; OGH 28.90.2021, 9 ObA 45/21i). Bei dieser Beurteilung ist auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. OGH 26.11.2018, 8 ObA 66/18s). Das BEinstG ist auch für den Bereich des FLAG 1967 von Bedeutung, da gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem FLAG 1967 § 14 Abs. 3 BEinstG ("Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.") und die dazu ergangene Einschätzungsverordnung anzuwenden sind. Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. OGH 24. 10. 2019, 4 Ob 156/19y). "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0125; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen. Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 28.2.2017, RV/7102140/2016; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19). Erkrankung mit variierendem Verlauf Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017). Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Nachweisführung § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Sie hat diese aber zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, VwGH 21.2.2024, Ra 2023/16/0133, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung daher grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt aber die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. VwGH 31.5.1994, 94/14/0013). Diese Entscheidung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Gutachtens oder der Gutachten sowie der sonstigen Beweismittel (§§ 166, 167 BAO) zu treffen. Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015). Die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) sind in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, m.w.N.).

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103383/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103383.2023
Stammnummer
147157
Gültig
19.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF