RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103383/2023

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103383/2023vom 19.02.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beide obere Extremitäten werden seitengleich bezüglich Grob- und Feinmanipulation regelrecht eingesetzt ohne erkennbare periphere oder zentrale Defizite. Auch die unteren Extremitäten werden seitengleich bezüglich Grob- und Feinmanipulation regelrecht eingesetzt, ohne erkennbare periphere oder zentrale Defizite. Psychischer Status: Der Betroffene ist wach und klar, keine quantitative Bewusstseinsstörung. Von qualitativer Seite bestehen Auffälligkeiten im Denkablauf, das Denkziel wird nur über eigene Umwege und Rationalisierungsmechanismen erreicht, der Ductus ist in sich geschlossen und kann nach außen nicht durchbrochen oder korrigiert werden. Das Denkmuster ist zerfahren, das Sprechen ausreichend laut und vermindert moduliert. Das Stimmungsbild ist als dysphor einzustufen und der Antrieb nicht relevant eingeschränkt. Es zeigt sich eine affektive Armut und Reduktion der Mimik, die Gestik ist erhalten. Aus der Anamnese sind Hinweise auf paranoide Inhalte fassbar, das Denkmuster ist jedenfalls zerfahren was dem Bild einer sogenannten schizotypen Störung entspricht. Zum Untersuchungszeitpunkt zeigt der Betroffene kein Murmeln, bei der Frage nach sogenannten visuellen oder akustischen Eingebungen im Sinne von Halluzinationen wird diese vom Betroffenen nicht verneint, jedoch die Antwort verweigert. Von vegetativer Seite zeigt sich kein auffälliger Befund, keine Hypersalivation, kein vermehrtes Schwitzen, keine Entzugssymptomatik. 6. Diagnosen: Schizotype Störung F21.0 7. Zusammenfassung und Beurteilung: Beim Betroffenen wurde vom Magistrat der Stadt Wien die Sachwalterschaft angeregt, da der Betroffene einerseits Auffälligkeiten im persönlichen Verhalten zeigte und andererseits sich an jegliche Abmachungen und teilweise auch Termine nicht gehalten hat. Er zeigte ein nihilistisches Anschauungsbild. Dokumentiert ist, dass der Betroffene keine konkreten Antworten gibt und nur wirres Zeug gesprochen hat. Ein sinnvolles Gespräch war nicht möglich. Es wurden dem Betroffenen ein Räumungstermin und Kündigung aus der Wohnung in Aussicht gestellt. Der Betroffene hat darauf nicht adäquat reagiert. Laut ON 1 ist der Betroffene nicht beim Psychosozialen Dienst in Betreuung angebunden. In weiterer Folge wurde beim Betroffenen eine Erstanhörung am 11.02.2016 am Wohnort durchgeführt, dabei zeigten sich teilweise inhaltliche Antworten in Bezug auf die Familie, bei Fragen der Richterin nach konkreten Details wie dem Räumungstermin oder dem Einkommen werden vom Betroffenen keine Auskünfte gegeben. Der endgefertigte Sachverständige hat den Betroffenen drei Mal in die Ordination zur Untersuchung geladen, er ist drei Mal unentschuldigt nicht erschienen (05.04.2016 - 11:30 Uhr, 26.04.2016 - 16:30 Uhr und 17.05.2016 - 17:00 Uhr). In weiterer Folge wurde um Fristerstreckung ersucht und der Betroffene am 03.06.2016 in Form eines Hausbesuches aufgesucht. Die äußeren Wohnverhältnisse zeigen das Bild der Verwahrlosung. Die Tür und der Türstock sind verschmutzt, nach mehrmaligem Läuten öffnet der Betroffene selbst ohne zu grüßen. Nach Erklärung des Besuches zeigt er eine zunächst bagatellisierende und unschlüssige Haltung, kann keine Erklärung für das Nichterscheinen finden. Im weiteren Gesprächsverlauf zeigen sich auffallende Defizite in Bezug auf das Nennen und Erkennen von Detailfragen, der Betroffene zeigt keine Auffälligkeiten im Bereich der Sprachbildung oder des Sprechens, die Inhalte gleichen einem zerfahrenem Denkmuster, es zeigen sich mnestische Defizite, Lücken werden schablonenhaft gefüllt. Bei Ansprechen auf die eigenen aktenkundigen Inhalte, insbesondre die Verhaltensauffälligkeiten, zeigt der Betroffene ein abwehrendes bagatellisierendes Verhalten. Bei Darlegung des persönlichen Notstandes bezüglich der Wohnsituation ändert der Betroffene sein Verhalten in ein läppisches, kindliches Trotzmuster ("hoffentlich verliere ich sie"). Der Betroffene ist objektiv nicht im Stande den Überblick über seine Angelegenheiten zu halten und wiederzugeben und sich nach der üblichen Einsicht einer vernünftigen Vergleichsperson zu verhalten. Der Betroffene leidet an einer psychischen Erkrankung (schizotype Störung ICD10 F21.0). Der Betroffene bedarf jedenfalls der Unterstützung in Angelegenheiten vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, vor privaten Vertragspartnern und in finanziellen Belangen. Da der Betroffene keine Krankheitseinsicht zeigt und bei ihm eine psychische Erkrankung vorliegt die eine Behandlung erfordert um eine Besserung, insbesondere eine kalkülsrelevante Besserung herbeiwirken zu können, die auch der Wiederherstellung und Erhaltung seiner Gesundheit dient, ist der Betroffene nicht in der Lage sich in medizinischen Heilbehandlungen selbstständig ausreichend zu vertreten. Die Testierfähigkeit ist eingeschränkt, der Überblick ist gestört. Das Denken ist eingeengt, der Horizont ist eingeengt. Der Betroffene nicht gänzlich unfähig der mündlichen Verhandlung zu folgen. Sein Wohl wäre bei Anwesenheit in der Verhandlung nicht ernsthaft gefährdet, jedoch wäre er mit den Inhalten und den Konsequenzen überfordert. Dies wäre seinem psychischen Wohle abträglich. Bestätigung Wiener Wohnen Am 14.11.2016 bestätigte Wiener Wohnen, dass der Bf seit 2008 Hauptmieter einer rund 49 qm großen Wohnung ist. Sachwalterschaftsanregung Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, regte am 1.2.2016 beim BG Liesing eine Sachwalterschaft betreffend den Bf an. Auszüge: Herr ***2*** ist der Magistratsabteilung 40 seit längerer Zeit bekannt. Die Recherchen der internen Dokumentation haben ergeben, dass Herr ***2*** bereits seit dem Jahr 2004 in Sozialhilfebezug war und nun in Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist. Herr ***2*** hat es immer wieder nicht geschafft Unterlagen für die Bearbeitung des Antrages auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nachzureichen. Darüber hinaus wurde die Bedarfsorientierte Mindestsicherung des Öfteren mangels Einsatz der Arbeitskraft gekürzt. Herr ***2*** ist seit August 2015 fast durchgehend zu 100% gekürzt und hat damit lediglich ein Einkommen von EUR 206,96 monatlich. Laut Schnittstelle zum Arbeitsmarktservice Wien sei eine Zusammenarbeit nicht möglich. Am 17.06.2015 hat Herr ***2*** einen Termin beim Arbeitsmarktservice nicht eingehalten und hat angeratene Untersuchungstermine verweigert. ... Im Jahr 2012 hat eine Kontaktaufnahme mit der Sozialarbeit des Sozialzentrums stattgefunden. Am 09.08.2012 hat er im Journaldienst bekannt gegeben, dass ein Räumungstermin für 11.09.2012 angesetzt wurde. Ein Grund für den Mietrückstand konnte Hr. ***2*** damals nicht nennen. ... [weitere Ausführungen analog zur Darstellung im nervenfachärztlichen Gutachten] Mindestsicherung Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 6.5.2016 betreffend Mindestsicherung (Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, Mietzinsbeihilfe) ab Juli 2016. Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 7.2.2018 betreffend Einstellung und neuerliche Zuerkennung von Mindestsicherung. Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 30.5.2018 betreffend Mindestsicherung (Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, Mietzinsbeihilfe). Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 15.5.2019 betreffend Mindestsicherung (Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs). Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 30.1.2020 betreffend Mindestsicherung (Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs, Mietzinsbeihilfe). Beschwerdevorentscheidung (Grundbetrag) vom 30.8.2024 Mit Datum 30.8.2024 erging durch das Finanzamt eine "Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 20.08.2024, eingelangt am 20.08.2024 von ***2*** ***1***, ***4***, ***3*** gegen den Abweisungsbescheid vom 13.08.2024". Mit dieser wurde die Beschwerde betreffend den Grundbetrag an Familienbeihilfe als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Metadaten des Sozialministeriumservice sowohl vom 4.4.2023 als auch vom 18.8.2023 wurde bei Ihnen eine 30%ige Beeinträchtigung und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.7.2016 zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt waren sie bereits 32 Jahre alt. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Die Beschwerde musste daher abgewiesen werden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Erwachsenenvertreter am 3.9.2024 nachweislich zugestellt. Vorlageantrag (Grundbetrag) vom 3.9.2024 Am 3.9.2024 stellte der Bf durch seinen Erwachsenenvertreter Vorlageantrag im Beschwerdeverfahren betreffend den Grundbetrag: Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2024, zugestellt am 03.09.2024, wurde die Beschwerde vom 20.08.2024 als unbegründet abgewiesen. Der Bf beantragt, die Beschwerde vom 20.08.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Behörde begründet die Abweisung damit, dass die Erwerbsunfähigkeit beim Bf per 01.07.2016 festgestellt wurde. Wie sie zu dieser Einschätzung gelangt, ist nicht nachvollziehbar, zumal als dem Vertreter des Bf das Gutachten des BASB nicht zugestellt wurde. Der Vertreter des Bf vermutet, dass dieses Datum deshalb gewählt wurde, weil er zu diesem Zeitpunkt zum Sachwalter bestellt wurde, was für die (rückwirkende) Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit naturgemäß keine Bedeutung hat. Dem Bf wurden, wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, von der Pensionsversicherungsanstalt Waisenpensionen nach dem verstorbenen Vater und nach der verstorbenen Mutter zuerkannt. Diese Leistungen wurden zuerkannt, weil von medizinischer Seite festgestellt wurde, dass der Bf über das 18.Lj. hinaus infolge Krankheit erwerbsunfähig ist. Im Übrigen wird das im bereits anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur GZ.RV/7103383/2023 erstattete Vorbringen auch in diesem Verfahren zum Vorbringen erhoben. Beschluss vom 9.9.2024 Das Bundesfinanzgericht fasste am 9.9.2024 folgenden Beschluss, der dem Finanzamt am 9.9.2024 und dem Bf zu Handen seines Erwachsenenvertreters am 12.9.2024 zugestellt wurde: I. Dem Beschwerdeführer wird die Äußerung des Finanzamts vom 16.8.2024 zur Kenntnis gebracht. II. Der belangten Behörde wird die Äußerung des Beschwerdeführers vom 20.8.2024 zur Kenntnis gebracht. Die Beilagen zu dieser Äußerung sind der für die belangte Behörde bestimmten Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt. III. Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, ein neuerliches Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) über den Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung der Äußerungen vom 16.8.2024 (insbesondere Sozialversicherungsdaten) und vom 20.8.2024 sowie allen Beilagen zur Äußerung des Beschwerdeführers vom 20.8.2024 einzuholen und über die Erstattung des Gutachtens dem Bundesfinanzgericht unverzüglich zu berichten. IV. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird unter Hinweis auf § 265 Abs. 6 BAO aufgetragen, das Bundesfinanzgericht unverzüglich über Änderungen im Stand des Verfahrens in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 13.8.2024 zu unterrichten. Begründend wurde ausgeführt: Zu Spruchpunkt I Dem Beschwerdeführer wird die Äußerung des Finanzamts vom 16.8.2024 zur Kenntnis gebracht: Äußerung des Finanzamts vom 16.8.2024 Das Finanzamt teilte dem Gericht am 16.8.2024 mit: Zu Pkt. IV: Das Finanzamt hat über den Antrag auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) vom 22.11.2022 bislang nicht abgesprochen. Die Erledigung dieses Antrags erfolgte erst mit Abweisungsbescheid vom 13.08.2024 (siehe Anhang). Zu Pkt. V: Im Anhang befindet sich der auf Ersuchen des Finanzamts von der ÖGK übermittelte Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Abweisungsbescheid vom 13.8.2024 Mit Bescheid vom 13.8.2024 wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe vom 22.11.2022 ab und begründete dies so: Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Berufsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Zudem darf der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen werden. Dies trifft in Ihrem Fall nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Metadaten des Sozialministeriumservice wurde bei Ihnen eine 30%ige Beeinträchtigung und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.7.2016 zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt waren sie bereits 32 Jahre alt. Ihr Antrag auf Familienbeihilfe musste daher abgewiesen werden. Versicherungsdatenauszug Der Versicherungsdatenauszug betreffend den Bf vom 14.8.2024 weist folgende Beschäftigungen aus: 12.07.2004 - 16.07.2004: Arbeitslosengeldbezug Nr. 01 18.10.2004 - 23.10.2004: Arbeitslosengeldbezug Nr. 01 28.10.2004 - 14.11.2004: Krankengeldbezug, Sonderfall Nr. 02 11.09.2007 - 17.09.2006: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 01.07.2007 - 04.09.2007: Zivildienst Verein Jugend am Werk Nr. 03 14.08.2008 - 15.08.2008: Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Ang [Meinungsforschungsinstitut] Nr. 04 20.01.2009 - 23.03.2009: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 25.02.2009 - 27.03.2009: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 01.05.2009 - 31.05.2009: geringfügig beschäftigter Angestellter [Verkehrsunternehmen] Nr. 05 01.05.2009 - 31.05.2009: mehrfach geringfügig besch. Arbeiter ***1*** ***2*** Nr. 06 22.05.2009 - 31.05.2009: Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Arb [Sicherheitsunternehmen] Nr. 07 27.05.2009 - 24.07.2009: geringfügig beschäftigter Arbeiter ***24*** ***25*** Nr. 08 01.07.2009 - 31.07.2009: Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Arb [Sicherheitsunternehmen] Nr. 07 18.01.2010 - 20.01.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 22.01.2010 - 25.01.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 27.01.2010 - 28.01.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 02.02.-2010 - 02.02.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 04.02.2010 - 19.02.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 01.03.2010 - 31.03.2010: geringfügig beschäftigter Angestellter [Verkehrsunternehmen] Nr. 05 05.07.2010 - 09.07.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 15.11.2020 - 06.12.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 08.12.2010 - 04.01.2011: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 08.01.2011 - 13.01.2011: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 15.01.2011 - 21.01.2011: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 18.04.2011 - 18.04.2011: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 20.04.2011 - 24.04.2011: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 10.04.2012 - 10.04.2012: geringfügig beschäftigter Arbeiter Nr. 09 12.04.2012 - 12.04.2012: geringfügig beschäftigter Arbeiter ***26*** ***27*** und ***28*** ***29*** [Cateringunternehmen] Nr. 09 01.07.2020 - 17.10.2022 Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVG Nr. 02 18.10.2022 - laufend: Waisenpensionsbezug Nr. 10 Der Versicherungsdatenauszug wurde dem Bf zu Handen seines Erwachsenenvertreters am 21.8.2024 zur Kenntnis gebracht. Zu Spruchpunkt II II. Der belangten Behörde wird die Äußerung des Beschwerdeführers vom 20.8.2024 zur Kenntnis gebracht. Die Beilagen zu dieser Äußerung sind der für die belangte Behörde bestimmten Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügt. Äußerung des Bf vom 20.8.2024 Der Bf gab am 20.8.2024 durch seinen Erwachsenenvertreter folgende Äußerung ab: Zum dg Beschluss vom 19.07.2024, zugestellt am 24.07.2024, wird unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen innerhalb offener Frist Folgendes ausgeführt: Zu Pkt.l: Der im Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 4.4./14.4.2023 festgestellte GdB von 30% ist zu gering. Im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufstellung eines Behindertenpasses wurde in einem Beschwerdeverfahren im Auftrag des BVwG ein Gutachten eingeholt, in dem festgestellt wurde, dass der GdB 50% beträgt und der Bf aufgrund des frühen Krankheitsbeginns auch nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (beiliegendes Gutachten Univ.Prof.Dr. ***30*** ***31***-***32*** vom 30.01.2024). Unrichtig ist im Gutachten vom 4.4./14.4.2023 weiters die Feststellung, dass der Bf eine Invaliditätspension bezieht (dazu mehr in Pkt.II). Diese Ausführungen gelten gleichermaßen iZm dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18.8./21.8.2023, da auch in diesem der GdB lediglich mit 30% festgestellt wurde (der Hinweis auf eine "bestehende I Pension" ist unrichtig). Zu Pkt.II: Der Bf war infolge seines Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Invalidität gem.§ 255 (7) ASVG auf Dauer). Hierzu werden vorgelegt: Bescheid der PVA vom 30.11.2016, Ärztliches Gutachten der PVA vom 03.1 1.2016, Chefärztliche Stellungnahme vom 14.06.2018; Bescheid der PVA vom 28.1 1.2022 mit dem dem Bf eine Waisenpension nach der verstorbenen Mutter und Bescheid der PVA vom 14.03.2023, mit dem dem Bf eine Waisenpension nach dem verstorbenen Vater gewährt wurden (diesen beiden Bescheiden lag nach Auskunft der PVA das Gutachten vom 03.11.2016 zugrunde). Weiters werden vorgelegt: der Bescheid der PVA vom 25.09.2018, mit dem dem Bf Pflegegeld zuerkannt wurde sowie das dieser Entscheidung zugrunde liegende ärztliche Gutachten vom 13.08.2018 und das im Erwachsenenschutzverfahren eingeholte Gutachten Dris. ***33*** vom 07.06.2016. Zu Pkt.III: Der Bf hat im Beschwerdezeitraum weder im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern noch einem Elternteil gelebt (siehe beiliegende Hauptmieterbestätigung vom Wiener Wohnen vom 14.11.2016); weiters wurde dem Bf von diesen kein Unterhalt geleistet. Der Bf bezog seit dem Jahr 2004 Sozialhilfe (siehe beiliegende "Anregung der Sachwalterschaft" durch die MA 40 vom 01.02.2016) sowie die Bescheide der MA 40 vom 06.05.2016,07.02.2018,30.05.2018, 15.05.2019 und 30.01.2020. Aufgrund einer Erbschaft wurde der Bezug der Mindestsicherung im Jahr 2020 eingestellt. Dazu wurden 16 Beilagen vorgelegt. Zu Spruchpunkt III Zufolge der neu vorgelegten Unterlagen ist das Finanzamt Österreich gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, ein neuerliches Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) über den Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung der Äußerungen vom 16.8.2024 (insbesondere Sozialversicherungsdaten) und vom 20.8.2024 sowie der Beilagen zur Äußerung des Beschwerdeführers vom 20.8.2024 einzuholen und über die Erstattung des Gutachtens dem Bundesfinanzgericht unverzüglich zu berichten. Zu Spruchpunkt IV Da der Ausgang des Verfahrens in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 13.8.2024 (Grundbetrag an Familienbeihilfe) für das gegenständliche Beschwerdeverfahren (Erhöhungsbetrag) von maßgebender Bedeutung ist (siehe Spruchpunkt IV des Beschlusses vom 19.7.2024), ist den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Hinweis auf § 265 Abs. 6 BAO aufzutragen, das Bundesfinanzgericht unverzüglich über Änderungen im Stand des Verfahrens in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 13.8.2024 zu unterrichten. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das hier anhängige Beschwerdeverfahren ein allfälliges Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 13.8.2024 mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen wäre. Belehrung und Hinweise Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953). Die vom Gericht gesetzte Frist kann von diesem über rechtzeitigen, begründeten Antrag verlängert werden. Vorlage (Grundbetrag) vom 13.9.2024 Mit Bericht vom 13.9.2024 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Spittal Villach (FA61), dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 20.8.2024 (betreffend Grundbetrag an Familienbeihilfe) vor und führte aus: [Grafik]   Sachverhalt: Die Beschwerde richtet sich gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Grundbetrag an Familienbeihilfe ab November 2017 mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit d FLAG vorlägen, weil im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Waisenpension durch die Pensionsversicherungsanstalt von medizinischer Seite festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer über das 18. Lebensjahr hinaus infolge Krankheit erwerbsunfähig sei. Die dem Abweisungsbescheid zugrunde gelegten Feststellungen laut Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen seien daher nicht nachvollziehbar. Beweismittel: Abweisungsbescheid vom 13.08.2024 Beschwerde vom 20.08.2024 Vorlagentrag vom 03.09.2024 Stellungnahme: Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung im Vorlagebericht vom 06.10.2023 zur GZ RV 7103383/2023 wird verwiesen. Diese Vorlage wurde beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7103220/2024 erfasst. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Das Bundesfinanzgericht stellte von Amts wegen durch Einsicht in das elektronische Beihilfenprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN fest, dass am 5.12.2024 dem Finanzamt elektronisch eine Bescheinigung mit folgender Aussage zur hier maßgebenden Streitfrage ("Metadaten") übermittelt wurde: Es ist anamnestisch eine psychiatrische Erkrankung mit Erstmanifestation 2004 zu erheben. Befunde darüber liegen nicht vor. Daher kann auch rückblickend keine Aussage über den damaligen Zustand und den Verlauf der Erkrankung bis 2016 auch im Hinblick auf eine behinderungsbedingte Selbsterhaltungsunfähigkeit/ fähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt gemacht werden. Fachspezifische Befunde und Unterlagen liegen erst ab 2016 vor, wo es offensichtlich zu einer Verschlechterung gekommen ist und eine stat. psychiatrische Behandlung dokumentiert ist. (siehe Vorgutachten) Eine rückwirkende andauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit kann demnach - gleichbleibend zu den Vorgutachten- ab 07/2016 bestätigt werden.(Dokumentation einer psychiatrischen Behandlung, Antragstellung auf eine Berufsunfähigkeitspension). Im Bescheid der PV aus 2018 wird eine originäre Invalidität attestiert und im Bescheid 2022 und 2023 eine Waisenpension. Im nervenfachärztlichen Gutachten ans BVwG Dr. ***31*** ***32*** vom 30 01 2024 bezüglich einer Behinderteneinstufung wird beschrieben, dass der BF auch nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Dies ist nach der Anamnese aus nervenfachärztlicher Sicht nicht auszuschließen, aber nicht durch fachspezifische Befunde untermauert. Die Sozialversicherungsdaten geben keine Hinweise darauf ob aus medizinischer Sicht eine Selbsterhaltung möglich war oder nicht. Eine Verständigung des Gerichts durch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte entgegen § 265 Abs. 6 BAO nicht. Das Gutachten vom 5.12.2024 wurde vom Bundesfinanzgericht vom Sozialministeriumservice am 29.1.2025 vom Amts wegen beigeschafft. Sachverständigengutachten vom 5.12.2024 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 5.12.2024 folgendes Gutachten über Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***9*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***43*** | Wohnhaft in: | ***4*** ***3*** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl): | Reisepass ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführte am In der Zeit Untersuchung: | 02.12.2024 Von 11:20 bis 11:50 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEIN Begleitperson erforderlich | Name: Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***44******45*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: ----neurologisch/ psychiatrisches Sachverständigengutachten FLAG, 28 03 2023: paranoide Schizophrenie GdB 30% seit 07/2016 Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 07/2016 Es besteht die Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen bei bestehender I Pension Dauerzustand ---- aktenmäßiges psychiatrisches Sachverständigengutachten, FLAG 18 08 2023: paranoide Schizophrenie GdB 30% GdB liegt vor seit: 07/2016 Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 07/2016 eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor. Dauerzustand AKTUELL: Neuantrag ab Datum: 01.11.2017 Neuerliche Beantragung wegen Beschwerde: nein vorliegend Beschluss BFG 09 09 2024: Im Auftrag des Bundesfinanzgerichts wird um Erstellung eines neuerlichen Gutachtens über den Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung der im Beschluss angeführten Sozialversicherungsdaten und den ebenfalls im Beschluss angeführten Äußerungen des Herrn ***2*** vom 20.08.2024 samt Beilagen ersucht. ANAMNESE: 2004 Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie- stat. an der Baumgartner Höhe, damals auch Drogenkonsum.(Anm.: keine Befunde) Er sei seit 5-6 Jahre drogenabstinent. Dann einige Zeit Psychotherapie und med. Therapie und ca. 1-2 a in psychiatrischer Behandlung. Ca. 2006 oder 2007 sei er wieder stat. an der Psychiatrie gewesen, er habe Stimmen gehört und habe sich verfolgt gefühlt. (Anm.: keine Befunde) 2013 oder 2014 sei er nochmals stationär gewesen. Er habe sich da zu Hause unabsichtlich am Kopf verletzt. In der Rettung habe er erzählt, dass er schon auf der Psychiatrie gewesen sei und diese hätten ihn dann auf die Psychiatrie geführt. (Anm.: keine Befunde) Zuletzt stat. Psychiatrie vom 7.7.2016 - 29.7.2016. Dann nicht mehr so regelmäßig in psychiatrischer Behandlung. Derzeitige Beschwerden: Aktuell gehe es ihm ganz gut. Er gehe viel spazieren und versuche Bewegung zu machen. fühlt sich unwohl unter Menschen . Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Risperdal 2mg 2x1 Amlodipin 5 1-0-0 Pantoloc bei Bed. Psychiater ca. 1x/Jahr Sozialanamnese: VS und HS Abschluss, dann Poly dann Abendschule- 4 1/2 a jährige Maturaschule- nach ca. 3 Jahre dann abgebrochen. keine Berufsausbildung dann sei er auf Jobsuche gewesen. Er habe Gelegenheitsjobs gefunden. Er habe insgesamt ca. 3 Jahre gearbeitet, aber es seien immer kurze Arbeitsverhältnisse gewesen, max. so 2-3 Monate. Es sei immer geringfügig gewesen. Der letzte Job sei ca. 2011 gewesen. Er habe Kurse übers AMS gemacht. Dann habe er Mindestsicherung bekommen für eine Zeit. Er habe jetzt seit ein paar Jahren eine Waisenpension und Ausgleichszulage. Sozialarbeiter komme 1x Monat Ledig. lebt alleine Pflegestufe 1 seit ca. 2017 Erwachsenvertretung seit ca. 2016 Bundesheer: er habe Zivildienst nur einige Tage gemacht, dann beendet. Führerschein: keiner. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Schreiben MA 40 01 02 2016: Anregung einer Sachwalterschaft ......Hr ***2*** ist der Magistratsabteiiung 40 seit längerer Zeit bekannt Die Recherchen der internen Dokumentation haben ergeben, dass Herr ***2*** bereits seit dem Jahr 2004 in Sozialhilfebezug war und nun in Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist. Herr ***2*** hat es immer wieder nicht geschafft Unterlagen für die Bearbeitung des Antrages auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nachzureichen. Darüber hinaus wurde die Bedarfsorientierte Mindestsicherung des öfteren mangels Einsatz der Arbeitskraft gekürzt. Herr ***2*** ist seit August 2015 fast durchgehend zu 100% gekürzt und hat damit lediglich ein Einkommen von EUR 206,96 monatlich....... Bescheid MA 40 06 05 2016: Mindestsicherung, Zuerkennung Nervenfachärztliches Gutachten Dr. ***33*** 07 06 2016 ans BG Liesing bzgl. SACHWALTERSCHAFTSSACHE: Dg.: Schizotype Störung F21.0 ........die äußeren Wohnverhältnisse zeigen das Bild der Verwahrlosung....... ....Der Betroffene bedarf jedenfalls der Unterstützung in Angelegenheiten vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, vor privaten Vertragspartnern und in finanziellen Belangen..... Psychiatrisches Gutachten PV zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension 03 11 2016: Paranoide Schizophrenie mit schubhaftem Verlauf, derzeit weitestgehend remittiert ......Aus fachärztlich, psychiatrischer Sicht ist derzeit keine ausreichende Stabilisierung für geregelte Tätigkeiten am freien Arbeitsmarkt gegeben, weshalb ich ein befristetes Rehabilitationsgeld für die Dauer von 6 Monaten empfehle, zumal in dieser Zeit abschätzbar ist, ob bereits eine Stabilisierung erzielt werden konnte und ob die Besachwalterung weiterhin aufrecht ist..... Nachweis Versicherungszeiten von 01/2001- 02/2016 Bescheid PV 30 11 2016: Ihr Antrag vom 16. Februar 2016 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wird abgelehnt. .... hat ergeben, dass Sie nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben haben. Der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension ist daher abzulehnen........ Bescheid MA 40 07 02 2018: Mindestsicherung, Neubemessung Bescheid MA 40 30 05 2018: Mindestsicherung, Zuerkennung Chefärztliche Stellungnahme PV § 8 AIVG 14 06 2018: Hauptdiagnose: Anamnestisch bekannte Paranoide Schizophrenie Berufsschutz liegt nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 05.03.2018. Originäre Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 liegt vor. Der Versicherte war infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 besteht auf Dauer. Der Versicherungsfall ist vor dem 27. Lebensjahr eingetreten Pflegegeldgutachten PV 13 08 2018: paranoide Schizophrenie, Residualzustand Der PGW benötigt Motivationsgespräche um sich ausreichend zu pflegen. Unterstützung benötigt er bei der Einnahme der Medikamente und der erweiterten Körperpflege. In den übrigen ADL ist er selbständig. Er benötigt Hilfestellung beim Kochen bei der Reinigung der Wohnung und der Wäsche sowie bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten und Mobilitätshilfe im weiteren Sinne. Dies ergibt einen Pflegebedarf von 67 Stunden pro Monat und somit Pflegestufe 1. Bescheid PV 25 09 2018: Der Anspruch auf Pflegegeld wird ab 1. Juli 2018 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt. Bescheid MA 40 15 05 2019: Mindestsicherung, Zuerkennung Bescheid MA 40 30 01 2020: Mindestsicherung, Neubemessung Bescheid PV 28 11 2022: Der Anspruch auf Waisenpension nach der Verstorbenen ***38*** ***39*** ....wird anerkannt Bescheid PV 14 03 2023: Der Anspruch auf Waisenpension nach dem Verstorbenen ***8*** ***2*** wird ab 14. Februar 2023 anerkannt. Gutachten Dr. ***31*** ***32*** Nervenfachärztin 30 01 2024, betreffend BBG, Feststellung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (ans BVwG): Paranoide Schizophrenie GdB 50vH Die Einwendungen des BF können nachvollzogen werden. Es hat sich zwar eine gute Stabilisierung der Erkrankung eingestellt. Jedoch ist weiterhin eine Neuroleptika Therapie erforderlich. Diese und auch die bestehende Residualsymplomaiik der Schizophrenie beeinträchtigen weiterhin deutlich das Allgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit. Festzuhalten ist, dass der BF auch krankheitsbedingt eine Waisenpension und auch Pflegegeld der Stufe l bezieht, was die Einstufung mit einem Behindertengrad von 50vH weiter rechtfertigt. Aufgrund des frühen Krankheitsbeginns konnte der BF auch nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme BVwG 21 02 2024 an [Erwachsenenvertreter] und Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien. .....Das zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. ***31***-***32***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wird in der Beilage übermittelt......... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 40 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut, BMI 25.1 Größe: 173,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: voll mobil Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt frei gehend alleine zur Untersuchung Psycho(patho)logischer Status: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein schwerwiegendes kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb mäßig reduziert, Anamneseerhebung aber gut möglich, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, wenig affizierbar; etwas verflacht, Auffassung in der Untersuchung erhalten, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | paranoide SchizophrenieUnterer Rahmensatz, obwohl derzeit stabiler Verlauf ohne hochfrequente/hochdosierte Therapie, berücksichtigt aber den langjährigen Verlauf mit Residualzustand mit verminderter Belastbarkeit | 03.07.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -- Stellungnahme zu Vorgutachten: Erhöhung um 2 Stufen gegenüber dem aktenmäßigen Gutachten 8/23, berücksichtigt den langjährigem Verlauf mit reduzierter Belastbarkeit. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit:12/2024 GdB 30 liegt vor seit 07/2016 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: aktuelle Untersuchung GdB 30% lt. Vorgutachten Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit 07/2016 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es ist anamnestisch eine psychiatrische Erkrankung mit Erstmanifestation 2004 zu erheben. Befunde darüber liegen nicht vor. Daher kann auch rückblickend keine Aussage über den damaligen Zustand und den Verlauf der Erkrankung bis 2016 auch im Hinblick auf eine behinderungsbedingte Selbsterhaltungsunfähigkeit/ fähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt gemacht werden. Fachspezifische Befunde und Unterlagen liegen erst ab 2016 vor, wo es offensichtlich zu einer Verschlechterung gekommen ist und eine stat. psychiatrische Behandlung dokumentiert ist. (siehe Vorgutachten) Eine rückwirkende andauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit kann demnach - gleichbleibend zu den Vorgutachten- ab 07/2016 bestätigt werden.(Dokumentation einer psychiatrischen Behandlung, Antragstellung auf eine Berufsunfähigkeitspension). Im Bescheid der PV aus 2018 wird eine originäre Invalidität attestiert und im Bescheid 2022 und 2023 eine Waisenpension. Im nervenfachärztlichen Gutachten ans BVwG Dr. ***31*** ***32*** vom 30 01 2024 bezüglich einer Behinderteneinstufung wird beschrieben, dass der BF auch nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Dies ist nach der Anamnese aus nervenfachärztlicher Sicht nicht auszuschließen, aber nicht durch fachspezifische Befunde untermauert. Die Sozialversicherungsdaten geben keine Hinweise darauf, ob aus medizinischer Sicht eine Selbsterhaltung möglich war oder nicht. ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 05.12.2024 von Dr.in ***44*** ***45*** Gutachten vidiert am 05.12.2024 von Dr. ***46*** ***47*** Parteiengehör Mit Beschluss vom 30.1.2025 wurde das Gutachten den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Äußerung (Beschwerdeführer) vom 10.2.2025 Der Bf äußerte sich durch Eingabe seines Erwachsenenvertreters vom 10.2.2025 fristgerecht wie folgt: Der im Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 05.12.2024 festgestellte Zeitpunkt der dauernden Erwerbsunfähigkeit (neuerlich erst) ab 07/2016 lässt sich mit den vom Bf vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang bringen. Im Bescheid der PVA vom 30.11.2016 (nicht wie im GA angeführt: 2018) wird dem Bf originäre Invalidität gem.§ 255 (7) ASVG attestiert: er war also vor der erstmaligen Aufnahmeeiner die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge Krankheit außer Stande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Dem Bf wurden weiters von der PVA nach seinen verstorbenen Eltern Waisenpensionen zuerkannt, was voraussetzt, dass die Erwerbsunfähigkeit vor dem 18.Lj. eingetreten ist. In beiden Fällen (Feststellung einer originären Invalidität sowie Zuerkennung von Waisenpensionen) ist davon auszugehen, dass den diesbezüglichen Gutachten nicht nur eine*Blickdiagnose* zugrunde liegt, zumal die Untersuchungen in der Gesundheitsstraße der PVA sehr ausführlich und umfassend sind. Es mag zutreffen, dass sich aus dem VDA aus medizinischer Sicht eine Erwerbsunfähigkeit nicht mit Sicherheit ableiten lässt. Die Tatsache, dass im VDA "geringfügige Beschäftigungsverhältnisse" in der Dauer von mitunter nur einem Tag (!) aufscheinen, lassen wohl nicht den Schluss zu, dass der Bf in der Lage (gewesen) wäre (und das schon bei Erreichen der Volljährigkeit), eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertbare Tätigkeit auszuüben. Der Bf hält somit seine Anträge unverändert aufrecht. Keine Äußerung der belangten Behörde Innerhalb der mit Beschluss vom 30.1.2025 gesetzten Frist (13.2.2025) langte beim Bundesfinanzgericht keine Äußerung der belangten Behörde ein, auch nicht bis zur Approbation der gegenständlichen Entscheidung. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf ***1*** ***2*** ist im Jänner 1984 geboren. Er vollendete daher das 21. Lebensjahr im Jänner 2005. Der Bf verfügt über eine abgeschlossene Pflichtschulbildung (Volksschule, Hauptschule, Polytechnischer Lehrgang). Er besuchte danach eine 4 1/2jährige Maturaschule, die er aber nach etwa drei Jahren wegen seiner Krankheit abbrach. Danach erfolgte keine weitere Berufsausbildung mehr und meldete sich der Bf mit rund 17 oder 18 Jahren mehrmals arbeitslos. Im Jahr 2004 (im 20. Lebensjahr) wurde beim Bf erstmals eine paranoide Schizophrenie ärztlich festgestellt, die auch zu einer stationären Aufnahme an der nunmehrigen Klinik Penzing (Otto Wagner Spital, Baumgartner Höhe) führte. Zu dieser Zeit konsumierte der Bf Drogen. In weiterer Folge kam es zu wiederholten stationären psychiatrischen Aufenthalten. Von 1.7.2007 bis 4.9.2007 leistete der Bf seinen Zivildienst, den er aber nach etwas mehr als zwei Monaten vorzeitig abbrechen musste. In den folgenden Jahren versuchte der Bf, einem Beruf nachzugehen. Hierbei konnte der Bf einige Gelegenheitsjobs finden, diese aber nur auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung und jeweils nur für höchstens ein Monat, und zwar: 1 Tag: 14.08.2008 - 15.08.2008: Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Ang [Meinungsforschungsinstitut] 1 Monat: 01.05.2009 - 31.05.2009: geringfügig beschäftigter Angestellter [Verkehrsunternehmen] 1 Monat: 01.05.2009 - 31.05.2009: mehrfach geringfügig besch. Arbeiter ***1*** ***2***, Adresse des Bf [=Bf] 9 Tage: 22.05.2009 - 31.05.2009: Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Arb [Sicherheitsunternehmen] rund 1 Monat: 27.05.2009 - 24.07.2009: geringfügig beschäftigter Arbeiter ***24*** ***25*** 1 Monat: 01.07.2009 - 31.07.2009: Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Arb [Sicherheitsunternehmen] 1 Monat: 01.03.2010 - 31.03.2010: geringfügig beschäftigter Angestellter [Verkehrsunternehmen] 1 Tag: 10.04.2012 - 10.04.2012: geringfügig beschäftigter Arbeiter ***26*** ***27*** und ***28*** ***29*** [Cateringunternehmen] 1 Tag: 12.04.2012 - 12.04.2012: geringfügig beschäftigter Arbeiter ***26*** ***27*** und ***28*** ***29*** [Cateringunternehmen] Im August 2016 wurde dem Bf vom Pflegschaftsgericht auf Grund einer Anregung der Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien in Zusammenhang mit Mietzinsrückständen vom 1.2.2016 gemäß § 268 ABGB der nunmehrige Erwachsenenvertreter zum Sachwalter bestellt. Der Gerichtsgutachter OA Dr. ***40*** ***33*** diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7.6.2016 eine Schizotype Störung F21.0- Ein im Berufsunfähigkeitspensionsverfahren erstattetes fachärztliches Gutachten von Dr. ***35*** ***36*** vom 3.11.2016 hält fest, dass der Bf seit 2004 an einer paranoiden Schizophrenie mit schubhaftem Verlauf leide und dem Bf geregelte Tätigkeiten am freien Arbeitsmarkt nicht zumutbar seien. Laut Chefärztlicher Stellungnahme Dr. ***48*** vom 14.6.2018 im Waisenpensionsverfahren reichte gemäß § 8 AlVG das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate ab Antragstellung am 5.3.2018 nicht aus. Es liege auf Dauer originäre Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG vor. Der Bf sei infolge seines Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Der Bf bezog niemals eine Invaliditätspension. Der Bf lebte im Beschwerdezeitraum in einer eigenen Wohnung. Er bezog seit dem Jahr 2004 Sozialhilfe (Mindestsicherung), die im Jahr 2020 zufolge einer Erbschaft eingestellt wurde. Von seinen Eltern wurde ihm im Beschwerdezeitraum kein Unterhalt geleistet. Seit November 2018 wird Pflegegeld der Stufe 1 zufolge paranoide Schizophrenie, Residualzustand ICD-10: F20 und daraus resultierend eines Pflegebedarfs von durchschnittlich 67 Stunden im Monat bezogen. Mit Bescheid vom 30.11.2016 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag des Bf auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 255 Abs. 7 ASVG, § 271 ASVG ab, da Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension zwar auch dann bestehe, wenn der Pensionswerber bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, aber die ebenfalls im Gesetz geforderte weitere Voraussetzung des Erwerbs von wenigstens 120 Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung nicht erfüllt sei. Gemäß Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.11.2022 und vom 14.3.2023 steht dem Bf nach der verstorbenen Mutter ***38*** ***39*** ab Oktober 2022 und nach dem verstorbenen Vater ***8*** ***2*** ab Februar 2023 jeweils gemäß §§ 86, 257, 260 ASVG und § 7 APG Waisenpension zu, die über das 18. Lebensjahr hinaus gebühre, solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Laut Sachverständigengutachten Univ. Prof. Dr. ***31***-***32*** vom 30.1.2024 konnte der Bf auf Grund seiner paranoiden Schizophrenie nie voll arbeiten; zufolge des frühen Krankheitsbeginns konnte der Bf nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat am 4.4./14.2023, am 18.8./21.8.2023 und am 5.12.2024 das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf bescheinigt, wobei der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Juli 2016 (belegter stationärer Aufenthalt im Otto Wagner-Spital von 7.7. bis 29.7.2016) angesetzt wurde. Es sei, so das letzte Gutachten, aus nervenfachärtzlicher Sicht nicht auszuschließen, dass der Bf nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehend konnte und daher bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen sei, dies sei "aber nicht durch fachspezifische Befunde untermauert". Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den im Beschwerdeverfahren erfolgten weiteren Ermittlungen. Zur Ausbildung des Bf wird auf die Ausführungen in der Sozialanamnese im Gutachten vom 5.12.2024 und auf die Anamnese im Gutachten Univ. Prof. Dr. ***31***-***32*** vom 30.1.2024 (hier auch: krankheitsbedingter Ausbildungsabbruch) verwiesen. Auch zum Beschäftigungsverlauf ist auf die Ausführungen in der Sozialanamnese im Gutachten vom 5.12.2024, auf die Anamnese im Gutachten Univ. Prof. Dr. ***31***-***32*** vom 30.1.2024 sowie auf die Darstellung der sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse laut Versicherungsdatenauszug vom 14.8.2024 zu verweisen. Im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung finden sich bis zum Jahr 2009 keinen Lohnzettel von Arbeitgebern. Seit 2001 erfolgten Arbeitslosigkeitsmeldungen ohne Bezug, diesbezüglich ist auf die Aufstellung der nachgewiesenen Versicherungszeiten und neutralen Zeiten durch die PVA am 29.11.2026 zu verweisen. Die Feststellung der erstmaligen Manifestierung einer paranoiden Schizophrenie im Jahr 2004 ergibt sich aus den Ausführungen in der Anamnese im Gutachten vom 5.12.2024 und deckt sich etwa mit der Anamnese in den Gutachten Dr. ***35*** ***36*** vom 3.11.2026 und Univ. Prof. Dr. ***31***-***32*** vom 30.1.2024. Entgegen den Ausführungen im Gutachten vom 4.4./14.4.2023 bezog der Bf niemals eine Invaliditätspension (siehe Äußerung vom 20.8.2024; Bescheid PVA vom 30.11.2026). Rechtsgrundlagen Zu den Rechtsgrundlagen und den grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe infolge voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit siehe den Beschluss vom 19.7.2024. § 252 ASVG lautet: § 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person; (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013) 4. die Stiefkinder; 5. die Enkel. Die in Z. 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z. 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet. (2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben; 2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; 3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. (3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt. § 255 Abs. 7 ASVG lautet: (7) Als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. Verfahrensrechtliches

Dieses Dokument enthält 16 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103383/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103383.2023
Stammnummer
147157
Gültig
19.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF