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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103383/2023

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103383/2023vom 19.02.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N.; VwGH 25.9.2019, Ra 2017/05/0268, m.w.N.). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026; VwGH 24.4.2014, 2011/06/0004; jeweils m.w.N). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2019/07/0077, m.w.N.; VwGH 10.1.2023, Ra 2021/06/0091). Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. BFG 14.1.2021, RV/5100611/2020; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.). Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2023/16/0132; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.). Schlüssigkeit der Gutachten Sämtliche aktenkundige Gutachten des Sozialministeriumservice bescheinigen eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf. Damit wäre an sich die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt. Strittig ist aber, wann diese voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Damit ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht, muss die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit auf eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperlichen oder geistigen Behinderung zurückzuführen sein. Zu Spruchpunkt I Der Bf hat angegeben, die Gutachten des Sozialministeriumservice nicht erhalten zu haben. Daher sind ihm diese im Wege der Darstellung im Verfahrensgang und als Beilage zu diesem Beschluss zur Kenntnis zu bringen. Sollten Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Gutachten bestehen, mögen diese begründet bis zu dem im Spruch genannten Zeitpunkt erfolgen. Zu Spruchpunkt II Die aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumsservice begründen die Feststellung des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit damit, dass für Zeiten vor dem Aufenthalt des Bf im Otto-Wagner-Spital im Juli 2016 keinerlei ärztliche Befunde vorliegen. Der Bf ist daher aufzufordern, Beweismittel zum Beweis der Behauptung, seine festgestellte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wäre vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetreten, vorzulegen. Jedenfalls wären dem Bundesfinanzgericht die Bescheide über die Zuerkennung einer Waisenpension samt diesbezüglichen Gutachten die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend und weiters das der Bestellung zum Sachwalter/Erwachsenenvertreter zugrundeliegende Gutachten vorzulegen. Da in den Gutachten des Sozialministeriumservice vom Bezug einer Invaliditätspension (I-Pension) die Rede ist, wäre, sofern der Beschwerdeführer eine Invaliditätspension bezieht, auch der diesbezügliche Bescheid samt Gutachten vorzulegen. Zu Spruchpunkt III Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob der Bf mit seinen mittlerweile verstorbenen Eltern oder einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat oder ob ihm von diesen überwiegend Unterhalt geleistet wurde oder wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Dies ist für die Frage, ob dem Bf, vorausgesetzt, die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten, ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 FLAG 1967 zusteht, von Bedeutung. Der Bf ist daher aufzufordern, dem Bundesfinanzgericht bekannt geben, ob und bejahendenfalls wann er in Teilen des Beschwerdezeitraum im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern oder einem Elternteil gelebt hat, verneinendenfalls, ob diese ihm überwiegend Unterhalt geleistet haben, verneinendenfalls wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Zu Spruchpunkt IV Nach der Aktenlage hat der Bf durch seine Erwachsenenvertretung am 22.11.2024 sowohl den Grundbetrag an Familienbeihilfe als auch den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe beantragt. Mit dem Bescheid vom 17.4.2023 wurde nur der Antrag auf Erhöhungsbetrag abgewiesen. Nach der Aktenlage ist der Antrag auf Familienbeihilfe nicht erledigt. Das Finanzamt ist daher aufzufordern, dem Bundesfinanzgericht bekannt geben, ob und bejahendenfalls wie der Antrag vom 22.11.2024 auf Gewährung des Grundbetrags an Familienbeihilfe erledigt wurde. Da die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde betreffend den Erhöhungsbetrag voraussetzt, dass über den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe entschieden wurde, und sollte über den Antrag auf Familienbeihilfe vom Finanzamt noch nicht abgesprochen worden sein, ist entweder mit Mitteilung über den Familienbeihilfebezug und Auszahlung oder mit Abweisungsbescheid vorzugehen und dem Bundesfinanzgericht über die diesbezügliche Erledigung zu berichten. Zu Spruchpunkt V Zur Beurteilung des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist die Kenntnis allfälliger versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten seit Geburt des Bf wesentlich. In der Anamnese des Gutachtens vom 4.4./14.4.2023 wird davon gesprochen, dass der Bf mehrere Jobs gehabt und seit 2014 (also nach seinem 30. Lebensjahr) nur mehr von seinem Erbe gelebt habe. Es ist daher ein entsprechender Versicherungsdatenauszug beizuschaffen und dem Gericht vorzulegen. Belehrung und Hinweise Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953). Die vom Gericht gesetzte Frist kann von diesem über rechtzeitigen, begründeten Antrag verlängert werden. Äußerung des Finanzamts vom 16.8.2024 Das Finanzamt teilte dem Gericht am 16.8.2024 mit: Zu Pkt. IV: Das Finanzamt hat über den Antrag auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) vom 22.11.2022 bislang nicht abgesprochen. Die Erledigung dieses Antrags erfolgte erst mit Abweisungsbescheid vom 13.08.2024 (siehe Anhang). Zu Pkt. V: Im Anhang befindet sich der auf Ersuchen des Finanzamts von der ÖGK übermittelte Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Abweisungsbescheid (Grundbetrag) vom 13.8.2024 Mit Bescheid vom 13.8.2024 wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe vom 22.11.2022 ab und begründete dies so: Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Berufsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Zudem darf der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen werden. Dies trifft in Ihrem Fall nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Metadaten des Sozialministeriumservice wurde bei Ihnen eine 30%ige Beeinträchtigung und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.7.2016 zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt waren sie bereits 32 Jahre alt. Ihr Antrag auf Familienbeihilfe musste daher abgewiesen werden. Versicherungsdatenauszug Der Versicherungsdatenauszug betreffend den Bf vom 14.8.2024 weist folgende Beschäftigungen aus: 12.07.2004 - 16.07.2004: Arbeitslosengeldbezug Nr. 01 18.10.2004 - 23.10.2004: Arbeitslosengeldbezug Nr. 01 28.10.2004 - 14.11.2004: Krankengeldbezug, Sonderfall Nr. 02 11.09.2007 - 17.09.2006: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 01.07.2007 - 04.09.2007: Zivildienst Verein Jugend am Werk Nr. 03 14.08.2008 - 15.08.2008: Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Ang [Meinungsforschungsinstitut] Nr. 04 20.01.2009 - 23.03.2009: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 25.02.2009 - 27.03.2009: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 01.05.2009 - 31.05.2009: geringfügig beschäftigter Angestellter [Verkehrsunternehmen] Nr. 05 01.05.2009 - 31.05.2009: mehrfach geringfügig besch. Arbeiter ***1*** ***2*** Nr. 06 22.05.2009 - 31.05.2009: Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Arb [Sicherheitsunternehmen] Nr. 07 27.05.2009 - 24.07.2009: geringfügig beschäftigter Arbeiter ***24*** ***25*** Nr. 08 01.07.2009 - 31.07.2009: Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Arb [Sicherheitsunternehmen] Nr. 07 18.01.2010 - 20.01.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 22.01.2010 - 25.01.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 27.01.2010 - 28.01.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 02.02.-2010 - 02.02.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 04.02.2010 - 19.02.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 01.03.2010 - 31.03.2010: geringfügig beschäftigter Angestellter [Verkehrsunternehmen] Nr. 05 05.07.2010 - 09.07.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 15.11.2020 - 06.12.2010: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 08.12.2010 - 04.01.2011: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 08.01.2011 - 13.01.2011: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 15.01.2011 - 21.01.2011: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 18.04.2011 - 18.04.2011: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 20.04.2011 - 24.04.2011: Arbeitslosengeldbezug Nr. 02 10.04.2012 - 10.04.2012: geringfügig beschäftigter Arbeiter Nr. 09 12.04.2012 - 12.04.2012: geringfügig beschäftigter Arbeiter ***26*** ***27*** und ***28*** ***29*** [Cateringunternehmen] Nr. 09 01.07.2020 - 17.10.2022 Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVG Nr. 02 18.10.2022 - laufend: Waisenpensionsbezug Nr. 10 Der Versicherungsdatenauszug wurde dem Bf zu Handen seines Erwachsenenvertreters am 21.8.2024 zur Kenntnis gebracht. Äußerung des Bf vom 20.8.2024 Der Bf gab am 20.8.2024 durch seinen Erwachsenenvertreter folgende Äußerung ab: Zum dg Beschluss vom 19.07.2024, zugestellt am 24.07.2024, wird unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen innerhalb offener Frist Folgendes ausgeführt: Zu Pkt.l: Der im Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 4.4./14.4.2023 festgestellte GdB von 30% ist zu gering. Im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufstellung eines Behindertenpasses wurde in einem Beschwerdeverfahren im Auftrag des BVwG ein Gutachten eingeholt, in dem festgestellt wurde, dass der GdB 50% beträgt und der Bf aufgrund des frühen Krankheitsbeginns auch nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (beiliegendes Gutachten Univ.Prof.Dr. ***30*** ***31***-***32*** vom 30.01.2024). Unrichtig ist im Gutachten vom 4.4./14.4.2023 weiters die Feststellung, dass der Bf eine Invaliditätspension bezieht (dazu mehr in Pkt.II). Diese Ausfuhren gelten gleichennaßen iZm dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18.8./21.8.2023, da auch in diesem der GdB lediglich mit 30% festgestellt wurde (der Hinweis auf eine "bestehende I Pension" ist unrichtig). Zu Pkt.II: Der Bf war infolge seines Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Invalidität gem.§ 255 (7) ASVG auf Dauer). Hierzu werden vorgelegt: Bescheid der PVA vom 30.11.2016, Ärztliches Gutachten der PVA vom 03.1 1.2016, Chefärztliche Stellungnahme vom 14.06.2018; Bescheid der PVA vom 28.1 1.2022 mit dem dem Bf eine Waisenpension nach der verstorbenen Mutter und Bescheid der PVA vom 14.03.2023, mit dem dem Bf eine Waisenpension nach dem verstorbenen Vater gewährt wurden (diesen beiden Bescheiden lag nach Auskunft der PVA das Gutachten vom 03.11.2016 zugrunde). Weiters werden vorgelegt: der Bescheid der PVA vom 25.09.2018, mit dem dem Bf Pflegegeld zuerkannt wurde sowie das dieser Entscheidung zugrunde liegende ärztliche Gutachten vom 13.08.2018 und das im Erwachsenenschutzverfahren eingeholte Gutachten Dris. ***33*** vom 07.06.2016. Zu Pkt.III: Der Bf hat im Beschwerdezeitraum weder im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern noch einem Elternteil gelebt (siehe beiliegende Hauptmieterbestätigung vom Wiener Wohnen vom 14.11.2016); weiters wurde dem Bf von diesen kein Unterhalt geleistet. Der Bf bezog seit dem Jahr 2004 Sozialhilfe (siehe beiliegende "Anregung der Sachwalterschaft" durch die MA 40 vom 01.02.2016) sowie die Bescheide der MA 40 vom 06.05.2016,07.02.2018,30.05.2018, 15.05.2019 und 30.01.2020. Aufgrund einer Erbschaft wurde der Bezug der Mindestsicherung im Jahr 2020 eingestellt. Hierzu wurden 16 Beilagen vorgelegt: Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Bf sowie das Sozialministeriumservice am 21.2.2024 von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. ***31***-***32***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sachverständigengutachten Univ. Prof. Dr. ***31***-***32*** Univ. Prof. Dr. ***31***-***32***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, erstatte im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG am 30.1.2024 nach einer Untersuchung des Bf am 30.1.2024 ein Gutachten betreffend Feststellung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Auszüge: Herr .. kommt selbständig gehend ohne Begleitung pünktlich zur Untersuchung. Anamnese/Vorerkrankungen Keine körperlichen Vorerkrankungen erhebbar. Diagnose: paranoide Schizophrenie 2004, damals erstmals in Behandlung auf der Baumgartnerhöhe, dann nochmals stationärer psychiatrischer Aufenthalt 2006, und dann ca 2013 und 2016- v.a. wegen Wutausbrüchen. Berufs- und Sozialanamnese: Er besuchte die Volksschule und die Hauptschule, der Pflichtschulabschluss wurde gemacht, dann versuchte er die Abendschule, konnte diese aber wegen der Krankheit nicht abschließen, er konnte sich v.a. gar nicht mehr konzentrieren. Er hat ein paar Mal geringfügig gearbeitet, er hat keinen Pensionsanspruch erworben. Voll arbeiten konnte er nie. Er ist ledig, wohnt alleine in einer Wohnung. Er ist ledig, wohnt alleine in einer Wohnung. Er bezieht Pflegegeld Stufe 1 und bekommt auch eine Waisenpension. Seit 2016 hat er einen Erwachsenenvertreter, weil er mit dem Geld nicht umgehen könne. Dzt Anamnese: Seine Krankheit habe sich zwar einigermaßen stabilisiert, er höre nun keine Stimmen mehr, dadurch fühle er sich besser. Weiterhin sei aber die Konzentration eingeschränkt. Er ist nicht belastbar und immer sehr schnell müde. Alleine kann er sich nur schwer organisieren. Drogen nehme er nun keine mehr, früher schon. Oft sei er innerlich noch angespannt und nervös. Jetzt habe er es wenigstens geschafft viel Gewicht abzunehmen, dadurch fühle er sich auch körperlich etwas besser, er habe es geschafft, mehr Bewegung in seinen Alltag einzubauen. Dzt Therapie: Amlodipin 5 mg 1 x 1 Pantoloc 20 mg 1 x 1 Risperdal 2 x 2mg Relevante Befunde: 13.8.2018 Gutachten-Pflegegeld, PV Wien, Zuerkennung Stufe 1: paranoide Schizophrenie, paranoide Schizophrenie, Residual zustand Untersuchungsbefund: 40-jähriger Antragsteller in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, ausreichend gepflegtes Auftreten Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: immer wieder reduziert, kann aber gut im Gespräch folgen Gedächtnis: immer wieder reduziert Merkfähigkeit: etwas reduziert Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: selten Panikattacken Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine laut Angabe ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: etwas dysthym, depressiv, affektiv etwas verflacht Insuffizienzgefühle: mäßig vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: immer wieder reduziert Schlaf- und circadiane Störungen: ausreichend. Soziales Verhalten: eher wenig Kontakte, dzt aber ausreichend gut kontaktfähig Selbstgefährdung (SMG,SMV, Selbstverletzung): nein Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Gewicht: hat gewollt viel Gewicht abgenommen Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: mäßig ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Persönlichkeitsbeschreibung: wirkt selbstunsicher, grüblerisch, aber gut einsichtig, affektiv etwas verflacht, eingeschränkt schwingungsfähig, vermindert belastbar Alkohol: neg Drogen: jetzt neg Neurologisch. Eine eingehende neurologische Untersuchung wurde nicht durchgeführt, offensichtliche Paresen liegen nicht vor Beurteilung und Stellungnahme, nervenfachärztliche Diagnosen 1. Grad der Behinderung. Richtsatzposition, Rahmensatzwert 1. Paranoide Schizophrenie 030702 50vH Unterer RSW entsprechend dem psychischen Befund mit rezidivierender Antriebsminderung, Konzentrationsproblemen, rezidivierenden Depressionen, der verminderten Belastbarkeit und der erforderlichen Medikation bei Residualzustand II Gesamtgrad der Behinderung (rein nervenfachärztlich): 50vH Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. III. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen/Beschwerdevorbringen (Abl 32) Die Einwendungen des BF können nachvollzogen werden. Es hat sich zwar eine gute Stabilisierung der Erkrankung eingestellt. Jedoch ist weiterhin eine Neuroleptika Therapie erforderlich. Diese und auch die bestehende Residualsymptomatik der Schizophrenie beeinträchtigen weiterhin deutlich das Allgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit. Festzuhalten ist, dass der BF auch krankheitsbedingt eine Waisenpension und auch Pflegegeld der Stufe 1 bezieht, was die Einstufung mit einem Behindertengrad von 50vH weiter rechtfertigt. Aufgrund des frühen Krankheitsbeginns konnte der BF auch nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. IV. Medizinische Beweismittel: Der BF legt ein Pflegegeldgutachten mit Zuerkennung zur Stufe 1 vor. Dieses weist darauf hin, dass er nicht in der Lage ist, sich vollkommen selbständig zu versorgen. Auch hat der BF einen gesetzlichen Erwachsenenvertreter. Auch das Gutachten von Dr. ***33*** vom 7.6.2016 bestätigt, dass bereits damals eine schwere psychische Erkrankung vorlag, die u.a. eine eingeschränkte Testierfähigkeit unterstreicht. V. Ist eine Veränderung zu den Vorgutachten objektivierbar? Nein, eine maßgebende Veränderung zu den Vorgutachten ist nicht objektivierbar. Jedoch erscheint, wie auch vom BF beeinsprucht, die Einschätzung mit 30vH unter Berücksichtigung des jahrelangen Krankheitsverlaufs und der bestehenden Residualsymptomatik zu gering. VI. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Eine maßgebende Besserung ist nicht mehr zu erwarten. IX. Nein. Es wurden bei der Begutachtung keine Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen. Bescheid der PVA vom 30.11.2016 Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 30.11.2016 den Antrag des Bf vom 16.2.2016 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 255 Abs. 7 ASVG, § 271 ASVG ab und begründete dies wie folgt: Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension besteht auch, wenn der Pensionswerber 1. bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, 2. dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. Das auf Grund Ihres Antrages durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass Sie nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben haben. Der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension ist daher abzulehnen. Das durchgeführte Verfahren ergab auf Grund der ärztlichen Gutachten zusammenfassend folgende maßgebliche Diagnose: Paranoide Schizophrenie Nachgewiesene Versicherungszeiten und neutrale Zeiten Von der PVA wurde am 29.11.2016 eine Aufstellung der nachgewiesenen Versicherungszeiten und neutralen Zeiten vorgenommen. Folgende Zeiträume vor dem 12.7.2004 sind im oben wiedergegebenen Versicherungsdatenauszug nicht enthalten: 01.2001 - 02.2001 (2 Monate) Arbeitslosigkeit ohne Bezug - Meldezeit. Neutrale Zeit 03.2001 - 02.2002 - keine Versicherungszeit 03.2002 - 03.2002 (1 Monat) Arbeitslosigkeit ohne Bezug - Meldezeit. Neutrale Zeit 04.2002 - 05.2002 - keine Versicherungszeit 06.2002 - 07.2002 (2 Monate) Arbeitslosigkeit ohne Bezug - Meldezeit. Neutrale Zeit 08.2002 - 06.2004 - keine Versicherungszeit 07.2004 - 09.2004 (3 Monate) Arbeitslosigkeit ohne Bezug - Meldezeit. Neutrale Zeit [Grafik]   Ärztliches Gutachten (PVA) vom 3.11.2016 Folgendes Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wurde auf Grund einer Untersuchung des Bf am 3.11.2016 durch Dr. ***35*** ***36***, FA für Psychiatrie, erstattet (Auszüge): Erlernter Beruf: keiner In den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübter Beruf: Verkäufer, Security, letztes Dienstverhältnis 2012 geendet Familienstruktur: ledig, keine Kinder 1. Anamnese: Vgl. auch neurologisches VGA vom 22.9.2016 betreffend Pflegegeldbemessung Psychiatrische Anamnese: 2004 Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie, bis 2004 THC-Konsum, seither abstinent; insgesamt vier stationär-psychiatrische Aufenthalte im OWS, zuletzt vom 7.7.2016 - 29.7.2016 im Rahmen eines paranoid-halluzinatorischen Syndroms, im Vorfeld hatte der PW im Rahmen eines Wutausbruches die eigene Fensterscheibe zertrümmert, nach amtsärztlicher Begutachtung habe ihn die Polizei dann ins OWS verbracht 2. Derzeitige Beschwerden: Der PW berichtet, dass es ihm sehr gut gehe. Im Juli habe die MA 40 ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet. Der einstweilige Sachwalter sei Dr. ***37***. Der PW selbst wolle in weiterer Folge die Sachwalterschaft loswerden. Akustische Trugwahrnehmungen seien unter antipsychotischer Therapie wieder abgeklungen. Die Fensterscheibe habe er damals zerschlagen, weil er sich über ein Gutachten betreffend der Sachwalterschaft geärgert hatte, welches ihm mit einem RSB-Brief zugestellt wurde. Bezüglich der Tagesstrukur werden Haushaltsverrichtungen angegeben. Der Schlaf sei derzeit zufriedenstellend. 3. Derzeitige Therapie: Temesta 1mg 0-0-1/2, Risperidon 3mg 1-0-1-0 4. Allgemeine Angaben: Harn: o.B. Stuhl: o.B. Allergien: keine bekannt Nic.: 15 Zig. pro Tag Alk.: gelegentlich 5. Gesamteindruck: Normaler AZ, EZ und PZ 6. Status: (Verweisung auf vorhandene Fachgutachten zulässig) Größe: 173cm Gewicht: 60kg RR: Neurologisch: Nicht durchgeführt, vom Bewegungsablauf unbeeinträchtigt Psychisch: Bewusstseinsklar, allseits orientiert, der Antrieb im Normbereich, die Stimmung euthym, leichtgradig nervös, in beiden Skalenbereichen affizierbar, der Ductus zielführend und kohärent, Konzentration und Aufmerksamkeit leichtgradig reduziert, Mnestik unbeeinträchtigt, akustische Trugwahrnehmungen seien unter Therapie abgeklungen, der Schlaf zufriedenstellend, kein Hinweis auf Suizidalität 7. Zusatzbefunde / mitgebrachte Befunde: 8. Diagnosen in deutscher Sprache: (Maßgeblich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit) a) Hauptdiagnose: ICD-10: F20.03 Paranoide Schizophrenie mit schubhaftem Verlauf, derzeit weitestgehend remittiert 9. Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit: Der PW leidet seit 2004 an einer paranoiden Schizophrenie mit schubhaftem Verlauf. Derzeit ist die Symptomatik weitestgehend remittiert. Akustische Trugwahrnehmungen sind unter Therapie abgeklungen. Konzentration und Aufmerksamkeit sind leichtgradig reduziert. Zuletzt war der PW im Juli dieses Jahres nach einem Affektdurchbruch in stationär-psychiatrischer Betreuung im OWS gestanden. Er wurde auch aufgrund von Mietrückständen besachwaltet, womit er sich nicht einverstanden zeigt. Trotz der Erkrankung seit 2004 habe er bis 2012 diverse berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Der Sachwalter hatte den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt. Aus fachärztlich, psychiatrischer Sicht ist derzeit keine ausreichende Stabilisierung für geregelte Tätigkeiten am freien Arbeitsmarkt gegeben, weshalb ich ein befristetes Rehabilitationsgeld für die Dauer von 6 Monaten empfehle, zumal in dieser Zeit abschätzbar ist, ob bereits eine Stabilisierung erzielt werden konnte und ob die Besachwalterung weiterhin aufrecht ist. 11. Ist der Pensionswerber / Bezieher mit der Behinderung in das 1. Dienstverhältnis eingetreten? Nein. 13. Ist durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung möglich? Nein. 14. Prognose: Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? Ja. In welchem Zeitraum? 6 Monaten. 15. Anpassung und Gewöhnung: Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat? Nein. Ist eine solche Anpassung und Gewöhnung in weiterer Folge noch möglich? Nein. 16. Bei Nachuntersuchung: Besteht eine wesentliche Besserung gegenüber dem Gewährungsgutachten? Nein. Ist mit einer wesentlichen (kalkülsrelevanten) Besserung noch zu rechnen? Nein. Leistungskalkül Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar. [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Chefärztliche Stellungnahme Chefarzt Dr. ***48*** vom 14.6.2018 Chefarzt Dr. ***48*** gab am 14.6.2018 folgende Chefärztliche Stellungnahme nach § 8 AIVG ( Korrektur des Gesamtleistungskalküls) ab: Hauptdiagnose: Anamnestisch bekannte Paranoide Schizophrenie ICD-10: F20.0 Berufsschutz liegt nicht vor. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 05.03.2018. Originäre Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 liegt vor. Der Versicherte war infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 besteht auf Dauer. Der Versicherungsfall ist vor dem 27. Lebensjahr eingetreten. Gesamtleistungskalkül Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar. Waisenpension nach ***38*** ***39*** Mit Bescheid vom 28.11.2022 anerkannte die PVA den Anspruch des Bf auf Waisenpension (€ 517,93 plus Ausgleichszulage € 512,56 monatlich) nach der Verstorbenen ***38*** ***39*** ab Oktober 2022. Die Waisenpension gebühre über das 18. Lebensjahr hinaus, solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliege. Hierzu Information über die Anweisung einschließlich Pflegegeld (€ 165,40) für Oktober und November 2022. Waisenpension nach ***8*** ***2*** Mit Bescheid vom 14.3.2023 anerkannte die PVA den Anspruch des Bf auf Waisenpension (€ 708.92 monatlich) nach dem Verstorbenen ***8*** ***2*** ab Februar 2023. Die Waisenpension gebühre über das 18. Lebensjahr hinaus, solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliege. Ein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe nicht, weil das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen die Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes erreiche bzw. übersteige. Hierzu Information über die Anweisung einschließlich Pflegegeld (€ 165,40) für Februar 2023. Monatliche Gesamtleistung (beide Waisenpensionen) ab März 2023: € 560,44 und € 1.285,26. Pflegegeld Mit Bescheid vom 25.9.2018 anerkannte die PVA den Anspruch des Bf auf Pflegegeld Stufe 1 ab Juli 2018 (€ 157,30). Das Pflegegeld gebühre, weil der auf Grund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 67 Stunden im Monat betrage. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sei ein Pflegebedarf bei folgenden dauernd wiederkehrenden Verrichtungen festgestellt: * Einnahme von Medikamenten * Motivationsgespräche * Sonstige Körperpflege * Hilfestellung beim Kochen * Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten * Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände * Pflege der Leib- und Bettwäsche * Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Hierzu Information über die Anweisung. Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes Dr. ***46***, ***49*** FA für Neurologie, erstattete für die PVA am 28.8.2018 nach einer Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuchs am 13.8.2018 ein ärztliches Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes über den Bf. Auszüge: 1. Persönliche Angaben Behandelnde Ärztinnen/Ärzte: Hausarzt ... Neurologin ... Frühere Erkrankungen: paranoide Schizophrenie Beschwerden und Angaben zur Antragstellung: Der PGW gibt an, dass er das letzte Mal 2016 im Otto-Wagner-Spital gewesen sei. Er sei das letzte Mal im Februar bei Dr. ***11*** gewesen, er gehe 1 bis 2 x im Jahr dorthin. Es gehe ihm gut, er höre keine Stimmen. Die Mutter käme alle 2 Wochen zu ihm. Einen Sachwalter habe er leider auch noch. Arbeiten könne er nicht, weil er sediert sei von den Medikamenten. Er würde gerne als Bürogehilfe arbeiten, wo er sich nicht anstrengen müsse. Auf die Frage nach der Tagesstruktur, gibt der PW an, dass er Freunde und Familie treffe, Haushalt mache, er sehe gerne fern und beschäftige sich mit dem Internet, lesen gehe ganz gut. Durch die Medikamente habe er zugenommen. Betreuung/Pflege erfolgt durch: (mit Angabe der Häufigkeit) Mutter Vorhandene technische Hilfsmittel/Orthopädische Behelfe: keine Derzeitige Therapie: Risperidon 4 mg 2. Außenanamnese mit Pflegeperson/Vertrauensperson (mit Bezug zu Pflegebedarf und Alltagsablauf) - 3. Relevantes aus der Pflegedokumentation - 4. Vorliegende aktuelle Befunde Eingesehen und berücksichtigt 5. Soziales Umfeld Infrastruktur: städtisch Wohnsituation: Neubauwohnung, 5. Stock mit Lift, WC, Dusche, Zentralheizung 6. Status Gesamteindruck: Nach dem Läuten öffnet der PGW die Tür zu einer kürzlich bezogenen, jedoch bereits ziemlich verwahrlosten Wohnung, welche er mit einer Katze bewohnt. Der 34jährige PGW ist von ausreichendem und mäßig gepflegtem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand (174 cm, 102 kg). Die Stimmung ist euthym, er ist kooperativ. Klinischer Untersuchungsbefund: Neurologisch: Caput/HWS: kein Meningismus, HWS in alle Richtungen frei beweglich Hirnnerven: I: Geruchssinn: anamnestisch unauffällig II: Visus: mit Lesebrille korrigiert, Lesen möglich III, IV, VI: Pupillen: rund, isocor, Lichtreaktion nicht auslösbar, Bulbusmotilität ungestört, V: Sensibilität: stgl. VII: Mimik: seitengleich unauffällig VIII: Gehör: altersentsprechend unauffällig, kein Spontannystagmus IX, X: keine Dysphagie, keine Dysarthrie XI: Kopfwendung: symmetrisch XII: Zunge: wird gerade herausgestreckt An oberen Extremitäten und unteren Extremitäten keine sensomotorischen Defizite erkennbar. Stand und Gang unauffällig Psychiatrisch: Bewusstsein: wach Antrieb: herabgesetzt Orientierung: zeitlich, örtlich, zur Person und situativ orientiert Auffassung: unauffällig Konzentration und Aufmerksamkeit: unauffällig Mnestik: klinisch unauffällig Ductus: kohärent und zielführend, kein Hinweis auf formale Denkstörung eine produktive Symptomatik wird verneint Stimmung: euthym Affekt: abgeflacht Affizierbarkeit: herabgesetzt Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen: erhalten Psychomotorik: verarmt Kontaktverhalten: kooperativ kein Hinweis auf suizidale Einengung Biorhythmus: unauffällig 7. Diagnose(n) (in allgemein verständlicher Formulierung) 7a. Pflegegeldrelevante Hauptdiagnose paranoide Schizophrenie, Residualzustand ICD-10: F20.5 8. Gesamtbeurteilung Medizinisch schlüssige, allgemein nachvollziehbare Ableitung des Pflegebedarfes, Begründungen: bei Abweichungen einzelner Zeitwerte, für Stufen 5, 6 und 7, bei diagnosebezogenen Mindesteinstufungen; Stellungnahme zu Vorgutachten) Der PGW benötigt Motivationsgespräche um sich ausreichend zu pflegen. Unterstützung benötigt er bei der Einnahme der Medikamente und der erweiterten Körperpflege. In den übrigen ADL ist er selbständig. Er benötigt Hilfestellung beim Kochen bei der Reinigung der Wohnung und der Wäsche sowie bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten und Mobilitätshilfe im weiteren Sinne. Dies ergibt einen Pflegebedarf von 67 Stunden pro Monat und somit Pflegestufe 1. 9. Prognose (Stellungnahme zu Besserung, Rehabilitationsmaßnahmen) Eine Besserung ist nicht zu erwarten. ... [Grafik]   [Grafik]   Nervenfachärztliches Gutachten vom 7.6.2016 OA Dr. ***40*** ***33***, Facharzt für Neurologie [Intensivmedizin, Geriatrie], Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstattete am 7.6.2016 für das Bezirksgericht Liesing ein nervenfachärztliches Gutachten über den Bf. Auszüge: Vorgeschichte: ON 5: Die MA 40 der Stadt Wien, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, rät die Bestellung eines Sachwalters für ***1*** ***2*** an. Dieser sei bereits seit 2004 im Bezug von Sozialhilfe beziehungsweise bedarfsorientierter Mindestsicherung. Er habe es häufig nicht geschafft Unterlagen... nachzureichen... Nach Durchführung der Erstanhörung und sowie der Erhebung über offene Verfahren steht folgender Sachverhalt fest: ***1*** ***2*** ist Mieter einer Wohnung der Stadt Wien ... Im Juli 2015 brachte die Stadt Wien gegen ***1*** ***2*** eine Räumungsklage ein, weil er Mietzinsrückstand von ... bestand (1 C ***41***/15g). Am 08.09.2015 schloss ***1*** ***2*** mit der Stadt Wien in diesem Verfahren einen gerichtlichen Vergleich in dem er sich verpflichtet die genannte Wohnung binnen 4 Wochen geräumt und an die klagende Partei zu übergeben. Die klagende Partei Stadt Wien erklärte sich aber zum Abschluss einer außergerichtlichen Ratenvereinbarung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bereit, wenn ***1*** ***2*** eine Anzahlung von 1.500€ bis 10.10.2015 leiste. Da offenbar ***1*** ***2*** dieses Geld nicht bezahlen konnte, bewilligte das Bezirksgericht Liesing, über andere Betreiben der Stadt Wien, die Räumungsexekution für die Wohnung in der .... Als Räumungstermin wurde der ... 02.2016 festgesetzt (1 E ***42***/15g). Nach Information über die Sachwalterschaftsanregung hat aber die zuständige Richterin diesen Räumungstermin abgesetzt. Die Richterin führt am 11.02.2016 die Erstanhörung bei ***1*** ***2*** durch. ***1*** ***2*** ließ sie nicht in die Wohnung, aber es war offenkundig, dass diese in einem völlig verwahrlosten Zustand ist. Bei der Erstanhörung entstand der Eindruck, dass ***1*** ***2*** derzeit nicht in der Lage ist seine Angelegenheiten ohne der Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Es droht die unmittelbare Gefahr der Räumung. Trotzdem war ***1*** ***2*** nicht selbstständig in der Lage die erforderlichen Termine einzuhalten um zumindest in den Genuss einer Mindestsicherung zu kommen. Jegliche Art von Untersuchung lehnt ***1*** ***2*** ab. Nach dem Zustand der Wohnung und seinem Verhalten, nicht nur gegenüber der Richterin sondern auch gegenüber den Mitarbeitern der MA40, ist es offensichtlich, dass er Unterstützung bedarf um sein Leben zu ordnen. ON 4, Erstanhörunq Aktenvermerk 11.02,2016 am Wohnort des Betroffenen: Bei der Gegensprechanlage beim Haus läute ich mindestens 5 Mal an. Zum Schluss auch länger es öffnet mir aber niemand. Nach mehrmaligen Versuchen öffnet mir schließlich der Nachbar von Herrn ***1*** ***2***, der mir erklärt, dass er ***1*** ***2*** kenne, sie sich aber nur am Gang grüßen würden. Er lässt mich aber ins Haus und ich läute bei der Wohnungstür von ***1*** ***2*** an. Nach mehrmaligem Läuten öffnet mir ***1*** ***2*** schließlich, lässt mich aber nicht in die Wohnung. Aus der Wohnung kommt starker Geruch, es gibt viele Fliegen. ***1*** ***2*** hat eine Katze, die immer wieder davonlaufen will. Der Boden im Flur erscheint völlig verdreckt, auch die Türstöcke sind dreckig, es stehen viele Mistsäcke herum und den Eindruck den ich durch die Öffnung der Wohnungstür erlangen kann ist die Wohnung in einem völlig verwahrlosten Zustand. Ich informiere ***1*** ***2***, der in der geöffneten Wohnungstüre stehen bleibt, darüber dass die MA40 für ihn die Beistellung eines Sachwalters angeregt habe. Ich stelle mich als Richterin vor und erläutere ihm, dass ich hier bin um die Erstanhörung durchzuführen... ***1*** ***2*** erklärt, dass ich eine Vertreterin des Staates sei und dieser ihn seit mehr als 10 Jahren quäle. Ich versuche ***1*** ***2*** darzulegen, dass das Sachwalterschaftsverfahren seinem Schutz dienen sollte und keine Bestrafung sei. Ich spreche ihn auf den Räumungstermin am ....02.2016 an. Er erklärt mir, dass er von dem Räumungstermin wisse. Auf mehrmaliges Nachfragen gibt er an, dass er noch heute zu Wiener Wohnen gehe und versuchen werde den Räumungsaufschub zu erreichen. Er wisse, dass derzeit ein Mietzinsrückstand von 2.000€ bestehe. Angesprochen auf sein Einkommen gibt er mir keine Auskunft. Ich erkläre ihm, dass ich beabsichtige das Sachwalterschaftsverfahren fortzusetzen. ***1*** ***2*** erwidert, dass er diese sowieso erwartet habe. Ich erläutere, dass ich beabsichtige eine Verfahrenssachwalterin einstweilige Sachwaltervertretung... zu bestellen. ***1*** ***2*** meint, dass er seine Angelegenheiten schon selbstständig regeln könne. Ich frage nach seinen Eltern ob er Geschwister oder sonstige Angehörige oder Freunde habe, die ihn im Sachwalterschaftsverfahren vertreten könnten. Darauf gibt er mir keine Antwort. Er erklärt nur, dass er sowieso in Kontakt mit seinen Eltern sei. Diese würden aber nicht in Wien wohnen. Er ist nicht bereit mir deren Name, Anschrift oder Telefonnummer zu nennen. Ich frage ***1*** ***2***, ob er seine Post behebe, was er bejaht. Ich erläutere ihm, dass er in kurzer Zeit vom BG Liesing einen Beschluss erhalten werde... Er sei überhaupt nicht daran interessiert. Nach dem Ergebnis der Erstanhörung Verfahren fortzusetzen. Wohnt in einer völlig verwahrlosten Wohnung, ihm droht die Räumung. Er scheint keine andere Unterstützung zu haben und erweckt den Anschein sehr zurückgezogen zu leben. Wegen der Dringlichkeit Bestellung eines Rechtsanwaltes sinnvoll. ON 1, Erstanregung MA40 Sozial Wien - wie oben bereits zitiert Weiters: Er habe den Termin bei der Gesundheitsstraße nicht eingehalten, da er eine "schwere Phase" hatte, möchte auch keine Untersuchung, er weiß welche Arbeit er sucht, möchte auch niemanden in seinen Körper sehen lassen. Murmelt ständig vor sich hin. 10.07.2015: Spricht vor, gibt bekannt die Termine beim AMS nicht einhalten zu können, da er nicht aus dem Bett kommt. Auf die Frage warum er dies mit Medikamenten und Arztbesuchen nicht zu bekämpfen versucht, gibt der Kunde keine konkreten Antworten. Spricht nur wirres Zeug. Ein sinnvolles Gespräch ist nicht möglich. Daher wurde das Gespräch für heute abgebrochen. ... die Recherche hat ergeben, dass Herr ***2*** nicht beim psychosozialen Dienst angebunden ist.... Am 28.01.2016 hat ein Hausbesuch durch zwei Sozialarbeiterinnen stattgefunden. Da Herr ***2*** im Erdgeschoss wohnt konnte der Zustand der Fenster wahrgenommen werden. Beide Fenster waren durch Innenrollos bedeckt. Die Scheiben waren teilweise eingeschlagen und verschmutzt. Herr ***2*** hat sich erst nach mehrmaligem Anläuten über die Fernsprechanlage gemeldet. Er wollte die Sozialarbeiterinnen nicht in die Wohnung lassen, da nach Angaben die Wohnung "so ausschaut". Es machte den Eindruck, dass Herrn ***2*** die Dringlichkeit seines Anliegens nicht bekannt ist, er würde laut Angaben lediglich auf die Rückmeldung des Sozialzentrums warten. ... er wolle die Wohnung aber heute nicht verlassen und schlug einen Termin im Sozialzentrum vor. Auf Nachfrage konnte er auch seine Telefonnummer nicht nennen. Es wurde ein Termin für den 29.01.2016 vereinbart. Herr ***2*** ist am 29.01.2016 um zirka 20 Minuten verspätet zum Termin erschienen. Er gibt an sein Handy nicht gefunden zu haben, deswegen zu spät zu sein. Er gibt an, dass er Rückstände bei der Miete und Energie habe, weil er eine Freundin gesucht habe. Er konnte nicht genau erklären wo das Geld hingekommen sei. Herr ***2*** wird auf die Vermutung einer möglichen psychischen Erkrankung angesprochen. Er gibt an, dass er dies schon öfters gehört habe, er aber der Meinung sei, dass er an keiner psychischen Erkrankung leide. Laut Angabe würde ihn sowieso niemand verstehen, er möchte seine Wahrnehmungen niemandem mitteilen. Er gibt an, dass er am Vortag ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte, da sei ihm aber die MA40 mit dem Hausbesuch im Wege geraten. Er habe auch heute Vorstellungsgespräch gehabt, dieses könnte er aber wegen einem Termin im Sozialzentrum auch nicht wahrnehmen... Herr ***2*** ist mit dieser Entscheidung nicht glücklich, er befürchtet, dass er durch eine Sachwalterschaft keine Frau finden beziehungsweise Familie gründen kann. Auch hat er Sorge, dass eine Sachwalterschaft sein Privatleben beziehungsweise sein Sexualleben negativ beeinflussen würde. Er habe laut Aussagen bereits jetzt kein normales Leben. Dies konnte er nicht näher erläutern. Er hat mehrfach erwähnt, dass er nicht möchte, dass jemand "in ihn hineinschaut". Er möchte auch seine Wahrnehmungen nicht beschreiben. Herr ***2*** hat insgesamt zwar den Eindruck gemacht, dass er dem Gespräch folgen und passende Antworten geben kann. Er ist jedoch immer wieder sehr ausschweifend geworden, sodass man seinen Worten nicht folgen konnte. Bei genauerer Nachfrage was er damit meint, konnte er keine konkreten Antworten mehr geben. Er hat während des Gespräches mehrmals etwas "in sich hineingemurmelt". Gegen Ende des Gespräches meinte er "also wird uns die MA40 nicht unterstützen?" 3. Exploration: Der Betroffene wird an Ort und Stelle aufgesucht. Auf mehrmaliges Läuten keine Reaktion. Nach einigen Minuten und neuerlichem Läuten sind hinter der Türe schabende Geräusche wahrnehmbar. Schließlich öffnet der Betroffene selbst die Türe. Das Äußerliche ist teilweise verwahrlost, längere Haare gewellt, Trekking-Schuhe, schmutzige Kleidung. Aus der Wohnung dringt der penetrante Geruch von Fäkalien, die Wohnung ist verdunkelt. Hinter dem Betroffenen sichtbar im offenbaren Wohnzimmer liegt ein zertrümmerter Röhrenfernseher am Boden. Am Boden im Vorzimmer Unrat. Nach dem Öffnen wird dem Betroffenen Sinn und Zweck des Kommens dargelegt. Er antwortet er möchte hier nicht untersucht werden, er möchte lieber in die Ordination kommen. Es wird ihm entgegengehalten, dass er drei Mal nicht gekommen sei und ob es dafür Gründe gegeben habe. Er korrigiert, dass er glaubt, dass er nur einmal nicht gekommen sei. Im weiteren Verlauf finden sich mehrmalige, teils widersprüchliche schablonenhafte Gesprächsinhalte. Der Betroffene gibt an, dass er gegen die Sachwalterschaft sei und dass es ihm egal sei. Er wird auf die Problematik und Dringlichkeit hingewiesen, dass die Gefahr droht, dass er seine Wohnung verliert. Er gibt an, dass sei ihm egal und dass er sie "hoffentlich bald" verliere. Er wird gefragt wo er sodann wohnen möchte und kann darauf inhaltlich keine Antworten darauf gegeben. Der Betroffene wird versucht weiter in ein Gespräch zu verwickeln und gefragt ob es Arztbesuche gegeben habe in letzter Zeit und er verneint diese. Er habe auch keine Befunde die er vorlegen könne. Er wird auf die aktenkundigen Dokumentationen bezüglich Selbstgespräche und offenbar Stimmeneingebungen angesprochen und zeigte dann eine Verweigerungshaltung und gibt an, dass er nicht darüber sprechen möchte. 4. vorgelegte Befunde: Keine 5. Befund: Der Betroffene öffnet selbstständig, frei gehend, ohne Hilfsmittel die Tür zur Wohnung. Der Visus ist nicht korrigiert, die Positionsmanöver geschehen selbstständig. Neurostatus: Neurologisch zeigen sich beim Betroffenen an Caput, HWS und Hirnnerven keine Auffälligkeiten, die Gesichts- und mimische Muskulatur sind seitengleich innerviert, beim Sprechen zeigt sich keine Dysarthrie und keine Zungenmotilitätsstörung, das Schlucken ist nicht beeinträchtigt, der Lidschluss und Lidschlag sind nicht beeinträchtigt.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103383/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103383.2023
Stammnummer
147157
Gültig
19.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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