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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101610/2019

Überwiegende Tragung des Unterhalts für den im Vereinigten Königreich studierenden Sohn nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101610/2019vom 26.06.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn der Bf darauf verweist, "Das FLAG sagt ausdrücklich, dass ein jährliches Einkommen vom Kind bis zum 10.000,00 EUR den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schadet" (vgl. § 5 Abs. 1 FLAG 1967), ist er damit zwar im Recht. Das Finanzamt hat den Antrag des Bf aber nicht deshalb abgewiesen, weil sein Sohn i. S. d. § 5 Abs. 1 FLAG 1967 zu viel verdient hat, sondern weil der Sohn seinen Unterhalt mit seinen Einkünften hauptsächlich selbst getragen hat. Sollte sich der Bf auf § 2 Abs. 6 FLAG 1967 beziehen, ist zu sagen: Wird der Unterhalt des Kindes teilweise aus eigenen, aber einkommensteuerfreien Einkünften bestritten, ist gemäß § 2 Abs. 6 FLAG 1967 von dem durch diese Bezüge nicht gedeckten Teil der Unterhaltskosten auszugehen. Von einer überwiegenden Kostentragung wird in diesem Fall dann auszugehen sein, wenn vom Elternteil mehr als die Hälfte zu den verbleibenden Unterhaltskosten beigetragen wird. Dieser Beitrag muss jedoch auch mindestens der Höhe der Familienbeihilfe entsprechen (vgl. Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 156). "Einkommensteuerfreie Einkünfte" i. S. d. § 2 Abs. 6 FLAG 1967 sind "Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind". Hierbei handelt es sich nach österreichischen Recht etwa um die in § 3 Abs. 1 EStG 1988 genannten Einkünfte ("Von der Einkommensteuer sind befreit ..."). Der sich aus dem Tarif (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) ergebende Betrag, bis zu welchem keine Einkommensteuer anfällt (derzeit grundsätzlich 11.000 €), ist hingegen nicht "einkommensteuerfrei" i. S. d. § 2 Abs. 6 FLAG 1967. Der Betrag von derzeit 12.500 £, bis zu welchem nach dem Steuerrecht des Vereinigten Königsreichs keine Einkommensteuer anfällt, entspricht dem Betrag von grundsätzlich 11.000 € nach österreichischem Steuerrecht. Dieser ist nicht "einkommensteuerfrei" i. S. d. § 2 Abs. 6 FLAG 1967. Die Einkünfte des Sohnes sind daher zur Gänze anzusetzen, § 2 Abs. 6 FLAG 1967 kommt hier nicht zum Tragen. Das Finanzamt wollte mit der Aussage in der Beschwerdevorentscheidung "Eine überwiegende Kostentragung Ihrerseits müsste ja dementsprechend betragsmäßig höher als € 1.370,- sein" die Relation zwischen Eigeneinkommen des Sohnes und allfälligen Unterhaltsleistungen darstellen. Im Vorlagebericht geht das Finanzamt nicht mehr von Eigenmitteln des Sohnes von 1.370 €, sondern von ca. 856 € monatlich aus. Es kann dahingestellt bleiben, ob die diesbezügliche Ansicht des Finanzamts richtig ist; tatsächlich wurden die Unterhaltskosten von monatlich rund 1.300 € von ***[7]*** ***[2]*** in Höhe von monatlich rund 830 € selbst getragen. Damit hat ***[7]*** ***[2]*** seinen Unterhalt überwiegend selbst getragen. Das schließt eine überwiegende Unterhaltstragung durch andere, hier durch den Vater, aus. Die beantragte Zeugenvernehmung war gemäß § 183 BAO nicht durchzuführen, da die Zeugin lediglich bestätigen soll, dass der Bf bestimmte Unterlagen am Finanzamt abgegeben hat. Auch wenn das Gericht davon ausgeht, dass dieses Vorbringen richtig ist, ändert sich dadurch nichts an den getroffenen Feststellungen und den hieraus resultierenden Schlussfolgerungen. Abweisung der Beschwerde Die Beschwerde zeigt eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides nicht auf, die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung. Die Feststellung der Höhe der Unterhaltskosten sowie der Beiträge des Kinder und der Eltern zu diesen Unterhaltskosten sind einer Revision grundsätzlich nicht zugängliche Tatfragen. Wien, am 26. Juni 2019

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101610/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101610.2019
Stammnummer
125343
Gültig
26.06.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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