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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100856/2021

Kein Eigenanspruch bei überwiegender Unterhaltstragung durch die Eltern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100856/2021vom 02.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Verfahrensgegenstand Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde vom 21.7.2020 gegen den Bescheid vom 2.7.2020, mit welchem der Antrag vom 6.3.2020 auf Familienbeihilfe ab September 2016 abgewiesen wurde, angefochten für den Zeitraum von September 2016 bis September 2019. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0210). Für andere Zeiträume wurde vom Finanzamt mit Bescheiden vom 10.2.2021 entschieden. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mündliche Verhandlung Der in der Beschwerde "in eventu" gestellte Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist kein wirksamer Antrag gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO (vgl. VwGH 1. 10. 1979, 0870/79 zu § 284 Abs. 1 BAO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist auch nicht erforderlich, da das Bundesfinanzgericht dem Tatsachenvorbringen des Bf folgt und eine weitere Erörterung nicht geboten ist. Anspruch auf Familienbeihilfe Nach österreichischem Recht besteht Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich für ein minderjähriges Kind und unter bestimmten Voraussetzungen für ein volljähriges Kind. Österreich verfolgt mit der Familienbeihilfe einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 1 Rz 302 m. w. N.). Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil Familienbeihilfe beanspruchen (vgl. BFG 8.6.2022, RV/7103963/2019). Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Überwiegende Unterhaltsleistung durch die Eltern Daraus folgt, dass der Bf nur dann einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn ihm von seinen Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird (vgl. BFG 28.7.2021, RV/7101550/2021). Der Bf hat selbst angegeben, dass im Beschwerdezeitraum (September 2016 bis September 2019) sein Lebensunterhalt überwiegend durch Unterhaltsleistungen seiner Eltern bestritten worden ist. Daher haben die Eltern dem Bf im Beschwerdezeitraum ihm den überwiegenden Unterhalt geleistet und fehlt es dem Bf an einem Anspruch als "Sozialwaise" nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (vgl. BFG 28.7.2021, RV/7101550/2021; BFG 8.6.2022, RV/7103963/2019). Anspruch auf Familienbeihilfe hätte grundsätzlich jener Elternteil des Bf, der überwiegend Unterhalt leistet, wenn dieser in Österreich wohnhaft wäre (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hätte (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967), was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Somit ist die Frage, ob der Bf seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat oder gehabt hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967), nicht von Bedeutung, da der Bf keinen Anspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hat. Keine Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids Da der Spruch des angefochtenen Bescheids nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge, dass ein Kind, das von seinen Eltern den Unterhalt erhält, nicht selbst Familienbeihilfe erhalten kann, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (zur diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes siehe bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 6 Rz 20 ff.). Wien, am 2. Oktober 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100856/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100856.2021
Stammnummer
138615
Gültig
02.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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