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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103587/2018

Überwiegende Unterhaltstragung durch das Kind selbst oder durch einen Elternteil?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103587/2018vom 01.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

AUVA Pension | 215 | EVN | 125 | | | GIS | 45 | | | Gesamt | 655 | Gesamt | 395 November 2011: | Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR | Miete | 360 | AMS | 186 | Taschengeld | 90 | AUVA Pension | 215 | | | Bruder-Anteil | 175 | Gesamt | 450 | Gesamt | 576 Dezember 2011: | Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR | Miete | 360 | AMS | 170 | Taschengeld | 60 | AUVA Pension | 215 | Strom | 126 | Bruder-Anteil | 175 | Spesen | 40 | | | Gesamt | 586 | Gesamt | 560 Jänner 2012: | Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR | Miete | 360 | AMS | 186 | Taschengeld | 60 | AUVA Pension | 220 | GIS | 45 | Bruder-Anteil | 175 | Gesamt | 465 | Gesamt | 581 Februar 2012: | Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR | Miete | 360 | AMS | 186 | Taschengeld | 90 | AUVA Pension | 220 | GIS | 45 | | | Gesamt | 495 | Gesamt | 406 März 2012: | Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR | Miete | 360 | AMS | 168 | Spesen | 30 | EVN | 180 | EVN | 196 | Bruder-Anteil | 175 | Gesamt | 586 | Gesamt | 568 April 2012: | Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR | Miete | 360 | AMS | 186 | Taschengeld | 90 | BH | 3011 | EVN | 142 | BH | 178 | GIS | 46 | AUVA-Pension | 440 | Strom | 330 | | | SW | 180 | | | Gesamt | 1148 | Gesamt | 3815 Mai 2012: | Ausgaben | EUR | Einnahmen | EUR | Miete | 360 | AMS | 292 | Taschengeld | 150 | BH | 178 | Gesamt | 510 | Gesamt | 470 Als "Bruder-Anteil" bei den "Einnahmen" sind die Beträge zu verstehen, die F C seinem Bruder E C als Kostenanteil für die gemeinsame Wohnung (die gesamten Wohnungskosten sind unter "Ausgaben" ausgewiesen) gegeben hat. In dieser Aufstellung sind die "Einnahmen" von E C von seinem Vater nicht enthalten. Der Vater B C hat für seinen Sohn E jährlich € 345,91 an Prämien für eine Lebensversicherung (entspricht € 28,83 monatlich) und monatlich € 19,90 und € 3,70 (zusammen € 23,60) an Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung bezahlt (Versicherungsprämien monatlich insgesamt € 52,43). Der Vater B C gab seinem anderen Sohn F im Zeitraum Mai 2011 bis Mai 2012 zwischen € 200 und € 250, damit dieser dem Sohn E wöchentliche Teilbeträge zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse übergebe. Eine Auszahlung an den Sachwalter nahm der Vater nicht vor, weil er befürchtete, dass der Sachwalter E nicht ausreichende finanzielle Mittel zukommen lasse. Ab Juni 2012 leistete der Vater B C keine Zahlungen mehr. Beweiswürdigung F C bestätigte am 9.5.2011, dass seit Oktober 2010 sein Bruder E C von seinem Vater A C "monatlich € 250,00" erhalten habe. Zuerst seien diese Zahlungen bar erfolgt, seit März 2011 auf ein Konto von F C, "beginnend mit € 200,00 im März 2011". F C zahle seinem Bruder E C "das anteilige Geld wöchentlich" aus. Die Zahlungen an die Versicherungen ergeben sich aus den Beilagen zum Schreiben des Bf vom 10.5.2011. Zur detaillierten Ermittlung der Unterhaltskosten und der Bestreitung dieser Kosten wird auf das Erkenntnis BFG 27.8.2015, RV/7102679/2011 und auf die dort wiedergegebene Stellungnahme des Sachwalters vom 11.8.2015 verwiesen. Im gegenständlichen Verfahren ist der Bf pauschal von Unterhaltskosten von monatlich € 642,50 ausgegangen. Diese Summe deckt sich in etwa mit dem Durchschnitt der Detailunterhaltskosten laut diesem Erkenntnis, das sich wiederum auf die glaubhaften Berichte des Sachwalters stützt. Dass Zahlungen ab Juni 2012 nicht mehr geleistet wurden, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Mödling (siehe BFG 27.8.2015, RV/7102679/2011). Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Gegenüber der Vorfassung wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 im Wesentlichen die früheren Altersgrenzen von 26 Jahren auf 24 Jahre und von 27 Jahren auf 25 Jahre herabgesetzt. § 6 FLAG 1967 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. (3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Sache des Beschwerdeverfahrens Als Sache des Beschwerdeverfahrens, als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, oder VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist der an den Bf ergangene Abweisungsbescheid vom 6.6.2017, mit welchem der Antrag vom 12.5.2011 auf Familienbeihilfe für E C ab Mai 2011 abgewiesen wurde. Ob dem Bf für Zeiträume vor Mai 2011 Familienbeihilfe für E C zugestanden ist, ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Der im Vorlageantrag vom 8.5.2018 gestellte Antrag auf "Überweisung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn E C für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.4.2011" ist als (verspäteter) Antrag i.S.d. § 10 FLAG 1967 für diesen Zeitraum zu werten und vom Finanzamt zu erledigen. Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt zutreffend ausgeführt wurde, ist dann, wenn kein bestimmter Beginnzeitpunkt im Antragsformular ausgefüllt wird, davon auszugehen, dass Familienbeihilfe ab dem Beginn des Monats der Antragstellung begehrt wird. Zu den Ausführungen im Vorlageantrag ist darauf zu verweisen, dass die alleinige Rücksendung eines Überprüfungschreibens kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (§ 85 Abs. 1 BAO erster Fall) und kein Antrag i.S.d. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 ist (vgl. BFG 20.2.2018, RS/7100010/2018, m.w.N.). Zur Frage in Punkt 2 der Beschwerde und Punkt 6 des Vorlageantrags ist unter Hinweis auf das Erkenntnis BFG 27.8.2015, RV/7102679/2011 zu antworten, dass das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis entschieden hat, dass die Familienbeihilfe dem Sohn E C unmittelbar (ab Oktober 2010) zustehe. Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über den Eigenantrag des Sohnes Gemäß Art. 133 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte mittels Erkenntnissen und Beschlüssen. Wie das Urteil und Erkenntnisse in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art. 82 Abs. 2 B-VG) sind die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte inhaltliche Entscheidungen dieser Gerichte. Ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts tritt an die Stelle des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides. Das Verwaltungsgericht kann einen angefochtenen Bescheid auch aufheben, wobei im Fall einer Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO das Finanzamt in derselben Sache einen neuen Bescheid erlassen kann oder erlassen muss, während bei einer Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO die Sache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids entschieden ist. Im Familienbeihilfenverfahren besteht die Besonderheit, dass ein Bescheid gemäß § 13 FLAG 1967 nur dann zu erlassen ist, als einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Wenn einem Antrag stattzugeben ist, ist darüber nicht mit Bescheid abzusprechen, sondern Familienbeihilfe gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und darüber nur eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 auszustellen. § 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten. Wird in Zusammenhang mit dem Spruch der Entscheidung zur Verdeutlichung auch festgehalten, dass infolge der Aufhebung Familienbeihilfe zusteht, vermag ein derart überflüssiger Spruchbestandteil aber keine Rechtswidrigkeit des Bescheides oder des Erkenntnisses zu begründen (vgl. für viele BFG 16.10.2015, RV/7100657/2015). Wenn das Bundesfinanzgericht mit seinem Erkenntnis BFG 27.8.2015, RV/7102679/2011 im Beschwerdeverfahren des Sohnes E C einen an den Sohn ergangenen Abweisungsbescheid des Finanzamts aufgehoben und dargelegt hat, dass die Aufhebung deswegen erfolgt ist, weil dem Sohn erhöhte Familienbeihilfe ab Oktober 2010 zustehe, ist damit die Sache erledigt und das Finanzamt hatte auf Grund dieses Erkenntnisses gemäß § 282 BAO unverzüglich die erhöhte Familienbeihilfe an den Sohn (zu Handen seines Sachwalters) auszuzahlen. Es liegt daher sehr wohl eine endgültige Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vor. Auf die Frage in Punkt 1 der Beschwerde ist daher zu antworten, dass das Finanzamt mit der Auszahlung an den Sohn zu Handen des Sachwalters seiner Rechtspflicht, der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichts in dem Verfahren betreffend den Eigenantrag des Sohnes unverzüglich nachzukommen, entsprochen hat. Nach dem FLAG 1967 kommen grundsätzlich mehrere Personen als Anspruchsberechtigte für Familienbeihilfe für ein Kind in Betracht, wobei in den §§ 2, 6 FLAG 1967 genau geregelt ist, wem dieser Personen im Einzelfall die Familienbeihilfe zusteht. Weder das FLAG 1967 noch die BAO sehen für den Fall, dass mehrere Personen gleichzeitig Familienbeihilfe für dasselbe Kind und denselben Zeitraum beanspruchen, ein gemeinsames Verwaltungsverfahren dieser Personen vor. Nach ständiger Praxis ist für jeden einzelnen Antragsteller ein eigenes Verfahren zu führen, in dem anderen Antragstellern keine Parteistellung zukommt. Dies kann je nach den Ergebnissen in den einzelnen Verfahren dazu führen, dass es zu einheitlichen Entscheidungen kommt, es können aber auch unterschiedliche Entscheidungen daraus resultieren. Das Bundesfinanzgericht ist in diesem Verfahren betreffend den Antrag des Vaters daher nicht an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts betreffend den Antrag des Sohnes gebunden, weil der Vater im Verfahren des Sohnes nicht Partei und daher am Verfahren nicht beteiligt war. Der Vater kann daher im gegenständlichen Verfahren auch die Richtigkeit der Entscheidung in Bezug auf den Antrag seines Sohnes mit der Wirkung bestreiten, dass ungeachtet dieser Entscheidung ihm Familienbeihilfe auszuzahlen sei. Diese Rechtslage kann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Eine Änderung ist allerdings Sache des Gesetzgebers und nicht des Verwaltungsgerichts. Unterhaltsleistung Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 231 ABGB hat der Bf als Vater grundsätzlich eine Unterhaltspflicht gegenüber seinem nicht (mehr) selbsterhaltungsfähigen Sohn. Da der Unterhalt nicht in natura erbracht wurde, läge eine Geldunterhaltspflicht des Vaters vor. Bei einer Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt setzt die Anrechnung von Naturalleistungen oder Direktzahlungen von Versicherungsprämien durch den Unterhaltsschuldner voraus, dass der Unterhaltsempfänger, im Fall einer gesetzlichen Vertretung der gesetzliche Vertreter des Unterhaltsempfängers, dem zustimmt (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33 Anm 105a m.w.N.). Eine Zustimmung dazu ist nicht zu ersehen. Dies gilt auch für die Auszahlung von Geld im Wege des Bruder F C und nicht im Wege des im Beschwerdezeitraum bestellten Sachwalters. Gemäß § 280 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Die Sachwalterbestellung sowie die Festlegung des Wirkungskreises des Sachwalters sind für die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der behinderten Person konstitutiv. Solange die Sachwalterschaft besteht, bedarf die behinderte Person, selbst wenn sie erwiesenermaßen in einem lucidum intervallum gehandelt hat, der Genehmigung aller in den Wirkungskreis des Sachwalters fallenden Handlungen (vgl. Tschugguel/Parapatits in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 280 Anm. 3). Gemäß § 1424 ABGB muss ein Schuldbetrag dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er insoweit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist. Fehlt es dem Gläubiger, der sein Vermögen „nicht selbst verwalten darf“, ganz oder teilweise an der Geschäftsfähigkeit, kommt die Empfangszuständigkeit dem gesetzlichen Vertreter des Gläubigers zu. Will der Schuldner die Verbindlichkeit durch seine Zahlung gesichert tilgen, muss er diese dem gesetzlichen Vertreter entrichten (vgl. Stabentheiner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1424 Anm. 8). Wenn der Bf unter bewußter Umgehung des Sachwalters Unterhaltszahlungen im Wege des Bruders direkt an seinen diesbezüglich nicht geschäftsfähig gewesenen Sohn geleistet hat, kam diesen Zahlungen nur dann schuldbefreiende Wirkung zu, wenn entweder die Zahlung im Vermögen des Gläubigers „wirklich vorhanden“ oder zum Nutzen des Gläubigers verwendet worden ist. Beides steht hinsichtlich der Barbeträge nicht fest. Unbeachtlich ist, ob die Zahlungen des Vaters schuldbefreiend im Hinblick auf eine allfällige Unterhaltspflicht gewirkt haben, da der Vater selbst behauptet, freiwillige Leistungen vorgenommen zu haben. Darüberhinaus kommt es im gegenständlichen Verfahren nicht auf die Unterhaltspflicht, sondern auf die tatsächlich erfolgte überwiegende Kostentragung an. Unterhaltskostentragung Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde, kommt es bei fehlender Haushaltszugehörigkeit zu einem Elternteil darauf an, wer überwiegend die Kosten für den Unterhalt des Kindes getragen hat. Wurde der Unterhalt des Kindes nicht überwiegend von einem Elternteil geleistet, steht gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 grundsätzlich dem Kind und nicht dem Elternteil Familienbeihilfe zu. § 2 Abs. 6 FLAG 1967 normiert, dass dann wenn ein Kind einkommensteuerfreie Einkünfte bezieht, bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen ist. Eine überwiegende Unterhaltkostentragung würde aber in diesem Fall voraussetzen, dass zum Unterhalt zumindest mit dem Betrag, der jenem der (hier: erhöhten) Familienbeihilfe entspricht, beigetragen wurde. Zunächst ist also, gegebenenfalls mittels Schätzung, die Höhe der für das Kind erforderlichen Unterhaltskosten festzustellen. Erst dann kann beurteilt werden, wessen Unterhaltsbeträge überwiegen, wobei die Verwendung der Familienbeihilfe für das Kind der Unterhaltsleistung des Bezugsberechtigten gleichzuhalten ist. Es kommt für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht auf die rechtliche Unterhaltspflicht und deren Erfüllung, sondern auf die tatsächliche Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten an (vgl. VwGH 3.12.1969, 0090/69; BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015; BFG 18.10.2015, RV/7101655/2015; BFG 2.7.2016, RV/7102318/2015; BFG 15.11.2016, RV/7103786/2015; BFG 18.9.2017, RV/7103147/2016 u.v.a). Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stehen die Ausgaben im Beschwerdezeitraum fest. Die Ausgaben sind um die in den "Einnahmen" enthaltenen gemäß § 3 EStG 1988 steuerfreien Bezüge vom Arbeitsmarktservice und von der Bezirkshauptmannschaft zu kürzen. Keine Kürzung hat um die Invaliditätspension zu erfolgen, da diese nicht steuerfrei ist, wenn auch wegen Unterschreitens der Besteuerungsgrenzen nach § 33 EStG 1988 keine Einkommensteuer angefallen ist. Die "Einnahmen" vom Bruder sind zwar nicht einkommensteuerbar, kürzen aber die Wohnungskosten. An Wohnungsaufwendungen des E C sind daher um die anteiligen Beiträge des Bruders gekürzte Unterhaltsaufwendungen anzusetzen. Dabei ist es rechnerisch unbeachtlich, ob die vollen Wohnungskosten als "Ausgaben" und die Kostenbeiträge des Bruders als "Einnahmen" oder gleich nur die E C verbliebenen Wohnungskosten als "Ausgaben" anzusetzen sind. Es ergeben sich daher folgende Unterhaltskosten: | Monat | Ausgaben | Ersatz Bruder, Rück-zahlung EVN | Unter-haltskosten | steuerfrei | geminderte Unter-haltskosten | Hälfte der Ausgaben | Pension | Mai.11 | 465,00 | 256,00 | 209,00 | 180,00 | 29,00 | 14,50 | 215,00 | Jun.11 | 610,00 | 170,00 | 440,00 | 150,00 | 290,00 | 145,00 | 215,00 | Jul.11 | 625,00 | 175,00 | 450,00 | 180,00 | 270,00 | 135,00 | 215,00 | Aug.11 | 971,00 | 242,00 | 729,00 | 186,00 | 543,00 | 271,50 | 215,00 | Sep.11 | 1.040,00 | | 1.040,00 | 186,00 | 854,00 | 427,00 | 430,00 | Okt.11 | 655,00 | | 655,00 | 180,00 | 475,00 | 237,50 | 215,00 | Nov.11 | 450,00 | 175,00 | 275,00 | 186,00 | 89,00 | 44,50 | 215,00 | Dez.11 | 586,00 | 175,00 | 411,00 | 170,00 | 241,00 | 120,50 | 215,00 | Jän.12 | 465,00 | 175,00 | 290,00 | 186,00 | 104,00 | 52,00 | 220,00 | Feb.12 | 495,00 | | 495,00 | 186,00 | 309,00 | 154,50 | 224,00 | Mär.12 | 586,00 | 355,00 | 231,00 | 186,00 | 45,00 | 22,50 | | Apr.12 | 1.148,00 | | 1.148,00 | 3.375,00 | -2.227,00 | -1.113,50 | 440,00 | Mai.12 | 510,00 | | 510,00 | 470,00 | 40,00 | 20,00 | 441,00 | Gesamt | 8.606,00 | 1.723,00 | 6.883,00 | 5.821,00 | 1.062,00 | 531,00 | 3.260,00 Zur Vermeidung von Verzerrungen ist trotz der grundsätzlich monatlichen Betrachtungsweise auf den Durchschnitt der einzelnen Monate des Zeitraums Mai 2011 bis Mai 2012 abzustellen, weil die Unterhaltskosten während des Jahres geschwankt haben. Dabei zeigt sich, dass während des Beschwerdezeitraums unter Ausklammerung der durch steuerfreie Bezüge abgedeckten Unterhaltskosten die Höhe der Unterhaltskosten von E C insgesamt € 1.062,00 betragen haben. Diese Kosten wurden von E C mit seiner Pension von insgesamt € 3.260,00 finanziert. Wenn die tatsächlichen Unterhaltskosten höher gewesen sein sollten als vom Sachwalter ermittelt (so sind beispielsweise Lebensmittel und Bekleidung in der Aufstellung nicht enthalten), hat diese E C allein mit seiner Pension (neben den steuerfreien Bezügen) getragen. Es führt nicht dazu, dass der Vater die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat, wenn die vom Vater im Wege des Bruders F C erhaltenen Geldbeträge es E C erleichtert oder ermöglicht haben, Ausgaben, die über die Unterhaltskosten hinausgehen, zu tätigen. Die Unterhaltskosten wurden von E C, wie im Erkenntnis BFG 27.8.2015, RV/7102679/2011 ausgeführt, selbst getragen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Unterhaltsbeiträge des Vaters überhaupt die Höhe der (erhöhten) Familienbeihilfe erreicht haben. Abweisung der Beschwerde Der angefochtene Bescheid ist daher nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), da die Kosten des Unterhalts von E C im Beschwerdezeitraum von diesem und nicht vom Bf getragen wurden. Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Verwendung der Familienbeihilfe Die Familienbeihilfe soll dazu beitragen, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten. Ob der Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) die Familienbeihilfe im Interesse des Kindes verwendet, ist nicht im Familienbeihilfenverfahren durch das Finanzamt oder das Verwaltungsgericht zu prüfen, sondern durch das Pflegschaftsgericht. Rückforderungsantrag Für den im Zuge der Beschwerde gestellten "Antrag, die bisher bis zum heutigen Datum ausgezahlten Beträge der Familienbeihilfe an den Sachwalter meines Sohnes von diesem unverzüglich zurückzufordern, um deren Auszahlung erst dann an die berechtigte Person zu veranlassen, wenn ein endgültiger, rechtskräftiger Bescheid vorliegt", fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Er ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Nichtzulässigkeit einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 1. Februar 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103587/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103587.2018
Stammnummer
122939
Gültig
01.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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