Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103587/2018
Überwiegende Unterhaltstragung durch das Kind selbst oder durch einen Elternteil?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103587/2018vom 01.02.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Dipl.-Betriebswirt A B C, jetzt Adresse_4, Deutschland, vom 16.6.2017, Postaufgabe 20.6.2017, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, 2340 Mödling, Dipl.-Ing. Wilhelm Haßlingerstraße 3, vom 6.6.2017 in der Fassung des Berichtungsbescheids vom 9.3.2018, wonach der Antrag vom 12.5.2011 auf Familienbeihilfe für den im November 1979 geborenen E C ab Mai 2011 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Der "Antrag, die bisher bis zum heutigen Datum ausgezahlten Beträge der Familienbeihilfe an den Sachwalter meines Sohnes von diesem unverzüglich zurückzufordern, um deren Auszahlung erst dann an die berechtigte Person zu veranlassen, wenn ein endgültiger, rechtskraftiger Bescheid vorliegt", wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Am 12.5.2011 langte beim Finanzamt Baden Mödling ein mit 9.5.2011 datierter Antrag (Formular Beih 1) des Beschwerdeführers (Bf) A B C auf Gewährung von Familienbeihilfe für seinen im November 1979 geborenen Sohn E C ein. Eine im örtlichen Wirkungsbereich des Finanzamtes Baden Mödling gelegene Adresse des Bf war auf diesem Formular angegeben.
Der Bf sei deutscher Staatsbürger und selbständig in Österreich erwerbstätig. Seine Ehegattin sei österreichische Staatsbürgerin und Hausfrau. Im Feld "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" ist angegeben: "entfällt". Der Bf erhalte zur Zeit Familienbeihilfe für eine studierende Tochter. Sein Sohn E sei deutscher Staatsbürger, wohne ständig am Familienwohnort, sei erheblich behindert und arbeitssuchend. Die überwiegenden monatlichen Kosten würden vom Bf getragen.
Schreiben vom 10.5.2011
Der Bf gab mit Schreiben vom 10.5.2011 dem Finanzamt dazu bekannt:
Da mein Sohn E unter einer geistigen 50%igen Behinderung leidet, ist es nicht verwunderlich, dass er unter Einfluss fremder Personen ungenaue oder unrichtige Angaben macht. Wegen des nicht existenten Vertrauensverhältnisses zu seinem einstweiligen Sachwalter, gegen den im Übrigen mehrere Anträge auf Abberufung seitens meines Sohnes E anhängig sind, möchten wir aus verständlichen Gründen Ihrer Empfehlung zur Überweisung der Unterhaltsbeiträge auf dessen Konto nicht folgen. Wir möchten im Einverständnis mit meinen Söhnen E und F den seit März 2011 eingeschlagenen Weg der Überweisung bis auf Weiteres beibehalten.
Die jeweiligen Überweisungen können dann auf Anforderung gerne dokumentiert werden.
Dem Schreiben war eine Bestätigung von F C vom 9.5.2011 beigelegt:
Hiermit bestätige ich, F C, dass mein Bruder E C, seit Oktober 2010 von unserem gemeinsamen Vater, A C, monatlich € 250,00 erhalten hat.
Diese Unterhaltszahlungen sind zunachst bar vorgenommen worden, seit März 2011 per Überweisung über mein Konto, beginnend mit € 200,00 im März 2011. Von mir bekommt mein Bruder E das anteilige Geld wöchentlich ausgezahlt.
Aus Beitragsvorschreibungen ist zu ersehen, dass der Bf für F, G und E Lebensversicherungen abgeschlossen hat. Die jährliche Prämie für E hat € 345,91 betragen. Der Bf hat desweiteren monatlich € 19,90 und € 3,70 für eine Krankenversicherung für E bezahlt.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 6.6.2017 wies das Finanzamt den Antrag vom 12.5.2011 (i.d.F. des Berichtigungsbescheids vom 9.3.2018, davor lautete das Datum 12.5.2017) auf Familienbeihilfe für E C ab Mai 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1067 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familie, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzgericht GZ. RV/71102679/2011 vom 27.08.2015, wurde der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe Sohn E ab Oktober 2010 zuerkannt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Da keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe + erhöhter Beihilfe für E vorlag, war Ihr Antrag abzuweisen.
Hinweis: Der Rückforderungsbescheid ergeht einmal EDV mäßig an Sie und einmal erfolgt die Zustellung am Postweg mittels EINSCHREIBEN!
Handschriftlich vermerkt ist
IHR ANTR. V. 12.5.2011 WAR OHNE ANTR.ZEITPUNKT SOMIT AWZR AB 5/2011
und
LETZTER ABSATZ KEINE ENTSCHEIDUNG ERHALTEN HABE
Der von der EDV ausgefertigte Text enthält als Antragsdatum 12.5.2017. Dieses wurde handschriftlich auf 12.5.2011 geändert und vermerkt BERICHTIGUNG § 293 BAO
.
Der internationale Rückschein ist im PDF kaum leserlich.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 16.6.2017, Postaufgabe 20.6.2017, legte der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom "2.6.2017" ein und gab dazu an:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Abweisungsbescheid vom 2.6.2017 bringe ich hiermit Beschwerde ein.
Begründung:
1. Nach Informationen des Bundesfinanzgerichtes hat das Bundesfinanzgericht am 27.8.2015 keine Entscheidung getroffen, sondern lediglich eine Erkenntnis zugestellt. Das Finanzamt Baden Mödling hat daraufhin versäumt, eine Entscheidung zu treffen bzw. einen Bescheid zu erlassen. Dennoch wurde die seit Oktober 2016 sistierte Familienbeihilfe an den Sachwalter meines Sohnes ausbezahlt und wird offenbar auch weiter bezahlt. Da mir als Antragsgegner seit dieser Zeit keine Gelegenheit zu einem Einspruch oder einer Beschwerde gegen diese Vorgehensweise gegeben wurde, dürfte die Auszahlung seinerzeit sowie die laufende Auszahlung an den Sachwalter meines Sohnes rechtswidrig sein.
2. In dem Abweisungsbescheid wird ein Zeitraum ab Mai 2011 genannt. Es wird allerdings nicht erläutert, worauf sich dieser Zeitraum bezieht. Falls damit der Zeitraum gemeint ist, ab dem die Familienbeihilfe dem Sachwalter meines Sohnes ausbezahlt wurde, stellt sich die Frage, was für den Zeitraum von Oktober 2010 bis April 2011 entschieden wurde.
3. Der Abweisungsbescheid stellt lediglich fest, dass keine Anspruchsvoraussetzungen fur den Bezug der Familienbeihilfe + erhöhter Beihilfe für E vorlag. Es wird in keiner Weise detailliert erlautert, warum keine Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Nachweislich sind von mir ausreichende Unterlagen eingereicht worden, die meinen Anspruch auf Familienbeihilfe belegen. Diese wurden in dem Abweisungsbescheid offenbar nicht oder nicht ausreichend gewürdigt.
Aufgrund der o.g. Mängel stelle ich ergänzend den Antrag,
die bisher bis zum heutigen Datum ausgezahlten Beträge der Familienbeihilfe an den Sachwalter meines Sohnes von diesem unverzüglich zurückzufordern, um deren Auszahlung erst dann an die berechtigte Person zu veranlassen, wenn ein endgültiger, rechtskräftiger Bescheid vorliegt.
Begründung:
Es liegt bis heute kein endgültiger, rechtskräftiger Bescheid vor. Nach dem letzten mir vorliegenden Rechenschaftsbericht des Sachwalters hat dieser bereits bzw. versucht dieser weiterhin, sich aus dem Gesamtbetrag der an ihn ausbezahlten Familienbeihilfe unter verschiedenen Titeln, z.B. Aufwandsentschädigungen, angeblich entstandene Kosten seinerseits, zu bedienen. Das ist insbesondere deswegen zu beanstanden, weil einerseits kein rechtskräftiger Titel vorliegt, andererseits die Familienbeihilfe ausschließlich dazu bestimmt ist, dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, im Wesentlichen durch Deckung des Aufwandes für Nahrung, Bekleidung, Hausrat, Körperpflege, Beheizung und Strom sowie anderer persönliche Bedürfnisse. Durch die Veruntreuung dieser Beträge durch den Sachwalter werden meinem Sohn, dem Betroffenen, Mittel zu einem angemessenen Lebensunterhalt entzogen, was es zu verhindern gilt.
Beschwerdevorentscheidung
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2018 als unbegründet ab:
Gemäß § 10 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.
Gemäß § 10 (3) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Auf dem Antragsformular Beih. 1 besteht die Möglichkeit, die Familienbeihilfe rückwirkend zu beantragen. Auf den Antragsvordruck vom 9.5.2011 - eingegangen beim Finanzamt Baden-Mödling am 12.5.2011 - wurde das vorgesehen Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt. Eine rückwirkende Antragstellung Ihrerseits erfolgte daher nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde. (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2009/16/119, 2009/16/0127, 2011/16/0065 bzw. 2011/16/0078)
Da Sie die Familienbeihilfe nicht rückwirkend beantragt haben, wurde ab dem Monat, in dem der Antrag auf Gewährung beim Finanzamt eingebracht wurde, abgesprochen.
Gemäß § 2 (2) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten fiir das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Ihr Sohn E lebte im strittigen Zeitraum nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe liegt auf Grund der gesetzlichen Regelung nur dann vor, wenn eine überwiegende Kostentragung Ihrerseits vorliegt.
Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten fur ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet wurden zu ermitteln. Diese wurden unter Mitwirkung des volljährigen Kindes bzw. dessen Sachwalter konkret ermittelt. Sodann sind diesen tatsächlichen Unterhaltskosten die Unterhaltsleistungen des Familienbeihilfenwerbers gegenüberzustellen. Betragen die Unterhaltleistungen mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten, steht die Familienbeihilfe zu.
Ihr Sohn E hatte im strittigen Zeitraum Bezüge vom AMS Mödling, der BH Mödling und der AUVA.
Im vorliegenden Fall ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Finanzierung des Unterhaltes des Kindes über das vom Sachwalter eingerichtete Lebensbedarfskonto abgewickelt worden ist, sodass eine monatsübergreifende Betrachtungsweise hier insofern angestellt werden muss, als in einzelnen Monaten entstandene Mehraufwendungen von Einnahmenüberschüssen aus Vormonaten bestritten werden konnten. Schließlich wurde in den an das Bezirksgericht Mödling übermittelten Sachwalterrechnungen jeweils nach halbjährlicher Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ein Guthabensaldo errechnet und ausgewiesen. Von diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass gegenstandlich der monatliche Unterhaltsbedarf zur Ganze von den laut Sachwalterkonto erhaltenen Einnahmen des Kindes finanziert werden konnte.
Da im vorliegenden Fall keine überwiegende Kostentragung Ihrerseits vorlag, war Ihre Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen.
Der internationale Rückschein ist im PDF kaum leserlich.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 8.5.2018 stellte der Bf Vorlageantrag:
1. In der Beschwerdevorentscheidung wird die Abweisung meines Antrags damit begründet, dass keine überwiegende Kostendeckung meinerseits vorlag.
2. Unter der Begründung für die Abweisung der Beschwerde wird u.a. angeführt, dass das vorgesehen Feld für das Datum, ab dem die FBH beantragt wird, nicht ausgefüllt sei und daher ab dem Monat der Antragseinbringung abgesprochen wurde.
3. Den Punkten 1 und 2 ist Folgendes entgegenzuhalten:
4. Offensichtlich werden zwei parallel laufende Verfahren beim FA Baden Mödling vermischt bzw. eines ignoriert. Im Laufe des Jahres 2010 wurde ich vom FA Baden Mödling mit Schreiben vom 20.5.2010 um Ergänzung wegen der Überprüfung des Anspruchs auf FBH für E C gebeten. Die Antwort von mir stammt vom 2.6.2010. Mit Datum vom 31.8.2010 wurde ich vom FA Baden Mödling aufgefordert, das Datenblatt zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zu überprüfen und ausgefüllt und unterschrieben zuruckzusenden. Das geschah am 6.9. bzw. 20.9.2010. Ein weiteres Ersuchen um Ergänzung wurde am 22.11.2010 an mich gerichtet, das mit Datum vom 29.11.2010 beantwortet wurde. Das nächste Ersuchen um Ergänzung seitens des FA Baden Mödling stammt vom 13.12.2010 und wurde von mir am 3.1.2011 beantwortet. Am 28.2.2011 habe ich an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Mit Schreiben vom 22.4.2011 wurde ein weiteres Ersuchen um Ergänzung an mich gerichtet, das wiederum mit Datum vom 10.5.2011 beantwortet wurde. In diesem Ersuchen wird von mir ein neuer Antrag eingefordert, wenn ich den Anspruch auf Familienbeihilfe fur meinen Sohn E C aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung WEITERHIN geltend machen wolle. Daraus geht eindeutig hervor, dass erstens die erhöhte Familienbeihilfe an mich bis zumindest diesem Datum überprüft und rechtmäßig war und daher nicht gesondert zu beantragen war, und zweitens dass das Fehlen der Angabe eines Datums zum Anspruchszeitraums völlig irrelevant ist, weil über den vergangenen Zeitraum bereits in meinem Sinne entschieden war. Ergänzend dazu wurde mir mit Schreiben vom 4.7.2011 emeut ein Ersuchen um Ergänzung meines Antrags vom 10.5.2011 zugestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt Gelegenheit gehabt, das infrage gestellte Datum von mir bestätigen zu lassen, wenn es dort Zweifel gegeben hatte. Das ist allerdings nicht erfolgt, daher geht das Argument 2 gänzlich ins Leere.
5. Erst durch mein Einschreiten am 12.5.2017 wurde mir der Bescheid des FA Baden Mödling über die Abweisung meines Antrags auf FBH zugestellt! Da ich in diesem Verfahren der Antragsgegner des Sachwalters meines Sohnes E C war, hätte dieser Abweisungsbescheid mir seinerzeit zeitnah zugestellt werden müssen, um mir Gelegenheit zur Beschwerde zu geben. Da dies nicht der Fall ist, verstößt die weitere Verwendung der FBH an den Sachwalter gegen entsprechende Vorschriften und ist daher zu reversieren.
6. Bemerkenswerterweise bezieht sich der in Pkt. 5 genannte Abweisungsbescheid auf den Zeitraum ab Mai 2011. Das bestätigt meine Feststellung unter Pkt. 4, nämlich dass offenbar und eindeutig die erhöhte FBH für meinen Sohn E C mir zustand, und zwar seit Sistierung der FBH mit Oktober 2010, also für 7 Monate. Daraus ergibt sich die Frage, wem diese Betrage zugeflossen sind, wenn nicht mir??
7. Der Abweisungsbescheid vom 6.6.2018 führt als Begründung an, es hätten keine Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen. Das widerspricht nicht nur Ihrer Argumentation vom 17.4.2018, es hätte nur ab dem Monat der Antragsstellung abgesprochen werden konnen, sondern ist sachlich unrichtig. Laut dem FA Baden Mödling vorgelegter Nachweise habe ich für meinen Sohn E bis zum 31.5.2012 einen monatlichen Betrag von € 302,43 gezahlt. Während dieses gesamten Zeitraums hat mein Sohn von seinem Sachwalter einen wöchentlichen Betrag von € 30,00 für seinen Lebensunterhalt erhalten, also € 130,00 im Monat! Dass von einem derartig geringen Betrag niemand leben kann, dürfte mehr als offensichtlich sein! Selbst unter Einrechnung der Miete und der Nebenkosten, die ja meinem Sohn E nur zur Hälfte treffen, weil sein Bruder F C die Wohnung mit ihm teilte, dürfte mein monatlicher FREIWILLIGER Unterhalt den überwiegenden Teil des Monatsbedarfs von E ausgemacht haben! Da meinem Sohn E nicht nur die Familienbeihilfe, sondern auch ein ausreichender Betrag zum Lebensunterhalt seitens des Sachwalters fehlte, war ich gezwungen, ihm neben der Übernahme der Beiträge für Krankenversicherung und Lebensversicherung einen freiwilligen Unterhalt in der bekannten Höhe von € 250 monatlich zukommen zu lassen. Erst damit wurde ihm ein menschenwürdiges Leben auf niedrigstem Niveau ermöglicht. Die Einlassung des Sachwalters mit Schreiben vom 22.11.2012 an den Unabhängigen Finanzsenat Wien geht daher erneut völlig fehl. Erstens habe ich den Beweis der freiwilligen Unterhaltszahlungen dem FA Baden Mödling nach Aufforderung zur Verfügung gestellt, zweitens können entgegen der Darstellung des Sachwalters, immerhin eines Rechtsanwaltes, freiwillige Unterhaltszahlungen nie schuldbefreiend wirken, weil sie keinerlei Pflicht unterliegen. Da der Sachwalter nachweislich nicht gewillt war, meinem Sohn ein ausreichendes Taschengeld zur Verfügung zu stellen, wäre es wenig zweckdienlich, eher kontraproduktiv gewesen, dem Sachwalter diese freiwilligen Beträge zukommen zu lassen. Auch wenn der Sachwalter mit seiner Einlassung, ich hatte ihm seit seiner Bestellung nichts bezahlt, vermeint, den Eindruck erwecken zu mussen, ich sei ihm etwas schuldig gewesen, ist es eindeutig und spater auch per Gerichtsurteil bestätigt, dass ich keinerlei Verpflichtung gegenüber meinem Sohn oder dem Sachwalter gehabt habe. Im Übrigen wurde das o.g. Schreiben des Sachwalters von mir mit Schreiben vom 24.1.2013 richtig gestellt.
Aus den oben angeführten Begründungen bzw. Feststellungen stelle ich folgende Anträge:
1. Überweisung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn E C für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.4.2011.
2. Überprüfung meines Anspruchs auf Familienbeihilfe für meinen Sohn E C vom 1.5.2011 bis 31.5.2012.
Vorlage
Das Finanzamt legte mit Bericht vom 8.8.2018 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Sachverhalt:
Kindesvater beantragt die Familienbeihilfe für Sohn E wegen überwiegender Kostentragung.
Sohn E stellt Eigenantrag und wird ihm die Familienbeihilfe aufgrund des BFG Erkenntnisses vom 28.5.2015 ab 10/2010 gewährt bis einschließlich 9/2016 ( Wegzug nach Deutschland).
Daher Abweisung des Antrages beim Kindesvater.
Beweismittel:
im Akt
Stellungnahme:
Antrag des Kindesvaters war aufgrund der Entscheidung des BFG abzuweisen.
Akteninhalt
Im elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich:
Bis 2005 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz des Vaters mit seinem Sohn E. Laut Versicherungsdatenauszug bezog E seit 2005 Arbeitslosengeld, Notstandhilfe und Überbrückungshilfe, Pensionsvorschuss und Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Vorhalt vom 20.5.2010
Mit Vorhalt vom 20.5.2010 ersuchte das Finanzamt den Bf um Bekanntgabe:
1) Wohnt E alleine bzw. bei wem wohnt er?
2) Sollte E alleine wohnen: Von wem wird er betreut?
3) Bezugsbestätigung vom Arbeitsmarktservice von E.
4) Kopie des Unfallrentenbescheides von E.
5) Warum wurde der Pensionsbezug "geminderte Arbeitsfähigkeit" mit 30.6.2008 eingestellt. Kopie des Bescheides.
6) Erhält E Pflegegeld? Wenn ja, Kopie des Pflegegeldbescheides.
7) In welcher Höhe sorgen Sie monatlich fur den Unterhalt von E? Bitte um detailierte Aufstellung Ihrer Unterhaltsleistungen ( ev. auch Sachleistungen) und um Vorlage entsprechender Belege.
Mit Schreiben vom 2.6.2010 teilte der Bf dem Finanzamt mit:
1. E wohnt gemeinsam mit seinem Bruder ...
2. Er wird überwiegend von mir betreut, da sein Bruder in der Früh die Wohnung verläßt und erst am Abend zurückkehrt.
3. Kopie liegt bei, die Leistungen beziehen sich im Wesentlichen auf E Tätigkeit in der ARGE H, die von April bis September 2010 befristet ist.
4. Kopie liegt bei
5. Kopie liegt bei
6. E erhält kein Pflegegeld
7. € 300,00
E erhält von mir € 250,00 monatlich in bar und zwar in Raten, da er sonst nachweislich das Geld schnell und für unnötige Dinge ausgibt. Zusätzlich zahle ich für ihn die Prämien für eine Lebensversicherung sowie eine Zusatzkrankenversicherung, zusammen ca. €52,00 pro Monat ( Kopien liegen bei).
Mit Beschluss vom 23.4.2010 liegt eine Sachwalterbestellung vor. Kopie liegt bei.
Laut gekürzter Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichts Mödling vom 23.4.2010 wurde ein einstweiliger Sachwalter gemäß § 120 AußStrG mit sofortiger Wirkung bestellt, und zwar für die "Vertretung des Betroffenen vor Gericht, Ämtern, Behörden, sozialen Einrichtungen und Privatrechtspartnern in allen RECHTSANGELEGENHEITEN und in FINANZIELLEN ANGELEGENHEITEN."
Mit Schreiben vom 8.6.2010 gab das Finanzamt Baden Mödling dem einstweiligen Sachwalter Dr. I J bekannt, dass der Bf für E C (erhöhte) Familienbeihilfe beziehe, weswegen eine Überweisung an den Sachwalter nicht möglich sei.
Vorhalt vom 22.11.2010
Das Finanzamt teilte dem Bf mit Vorhalt vom 22.11.2010 mit:
Der Sachwalter von E, Dr. I J, teilte dem Finanzamt mit, dass Ihrerseits keine Unterhaltsleistungen für E erfolgen.
Zwecks Prüfung, ob Sie überwiegend für die Kosten von Ihrem Sohn E aufkommen, werden Sie ersucht folgende Fragen zu beantworten und die notwendigen Beweismittel vorzulegen.
Welche Unterhaltsleistungen erbringen Sie regelmäßig jeden Monat für E?
Welche Unterhaltsleistungen Ihrerseits fallen neben den regelmäßigen Leistungen noch an?
Detailierte Aufstellung über alle in einem Monat anfallenden Kosten von Ihrem Sohn E.
Miete, Betriebskosten, Gas, Strom, GIS, Telefon, Internet, Kosten für Körperpflege, Friseur, Lebens -und Putzmittel, Versicherungen, Fahrtkosten und andere regelmäßig anfallende Ausgaben.
Nachweis über alle Einkünfte von E : Unfallrente, Bezuge vom AMS und eventuelle andere Einkünfte.
Nachweis über alle durch Sie im Jahr 2010 geleisteten Unterhaltsbeträge und Empfangsbestätigungen betreffend Leistungen in Form von Bargeld.
Der Bf gab dazu am 29.11.2010 dem Finanzamt bekannt:
1. Herr Dr. J hat weder mich noch meinen Sohn E danach gefragt, ob von mir Unterhalt an meinen Sohn E geleistet wird. Insofern muß die Frage erlaubt sein, vor welchem Hintergrund und aufgrund welcher Informationen er diese Aussage gegenüber dem Finanzamt macht.
2. Da sowohl ein Antrag meines Sohnes auf Ablehnung dieses Sachwalters als auch ein Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer NÖ gegen Dr. J anhangig ist, muß seine Aussage auch in diesem Lichte gewürdigt werden. Insbesondere auch deswegen, weil derselbe Sachwalter noch im Juni 2010 davon ausgeht, dass von mir Unterhalt an meinen Sohn geleistet wird ( s. beiliegende Kopie ).
Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes ersuche ich zunächst darum, Dr. J aufzufordern, für seine Behauptung entsprechende Beweise vorzulegen. Es kann ja wohl nicht sein, dass eine ungeprüfte Aussage diese Sachwalters zu entsprechenden Komplikationen fuhren kann.
Zu Ihren Fragen verweise ich auf mein Schreiben an Sie vom 2.6.2010, dessen Inhalt nach wie vor Gültigkeit besitzt.
In der Anlag befand sich die Kopie eines Schreibens des Sachwalters an den Bf vom 10.6.2010:
Eingangs gebe ich bekannt, dass ich mit Beschluss des BG Mödling am 23.04.2010 zum einstweiligen Sachwalter Ihres Sohnes, Herrn C E, insbesondere auch für finanzielle Angelegenheiten, bestellt wurde (Beilage).
Lt. meinen Informationen bezieht Herr C E eine erhöhte Familienbeihilfe und teilt mir das FA Baden Mödling mit, dass Sie für Ihren Sohn Unterhalt leisten und daher die erhöhte Familienbeihilfe beziehen.
Nach meinen Informationen bzw. lt. der zuständigen Richterin Frau Rat ... des Bezirksgerichts Mödling hat Ihr Sohn, der bei seinem Bruder lebt, weder einen Kontakt mit Ihnen, noch erhält er Unterhalt.
Ich ersuche daher höflich um Überweisung des Unterhaltes von zumindestens EUR 650,00 und der erhöhten Familienbeihilfe des FA Baden Mödling rückwirkend ab Bezugsmonat 04/10 auf mein für Herrn C E eingerichtetes SW-Konto ...
Vorhalt vom 13.12.2010
Mit Vorhalt vom 13.12.2010 ersuchte das Finanzamt den Bf:
Nachweis über alle im Jahr 2010 von Ihnen an Ihren Sohn E geleisteten Bargeldbeträge. Empfangsbestatigungen oder schriftliche Bestätigung Ihres Sohn E welche monatlichen Unterhaltsbeträge er von Ihnen im Jahr 2010 bar erhalten hat.
Zur Information wird mitgeteilt, dass Ihr Sohn E schriftlich bestätigt hat von Ihnen keinerlei Unterhaltsbeträge erhalten zu haben bzw. zu erhalten.
Bitte ab sofort alle Unterhaltsleistungen an Sohn E entweder per Überweisung tätigen oder bei persönlicher Übergabe von Unterhaltsbeträgen immer eine schriftliche Empfangsbestätigung Ihre Sohnes abverlangen.
Unterhaltsleistungen ohne entsprechenden Nachweis können nicht anerkannt werden.
Der Bf legte mit Schreiben vom 3.1.2011 eine Bestätigung über in bar bezahlte Unterhaltsbeträge vor und gab bekannt:
Zusatzlich bezahle ich die Prämien für eine Lebensversicherung und eine Zusatzkrankenversicherung für ihn in der Höhe von € 629,11 im Jahr, da ihm die finanziellen Mittel dafür fehlen.
Die von E C am 31.12.2010 ausgestellte Bestätigung lautet:
Hiermit bestätige ich, im Jahre 2010 von meinem Vater folgende Unterhaltsbeträge erhalten zu haben :
Januar- März 2010 bar € 340,00 pro Monat
April - Dezember 2010 bar € 250,00 pro Monat
Vorhalt vom 22.4.2011
Nachdem sich der Bf am 28.2.2011 und am 18.4.2011 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat, teilte ihm das Finanzamt am 22.4.2011 mit:
Der Eigenantrag von E C eingebracht durch den einstweiligen Sachwalter Dr. I J wurde durch das Finanzamt Baden Mödling mit Bescheid vom 07.02.2011 abgewiesen, da Sie dem Finanzamt eine von Ihrem Sohn E unterschriebene Bestätigung über Unterhaltsbeträge in Hohe von € 340,- pro Monat für den Zeitraum Jänner bis März 2010 und von € 250,- pro Monat für den Zeitraum April bis Dezember 2010 vorgelegt haben. Außerdem bezahlen Sie für E Prämien für Lebens -und Zusatzkrankenversicherung in Höhe von jährlich € 629,11.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
In der Begründung wird ausgeführt, dass die angeblichen Unterhaltsleistungen Ihrerseits nicht der Wahrheit entsprechen. Es wurde die Kopie eines Protokolles aufgenommen vor dem Bezirksgericht Mödling am 10.12.2010 vorgelegt.
Vor Gericht gab E bekannt im Jahr 2010 von Ihnen insgesamt € 500,- in bar erhalten zu haben. Wegen der Einstellung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt hatten Sie die Unterhaltszahlungen (Weitergabe der Familienbeihilfe) eingestellt. Außerdem seien eine Zeit lang (Zeitraum nicht genau definiert) keine Unterhaltsleistungen an den Sohn erbracht worden, da angebliche Schulden Ihres Sohnes in Höhe von € 4.000,- durch Einbehaltung der Familienbeihilfe abgezahlt wurden.
Die gesetzliche Vorgabe für den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein nicht haushaltszugehöriges Kind ist im § 2 Abs. 2 FLAG 1967 verankert. Daraus ergibt sich, dass für ein nicht haushaltzugehöriges Kind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Person, die den Anspruch geltend macht, überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Ein Kind hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, wenn die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967).
Das Gesetz sieht also vor, dass vorher überwiegend Unterhalt geleistet werden muss, damit aufgrund dieser Anspruchsvoraussetzung der Anspruch auf Familienbeihilfe entsteht. Es ist nicht vorgesehen, dass die bezogene Familienbeihilfe als Unterhaltsleistung weitergegeben wird.
Wenn Sie den Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihren Sohn E aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung weiterhin gelten machen wollen, bitte den beiliegenden Antrag genau ausfüllen und folgende Beweismittel beilegen.
Nachweis über alle an E geleisteten Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2010 in geeigneter Form (eventuell auch Bestätigung durch Personen, die bei der Übergabe der Unterhaltsleistungen in bar anwesend waren).
Für zukünftige Zeiträume reicht eine Bestätigung Ihres Sohnes über den Empfang von Unterhaltsbeträgen nicht aus, da E immer wieder dem Sachwalter Dr. J eine anderslautende Bestätigung unterschreibt und auch vor Gericht anderslautende Aussagen macht.
Eine Überweisung der Unterhaltsbeträge auf das durch den Sachwalter eingerichtete Konto des Sohnes ware zweckmäßig und sicher.
Vorhalt vom 4.7.2011
Mit Vorhalt vom 4.7.2011 ersuchte das Finanzamt dem Bf "um detailierte Aufstellung aller bei Ihrem Sohn E monatlich anfallenden Kosten.(Miete, Betriebskosten, Strom, Gas, Telefon,Internet, Lebensmittel,Putzmittel, Toiletteartikel, Friseur, Kleidung, Kosten für Freizeitgestaltung, Arztbesuche, eventuelle Therapien etc.)".
Daraufhin gab der Bf am 25.7.2011 bekannt, dass die Gesamtkosten im Monat € 642,50 ausmachen:
| Miete
| € 172,50
| Betr.Kosten, Gas, Strom
| € 70,00
| Telefon, Internet
| € 40,00
| Lebensmittel etc.
| € 180,00
| Versicherungen
| € 60,00
| Kleidung
| € 50,00
| Freizeitgestaltung
| € 70,00
| Gesamt/Monat
| € 642,50
In den elektronisch vorgelegten Akten befindet sich ein Schreiben des einstweiligen Sachwalters Dr.I J vom 18.5.2010 an das Finanzamt Baden Mödling. In diesem Schreiben gab er unter Anschluss des Gerichtsbeschlusses bekannt zum einstweiligen Sachwalter für E C, insbesondere auch für finanzielle Angelegenheiten, bestellt worden zu sein und ersuche, künftige Anweisungen der (erhöhten) Familienbeihilfe auf ein näher genanntes Anderkonto vorzunehmen.
Erkenntnis BFG 27.8.2015, RV/7102679/2011
Mit Erkenntnis BFG 27.8.2015, RV/7102679/2011 gab das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde von E C, vertreten durch den Sachwalter, gegen einen Bescheid des Finanzamts Baden Mödling vom 7.2.2011 betreffend Abweisung eines Antrags vom 29.10.2010 auf erhöhe Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2010 Folge und hob diesen Bescheid auf. Das Bundesfinanzgericht stellte in diesem Erkenntnis ausdrücklich fest, dass der Anspruch des Sohnes auf erhöhe Familienbeihilfe ab Oktober 2010 bestehe.
Das Bundesfinanzgericht führte nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtslage aus (Bf. ist hier der Sohn des Bf. im gegenständlichen Verfahren):
... Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt sind, der Bf. im Anspruchszeitraum bereits einen eigenen Haushalt geführt hat und einer sonstigen Person, zu der eine Kindeseigenschaft besteht, vorliegt.
Zu überprüfen ist aber, ob der - hier allein potenziell anspruchsberechtigte - Vater des Bf. im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 überwiegend für die Unterhaltskosten des Antragstellers aufgekommen ist bzw. ob der Bf. die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse uberwiegend aus eigenen Einkunften getragen hat.
Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet wurden, zu ermitteln. Diese sind grundsätzlich unter Mitwirkung des volljährigen Kindes bzw. dessen Sachwalters konkret zu ermitteln, gegebenenfalls zu schätzen. Sodann sind diesen tatsächlichen Unterhaltskosten die Unterhaltsleistungen des Familienbeihilfenwerbers gegenüberzustellen. Betragen die Unterhaltskosten mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten, steht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Familienbeihilfe zu.
Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt nun einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das anspruchsvermittelnde Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeitrage ab (siehe VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205). ...
... Nach den vom Sachwalter übermittelten und vom Bundesfinanzgericht als nachvollziehbar und – zumal auch im Pflegschaftsverfahren ...
dem Bezirksgericht vorgelegt – glaubhaft zu erachteten Sachwalterrechnungen stellen sich die monatlichen Ausgaben und Einnahmen des Bf. im Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2012 zusammenfassend und auf einen gerundeten Wert gebracht wie folgt dar:
Oktober 2010:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
345
|
AMS
|
662
|
Taschengeld
|
130
|
Bruder-Anteil
|
140
|
EVN
|
120
|
AUVA Pension
|
212
|
GIS
|
45
|
BH
|
215
|
Gesamt
|
640
|
Gesamt
|
1229
November 2010:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
345
|
AMS
|
186
|
Taschengeld
|
160
|
BH
|
60
|
Energie
|
182
|
AUVA Pension
|
212
|
Gesamt
|
688
|
Gesamt
|
458
Dezember 2010:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
345
|
AMS
|
170
|
Taschengeld
|
60
|
Bruder-Anteil
|
170
|
GIS
|
45
|
AUVA Pension
|
212
|
Spesen
|
35
|
BH
|
130
|
Gesamt
|
485
|
Gesamt
|
682
Jänner 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
345
|
AMS
|
140
|
Taschengeld
|
155
|
Bruder-Anteil
|
275
|
EVN
|
210
|
AUVA Pension
|
215
|
Gesamt
|
710
|
Gesamt
|
630
Februar 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
345
|
AMS
|
235
|
Taschengeld
|
120
|
Bruder-Anteil
|
170
|
GIS
|
45
|
AUVA Pension
|
215
|
Gesamt
|
510
|
Gesamt
|
620
März 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
345
|
AMS
|
168
|
Taschengeld
|
120
|
Bruder-Anteil
|
170
|
Spesen
|
40
|
AUVA Pension
|
215
|
Gesamt
|
505
|
Gesamt
|
553
April 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
345
|
AMS
|
186
|
Taschengeld
|
150
|
AUVA Pension
|
429
|
Kontoausgl.
|
48
|
|
|
GIS
|
45
|
|
|
EVN
|
125
|
|
|
Strom
|
10
|
|
|
Gesamt
|
723
|
Gesamt
|
615
Mai 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
345
|
AMS
|
180
|
Taschengeld
|
120
|
AUVA Pension
|
215
|
|
|
Bruder -Anteil
|
256
|
Gesamt
|
465
|
Gesamt
|
651
Juni 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
345
|
AMS
|
150
|
Taschengeld
|
150
|
AUVA Pension
|
215
|
Konto
|
30
|
Bruder-Anteil
|
170
|
GIS
|
45
|
|
|
Spesen
|
40
|
|
|
Gesamt
|
610
|
Gesamt
|
535
Juli 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
180
|
Taschengeld
|
110
|
AUVA Pension
|
215
|
Konto
|
30
|
Bruder-Anteil
|
175
|
EVN
|
125
|
|
|
Gesamt
|
625
|
Gesamt
|
570
August 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
186
|
Taschengeld
|
180
|
AUVA Pension
|
215
|
Sonderbedarf
|
260
|
Bruder-Anteil
|
242
|
Strom
|
126
|
|
|
GIS
|
45
|
|
|
Gesamt
|
971
|
Gesamt
|
643
September 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
186
|
Taschengeld
|
120
|
AUVA Pension
|
430
|
SV Gebühr
|
520
|
|
|
Spesen
|
40
|
|
|
Gesamt
|
1040
|
Gesamt
|
616
Oktober 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
180
|
Taschengeld
|
125
|
AUVA Pension
|
215
|
EVN
|
125
|
|
|
GIS
|
45
|
|
|
Gesamt
|
655
|
Gesamt
| 395
November 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
186
|
Taschengeld
|
90
|
AUVA Pension
|
215
|
|
|
Bruder-Anteil
|
175
|
Gesamt
|
450
|
Gesamt
|
576
Dezember 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
170
|
Taschengeld
|
60
|
AUVA Pension
|
215
|
Strom
|
126
|
Bruder-Anteil
|
175
|
Spesen
|
40
|
|
|
Gesamt
|
586
|
Gesamt
|
560
Jänner 2012:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
186
|
Taschengeld
|
60
|
AUVA Pension
|
220
|
GIS
|
45
|
Bruder-Anteil
|
175
|
Gesamt
|
465
|
Gesamt
|
581
Februar 2012:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
186
|
Taschengeld
|
90
|
AUVA Pension
|
220
|
GIS
|
45
|
|
|
Gesamt
|
495
|
Gesamt
|
406
März 2012:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
168
|
Spesen
|
30
|
EVN
|
180
|
EVN
|
196
|
Bruder-Anteil
|
175
|
Gesamt
|
586
|
Gesamt
|
568
April 2012:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
186
|
Taschengeld
|
90
|
BH
|
3011
|
EVN
|
142
|
BH
|
178
|
GIS
|
46
|
AUVA-Pension
|
440
|
Strom
|
330
|
|
|
SW
|
180
|
|
|
Gesamt
|
1148
|
Gesamt
|
3815
Mai 2012:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
292
|
Taschengeld
|
150
|
BH
|
178
|
Gesamt
|
510
|
Gesamt
|
470
Aus der obigen Darstellung geht nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die vom Bf. monatlich bezogenen Geldbeträge von
a) AMS
b) BH (Aushilfe zum Lebensunterhalt)
c) der AUVA (Invaliditätspension)
d) von Bruder (anteilige Miete und Betriebskosten)
in Summe ausreichend waren, um die jeweils angefallenen und monatsweise aufgelisteten Lebenshaltungskosten des Bf. abzudecken.
Im Beschwerdefall ist nämlich besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Finanzierung des Unterhaltes über das vom Sachwalter eingerichtete Lebensbedarfskonto abgewickelt worden ist, sodass eine monatsübergreifende Betrachtungsweise hier insofern angestellt werden muss, als in einzelnen Monaten entstandene Mehraufwendungen durch Verwendung von Einnahmenüberschüssen aus Vormonaten bestritten werden konnten. Schließlich wurde in den an das Bezirksgericht übermittelten Sachwalterrechnungen jeweils nach halbjährlicher Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ein Guthabensaldo errechnet und ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich der monatliche Unterhaltsbedarf zur Gänze von den laut Sachwalterkonto erhaltenen Einnahmen des Bf. finanziert werden konnte.
Zieht man nun in weiterer Folge entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 6 FLAG 1967 bei der Beurteilung der Frage, ob der Bf. auf Kosten des Vaters unterhalten worden ist, die eigenen, einkommensteuerfreien Einkünfte von den angefallenen Unterhaltskosten ab, so verbleibt kein Unterhaltsbedarf mehr, weil die dem Bf. monatlich gewährten Bezüge die aufgelisteten Unterhaltskosten bereits zur Gänze abdecken. Die Prüfung einer Kostentragung durch den Vater ist daher für den Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2012 nicht mehr vorzunehmen.
Was den Zeitraum ab Juni 2012 betrifft, so geht aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling hervor, dass der Kindesvater an seinen Sohn ab diesem Zeitpunkt jedenfalls keine Zahlungen geleistet hat.
Auf Basis der angeführten Sach- und Rechtslage gelangte das Bundesfinanzgericht daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im hier zu beurteilenden Beschwerdezeitraum (ab Oktober 2010 bis zur Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten) keine überwiegende Kostentragung durch den Vater des nicht haushaltszugehörigen Bf. gegeben war.
Damit sind nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen für einen "Eigenanspruch" des Bf. auf Erhalt der (erhöhten) Familienbeihilfe gegeben.
In dem Erkenntnis findet sich eine Stellungnahme des Sachwalters vom 11.8.2015 (zu einem Ergänzungsersuchen des BFG vom 24.7.2015):
Unstrittig sollte sein bzw. ergibt es sich aus dem (allenfalls) beizuschaffenden Pflegschaftsakt des Bezirksgerichtes ..., dass Bf zumindestens seit meiner Bestellung als SW am 23.04.2010 nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater, KV, lebt, sondern in der von ihm angemieteten Wohnung in ....
Wie das Bundesfinanzgericht in seiner Stellungnahme an mich vom 24.07.2015 richtig festhält, ist es unstrittig, dass KV, im Folgenden kurz "Kindesvater" genannt, jedenfalls ab Juni 2012 (laufend) an seinen Sohn keinen Unterhalt geleistet hat.
Aus dem Pflegschaftsakt, sowie der heute vorsichtsweise beigeschlossenen Sachwalterzwischenrechnungen für den Zeitraum ab meiner Bestellung 23.04.2010 bis inklusive Ende Mai 2012 ergibt sich ferner, dass Bf über mich als Sachwalter sämtliche Bewirtschaftungskosten seiner Wohnung (Miete Ö , Energiebezüge Strom EVN AG, GI-S-Gebühren Info Service GmbH, Energiebezüge Gas EVN AG), die Sachverständigengebühren seiner Befundung im Auftrag des Gerichtes, aus AMS-Leistungen und der AUVA-Pension, sowie Heizkostenzuschuss der BH , sowie auch Zahlungen des damals in der Wohnung aufhältigen Bruder, Bruder, mit Widmung "Hälfteanteil Miete" bzw. "Hälfteanteil Miete und Gas" selbst bestritten hat. Aus den Einkünften des Bf wurde ihm über ein von mir eingerichtetes Lebensbedarfskonto auch ein wöchentliches Taschengeld von EUR 30,-- ausbezahlt. Der Beschwerdeführer ist daher überwiegend für seinen Unterhalt selbst aufgekommen.
Aus der Sachwalterrechnung für den fraglichen Zeitraum 23.04.2010 bis 31.05.2012 ergibt sich ferner, dass der Kindesvater keinerlei Überweisungen an mich als Sachwalter mit Zahlstelle Sachwalterkonto vorgenommen hat.
Aus dem Pflegschaftsakt ergibt sich weiters, dass mir mit Beschluss des Bezirksgericht vom 23.05.2011 auch die Aufgabe der Vertretung für alle finanziellen Angelegenheiten übertragen wurde, wobei dem Betroffenen ein geringes Taschengeld zur freien Einteilung überlassen werden darf. ln diesem Beschluss nimmt die Pflegschaftsrichterin auf Seite 3 der ON 64 ausdrücklich Bezug auf eine mündliche Aussage des Betroffenen ihr gegenüber vom 10.12.2010 (ON 42), wonach der Kindesvater ihm erst seit kurzem (nämlich erst seit Ende Oktober 2010) monatlich EUR 250,-- in bar bezahlt habe, somit insgesamt EUR 500,-- für 10/2010 und 11/2010. Dies habe er auch dem Kindesvater schriftlich bestätigen müssen. Der Kindesvater sei zuvor wegen einem gegen Bf anhängigen Delogierungsverfahren mit einem Betrag von EUR 4.000,-- gegenüber seinem Sohn im Jahr 2008 in Vorlage getreten und wäre diese Verbindlichkeit des Bf durch Einbehalt der vom Kindesvater für ihn bezogenen Familienbeihilfe abbezahlt worden. Die Pflegschaftsrichterin hält auch ausdrücklich fest, dass etwaige Barzahlungen von Unterhalsbeträgen nicht an mich als einzig dafür zuständigen Sachwalter erfolgten und es für das Verhalten des Kindesvaters keine plausible Begründung gibt. Die damalige Pflegschaftsrichterin hat in ihrem Beschluss ON 64 auch ausdrücklich festgehalten, dass der Kindesvater in seiner Anregung der Sachwalterschaft keinen Hinweis auf etwaigen, von ihm geleisteten Unterhalt gegeben hat, obwohl die Frage nach Unterhalt aus dem Zusammenhang hervorgeht. Der Kindesvater hat am 27.01.2010 angegeben, dass er "noch bis Oktober 2010" die erhöhte Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer beziehen werde. Dies ist in dem Zusammenhang zu verstehen, dass er aus den Mitteln der Kinderbeihilfe seine Vorlage für die Entfertigung von Mietrückständen zur Vermeidung einer Delogierung des Beschwerdeführers rückführte. Aus dieser Aussage des Kindesvater gegenüber der Pflegschaftsrichterin ergibt sich auch, dass der Kindesvater davon ausgegangen ist, nur für den Bezug der Familienbeihilfe bis Oktober 2010 legitimiert zu sein, da mit Oktober 2010 seine "Geldaushilfe" rückbezahlt ist. Die Richterin verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es notwendig ist, den Betroffenen nur mit geringem Taschengeld auszustatten, da er seine Einkünfte nicht freiwillig einteilen könnte. Die angeblichen Unterhaltszahlungen des Kindesvaters in einem sind daher völlig unplausibel. Bf. hat gegenüber der Pflegschaftsrichterin (siehe ON 64) im Oktober 2010 angegeben, dass er den Kindesvater nicht mehr nach Geld frage, er "leihe ihm nichts mehr" und gäbe es sonst niemanden, der ihn stark unterstützen könnte.
Das Bundesfinanzgericht vermeint- zu Unrecht- an die Feststellungen der Familienrichterin im Beschluss zu Zahl gebunden zu sein, wonach der Kindesvater "bis inklusive Mai 2012 freiwillige Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet hat". Übersehen wird hierbei, dass antragsgegenständlich nur der Zeitraum ab 06.03.2012 war und nicht eine Unterhaltsverpflichtung vor dem 06.03.2012. Selbst wenn man eine Bindungswirkung dieser Feststellungen annehmen sollte, so kann es sich nur um den streitbezogenen Zeitraum ab 06.03.2012 (bis Mai 2012) handeln, und nicht um andere Zeiträume. Die beiden Zahlungen des Kindesvaters für Oktober und November 2010 in Höhe von jeweils EUR 250,-- können nicht als überwiegende Unterhaltsleistung qualifiziert werden. Dass der Kindesvater an seinen weiteren Sohn, Bruder , mit Widmung für Unterhalt für Bf zunächst bar, dann durch Überweisung auf das Girokonto des Bruder , bezahlt haben will, wird bestritten. Unbestritten bleiben die beiden Zahlungen von jeweils EUR 250,-- für Oktober und November 2010. Möglicherweise hat der Kindesvater an Bruder Zahlungen geleistet, damit dieser die hälftigen Bewirtschaftungskosten der Wohnung des Bf an mich bezahlen kann. Durch die Aufnahme des Bruders in der Wohnung seines Bruders sind diese Bewirtschaftungskosten angewachsen.
Im Zeitraum ab 23.04.2010 bezahlte der Bruder mit Zahlstelle Sachwalterkonto mit Widmung "Hälfteanteil für Miete und Gasrechnung" bzw. "Hälfteanteil Haushaltsversicherung", abzüglich Barverrechnung zwischen den beiden Brüdern, folgende Beträge:
28.09.2010: EUR 277,00
28.10.2010: EUR 140,00
23.12.2010: EUR 170.00
27.01.2011: EUR 274,88
25.02.2011: EUR 170,00
31.03.2011: EUR 170,00
02.05.2011: EUR 170,00
05.05.2011: EUR 86,50
26.05.2011: EUR 170,00
04.07.2011: EUR 175,00
02.08.2011: EUR 242,50
17.11.2011: EUR 175,00
05.12.2011: EUR 175,00
05.01.2012: EUR 175,00
Summe: EUR 2.570,86
Die Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichtes, wonach die zuständige Richterin des Bezirksgericht es als erwiesen angenommen habe, dass der Kindesvater bis inklusive Mai 2012 freiwillige Zahlungen an den Beschwerdeführer geleistet habe, ist insofern unrichtig, als verfahrensgegeständlich nur die Zeit ab 06.03.2012 gewesen ist...
...Auch die erhaltenen Zahlungen aus eigenen Einnahmen hat das Bundesfinanzgericht unrichtig ermittelt: der AMS-Bezug war nicht durchschnittlich monatlich rund EUR 170,--, sondern anfangs monatlich rund EUR 650,--, die AUVA-Pension war nicht EUR 190,--, sondern EUR 212,03 monatlich. Im Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer von der BH Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zusätzlich EUR 215,50 erhalten. Am 03.04.2012 hat der Betroffene im Zuge einer Berufungsentscheidung vom 08.03.2012 AMS für die Zeit 10/2010 bis 03/2012 in Höhe von EUR 3.011,14 rückwirkend ausbezahlt erhalten. Zum Beweis dafür wird auf die beiliegenden Sachwalterrechnungen für den fraglichen Zeitraum verwiesen…"
Urgenz vom 8.5.2017
Der Bf urgierte am 8.5.2017 die Erledigung seines Anbringens:
In dem o.g. Verfahren habe ich am 10.5.2011 einen entsprechenden Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für meinen Sohn E C an mich gestellt.
Durch den letzten Rechenschaftsbericht des Sachwalters meines Sohnes ist eindeutig der Eindruck entstanden, dass spätestens seit Dezember 2015 die Familienbeihilfe wieder ausbezahlt wird und offensichtlich die seit Oktober 2010 sistierten Betrage an den Sachwalter ausbezahlt wurden.
Da mir kein entsprechender Bescheid vorliegt, ich aber Partei dieses Verfahrens bin, habe ich um Auskunft beim Bundesfinanzgericht Wien eingeholt.
Nach den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes (s.Anlage) hat dieses bisher lediglich eine Erkenntnis zugestellt, die allerdings offensichtlich noch nicht zu einer Entscheidung des Finanzamtes geführt hat. Dennoch wurde lt. Rechenschaftsbericht des Sachwalters die Familienbeihilfe an ihn ausbezahlt.
Da ich als Partei in diesem Verfahren bisher über keine Entscheidung Ihrerseits verfüge, ersuche ich Sie um Übermittlung des derzeitigen Verfahrensstandes.
Die angesprochene Anlage ist im elektronischen Akt des Finanzamts nicht enthalten.
Berichtigungsbescheid vom 9.3.2018
Mit Bescheid vom 9.3.2018 berichtigte das Finanzamt gemäß § 293 BAO den Bescheid vom 6.6.2017:
Der Abweisungsbescheid/Familienbeihilfe vom 06.06.2017, wurde hinsichtlich des Einreichdatums berichtigt:
• Der Eingang Ihres Antrag auf Familienbeihilfe war nicht der 12.5.2017 (unrichtig)
• Ihr Antrag auf Familienbeihilfe langte am: 12.05.2011 im Finanzamt Mödling ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
E C, geboren im November 1979, ist Sohn des Bf A B C und wohnte im Beschwerdezeitraum nicht im Haushalt seines Vaters, sondern gemeinsam mit seinem Bruder F C in einem eigenen Haushalt.
Mit Beschluss vom 23.4.2010 wurde für E C ein einstweiliger Sachwalter gemäß § 120 AußStrG mit sofortiger Wirkung bestellt, für die "Vertretung des Betroffenen vor Gericht, Ämtern, Behörden, sozialen Einrichtungen und Privatrechtspartnern in allen Rechtsangelegenheiten und in finanziellen Angelegenheiten."
Am 12.5.2011 beantragte der Vater A B C erhöhe Familienbeihilfe für seinen Sohn E C. Als Begründung wurde ausgeführt, dass er die überwiegenden Unterhaltskosten für seinen Sohn E C trage.
Im Zeitraum Mai 2011 bis Mai 2012 ergeben sich die Unterhaltskosten von E C und deren Deckung wie folgt:
Mai 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
345
|
AMS
|
180
|
Taschengeld
|
120
|
AUVA Pension
|
215
|
|
|
Bruder -Anteil
|
256
|
Gesamt
|
465
|
Gesamt
|
651
Juni 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
345
|
AMS
|
150
|
Taschengeld
|
150
|
AUVA Pension
|
215
|
Konto
|
30
|
Bruder-Anteil
|
170
|
GIS
|
45
|
|
|
Spesen
|
40
|
|
|
Gesamt
|
610
|
Gesamt
|
535
Juli 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
180
|
Taschengeld
|
110
|
AUVA Pension
|
215
|
Konto
|
30
|
Bruder-Anteil
|
175
|
EVN
|
125
|
|
|
Gesamt
|
625
|
Gesamt
|
570
August 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
186
|
Taschengeld
|
180
|
AUVA Pension
|
215
|
Sonderbedarf
|
260
|
Bruder-Anteil
|
242
|
Strom
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126
|
|
|
GIS
|
45
|
|
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Gesamt
|
971
|
Gesamt
|
643
September 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
186
|
Taschengeld
|
120
|
AUVA Pension
|
430
|
SV Gebühr
|
520
|
|
|
Spesen
|
40
|
|
|
Gesamt
|
1040
|
Gesamt
|
616
Oktober 2011:
|
Ausgaben
|
EUR
|
Einnahmen
|
EUR
|
Miete
|
360
|
AMS
|
180
|
Taschengeld
|
125
|
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 133 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 282 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 231 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 280 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1424 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103587/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103587.2018
- Stammnummer
- 122939
- Gültig
- 01.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF