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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103345/2021

Rückforderung Familienbeihilfe; kein Nachweis für überwiegende Unterhaltstragung der nicht mehr zum Haushalt der Bf. gehörigen Kinder

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103345/2021vom 17.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 2. August 2021, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juli 2021, mit welchem die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für das Kind S. S. für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31, März 2021 und für das Kind T. S. für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021, zurückgefordert wurden, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist geschieden und bezog für ihre Kinder S., geb. 2001 und T., geb. 2003, im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. März 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Laut von der Bf. vorgelegten Lehrverträgen machte S. vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2021 T. vom 3. September 2018 bis 2. September 2021 eine Lehre. S. lebt seit 8. November 2019 und T. seit 4. Februar 2020 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 9. Juli 2021 die für den genannten Zeitraum bezogenen Beträge (Familienbeihilfe € 5.215,90, Kinderabsetzbeträge € 1.693,60) unter Verweis auf die Bestimmungen des gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 mit der Begründung zurück, dass die Bf. dem Finanzamt trotz Aufforderung keinen Nachweis über eine überwiegende Kostentragung vorgelegt habe, wodurch sie ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 119 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sei. Die Familienbeihilfe werde daher für S. für den Zeitraum Dezember 2019 bis März 2021 und für T. für den Zeitraum März 2020 bis März 2021 rückgefordert, da sich S. seit 8. November 2019 und T. seit 4. Februar 2020 nicht mehr in ihrem Haushalt befänden. Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Beschwerde (Schreiben vom 9. Juli 2021, eingelangt beim Finanzamt am 2. August 2021) und brachte vor, dass dies zu Beginn keine Absicht gewesen sei. Ihre Kinder hätten immer das ihr ausbezahlte Geld erhalten. Es seien nur einige Nachweise, die sie in der kurzen Zeit zusammengebracht habe. Die EVN sei noch ausständig. Es seien zB Amazon-Bestellungen gemacht worden. Die Nachweise seien noch ausständig. Die Anmeldung für Mopets, Auto seien von ihr bezahlt worden und vieles mehr. Das Finanzamt forderte von der Bf. mit Ergänzungsvorhalt vom 13. August 2021 folgende Unterlagen ab: "Genaue Aufstellung der fixen monatlichen Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Essen, Versicherung etc.) von S. und wer diese in welcher Höhe trägt mit Nachweis und Unterschrift von S.. Genaue Aufstellung der fixen monatlichen Lebenshaltungskosten von T. (Miete, Strom, Essen, Versicherung etc.) und wer diese in welcher Höhe trägt mit Nachweis und Unterschrift von T.." Am 9. September 2021 langte folgendes Schreiben der Bf. beim Finanzamt ein: "Aufstellungen der Versicherungen monatlich für S. und T. habe ich Ihnen schon übersendet Sende Ihnen jetzt meine Kontoauszüge, habe gelb markiert, ist aber nicht alles, da ich ja auch eingekauft habe für meine Kinder! Nochmals, ich habe meinen Kindern "IMMER" jegliches Geld gegeben (mehr als dies ausmacht!) Habe beiden zB Anmeldung Moped, Versicherung Moped, Erste Hilfe Kurs, Anmeldung Auto, Ablöse Wohnung S., Einrichtungsgegenstände S. und T. u.v.m. bezahlt Bezahle auch heute noch alle Versicherungen! Und T. hatte Wohnung schon, ist aber erst im Nov. 2020 eingezogen, wegen "Krankheit"!!! ***1*** und ***2*** bestätigen dies! Erwähne ich auch noch! Seit der Trennung 2012, haben meine Kinder zusätzlich keinen Cent vom Kindesvater erhalten! Das Jugendamt hat mir geholfen, doch eine Unterstützung zu bekommen! Ich bitte Sie, ich habe jegliches Geld meinen Kindern gegeben! Deswegen konnten beide eine doch "hohe" Menge zusammen "sparen". Habe meinen Kindern "immer" alles gegeben! Habe natürlich auch Zahlungen, habe die nicht durchgestrichen, da ich ja einer geregelten Arbeit nachgehe, und diese Zahlungen nichts damit zu tun haben!" Dem Schreiben wurden diverse Kontoauszüge beigelegt, aus denen die für die beiden Kinder bezahlten Versicherungsbeiträge hervorgingen. Weiters waren aus den Kontoauszügen diverse Einkäufe, zB bei Merkur, Hofer, Lidl, Interspar, Apotheke, Friseur, Sportgeschäft, Amazon, Deichmann, Tally Weijl, Mömax, Lutz, Dänisches Bettenlager, Leiner, Bipa, Müller, Burger King, Tabak Trafik, Fressnapf, MCDonalds, Jet Tankstelle, Tom Taylor, Müller, Mediamarkt, MASS Response [= Handy], Fielmann, etc.) ersichtlich. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 4. November 2021 mit der Begründung ab, dass gemäß § 2 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Das Finanzamt habe von der Bf. mit Bescheid vom 9. Juli 2021 betreffend das Kind S. für den Zeitraum Dezember 2019 bis März 2021 und betreffend das Kind T. für den Zeitraum März 2020 bis März 2021 die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgefordert, da sich die Kinder in den genannten Zeiträumen nicht im Haushalt der Bf. befunden hätten und keine Nachweise über eine überwiegende Kostentragung durch die Bf. vorgelegen wären. Es seien Unterlagen nachgereicht worden, aus denen diverse Zahlungen ersichtlich seien. Jedoch sei - mit Ausnahme der Versicherungsbeiträge, welche die Bf. für ihre Kinder bezahlt habe, nirgendwo ersichtlich, welcher Betrag für welches Kind aufgewendet worden sei. Es liege, trotz Schreibens des Finanzamtes vom 13. August 2021 mit dem Ersuchen um Vorlage einer Aufstellung der jeweiligen fixen monatlichen Lebenshaltungskosten der Kinder und Angabe sowie Bestätigung, wer diese Kosten in welcher Höhe trage, kein weiterer Nachweis über eine Kostentragung durch die Bf. vor. Das Ausscheiden der Kinder aus dem Haushalt der Bf. sei nie in Abrede gestellt worden. Da eine überwiegende Kostentragung durch die Bf. im strittigen Zeitraum nicht bewiesen worden sei, hätte die Abweisung der Beschwerde zu erfolgen gehabt. Die Bf. brachte am 25. November 2021 ein vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertetes Schreiben ein und brachte darin vor, dass sie im Glauben gewesen wäre, bis zum Abschluss der Lehre einen Zuschuss zu bekommen. Die Wohnungen von S. und T. hätten sie kostengünstig bekommen. T. sei erst Mitte Dezember 2020 in ihre Wohnung gezogen. EVN sei schon länger angefordert worden zum Nachweis. S. habe auch nicht gleich einziehen können. Sie habe für S. und T. Versicherungen (Unfallversicherung, Haushaltsversicherung und Handykosten bezahlt, € 130,00 für S. Auto, Essen, Kleidung, Friseur, Hygieneartikel, für S. Übernahme Kaution Wohnung, zusätzlich Übernahme von Kosten Wohnung für S. und T. (Wohnungseinrichtungen Bett, Küche, Geschirr, Heimtextilien, Beleuchtung, Jalousien, Infrarotheizung, Autoanmeldung, 2 x Erste-Hilfe-Kurs. Die beiden hätten alles mit Unterschrift bestätigt und würden das alles nicht verstehen, da sie alles bekommen hätten und noch bekommen würden. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Festgestellter Sachverhalt Die Kinder der Bf. sind im September 2001 (S.) und Jänner 2003 (T.) geboren. ***1*** ist seit 8. November 2019 mit einem Hauptwohnsitz in Dorf1, und ***2*** seit 4. Februar 2020 mit einem Hauptwohnsitz in Dorf2, gemeldet (ZMR-Abfrage vom 20. Dezember 2021). Strittig ist, ob die Bf. für S. im Zeitraum Dezember 2019 bis März 2021 und für T. im Zeitraum März 2020 bis März 2021 überwiegend die Unterhaltskosten für ihre Kinder getragen hat. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Rechtsgrundlagen Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat eine Person neben weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 4 FLAG 1967 umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. 2.2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchs-berechtigt ist (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067 Rz 19 zweiter und dritter Satz mit Hinweis auf VwGH 23.02.2010, 2009/15/0205, vgl. auch BFG 17.04.2019, RV/7100685/2019, BFG 03.06.2019, RV/7104791/2018). Zu den Kosten des Unterhalts gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes, also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr (vgl. UFSW vom 26.06.2012, RV/3074-W/11; UFSW vom 26.06.2012, RV/3074-W/11). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/15/0044, VwGH 23.02.2010, 2009/15/0205, VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0058, VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0133, vgl. zur Frage der überwiegenden Unterhaltstragung durch das Kind selbst oder durch einen Elternteil - BFG 01.02.2019, RV/7103587/2018). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 klar entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen der überwiegenden Kostentragung und damit des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Sachlage (abhängig vom monatlichen tatsächlichen Bedarf, wobei grundsätzlich auf die jeweilige Fälligkeit der finanziellen Verpflichtungen abzustellen ist) von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. UFS 24.06.2009, RV/0752-I/08; vgl. VwGH 08.02.2007, 2006/15/0098). Die Abgabenbehörden haben von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln. Den Antragsteller trifft dabei eine Mitwirkungspflicht. Es muss das Vorliegen jener Umstände, auf die die Zuerkennung gestützt werden kann, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels dargelegt werden (siehe VwGH 31.03.2004, 2000/13/0073, VwGH 29.09.2004, 2000/13/0103). Es ist gleichgültig, ob diese Ausgaben freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen. Diese direkten Unterhaltsleistungen können jedoch nur dann anerkannt werden, wenn sie nachgewiesen werden (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, IV. Haushaltszugehörigkeit, Tragung der Unterhaltskosten (Abs 2, 4-8) [Rz 140 - 155], vgl auch UFS 24.06.2009, RV/0752-I/08). Im vorliegenden Fall wurde die Bf. vom Finanzamt im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und im Zuge des Beschwerdeverfahrens aufgefordert bekanntzugeben, wer die Unterhaltskosten für die S. und T. trägt. Weiters wurde die Bf. aufgefordert, eine genaue Aufstellung der fixen monatlichen Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Essen, Versicherung etc.) von S. und T. mit Nachweis und Unterschrift der Kinder vorzulegen. Die Bf. legte neben den Lehrverträgen der Kinder zahlreiche Kontoauszüge vor, aus denen Abbuchungen betreffend Einkäufe bei Merkur, Hofer, Lidl, Interspar, Apotheke, Friseur, Sportgeschäft, Amazon, Deichmann, Tally Weijl, Mömax, Lutz, Dänisches Bettenlager, Leiner, Bipa, Müller, Burger King, Tabak Trafik, Tom Taylor, Mediamarkt, Fielmann, etc.) sowie die Zahlung von Versicherungsbeiträgen ersichtlich sind. Das Finanzamt forderte von der Bf. die für S. für den Zeitraum Dezember 2019 bis März 2021 und die für T. für den Zeitraum März 2020 bis März 2021 bezogenen Familien- und Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurück, dass die Bf. keine Nachweise über eine überwiegende Kostentragung vorgelegt habe. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen seien diverse Zahlungen ersichtlich, jedoch sei - mit Ausnahme der Versicherungsbeiträge, welche die Bf. für ihre Kinder bezahlt habe, nirgendwo ersichtlich, welcher Betrag für welches Kind aufgewendet worden sei. Es liege, trotz Schreibens des Finanzamtes vom 13. August 2021 mit dem Ersuchen um Vorlage einer Aufstellung der jeweiligen fixen monatlichen Lebenshaltungskosten der Kinder und Angabe sowie Bestätigung, wer diese Kosten in welcher Höhe trage, kein weiterer Nachweis über eine Kostentragung durch die Bf. vor. Das Ausscheiden der Kinder aus dem Haushalt der Bf. sei nie in Abrede gestellt worden. Das Bundesfinanzgericht stellt zusammenfassend Folgendes fest: Unstrittig ist, dass die Haushaltszugehörigkeit der beiden Kinder zur Bf. in den bereits angeführten Streitzeiträumen nicht gegeben war, respektive der im Vorlageantrag ins Treffen geführte spätere Umzug des Kindes ***2*** mangels konkreten Nachweis ebenfalls als im Behauptungsstadium verhaftet geblieben zu qualifizieren war. Durch die von der Bf. vorgelegten Kontoauszüge war eine Zuordnung der von ihr für die Kinder gezahlten Versicherungsbeiträge möglich. Die Bf. hat keine Aufstellung der jeweiligen fixen monatlichen Lebenshaltungskosten von S. und T. vorgelegt. Sie hat auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie die durch die Kontoauszüge erwiesenen Zahlungen (ausgenommen Versicherungsbeiträge) tatsächlich für S. und T. getätigt hat. Die Kontoauszüge enthalten zB auch Zahlungen bei Fressnapf und Zahlungen in Tabak-Trafiken und zählen nicht zu den Unterhaltskosten. Wie schon ausgeführt, lässt sich ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war. Da die Bf. nicht nachweisen konnte, dass sie für S. und T. den überwiegenden Unterhalt geleistet hat, erfolgte die Rückforderung daher zu Recht. Es war daher wie im Spruch zu befinden. Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, sondern war der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.     Wien, am 17. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103345/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103345.2021
Stammnummer
135731
Gültig
17.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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