Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101553/2021
Kein Eigenanspruch bei überwiegender Unterhaltstragung durch die Eltern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101553/2021vom 14.02.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Verfahrensgegenstand
Antrag
Der Bf beantragte am 28.9.2020 Familienbeihilfe ab Jänner 2017 und gab an, bis voraussichtlich Juli 2022 zu studieren.
Abweisungsbescheid
Der angefochtene Bescheid vom 26.11.2020 wies den Antrag "vom 8.10.2020" "ab Jänner 2017" ab.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.2.2021 wurde der angefochtene Bescheid "ab Juli 2020" aufgehoben und die Beschwerde für den Zeitraum Jänner 2017 bis Juni 2020 abgewiesen.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom 10.3.2021 wird die Beschwerdevorentscheidung vom 25.2.2021 für den Zeitraum "vor Juli 2020" (also Jänner 2017 bis Juni 2020) bekämpft und beantragt, dass die Familienbeihilfe auch "nach Jänner 2021" ausbezahlt werde, da offenbar mit der Beschwerdevorentscheidung auch eine Mitteilung über den Familienbeihilfebezug von Juli 2020 bis Jänner 2021 ausgefertigt worden ist.
Sache des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht
Die mit der Beschwerdevorentscheidung vom 25.2.2021 verfügte Aufhebung des angefochtenen Bescheids ab dem Zeitraum Juli 2020 wurde im Vorlageantrag nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Sache des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist daher der Zeitraum Jänner 2017 bis Juni 2020. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 4.7.2019, Ra 2017/06/0210).
Nach der Aktenlage existiert kein Abweisungsbescheid für den Zeitraum "nach Jänner 2021" und wurde diesbezüglich auch keine Beschwerde vorgelegt.
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; BFG 11.8.2020, RV/7103367/2020 u.v.a.).
Sollte das Finanzamt die Zahlung von Familienbeihilfe an den Bf "ab Februar 2021" eingestellt haben, obwohl sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitraum "ab Juli 2020" nicht geändert hat, ist dies nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Der diesbezügliche Rechtsbehelf wäre eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO. Dem Bf stünde auch eine neuerliche Antragstellung gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 für den Zeitraum "ab Februar 2021" offen.
Anspruch auf Familienbeihilfe
Nach österreichischem Recht besteht Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich für ein minderjähriges Kind und unter bestimmten Voraussetzungen für ein volljähriges Kind.
Österreich verfolgt mit der Familienbeihilfe einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. Lenneis/Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 1 Rz 302 m. w. N.). Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil Familienbeihilfe beanspruchen.
Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967).
Unterhaltsleistung durch die Eltern und den Großvater
Daraus folgt, dass der Bf nur dann einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn ihm nicht von seinen Eltern und seinem Großvater überwiegend Unterhalt geleistet wird (vgl. BFG 28.7.2021, RV/7101550/2021; BFG 2.10.2022, RV/7100856/2021).
Der Bf hat selbst detailliert angegeben, dass im verbliebenden Beschwerdezeitraum (Jänner 2017 bis Juni 2020) sein Lebensunterhalt überwiegend durch Unterhaltsleistungen seiner Mutter und seines Vaters, durch Zahlungen des Großvaters und ein Stipendium bestritten worden ist, wobei der überwiegende Teil von den Eltern des Bf finanziert worden ist. Daher haben die Eltern des Bf im Beschwerdezeitraum ihm den überwiegenden Unterhalt geleistet und fehlt es dem Bf an einem Anspruch als "Sozialwaise" nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (vgl. BFG 28.7.2021, RV/7101550/2021; BFG 2.10.2022, RV/7100856/2021).
Somit ist die Frage, ob der (offensichtlich nach Beendigung seines Studiums wieder nach Serbien zurückgekehrte) Bf seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat oder gehabt hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967), obsolet, da der Bf keinen Anspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hat.
Keine Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids
Da der Spruch des angefochtenen Bescheids, soweit dieser nach der teilweisen Aufhebung durch die Beschwerdevorentscheidung noch dem Rechtsbestand angehört, nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge, dass ein Kind, das von seinen Eltern den Unterhalt erhält, nicht selbst Familienbeihilfe erhalten kann, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (zur diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes siehe bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 6 Rz 20 ff.).
Wien, am 14. Februar 2023
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101553/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101553.2021
- Stammnummer
- 139880
- Gültig
- 14.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF