Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0296-W/07
Eigenbezug Familienbeihilfe durch Kind, überwiegende Unterhaltstragung durch Eltern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-W/07vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.B., Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist türkischer Staatsbürger und seit 5.1.2004 in
Wien gemeldet. Der Bw. hat ab 4.11.2004 eine Aufenthaltserlaubnis zu
Ausbildungszwecken gemäß
§ 7 Abs. 4 Z1 FRG und ist im Besitz der
NAG-Karte mit entsprechendem Aufenthaltstitel. Nach einer Bestätigung der
Universität Wien besuchte der Bw. ab 17.3.2003 einen universitären
Vorstudienlehrgang in Deutsch und wurde nach dessen erfolgreichem Abschluss seit
4.11.2004 zum Informatikstudium an der TU Wien zugelassen.
Eine vom Bw.
vorgelegte Bestätigung (Beih 101; S 14 des Aktes), wonach der Bw. in der
Türkei keinen Wohnsitz unterhalte, weist weder einen Stempel der
ausstellenden Behörde noch ein Datum der Ausstellung auf.
Der Bw.
erklärt in der Türkei keine Familienbeihilfe zu erhalten. Der Vater
des Bw. bestätigt in einem Schreiben vom 29.6.2006, dass er den
Lebensunterhalt seines Sohnes mit € 200,-- monatlich
finanziere.
Des weiteren
bestätigt der Obmann des Vereins WONDER, dass der Bw. eine
regelmäßige monatliche Unterstützung/Stipendium in der Höhe
von € 115,-- erhalten. Diese Unterstützung werde bei entsprechendem
Studienerfolg bis zum Abschluss des Studiums ausbezahlt.
Einer
Aufstellung des Bw. vom 30.6.2006 ist zu entnehmen, dass sich die
Ausgaben/Lebenshaltungskosten des Bw. auf € 321,-- belaufen, wohingegen im
an Unterstützung der Eltern und des Vereins Wonder in Summe lediglich
€ 315,-- zu Verfügung stünden.
Der Bw. war von
3.6.2003 bis 31.12.2003 und ist von 11.11.2004 - laufend bei der
Sozialversicherung im Rahmen einer Selbstversicherung
krankenversichert.
Dieser
Sachverhalt und sämtliche Daten wurden vom Finanzamt im Zuge mehrerer
Vorhaltsverfahren bzw. im Zuge des Berufungsverfahrens erster Instanz
ermittelt.
Der Bw.
beantragte ab März 2003 Familienbeihilfe. Das Finanzamt lehnte diesen
Antrag mit Abweisungsbescheid vom 3.5.2005 und erneut mit
Berufungsvorentscheidung vom 18.10.2006, unter Hinweis auf § 6 Abs. 5 FLAG,
ab.
In seiner
Berufung vom 3.6.2005 rügt der Bw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens, und
unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Lebensunterhalt werde nicht von den
Eltern des Bw. bestritten. Weder jene € 200,-- die der Bw. von seinen
Eltern erhalte, noch die Unterstützung des Vereins Wonder reichten aus um
den Lebensunterhalt des Bw. zu decken.
In seinem
Vorlageantrag vom 6.11.2006 wendet der Bw. ein, die Annahme der Unterhalt des
Bw. wäre gesichert sei unzutreffend. Die Zuwendung des Vereins Wonder
beziffert der Bw. nunmehr mit € 150,--. Auf diese Unterstützung habe
der Bw. keinen Rechtsanspruch und sie kann auch auf unbestimmte Zeit zur
Gänze entfallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Der Bw.
verkennt offenkundig den Inhalt dieser gesetzlichen Regelung. Für die
Begründung eines Anspruchs auf Familienbeihilfe kommt es keineswegs darauf
an, inwieweit die dem Bw. zur Verfügung stehenden Mittel hinreichen seine
Lebenshaltungskosten zu bedecken. Die Familienbeihilfe ist nicht dann zu
gewähren, wenn wegen nicht gedeckter Lebenshaltungskosten ein
entsprechender finanzieller Bedarf besteht.
Es ist
unbestritten, dass die Eltern bzw. der Vater des Bw. mit € 200,-- den
überwiegenden Teil des Unterhalts des Bw. bestreiten. Daher besteht nach
der eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 5 FLAG kein Anspruch auf
Familienbeihilfe und die Berufung war daher spruchgemäß als
unbegründet abzuweisen.
Es kann in
diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vom Verein Wonder bezogene
Betrag nun - wie vom Verein bestätigt - € 115,-- oder, wie vom
Bw. im Vorlageantrag behauptet, € 150,-- betragen hat. Die
Unterhaltsleistung des Vaters ist in jedem Fall höher. Inwieweit der Bw.
einen Rechtsanspruch auf die Unterstützung durch den Verein hat oder nicht,
ist für die Beurteilung der Rechtsfrage ohne Belang. Würde diese
Unterstützung durch den Verein tatsächlich gänzlich entfallen,
würde der Unterhalt des Bw. ausschließlich von seinen Eltern
bestritten. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe würde also auch in diesem
Fall nicht entstehen.
Welche
Verfahrensmängel der Amtspartei unterlaufen sein sollen, konkretisiert der
Bw. nicht. Aus dem Akt ergibt sich, dass das Finanzamt den rechtserheblichen
Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt hat. Diesbezügliche Fehler
oder sonstige Verfahrensmängel sind aus dem Akt nicht erkennbar. Dieser
Einwand des Bw. erweist sich somit als unbegründet.
Es war daher
insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-W/07
- Stammnummer
- 26937
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF