Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100497/2026
Keine Familienbeihilfe für ein im eigenen Haushalt mit Ehegatten lebendes studierendes Kind, solange der Ehegatte des Kindes unterhaltsverpflichtet ist oder solange keine überwiegende Unterhaltstragung durch die Antragstellerin als Mutter erfolgt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100497/2026vom 20.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Oktober 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe (EUR 2.582,40) und Kinderabsetzbetrag (EUR 841,50) für die Kinder ***Tochter*** (***SVNr_Tochter***) und ***Sohn*** (***SVNr_Sohn***), jeweils für den Zeitraum Oktober 2024 - September 2025, zu ***Ordnungsbegriff*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Vorhalt vom 30.01.2025 ersuchte die belangte Behörde die Bf., folgendes Schreiben bis zum 27.02.2025 zu beantworten:
"Fragen bzw. vorzulegende Unterlagen:"
(…)
"Es wurde festgestellt, dass Ihre Tochter ***Tochter*** seit September 2024 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen gemeldet ist.
Aufstellung der monatlichen Kosten von ***Tochter***: Wohnungskosten, Lebensmittel, Kleidung, Handy/Internet, Studienbedarf, etc.
Haben Sie die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag ab dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt an ***Tochter*** weitergegeben?
In welcher Höhe leisten Sie und Ihr Gatte monatliche Unterhaltszahlungen an/für ***Tochter***?
Finanzieren Sie monatlich die überwiegenden Kosten für ***Tochter*** oder finanziert ***Tochter*** die monatlichen Kosten überwiegend selbst?
Einkommensnachweis von ***Tochter*** (monatlicher Lohnzettel)
Einkommensnachweis von Ihrem Schwiegersohn Herrn ***Ehegatte der Tochter***: monatliche Lohnzettel für die Monate Oktober 2024 bis Jänner 2025"
2. Die daraufhin von der Bf. via FinanzOnline eingebrachte Eingabe vom 11.02.2025 lautet:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich, ***Tochter***, beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 30.01.2025 zu dem ***Ordnungsbegriff*** und übermittle Ihnen im Namen meiner Mutter die notwendigen Unterlagen. Ich möchte auch folgendes klarstellen und Ihre Fragen beantworten. Wie Sie anbei sehen können sind mein Mann und ich beide als Teilzeitkräfte angestellt. Bei mir handelt es sich nur um einen Nebenjob, da ich Studentin bin, anbei auch mein Erfolgsnachweis. Mein Mann ist aus dem Ausland frisch hergezogen und hatte Schwierigkeiten einen Job zu finden, wurde erst Mitte Oktober angestellt und hat seinen ersten Lohn im November erhalten. Meine monatlichen fixen Kosten bestehen aus Miete, Handytarif, Lebensmittel, Strom und Heizkosten, Versicherung. Folgende genauen Kosten sind monatlich fällig: Miete 340€ Versicherung 11€ Handy Tarif 60€ Strom bisher 30€ ab 2025 50€ Heizkosten/Warmwasser 65€ Nahrung/Lebensmittel 400€ Ticket für Öffis 70€ pro Semester Variable Kosten wie Bücher für mein Studium, Kleidung oder Aktivitäten übernehme ich selbst. Meine fixen Kosten werden grundsätzlich von meinen Eltern übernommen, die Familienbeihilfe hat mir meine Mutter seit September jeden Monat auf mein eigenes Konto überwiesen, wie sie beiliegend sehen können. Mein Anliegen wäre, dass meine Mutter weiterhin die Familienbeihilfe für mich beziehen kann, da überwiegend meine Kosten von meinen Eltern übernommen werden. Es wird Ihnen somit auch versichert, dass meine Mutter die Familienbeihilfe weiterhin an mich überweist. Mit freundlichen Grüßen ***Tochter*** ***Bf1***"
Dazu wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Lohnabrechnung Oktober 2024 der Tochter der Bf. (netto 800,00)
Lohnabrechnung November 2024 der Tochter der Bf. (netto 1.595,62)
Lohnabrechnung Dezember 2024 der Tochter der Bf. (netto 800,00)
Lohnabrechnung Jänner 2025 der Tochter der Bf. (netto 980,50)
Lohnabrechnung Oktober 2024 des Ehegatten der Tochter der Bf. (netto 684,34)
Lohnabrechnung November 2024 des Ehegatten der Tochter der Bf. (netto 696,69)
Lohnabrechnung Dezember 2024 des Ehegatten der Tochter der Bf. (netto 844,69)
Screenshot von Kontobewegungen ohne Angabe des Kontoinhabers, des Empfängers und des Zahlungszwecks:
[...]
Screenhot eines Handybildschirms über Kontobewegungen ohne Ersichtlichkeit des Kontoinhabers betreffend Zahlungen der Bf. vom 04.12.2024 (EUR 150,00), 06.11.2024 (EUR 250,00), 09.10.2024 (EUR 250,00) und vom 09.09.2024 (EUR 250,00) sowie betreffend eine Zahlung vom (Gemeinschafts-)Konto der Bf. und deren Gatten vom 30.10.2024 (EUR 245,00):
[...]
Screenhot eines Handybildschirms über Kontobewegungen ohne Ersichtlichkeit des Kontoinhabers betreffend Zahlungen der Bf. vom 09.01.2025 (EUR 250,00), 09.12.2024 (EUR 100,00) und vom 04.12.2024 (EUR 150,00) sowie betreffend Zahlungen vom (Gemeinschafts-)Konto der Bf. und deren Gatten vom 22.01.2025 (EUR 1.500,00) und vom 23.12.2024 (EUR 100,00)
[...]
Studienerfolgsnachweis der Tochter der Bf. vom 11.02.2025
3. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") bezog im Zeitraum Oktober 2024 - September 2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***Tochter*** (***SVNr_Tochter***) und ***Sohn*** (***SVNr_Sohn***).
4. Mit Anspruchs-Überprüfungsschreiben vom 27.08.2025 forderte die belangte Behörde die Bf. auf, bis zum 29.09.2025 das mitgeschickte Datenblatt zu aktualisieren sowie folgende Unterlagen vorzulegen: "Für ***Tochter***: Einkommensnachweis von Herrn ***Ehegatte der Tochter***: monatliche Lohnzettel ab Jänner 2025".
5. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 17.09.2025 legte die Bf. vor:
Lohnzettel von ***Ehegatte der Tochter*** (Ehegatte der Tochter ***Tochter***) für die Monate Oktober 2024 und Dezember 2024 bis August 2025. Ein Lohnzettel für November 2024 ist nicht aktenkundig.
Studienerfolgsnachweis der Tochter ***Tochter*** der Wirtschaftsuniversität Wien vom 14.09.2025 (4 Seiten)
6. Mit dem beschwerdegegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.10.2025 forderte die belangte Behörde zu ***Ordnungsbegriff*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988, wie im Spruch dieses Erkenntnisses näher ausgeführt, zurück.
Die Bescheidbegründung lautete:
"Zu ***Tochter***:
Für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der (frühere) Ehepartner Unterhalt zu leisten hat (§ 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Zu ***Sohn***:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)"
7. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 24.10.2025 beantragte die Bf. für ihre Tochter ***Tochter*** Familienbeihilfe ab Oktober 2024. Zur Begründung wurde u.a. unter Anführung der neuen Wohnadresse der Tochter seit 24.09.2024 angegeben, dass die studierende Tochter nicht mehr im Haushalt der Bf. lebe und verheiratet sei.
Weiters übermittelte die Bf. folgende, nicht unterfertigte "Erklärung zur finanziellen Unterstützung" ihrer Tochter:
"Ich, ***Tochter***, möchte hiermit klarstellen, dass ein Großteil meiner fixen monatlichen Kosten von meinen Eltern, insbesondere von meiner Mutter ***Bf1***, getragen wird.
Ich bin seit Herbst 2022 Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und studiere Wirtschaftsrecht (Bachelorstudium). Der Abschluss meines Studiums ist für März 2026 geplant, anschließend beabsichtige ich, unmittelbar mit dem Masterstudium zu beginnen.
Im Juni 2024 habe ich geheiratet und lebe seit Ende September 2024 gemeinsam mit meinem Ehemann in einem eigenen Haushalt in Wien.
Trotz der Eheschließung ist meine Mutter weiterhin finanziell für mich verantwortlich, da sowohl mein Ehemann als auch ich derzeit nur Teilzeit beschäftigt sind.
Mein Ehemann ist nach unserer Hochzeit im Juni 2024 aus der Türkei nach Österreich gezogen. Seit seiner Ankunft lernt er Deutsch und hat im Oktober 2024 eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen. Aufgrund seiner noch eingeschränkten Sprachkenntnisse ist es ihm derzeit nicht möglich, eine Vollzeitstelle zu finden oder für meinen gesamten Lebensunterhalt aufzukommen.
Ich habe mich mehrmals telefonisch beim Finanzamt erkundigt, wie sich diese Situation auf meinen Anspruch auf Familienbeihilfe auswirkt und ob dieser weiterhin besteht.
Im Februar 2025 habe ich die Lohnzettel meines Ehemanns an das Finanzamt übermittelt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass meine fixen Kosten von meinen Eltern übernommen werden. Nach dieser Mitteilung wurde mein Anspruch erneut geprüft und die Familienbeihilfe weiterhin ausbezahlt. Nun soll diese jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen rückgefordert werden.
Da die finanzielle Situation meines Ehemannes nach wie vor nicht stabil ist und er sich noch in der Integrations- und Aufbauphase befindet, bin ich weiterhin auf die Unterstützung meiner Eltern angewiesen.
Zur Verdeutlichung meiner monatlichen Fixkosten:
Miete: € 336,18
Haushaltsversicherung: € 10,87
Strom: € 51,60
Fernwärme / Abwasser: € 65,00
ORF-Beitrag: € 15,30
Lebensmittel (mindestens): € 350,00
Gesamte monatliche Fixkosten € 828,95
Zusätzlich fällt einmal pro Semester das Ticket für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von € 75,00 an.
Diese Fixkosten werden monatlich von meinen Eltern übernommen.
Als Nachweis lege ich Überweisungsbelege bei, aus denen hervorgeht, dass meine Eltern im Zeitraum September 2024 bis Oktober 2025 regelmäßig Zahlungen in Höhe von insgesamt € 6.045,00 an mich geleistet haben. Diese Beträge sind unabhängig von weiteren persönlichen Unterstützungen durch meine Eltern.
Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass mein Ehemann mit 22.10.2025 von seiner Dienststelle gekündigt wurde und nun arbeitslos ist bzw. Arbeitslosengeld bezieht. Dies unterstreicht nochmals unsere finanzielle Instabilität sowie meine anhaltende Abhängigkeit von der Unterstützung meiner Eltern.
Der "Erklärung" enthielt folgende Screenshots von Überweisungsbelegen:
[...]
Die Zahlungen teilen sich demgemäß wie folgt auf:
Oktober 2024: EUR 245,00 vom gemeinsamen Ehegattenkonto
November 2024: EUR 250,00 vom Konto der Bf.
Dezember 2024: EUR 150,00 + 250,00 (+ EUR 100,00 vom gemeinsamen Ehegattenkonto)
Jänner 2025: EUR 250,00 (+ EUR 1.500,00 vom gemeinsamen Ehegattenkonto)
Februar 2025: EUR 290,00
März 2025: EUR 290,00 (+ EUR 200,00 vom gemeinsamen Ehegattenkonto)
April 2025: EUR 290,00
Mai 2025: EUR 300,00 (+ EUR 100,00 vom gemeinsamen Ehegattenkonto)
Juni 2025: 300,00 (+ EUR 100,00 vom gemeinsamen Ehegattenkonto)
Juli 2025: EUR 300,00
August 2025: EUR 300,00
September 2025: EUR 30,00 + 300,00
Weiters waren der Eingabe Lohnzettel des Ehegatten der Tochter für die Monate Oktober 2024 sowie Dezember 2024 bis August 2025 sowie ein Studienerfolgsnachweis der Tochter ***Tochter*** der Wirtschaftsuniversität Wien vom 14.09.2025 (4 Seiten) beigefügt (jeweils bereits aktenkundig aufgrund der Eingabe vom 17.09.2025), der klar einen ernsthaften und zielstrebigen Studienfortschritt der Tochter der Bf. dokumentiert.
8. Gegen den Bescheid vom 17.10.2025 brachte die Bf. mit FinanzOnline-Eingabe vom 17.11.2025 rechtzeitig Beschwerde ein. In dieser wird unter anderem ausgeführt:
"I. Meldungen und Mitteilungen an das Finanzamt
Die Tochter, ***Tochter***, geboren am tt.03.2002, ist seit September 2022 ordentliche Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und befindet sich derzeit im dritten Studienabschnitt.
Am tt.06.2024 hat sie geheiratet und lebt seit 24.09.2024 mit ihrem Ehemann ***Ehegatte der Tochter*** in einem eigenen Haushalt in Wien.
Bereits vor dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt erkundigte sich die Tochter telefonisch beim Finanzamt, ob weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Ihr wurde dabei mitgeteilt, dass der Anspruch grundsätzlich weiterhin besteht, solange sie noch Studentin ist und ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten kann.
In weiterer Folge erfolgte am 27.08.2024 eine Online-Meldung der Beschwerdeführerin über FinanzOnline, mit der bekanntgegeben wurde, dass die Tochter weiterhin Studentin ist und im Familienhaushalt lebt. Mit dieser Meldung wurden die Heiratsurkunde, ein Studienerfolgsnachweis sowie weitere erforderliche Unterlagen übermittelt.
Die Familienbeihilfe wurde daraufhin bis Februar 2025 weiterhin ausbezahlt. Im Februar 2025 erfolgte dann ein vorläufiger Auszahlungsstopp. Nach Erhalt eines Schreibens, mit dem die Beschwerdeführerin zur Nachreichung weiterer Unterlagen und zur Darstellung der Einkommensverhältnisse aufgefordert wurde, kam sie dieser Aufforderung umgehend nach.
Am 11.02.2025 wurden über das FinanzOnline-Portal sämtliche verlangten Nachweise (u. a. Einkommensaufstellungen, Nachweise über Fixkosten und eine Erklärung zur weiteren Unterhaltspflicht der Mutter) übermittelt.
Nach dieser neuerlichen Prüfung erfolgte eine Mitteilung des Finanzamtes, in welchem der der Anspruch auf Familienbeihilfe bestätigt wurde und die Leistung weiterhin ausbezahlt.
Dies verstärkte das Vertrauen auf den Rechtsbestand. An den Unterhaltsverhältnissen hat sich seit Februar 2025 nichts geändert.
Die Beschwerdeführerin ist weiterhin unterhaltspflichtig und trägt die laufenden Kosten für ihre Tochter.
II. Unterhaltspflicht des Ehegatten ***Ehegatte der Tochter***
Der Ehemann der Tochter, ***Ehegatte der Tochter***, lebt erst seit Juni 2024 in Österreich. Er befindet sich seither in der Integrationsphase, lernt die Sprache und bemüht sich, eine stabile berufliche Situation aufzubauen.
Aufgrund der sprachlichen Barrieren und der schwierigen Arbeitsmarktsituation war es ihm nur möglich, ab Oktober 2024 eine Teilzeitbeschäftigung bei der Firma ***1*** aufzunehmen. Eine Vollzeitbeschäftigung war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.
Mit 22.10.2025 wurde Herr ***Ehegatte der Tochter***von seiner Dienststelle gekündigt und ist seither arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld.
Dies verdeutlicht die finanzielle Instabilität des Ehepaares und unterstreicht, dass der Ehemann nicht in der Lage ist, den Unterhalt seiner Ehefrau eigenständig zu tragen. Da sich die gesamte Familie des Ehemannes in der Türkei befindet, besteht keine weitere familiäre Unterstützung.
Die einzige finanzielle Hilfe erfolgt durch die Eltern der Tochter, insbesondere durch die Beschwerdeführerin.
Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte zur Gänze unterhaltspflichtig ist, zumal er - wie bereits dargelegt - im Zeitraum von Oktober 2024 bis Oktober 2025 lediglich teilzeitbeschäftigt war und ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund EUR 1.150 erzielt hat. Dieses Einkommen reicht nicht aus, um den alleinigen Unterhalt seiner Ehefrau sicherzustellen.
Daraus lässt sich zusammenfassend schließen, dass der Ehemann den Unterhalt seiner Ehefrau ohne Gefährdung seines eigenen Lebensunterhaltes nicht bestreiten kann oder konnte.
III. Fehlerhaftes Behördenvorgehen
Es ist für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag rückwirkend ab Oktober 2024 zurückgefordert werden, obwohl im Februar 2025 bereits eine Überprüfung durch das Finanzamt stattgefunden hat, nach welcher der Anspruch positiv festgestellt und die Familienbeihilfe weiterhin ausbezahlt wurde.
Wenn tatsächlich kein Anspruch seit Oktober 2024 bestanden hätte, wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde nach Prüfung der Unterlagen im Februar 2025 eine weitere Auszahlung vorgenommen hat.
Es liegt daher ein behördlicher Fehler vor, der nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen kann. Diese hat sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt, alle Unterlagen fristgerecht eingereicht und stets wahre Angaben gemacht, um eine fehlerhafte Auszahlung zu vermeiden.
IV. Fortbestehende Unterhaltspflicht der Mutter
Die Beschwerdeführerin kommt auch weiterhin für den Unterhalt ihrer Tochter auf, da der Ehemann - wie ausgeführt - nur unregelmäßige und derzeit keine Erwerbseinkünfte erzielt.
Die Mutter übernimmt regelmäßig die Fixkosten der Tochter, insbesondere für:
• Miete, Strom, Heizung, Haushaltsversicherung und Lebensmittel.
Dies wurde bereits in der Eingabe vom Februar 2025 ausführlich dargestellt und mit Überweisungsnachweisen belegt.
Nach der Rechtsprechung zu der GZ 4 Ob 305/97z entfällt mit der Eheschließung des Kindes die elterliche Unterhaltspflicht nicht absolut, sondern lediglich hinter die vorrangige Unterhaltspflicht des Ehegatten zurück. Geht das Kind eine Lebensgemeinschaft ein, mindern tatsächliche Unterstützungsleistungen des Lebensgefährten des Lebensgefährten nach der Judikatur die Unterhaltspflicht der Eltern.
V. Zusammenfassung
Zusammenfassend wird festgehalten:
Die Tochter ist weiterhin Studentin und nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Ehemann kann aufgrund seiner aktuellen Situation keinen vollen Unterhalt leisten.
Die Mutter trägt weiterhin die laufenden Lebenshaltungskosten der Tochter und ist unterhaltspflichtig.
Das Finanzamt hat im Februar 2025 bereits eine Anspruchsprüfung vorgenommen, weshalb eine nachträgliche Rückforderung rechtswidrig ist.
VI. Antrag
Es wird daher beantragt
(i) die Aussetzung der Einhebung gern § 212a BAO;
(ii) dass die Abgabenbehörde den Bescheid ersatzlos aufheben soll;
(iii) in eventu, dass die Oberbehörde nach § 26 Abs 4 FLAG bzw § 236 Abs 1 BAO von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges absehen soll, da diese unbillig ist."
9. Mit Auskunftsersuchen vom 21.11.2025 wurde die Bf. aufgefordert, bis zum 12.12.2025 folgende Dokumente vorzulegen:
"Lohnzettel von ***Tochter*** seit Februar 2025 bis aktuell
Einkommensnachweis (Lohnzettel, AMS-Bestätigung) vom Gatten von ***Tochter*** seit September 2025 bis aktuell
Überweisungen von Ihnen für den Lebensunterhalt von ***Tochter*** seit Oktober 2025 bis aktuell"
10. Mit Eingabe vom 02.12.2025 legte die Bf. folgende Unterlagen vor:
Lohnzettel der Tochter ***Tochter*** für die Monate Februar bis November 2025
Schreiben des AMS vom 20.10.2025 an ***Ehegatte der Tochter*** betreffend Kontrollmeldetermin am 07.11.2025
Betreuungsvereinbarung zwischen AMS und ***Ehegatte der Tochter*** vom 07.11.2025, gültig bis 07.05.2026
Schreiben des AMS vom 07.11.2025 an ***Ehegatte der Tochter*** betreffend Kontrollmeldetermin am 10.12.2025
Schreiben des AMS betreffend vorzulegende Dokumente betreffend ***Ehegatte der Tochter***
Lohnzettel von ***Ehegatte der Tochter*** für September 2025 (netto EUR 1.092,55, Auszahlungsbetrag nach Akontoverrechnung: EUR 400,11)
Lohnzettel von ***Ehegatte der Tochter*** für Oktober 2025 (netto EUR 1.732,75, Auszahlungsbetrag nach Aufrollungen: EUR 1.692,94)
Arbeitgeberseitiges Kündigungsschreiben vom 08.10.2025 für ***Ehegatte der Tochter*** mit Wirksamkeit ab 22.10.2025
Screenshot eines Handybildschirms ohne Angabe eines Kontoinhabers oder einer Kontonummer, welcher mit einem Filter für den Zeitraum Oktober 2024 - Dezember 2025 eine Anzahl von 21 eingehenden Transaktionen, welche von der Bf. ausgingen, mit einem Gesamtvolumen von EUR 5.845,00 ausweist, wobei auf dem Screenshot nur 4 dieser Transaktionen ersichtlich sind (August 2025 mit EUR 300,00; September 2025 mit EUR 300,00 und 30,00 und November 2025 mit EUR 50,00)
Dazu brachte die Bf. ergänzend vor:
"Im August, hat meine Tochter, ***Tochter***, aufgrund der Sommerferien mehr Stunden gearbeitet und eine einmalige erhöhte Zahlung erhalten. Im September 2025 hat es sich herausgestellt, dass sie seit Januar 2025 unter dem Kollektivvertrag verdient hat, weshalb es im September zu einer Nachzahlung von der Dienststelle kam, dies ist der Grund weshalb im September ein überhöhter Lohn bezahlt worden ist. Seitdem verdient sie ca. EUR 930,00 netto. Anbei finden Sie auch ein Screenshot aus dem Bankkonto meiner Tochter, wo man erkannt, dass ich in dem Zeitraum von Oktober 2024 bis aktuell EUR 5.845,00 überwiesen habe. Dies sind nur die online Überweisungen. Manchmal erhält sie auch Bargeld von mir, so auch im Oktober und November 2025."
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und es wurde der angefochtene Bescheid abgeändert:
"Ihrer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für die Zeiträume Oktober 2024, Dezember 2024 bis Jänner 2025 und März 2025 in Höhe von € 1.128,60 (Familienbeihilfe € 851,20 und Kinderabsetzbetrag € 277,40) wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
Ihre Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für die Zeiträume November 2024, Februar 2025 und von April 2025 bis September 2025 in Höhe von € 2.295,30 (Familienbeihilfe € 1.731,20 und Kinderabsetzbetrag € 564,10) wird abgewiesen."
Die Bescheidbegründung lautete:
"Sachverhalt:
Ihre Tochter ***Tochter***, geboren am tt.03.2002 absolviert seit dem Wintersemester 2022/23 das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Dieses Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben. Seit tt.06.2024 ist sie verheiratet, und seit 24.09.2024 wohnt Sie nicht mehr in Ihrem Haushalt.
Mit Bescheid vom 17.10.2025 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 rückgefordert.
Am 17.11.2025 haben Sie eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht. In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass der Gatte von ***Tochter*** über kein ausreichendes Einkommen verfügt, und Sie für den überwiegenden Unterhalt von Ihrer Tochter aufkommen.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, deren Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 Abs. 2 FLAG vorrangig die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Würdigung:
Für Kinder, die verheiratet sind, besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der Ehegatte des Kindes nach seinen Lebensumständen hierzu nicht verpflichtet ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich der Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung befindet und keine oder nur geringfügige Einkünfte hat. Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk v 18.10.1989, ZI 88/13/0124) ist zu prüfen, ob die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht begründen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließen würde.
Bei dieser Beurteilung kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Ausgleichzulagenrichtsatz des § 293 ASVG für Alleinstehende herangezogen werden. Dieser beträgt im Jahr 2025 1.273,99 Euro.
Der Ehegatte von ***Tochter*** verfügte somit in den Monaten Mai 2025, Juni 2025 und August 2025 über ein ausreichendes Einkommen, daher ist er in diesen Monaten zur Unterhaltsleistung verpflichtet, und ein Anspruch auf Familienbeihilfe ist ausgeschlossen.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass Ihre Tochter seit Oktober 2024 nicht zu ihrem Haushalt gehört. Ein Familienbeihilfenanspruch kann daher nur dann bestehen, wenn Sie iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Unterhaltskosten ihrer Kinder überwiegend tragen.
Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet werden, zu ermitteln. Zu den Unterhaltskosten gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes entsprechend § 140 ABGB, also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr. Diese Kosten sind grundsätzlich konkret (allenfalls im Schätzungsweg) zu ermitteln. Sodann sind diesen tatsächlichen Unterhaltskosten die Unterhaltsleistungen des Familienbeihilfenwerbers gegenüberzustellen.
Laut vorgelegten Überweisungen haben Sie im November 2024, Februar 2025 und von April 2025 bis September 2025 nicht den überwiegenden Unterhalt von ***Tochter*** finanziert, deshalb besteht in diesen Zeiträumen kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ihre Beschwerde war daher für die Zeiträume November 2024, Februar 2025 und von April 2025 bis September 2025 als unbegründet abzuweisen."
12. Mit Datum 17.12.2025 wurde seitens der belangten Behörde weiters folgende "Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe" ausgestellt:
[...]
13. Am 06.01.2026 brachte die Bf. via FinanzOnline rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und führte nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes aus:
"(…)
Der Beschwerdevorentscheidung wird der Höhe nach bestritten.
Dazu wird Folgendes ausgeführt:
Zur Beurteilung, ob der Ehegatte unterhaltspflichtig ist, wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG für Alleinstehende herangezogen. Dieser betrug im Jahr 2025 EUR 1.273,99.
Aus den Lohnzetteln des Ehegatten der Tochter ergibt sich, dass dieser nur in den Monaten Mai 2025, Juni 2025 und August 2025 über dieser Grenze verdient hat. Somit war er lediglich in diesen Monaten zur Unterhaltsleistung verpflichtet und nur in diesen Monaten wäre der Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wurden jedoch nicht nur diese drei Monate, sondern insgesamt acht Monate zurückgefordert, obwohl der Ehegatte in diesen Zeiträumen nicht einmal über ein ausreichendes Einkommen verfügt hat. Zur Klarstellung wird das Einkommen des Ehegatten nochmals dargestellt:
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Monat
|
Einkommen
|
Oktober 2024
|
EUR 684,34
|
November 2024
|
EUR 684,13
|
Dezember 2024
|
EUR 844,69
|
Jänner 2025
|
EUR 1.112,96
|
Februar 2025
|
EUR 707,05
|
März 2025
|
EUR 1.203,05
|
April 2025
|
EUR 1.267,25
|
Mai 2025
|
EUR 2.309,27
|
Juni 2025
|
EUR 1.811,10
|
Juli 2025
|
EUR 1.055,65
|
August 2025
|
EUR 1.360,55
|
September 2025
|
EUR 1.092,55
Aus dieser Aufstellung sowie den Lohnzetteln ergibt sich eindeutig, dass der Ehegatte nur in den genannten drei Monaten über ein ausreichendes Einkommen verfügte und daher nur in diesen Monaten unterhaltspflichtig war.
Die Beurteilung des Finanzamtes, wonach dennoch für insgesamt acht Monate (November 2024, Februar 2025 sowie April bis September 2025) eine Rückforderung vorzunehmen sei, ist daher unzutreffend. Wenn überhaupt, dürfen lediglich die Monate Mai 2025, Juni 2025 und August 2025 zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 2.295,30 ist somit zu hoch.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Es wird beantragt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Weiters wird erneut darauf hingewiesen, dass der Ehegatte seit Mitte Oktober 2025 arbeitslos ist und Arbeitslosengeld in Höhe von ca. EUR 700,00 bezieht und seitdem den Unterhalt nicht leisten kann. Seit Oktober 2025 sind die Tochter bzw. die Beschwerdeführerin daher wieder anspruchsberechtigt. Der Antrag wurde jedoch bis dato nicht stattgegeben und es wurde bislang keine Familienbeihilfe gewährt."
14. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesfinanzgericht am 02.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde gab dazu im Vorlagebericht folgende Stellungnahme ab:
"Sachverhalt:
Die Bf bezog für ihre Kinder ***Tochter*** und ***Sohn*** Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom 17.10.2025 wurde die Familienbeihilfe für ***Tochter*** betreffend den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025 zurückgefordert. Für verheiratete oder geschiedene Kinder bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Ehepartner Unterhalt zu leisten hat. Für ***Sohn*** wurde die anteilige Geschwisterstaffel zurückgefordert. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 17.11.2025, der Ehegatte von ***Tochter*** sei überwiegend nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen, da sein monatliches Einkommen unterhalb dem Ausgleichszulagenrichtsatz gelegen habe. Die Bf habe überwiegend den Unterhalt für ihre Tochter im Rückforderungszeitraum geleistet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, für die Zeiträume November 2024, Februar 2025 und von April 2025 bis September 2025 erfolgte die Abweisung. In diesen Zeiträumen habe eine Unterhaltspflicht des Ehegatten bestanden bzw. habe die Bf nachweislich nicht den überwiegenden Unterhalt geleistet. Daraufhin stelle die Bf am 06.01.2026 den Antrag, ihre Beschwerde dem Gericht vorzulegen und die Einhebung des rückgeforderten Betrages auszusetzen.
Beweismittel: Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.
Stellungnahme:
Es wird die teilweise Stattgabe der Beschwerde beantragt, inhaltlich wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025 verwiesen. § 26 Abs 1 FLAG normiert eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.09.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047). Dabei kommt es nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Beihilfe an, die sich aus dem Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug ableitet (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unerheblich (vgl. VwGH 23.09.2005, 2005/15/0080; 18.04.2007, 2006/13/0174; 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Rückforderungen gemäß § 26 Abs 1 bis 3 unterliegen keiner Ermessensentscheidung. Es steht einer Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich oder teilweise durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG2 Rz 12-14 zu § 26; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 28.10.2009, 2008/15/0329; 24.06.2009, 2007/15/0162; 19.03.2008, 2008/15/0002)."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") bezog im Zeitraum Oktober 2024 - September 2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***Tochter*** (***SVNr_Tochter***) und ***Sohn*** (***SVNr_Sohn***).
Mit dem beschwerdegegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.10.2025 forderte die belangte Behörde bereits ausbezahlte Familienbeihilfe (EUR 2.582,40) und bereits ausbezahlten Kinderabsetzbetrag (EUR 841,50) für die Tochter ***Tochter*** (***SVNr_Tochter***) und betreffend die Geschwisterstaffel auch hinsichtlich des Sohnes ***Sohn*** (***SVNr_Sohn***) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 jeweils für den Zeitraum Oktober 2024 - September 2025 zurück.
Die Tochter der Bf. überschreitet weder im Jahr 2024, noch im Jahr 2025 die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 und weist einen ernsthaften, zielstrebigen und erfolgreichen Studienfortschritt im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 auf.
In den Monaten Mai 2025, Juni 2025 sowie August 2025 erzielte der Ehegatte der Tochter der Bf., ***Ehegatte der Tochter***, ein über den Ausgleichzulagenrichtsatz des § 293 ASVG für Alleinstehende (EUR 1.273,99) hinausgehendes Einkommen, in den anderen beschwerdegegenständlichen Monaten hingegen nicht. Die Tochter der Bf. und ***Ehegatte der Tochter*** wohnten ab 24.09.2024 in einem gemeinsamen Haushalt außerhalb des Haushaltes der Bf.
Die monatlichen Unterhaltskosten der Tochter der Bf. betragen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ca. 850 EUR.
In den Monaten November 2024, Februar 2025, April 2025, Juli 2025 und September 2025 hat die Bf. auf Basis folgender nachvollziehbar dokumentierter Unterhaltsleistungen nicht den überwiegenden Unterhalt ihrer in diesen Monaten nicht im selben Haushalt wohnenden Tochter ***Tochter*** finanziert:
November 2024: EUR 250,00
Februar 2025: EUR 290,00
April 2025: EUR 290,00
Juli 2025: EUR 300,00
September 2025: EUR 330,00
Betreffend die restlichen beschwerdegegenständlichen Monate (Oktober 2024, Dezember 2024, Jänner 2025 und März 2025) wurde von der belangten Behörde die überwiegende Kostentragung durch die Bf., die auch aus den Überweisungen (vgl. "Erklärung zur finanziellen Unterstützung" der Tochter) sowie den von der Bf. vorgelegten Belegen ersichtlich ist, bereits anerkannt und war auch in weiterer Folge nicht mehr strittig und wird daher dieser Umstand der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf., auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie auf eine Einsichtnahme des Gerichts in die Familienbeihilfendatenbank der Finanzverwaltung ("FABIAN") sowie die Datenbank "Jahresveranlagung Privat" der Finanzverwaltung.
Die Einkünfte der Tochter der Bf. und des Ehegattens der Tochter der Bf. sind unstrittig und jeweils den vorgelegten Lohnzetteln zu entnehmen. Die Tochter der Bf. überschreitet weder im Jahr 2024, noch im Jahr 2025 die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 und weist einen ernsthaften, zielstrebigen und erfolgreichen Studienfortschritt im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 auf.
Grundsätzlich kennt das Abgabenrecht keine Beweisregeln (vgl. § 167 BAO: "(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."). Es gilt also der Grundsatz der "freien Beweiswürdigung", nach dem Gebot des ausreichenden Erhebens des Sachverhalts und schlüssigen Erwägung aller Ergebnisse dieses Prozesses, auf den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechende Weise (herrschende Lehre und Judikatur; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO4 (01.03.2025) Rz 2 ff zu § 167). Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber den anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Insoweit trifft die Verwaltungsbehörde und auch das Bundesfinanzgericht nach § 115 Abs. 1 BAO ("Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.") die Ermittlungspflicht.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, bei welchen (ggf. wie schon das Finanzamt in seinem Vorlagebericht ausgeführt hat) der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen hat, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (VwGH 29.07.2025, Ra 2024/15/0050; 10.08.2005, 2001/13/0191; 24.06.2004, 2001/15/0109; 11.05.1993, 90/14/0019; vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7 zu § 34 Abs. 1"). Den Steuerpflichtigen trifft daher die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526).
Betreffend die Tragung der monatlichen Unterhaltskosten sind keine Berechnungen der belangten Behörde ersichtlich, lediglich aus der Anerkennung bzw. Versagung der Familienbeihilfe für bestimmte Monate lässt sich eine Größenordnung abschätzen, die zugrunde gelegt worden sein muss (ca. 800 EUR/Monat). Die in der nicht abschließenden Aufstellung der Tochter der Bf. in der "Erklärung zur finanziellen Unterstützung" enthaltenen Positionen betragen EUR 842 € (darin enthalten: Miete, Haushaltsversicherung, Strom, Fernwärme/Abwasser, ORF-Beitrag, Lebensmittel, Öffi-Ticket), wobei allerdings betreffend die mit der Wohnung verbundenen Kosten zu berücksichtigen ist, dass die Tochter nicht alleine dort wohnhaft ist (zB Ehegatte der Tochter) und diese Kosten nicht zur Gänze auf die Tochter der Bf. entfallen. Die von der Tochter der Bf. in der Eingabe vom 11.02.2025 angeführten monatlichen fixen Unterhaltskosten belaufen sich auf ca. 926 EUR, sodass unter Abzug der bereits erwähnten anteiligen Wohnungskosten des (teils berufstätigen) Gatten der Tochter und unter Einbeziehung von noch nicht enthaltenen, allenfalls kleineren (laut Tochter der Bf. "variablen") Kostenpositionen (Kleidung, Mindestteilhabe am sozialen Leben, Haushaltskosten, Studienkosten …) von ca. EUR 850 Unterhaltskosten monatlich ausgegangen werden kann.
Dass die Bf. in den Monaten November 2024, Februar 2025, April 2025, Juli 2025 und September 2025 den überwiegenden Unterhalt ihrer Tochter nicht getragen hat, ist aufgrund der aktenkundigen Unterlagen ersichtlich, welche aufgrund eines entsprechenden Vorhalts der belangten Behörde von der Bf. der belangten Behörde vorgelegt wurden und welchen die Bf. nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung und Zusendung des Vorlageberichts bis dato auch keine weiteren Belege hinzugefügt hat. Bereits mit der Beschwerdevorentscheidung war der Bf. seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass sie betreffend die genannten Monate (auf Basis der vorgelegten Dokumente) nicht den Nachweis der überwiegenden Unterhaltstragung betreffend die Tochter erbrachte. Dazu, insbesondere auch zur Behauptung, dass die Bf. die ausbezahlte Familienbeihilfe tatsächlich jeweils an die Tochter weiterleitete, legte die Bf. trotz entsprechender Gelegenheit keine weiteren brauchbaren Unterlagen vor.
Die Summe der nachgewiesenen Zahlungen im Zeitraum Oktober 2024 - September 2025 beträgt EUR 5.545. Jene Summe, die in der Eingabe vom 02.12.2025 für den Zeitraum vom Oktober 2024 bis Dezember 2025 ein Gesamtvolumen von EUR 5.845,00 an Zahlungen, welche von der Bf. an die Tochter geflossen seien, ausweist, lässt nicht den Schluss zu, dass darüber hinaus auch die Familienbeihilfe im Zeitraum Oktober 2024 - September 2025 auf dieses Konto überwiesen worden wäre. Die entsprechende Behauptung der Bf. blieb daher ohne Nachweis und wurde bis dato nicht durch belastbare Dokumente belegt.
Auch im Rahmen des Vorlageantrages wurden von der Bf. keine Unterlagen betreffend die letztlich alleine strittige überwiegende Unterhaltskostentragung vorgelegt und wurde dieses Thema in der (umfassenden) Stellungnahme der Bf. auch nicht weiter behandelt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass abgeforderte Zahlungsnachweise klar den Sender und Empfänger der Zahlungen zu dokumentieren haben (die gängigen Banking Apps und Webseiten verfügen über entsprechende Dokumentations- und pdf-Exportfunktionen), um behauptete Zahlungsflüsse klar und einfach nachweisen zu können. Es ist anzunehmen, dass dieser Umstand auch der Tochter der Bf., welche seit Herbst 2022 erfolgreich ein Wirtschaftsrecht-Studium betreibt und sich am Beschwerdeverfahren und den Vorhaltsbeantwortungen offenkundig und dankenswerterweise beteiligt hat, bekannt war. Im gegenständlichen Fall war die Ermittlung des relevanten Sachverhalts durch die Vorlage von nur unzureichenden Urkunden bzw. teils nicht aussagekräftigen Screenshots erheblich erschwert und es wurden diese, soweit möglich und zulässig, ohnehin noch berücksichtigt.
Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 30.04.2003, 99/13/0251; 29.06.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288; 29.01.2020, Ra 2019/13/0071) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 08.09.2021, RV/5101811/2018) haben Vorhaltscharakter. Eine ergänzende Äußerung zur Frage der Tragung der Unterhaltskosten ist zeitlich nach der Beschwerdevorentscheidung trotz der Thematisierung in den Vorhalten vom 30.01.2025, vom 21.11.2025 sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025 wie ausgeführt bislang nicht erfolgt. Ein abermaliger Vorhalt diesbezüglich wurde daher seitens des Bundesfinanzgerichts als nicht zielführend angesehen und es wurde in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass keine weiteren erheblichen und klar dokumentierten Unterhaltsleistungen in den jeweils streitgegenständlichen Monaten an die Tochter der Bf. geflossen sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind (zB volljähriges studierendes Kind mit dem entsprechenden Studienerfolg) die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.09.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047). Dabei kommt es nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Beihilfe an, die sich aus dem Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug ableitet (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 09.07.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind für die Verpflichtung zur Rückerstattung unerheblich (VwGH 23.09.2005, 2005/15/0080; 18.04.2007, 2006/13/0174; 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Rückforderungen gemäß § 26 Abs 1 bis 3 unterliegen keiner Ermessensentscheidung. Es steht einer Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich oder teilweise durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG2 Rz 12-14 zu § 26; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 28.10.2009, 2008/15/0329; 24.06.2009, 2007/15/0162; 19.03.2008, 2008/15/0002).
Bezieht der Ehegatte der noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen, begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (18.10.1989, 88/13/0124). Betreffend diese Monate waren daher keine Feststellungen betreffend eine überwiegende Unterhaltskostentragung durch die Bf. zu treffen.
Betreffend jene Monate, in welchen der Ehegatte der Tochter der Bf. über ein ausreichendes Einkommen (ein über den Ausgleichzulagenrichtsatz des § 293 ASVG für Alleinstehende, EUR 1.273,99, hinausgehendes Einkommen) und damit über eine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter der Bf. verfügte, besteht mangels Haushaltszugehörigkeit der Tochter gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 kein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe (VwGH 18.10.1989, 88/13/0124). Dies ist in den beschwerdegegenständlichen Monaten Mai 2025, Juni 2025 sowie August 2025 der Fall. Die Rückforderung diesbezüglich erfolgte daher insoweit zu Recht.
Betreffend die weiteren strittigen Monate kommt es darauf auf, ob die Bf. den Unterhalt ihrer nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter überwiegend getragen hat oder nicht. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Bf. in den Monaten Oktober 2024, Dezember 2024, Jänner 2025 und März 2025 die Unterhaltskosten ihrer Tochter jeweils überwiegend getragen und in den Monaten November 2024, Februar 2025, April 2025, Juli 2025 und September 2025 jeweils nicht.
Die mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025 von der belangten Behörde getroffene Entscheidung war daher im Ergebnis (wenn auch mit teils unzutreffender Begründung betreffend die Monate Mai bis September, da es nicht in allen Monaten auf eine überwiegende Unterhaltstragung ankam, siehe oben) zutreffend. Der angefochtene Bescheid vom 17.10.2025 war daher insoweit teilweise abzuändern.
Der Beschwerde war daher in diesem Sinne teilweise stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde der (zitierten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Es wurde der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine Revision ist daher unzulässig, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 20. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100497/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100497.2026
- Stammnummer
- 151022
- Gültig
- 20.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF