…Familienbeihilfe demnach mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg. Im vorliegenden Fall wurde vom Senat am 15. Dezember 2004 gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) folgende Änderung des Studienplanes für das Diplomstudium der Studienrichtung…
…Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg. Gemäß § 19 Abs.2 UniStG (idF BGBl. I Nr. 120/2002) umfassen die Doktoratsstudien vier Semester und werden nicht in Studienabschnitte gegliedert. Gemäß § 22 Abs.2 UniStG treten Studienpläne für Doktoratsstudien und allfällige Änderungen…
…dass die Tochter mit dem Wechsel der Universität nach sechs Studiensemestern einen beihilfenschädlichen Studienwechsel vorgenommen habe, da damit auch eine Änderung des Studienplanes verbunden sei. Auf Grund der Anerkennung von Prüfungen sei eine Wiedergewährung der Familienbeihilfe nach einer Wartezeit von zwei Semestern möglich. In der…
…gleichzeitiger Änderung des Studienplanes. In W habe er anschließend alle Prüfungen des zweiten Abschnittes im Fach B und U abgelegt und auch die Prüfungen des ersten Abschnittes Ln . Da das Studium jetzt kombinationspflichtig geworden ist, habe er am 28. April 2004 den ersten Abschnitt des…
…da die Einführungsveranstaltungen für dieses Studium nur im Wintersemester angeboten werden. Für das Sommersemester sind keine diesbezüglichen Lehrveranstaltungs- und Prüfungstermine vorgesehen. Dazu wird angemerkt, dass im Jahr 2011 eine Änderung des Studienplanes für das DIPLOMSTUDIUM der RECHTSWISSENSCHAFTEN erfolgt ist und vom Senat gem. § 25 Abs…
… 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Der Sohn der Berufungswerberin absolviere an der UniversitätY das Studium "Werkstoffwissenschaften". Durch die Änderung des Studienplanes mit Beschluss…
…Erfolg verhelfen, weil das Gesetz unzweifelhaft eine Beurteilung jedes einzelnen Studienabschnitts vorschreibt. Auch der Hinweis auf die beihilfenrechtlichen Sondervorschriften für das erste Studienjahr kann schon deshalb zu keiner Änderung des angefochtenen Bescheides führen, weil "das erste Studienjahr" der Tochter das Studienjahr 2005/2006 war, in…
…und dritten Studienabschnitt, was aufgrund der Ökonomie der Zeiteinteilung und der möglichst rationalen Fächerkumulierung erforderlich war. Die Änderung des Studienplanes durch die Gesetzgeber habe bewirkt, dass die im zweiten Studienabschnitt angeführte Lehrveranstaltung Editing 4 (computerunterstütztes Entwerfen) auf der früheren Studienordnung Wahlfach war. Dieses Wahlfach habe…
…spricht auch, dass ***Nachname*** ***Kind 1*** jedenfalls kein Verschulden an der für den Studienwechsel ausschlaggebenden Änderung des Curriculums (unabwendbares Ereignis) trifft. Wäre der Studienplan nicht geändert worden hätte ***Nachname*** ***Kind 1*** den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieur fortgesetzt. Jedenfalls aber liegt hier kein schädlicher Studienwechsel vor. Aufgrund der…
…dem gewählten Diplomarbeitsthema, um eine Fortbildungsmaßnahme bzw. eine Ausbildung im verwandten Beruf im Sinne der anzuwendenden Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Punkt 5.9.14.1) handeln würde. - Nachweise betreffende Studium: Beigelegt sei die Version des Studienplanes, nach dem die Berufungswerberin studiere, mit Kennzeichnung jener Fächer bzw. Stunden…
…Platzgründen nicht aufgenommen werden, hat im Wintersemester 2001/02 das Studium der Studienrichtung M. an der Universität Wien begonnen. *Die durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl 135/2000, erfolgte Änderung des § 21 Abs 2 ABGB , wonach Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben…
…auch zum Fall der behaupteten Weitergabe der unrechtmäßig erhaltenen Beträge an den anderen Elternteil VwGH 31.10.2000, 96/15/0001, mwN). Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig…
…dass der Studienplan Masterstudium Stud1_Var Freie Wahlfächer im Ausmaß von 8 ECTS vorsehe. Dies bedeute, dass von den restlichen, an anderen in- und ausländischen Universitäten absolvierten Leistungen mit Beendigung des Studiums 8 ECTS für den Abschluss des Masterstudiums Stud1_Var bekannt gegeben werden könnten…
…1.7.2002 die erste Diplomprüfung bestanden hat (Bl. 19 d.A.). Im Hinblick auf den besonderen Sachverhalt des gegenständlichen Berufungsfalles (durch den Wechsel auf den neuen Studienplan bedingtes Erfordernis der Ablegung zweier zusätzlicher Prüfungen im 1. Studienabschnitt und dadurch verlängerte Studiendauer) kann nach Auffassung…
…den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Stand 2003, kein schädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG. Veranlasst durch die Änderung der Studienpläne sei ein Studienplanwechsel von Ba auf B nach dem UniStG ("Bn") am 28. Jänner 2004 erfolgt. Die Anerkennung der Prüfungen…
…abgestimmt ist, zum anderen, weil dann auch die Anforderungen für die Studierenden klar sind, in dem sie diejenigen Prüfungen machen, die im (neuen) Curriculum vorgesehen sind, und keine äquivalenten Prüfungen des neuen Curriculums für Prüfungen des alten Studienplans absolvieren müssen. Die Äquivalenzlisten führen dazu, dass…
…gravierende Änderungen im Ausbildungsgang eingetreten. Aufgrund des Studienplanes 1999 an der Uni Wien seien Fächer wie Europarecht und Finanzrecht zu Pflichtfächern aufgewertet worden und seien diese Schwerpunkte des Studiums des Sohnes. Der vom Finanzamt erwähnte vierjährige Versuchsbetrieb könne an der Unzumutbarkeit des Studienwechsels nichts ändern…
…gegebenenfalls auch in Wien bzw. Graz) aufnehmen musste. Dies habe solange gegolten, als die Universität Salzburg nicht entsprechende Möglichkeiten im Rahmen des Studienplanes angeboten habe. Abschließend verweise er auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz bzw. im Besonderen auf den Grundsatz der freien Berufswahl bzw. der freien Berufsausbildung.…
…zwingend zu absolvierenden zweiten Studienrichtung wurde der durch den Studienplan vorgegebene Zeitrahmen des ersten Abschnittes jedoch nicht eingehalten. Damit ist das Schicksal der Berufung jedoch entschieden. Hinweise in der Berufung, dass auf Grund einer Änderung der Studienpläne die gewählte erste Studienrichtung nicht mehr kombinationspflichtig sei…
…in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes in zutreffender Art und Weise ausgeführt -, im Ergebnis zu einer Verkürzung der in § 17 Abs. 2 StudfG 1992 normierten Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium um ein Semester, ein Umstand, der mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet…