Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100452/2019
Rückforderung der Familienbeihilfe wegen Überschreitung der Einkommensgrenze
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100452/2019vom 11.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Martin Kuprian, den Richter***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Auer und Sandra Mair BA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juli 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. Juni 2018 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2015 bis Juni 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. August 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Waltraud Pranger zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge wird festgesetzt mit:
- für den Zeitraum März bis Dezember 2015
Familienbeihilfe € 1.437,00
- für das Jahr 2016
Familienbeihilfe € 2.087,40
Kinderabsetzbetrag € 700,80
- für den Zeitraum Jänner bis Juni 2017
Familienbeihilfe € 1.013,40
Kinderabsetzbetrag € 350,40
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 18. Juni 2018 forderte das Finanzamt die an den Beihilfenbezieher für seine Tochter [Name] für den Zeitraum März 2015 bis Juni 2017 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen im Gesamtbetrag von € 7.051,00 zurück.
Begründet wurde diese Rückforderung damit, dass trotz Aufforderung abverlangte Unterlagen nicht eingebracht worden wären und damit der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen worden wäre. Die Tochter habe die Einkommensgrenze in den Jahren 2015 bis 2017 überschritten, was sich aus deren Arbeitnehmerveranlagungen ergäbe.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 erhob der Familienbeihilfenbezieher Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom "18.7.2018" (das Finanzamt wertete diese Eingabe als Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Juni 2018).
Inhaltlich könne er aktuell wenig beitragen, weil sich seine Tochter "praktisch immer" im Ausland aufhalte. Es entbehre jedoch einer gewissen Logik, dass seine Tochter im Jahr 2017 in sechs Monaten € 10.000,00 verdient haben solle. Abgesehen davon habe sie Studien- und Prüfungsgebühren, Druck- und Bindekosten uvm bezahlt. Ähnlich verhalte es sich im Jahr 2015. Sollte sie im Jahr 2016 die Grenze überschritten haben, so wäre auch in diesem Fall nur der Überschreitungsbetrag und nicht die gesamte Familienbeihilfe zurückzufordern.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin einen Arbeitgeber der Tochter um Übermittlung einer Kopie der Lohnkonten der Jahre 2016 und 2017. Diesem Ersuchen kam dieser Arbeitgeber umgehend nach.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2019 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge und reduzierte den Rückforderungsbetrag für das Jahr 2015 um € 407,00.
Das Finanzamt bezog sich auf die für die Streitjahre gültige Fassung des § 5 FLAG 1967 und hielt fest, dass bei einem € 10.000,00 übersteigenden Einkommen des Kindes eine Kürzung des Familienbeihilfenanspruches erfolgen würde. Hinsichtlich der Frage, wie hoch das Einkommen des Kindes sei, wäre das Finanzamt an die Ergebnisse des Einkommensteuerverfahrens gebunden. In der Folge stellte das Finanzamt das für die Beschwerdejahre errechnete Einkommen des Kindes dar und kam zum Schluss, dass im Jahr 2015 eine zu hohe Rückforderung angesetzt worden sei, während in den Jahren 2016 und 2017 die Rückforderung zu Recht bestehen würde.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, die Entscheidung durch den gesamten Senat und eine mündliche Verhandlung.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass folgende Argumente für seinen Rechtsstandpunkt sprechen würden:
- Es gäbe inzwischen zahlreiche Erkenntnisse von Höchstgerichten, denen zu Folge eine vom Studium vorgeschriebene Berufstätigkeit unabhängig von der Höhe der Bezüge trotzdem den Bezug der Familienbeihilfe ermögliche und es daher keine Rückforderung geben könne.
- Die Tochter habe aus Unkenntnis vergessen, die Reisekosten geltend zu machen, sodass die Einkünfte doch deutlich niedriger wären.
- Im Jahr 2017 wären die Einnahmen gleichmäßig aufgeteilt worden, was nicht stimme, da sie nach dem Studienabschluss den Job gewechselt und dann wesentlich mehr verdient habe. Daher wären die Beträge für das erste Halbjahr 2017 zu hoch.
- Letztlich wende er noch ein, dass die unterschiedliche Behandlung von Studierenden und Lehrlingen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und somit verfassungswidrig sei. Jede Lehrlingsentschädigung sei nämlich unabhängig vom Alter der Lehrlinge für den Bezug der Familienbeihilfe nicht schädlich.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat für seine Tochter [Name], geb [GebDat], auf Grund der von ihr absolvierten Berufsausbildung im Zeitraum März 2015 bis Juni 2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Die Tochter des Beschwerdeführers stand in den Jahren 2015 bis 2017 mit Ausnahme von einigen wenigen Tagen im Jahr 2016 in Dienstverhältnissen und bezog aus diesen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Sie hat folgendes rechtskräftig festgestelltes Einkommen erzielt
- im Jahr 2015 € 13.856,91
- im Jahr 2016 € 14.842,75 und
- im Jahr 2017 € 25.228,39.
Das für den Anspruch auf Familienbeihilfe relevante Einkommen beträgt
- für den Zeitraum März bis Dezember 2015 € 11.436,96
- für das Jahr 2016 € 14.842,75 und
- für den Zeitraum Jänner bis Juni 2017 € 13.261,74.
Die Höhe der an den Beschwerdeführer für die in Rede stehende Tochter ausbezahlten Familienbeihilfe samt Mehrkindstaffel und Kinderabsetzbeträgen beträgt:
- für den Zeitraum März bis Dezember 2015 € 1.844,00,
- für das Jahr 2016 € 2.087,40 und
- für den Zeitraum Jänner bis Juni 2017 € 1.013,40.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum
- März bis Dezember 2015 für vier Kinder
- Jänner bis Juni 2016 für drei Kinder und
- Juli 2016 bis Juni 2017 für zwei Kinder
Familienbeihilfe bezogen.
Gemeinsam mit der für die Tochter ausbezahlten Familienbeihilfe wurde für diese auch der Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 gewährt.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es entbehre "schon einer gewissen Logik", dass die Tochter "im Jahr 2017 in 6 Monaten € 10.000,-- netto verdient haben soll" und es sich für das Jahr 2015 ähnlich verhalte, steht diesen Mutmaßungen das Ergebnis der amtlichen Ermittlungen klar entgegen, welches in der Beschwerdevorentscheidung detailliert angeführt wurde.
Die Höhe des Einkommens der Jahre 2015 bis 2017 ergibt sich aus den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Tochter des Beschwerdeführers. Eine nachträgliche Berücksichtigung von - nach der Behauptung des Beschwerdeführers - bei den Veranlagungen nicht beantragten und daher auch nicht berücksichtigten Werbungskosten, kann nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die anerkannten Werbungskosten (für das Jahr 2015 € 3.611,75, für das Jahr 2016 € 4.481,15 und für das Jahr 2017 € 928,15) nicht aufschlüsseln und belegen konnte, da er für diese Jahre keine Unterlagen mehr besitze, sodass in keiner Weise nachgewiesen ist, dass die nunmehr (wiederum rein geschätzten und nicht belegten) zusätzlich behaupteten Werbungskosten tatsächlich nicht bereits berücksichtigt wurden. Die Höhe der berücksichtigten Werbungskosten stellt nach Ansicht des Senates ein klares Indiz dafür dar, dass eine Berücksichtigung bereits erfolgt ist. Da somit bereits mangels Nachweis eine Berücksichtigung nicht in Frage kommt, stellt sich die Frage, ob für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe überhaupt vom rechtskräftig festgestellten Einkommen eines Kindes abgewichen werden kann, nicht mehr.
Die Höhe des für den Familienbeihilfenbezug relevanten Einkommens errechnet sich
- für den Zeitraum März bis Dezember 2015 durch Aufsummierung der jeweiligen laufenden Monatsbezüge abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, aliquoter sonstiger Werbungskosten (pro Monat 1/12 der bescheidmäßig zuerkannten Werbungskosten) sowie des monatlichen Sonderausgabenpauschales,
- für das Jahr 2016 aus dem rechtskräftig festgestellten Einkommen lt Einkommensteuerbescheid und
- für den Zeitraum Jänner bis Juni 2017 durch Aufsummierung der jeweiligen laufenden Monatsbezüge abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, aliquoter sonstiger Werbungskosten (pro Monat 1/12 der bescheidmäßig zuerkannten Werbungskosten) sowie des monatlichen Sonderausgabenpauschales.
Dass der Einwand des Beschwerdeführers, das Finanzamt hätte für das Jahr 2017 das Jahreseinkommen der Tochter lediglich durch Division in zwölf gleiche Teile berechnet, die Tochter habe aber nach Beendigung des Studiums tatsächlich wesentlich mehr verdient, womit das Einkommen des 1. Halbjahres 2017 zu hoch angesetzt sei, nicht zutrifft, wurde durch Einsichtnahme in das Lohnkonto der Tochter, welches im Verwaltungsakt aufliegt, nachgewiesen.
Hinsichtlich der Aliquotierung der Werbungskosten in den Jahren 2015 und 2017 ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, nicht möglich ist, die im Rahmen der Veranlagung berücksichtigten Werbungskosten detailliert darzustellen und zu belegen. Wenn aber eine zeitliche Zuordnung der einzelnen Ausgaben nicht möglich ist, erscheint eine Schätzung in Form der Aliquotierung sachgerecht.
Da sich offenbar aus den (rechtskräftigen) Veranlagungen der Tochter des Beschwerdeführers ein Überprüfungsbedarf hinsichtlich eines Überschreitens der Einkommensgrenze ergeben hat, hat das Finanzamt den Beihilfenbezieher mittels Überprüfungsschreiben bzw Vorhalt (siehe dazu die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung) ersucht, die Höhe des Einkommens seiner Tochter im Streitzeitraum bekannt zu geben. Dass dieser Vorhalt dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist, wird von diesem bestritten und kann vom Finanzamt nicht nachgewiesen werden. Der in der Beschwerdevorentscheidung relevierte Umstand, dass ohne Zustellnachweis versendete Briefe nicht an das Finanzamt retourniert worden sind, stellt keinerlei Nachweis dafür dar, dass die Schreiben dem Empfänger tatsächlich zugekommen sind.
Im bekämpften Bescheid wurde jedoch in der Begründung klar darauf hingewiesen, dass das Einkommen die Einkommensgrenze überschritten hat. Auch in der Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt sowohl die Höhe des Einkommens, als auch die Höhe des für den Familienbeihilfenbezug relevanten Einkommens dargelegt. Damit wurde dem Familienbeihilfenbezieher die Möglichkeit geboten, den Feststellungen des Finanzamtes entgegenzutreten. Letztlich wurde der Beschwerdeführer auch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihm die Möglichkeit offensteht, Einwendungen gegen die seitens des Finanzamtes festgestellte Höhe des für den gegenständlichen Fall relevanten Einkommens der Tochter zu erheben und diese mit entsprechenden Beweismitteln zu unterlegen. Da es dem Beschwerdeführer somit seit Beginn des Verfahrens bewusst sein musste, dass die Höhe des Einkommens der Tochter wesentlich für die Untermauerung seines Begehrens ist, ist es völlig unverständlich, dass er nunmehr keinerlei Nachweise mehr vorzulegen in der Lage ist. Nur nebenbei sei auch auf die Aufbewahrungspflichten der Bundesabgabenordnung hingewiesen (§ 132 BAO).
Der oben festgestellte Sachverhalt wurde somit vom Beschwerdeführer in keiner Weise mit belastbaren gegenteiligen Behauptungen und den dazu erforderlichen Nachweisen widerlegt, sodass er dieser Entscheidung zu Grunde zu legen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 8 Abs 2 FLAG 1967 bestimmt, dass die Familienbeihilfe für ein Kind, das das 19. Lebensjahr vollendet hat, monatlich
- im Jahr 2015 € 158,90 und
- in den Jahren 2016 und 2017 € 162,00
beträgt.
Nach § 8 Abs 3 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind
- im Jahr 2015 um € 25,50, wenn sie für vier Kinder gewährt wird,
- in den Jahren 2016 und 2017 um € 17,00, wenn sie für drei Kinder gewährt wird, und € 6,90, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird.
Nach § 5 Abs 1 FLAG 1967 in der für die Streitjahre gültigen Fassung führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 10.000,00 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 10.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs 2 einschließlich § 8 Abs 4 FLAG 1967 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 10.000.00 übersteigenden Betrag. § 10 Abs 2 FLAG 1967 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
§ 33 Abs 3 EStG 1988 in der für die Streitjahre gültigen Fassung normiert, dass Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zusteht. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Die Tochter des Beschwerdeführers hat im Jahr [Jahr] das 19. Lebensjahr vollendet, sodass die Bestimmung des § 5 Abs 1 2. Satz FLAG 1967 für den hier gegenständlichen Streitzeitraum von Relevanz ist. Entsprechend dem letzten Satz des § 5 Abs 1 FLAG 1967 ist jedoch nur jenes Einkommen zu berücksichtigen, welches im Zeitraum des Familienbeihilfenbezuges erzielt wurde.
Für die Antwort auf die Frage, ob die Einkommensgrenze des § 5 Abs 1 FLAG 1967 überschritten wurde, ist eine ex-post-Betrachtung anzustellen (vgl zB VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Unter dem Begriff "zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988)" ist dabei jenes Einkommen zu verstehen, welches der Besteuerung zum Tarifsteuersatz unterliegt und welches im Einkommensteuerbescheid auch als "Einkommen" ausgewiesen wird (vgl mit ausführlicher Begründung BFG 23.1.2023, RV/7100042/2023).
Beim Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind daher (nur) die laufenden steuerpflichtigen Bezüge abzüglich der auf diese entfallenden Werbungskosten bzw das Werbungskostenpauschale sowie allenfalls steuerwirksame Sonderausgaben bzw das Sonderausgabenpauschale und außergewöhnliche Belastungen anzusetzen (s dazu die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung). Als sonstige Bezüge oder mit festen Steuersätzen besteuerte Einnahmen sind dabei ebenso nicht zu berücksichtigen, wie steuerfreie Vergütungen (vgl BFG 4.5.2020, RV/3100749/2019).
Entsprechend der oben zitierten Bestimmung des § 5 Abs 1 lit a FLAG 1967 ist vom zu versteuernden Einkommen (idR dem Einkommen lt Einkommensteuerbescheid) jedoch jener Betrag auszuscheiden, der vor oder nach Zeiträumen erzielt wurde, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2015 nur das Einkommen der Tochter in den Monaten März bis Dezember relevant ist. Dieses beträgt € 11.436,96 und liegt damit um € 1.436,96 über der Grenze von € 10.000,00. Die Familienbeihilfe für die Tochter in diesem Zeitraum betrug € 1.844,00, weshalb sich ein Rückforderungsbetrag von gerundet € 1.437,00 ergibt.
Damit steht aber auf Grund der klaren gesetzlichen Anordnung fest, dass dem Beschwerdeführer der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG 1988 zusteht, da ihm für seine Tochter in diesem Zeitraum Familienbeihilfe (in einem der Höhe nach verminderten Ausmaß) gewährt wurde. Die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum März bis Dezember 2015 erfolgte daher zu Unrecht.
Für das Jahr 2016, in welchem ein durchgängiger Familienbeihilfenanspruch bestanden hat, ergibt sich das Einkommen der Tochter aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid. Dieses beträgt € 14.842,75 und liegt damit um € 4.842,75 über der Grenze von € 10.000,00. Die Familienbeihilfe für die Tochter in diesem Zeitraum betrug € 2.087,40 und ist diese daher zur Gänze zurückzufordern.
Damit steht aber auch fest, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2016 für die Tochter keine Familienbeihilfe zu gewähren war (auch wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde nach nicht erlischt - vgl VwGH 20.4.2023, Ro 2021/16/0003), weshalb auch der Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen wurde und zurückzufordern ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen (gesamten) Familienbeihilfe automatisch nämlich dazu, dass auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, weil der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs 3 EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120, jeweils mwN). Eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen Überschreitung der Einkommensgrenze - nachträglich zur Gänze zurückgefordert wurde, wurde im entsprechenden Zeitraum demnach nicht im Sinne des § 33 Abs 3 EStG "gewährt" (VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0017).
Für das Jahr 2017, in welchem ein Beihilfenanspruch nur für den Zeitraum Jänner bis Juni bestanden hat, ist lediglich das Einkommen des Zeitraumes Jänner bis Juni 2017 relevant. Dieses beträgt € 13.261,74 und liegt damit um € 3.261,74 über der Grenze von € 10.000,00. Die Familienbeihilfe für die Tochter in diesem Zeitraum betrug € 1.013,40 und ist diese daher zur Gänze zurückzufordern.
Hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages gelten die Ausführungen zum Jahr 2016 gleichlautend.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass es "zahlreiche Erkenntnisse u.ä. von Höchstgerichten" gebe, die bei einer vom Studium vorgeschriebenen Berufstätigkeit einen Familienbeihilfenanspruch unabhängig vom Einkommen bestätigen würden, ist dazu auszuführen:
Einerseits war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, auch nur eine derartige Entscheidung konkret zu benennen, sodass es seinem Vorbringen bereits deshalb an Substanz mangelt. Tatsächlich sind dem erkennenden Senat keine derartigen Erkenntnisse bekannt und würde eine derartige Rechtsansicht auch klar den eindeutigen Bestimmungen des FLAG 1967 widersprechen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall und hat der Verwaltungsgerichtshof in letzter Zeit beispielsweise ausgesprochen, dass es sich bei der Polizeigrundausbildung, welche sich in verpflichtend zu absolvierende theoretische und praktische Teile gliedert, nicht um ein "anerkanntes Lehrverhältnis" iSd § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 handelt, sodass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 5 Abs 1 FLAG 1967 bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind und mit dem € 10.000 bzw (ab 2020) € 15.000 übersteigenden Betrag den Anspruch auf Familienbeihilfe verringern (vgl VwGH 20.4.2023, Ro 2021/16/0003, oder VwGH 13.12.2022, Ro 2022/16/0004).
Für den gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Übrigen über die bloße Behauptung hinausgehend nicht einmal aufgezeigt und nachgewiesen, dass seine Tochter ein Studium betrieben hat, bei welchem sowohl theoretische als auch praktische Teile im Rahmen des Studienplanes zu absolvieren sind. Aus den im Internet (https://www.ingenium.co.at/studium/bwl-bachelor) verfügbaren Informationen lässt sich ableiten, dass im Rahmen des berufsbegleitenden Studiums der Tochter Absolventen und Absolventinnen von beispielsweise Handelsakademien individuell auf Basis der Vorkenntnisse aus Schule und facheinschlägiger Praxis in der Betriebswirtschaft weiterqualifiziert werden. Somit handelt es sich um ein Studium, das maßgeschneidert für die Bedürfnisse von praxiserfahrenen Absolventen und Absolventinnen von Handelsakademien ist und neben der Ausübung eines Berufes betrieben werden kann. Dieser Umstand ist auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Präsenztermine regelmäßig an Freitagen und Samstagen) klar ersichtlich. Möglicherweise stellt eine aufrechte Berufstätigkeit ein Aufnahmekriterium für dieses nebenberuflich zu absolvierende Studium dar, aus dem Internet ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte, dass die Berufstätigkeit ein integrierter Bestandteil des Studiums ist.
Vor September 2013 normierte § 8 Abs 3 FLAG 1967, dass sich der "monatliche Gesamtbetrag" an Familienbeihilfe um einen (jeweils im Gesetz angeführten) Betrag erhöht, wenn für zwei, drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe bezogen wird. Ab September 2013 (Änderung des FLAG 1967 durch das BGBl I 2013/60) erhöht sich nicht mehr der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe, sondern erhöht sich in einem solchen Fall die Familienbeihilfe für jedes Kind um einen näher angeführten Betrag.
Sache im Bescheidbeschwerdeverfahren ist die Angelegenheit, die den Inhalt des bekämpften Bescheides erster Instanz gebildet hat (vgl VwGH 7.9.2012, Ro 2018/15/0026, oder VwGH 28.4.2025, Ra 2024/16/0039). Das Finanzamt hat im streitgegenständlichen Bescheid ausdrücklich ausgeführt, dass die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge die Tochter betrifft. Damit ist Gegenstand des Bescheides und Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 279 Abs 1 erster Satz BAO) unzweideutig die dem Beschwerdeführer für die Tochter ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen im Zeitraum März 2015 bis Juni 2017. Für andere Kinder ausbezahlte Familienbeihilfe ist nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bescheides.
Die Höhe der für die Tochter ausbezahlten Familienbeihilfe und die ausbezahlten Kinderabsetzbeträge sind dem oben dargestellten Sachverhalt zu entnehmen. Bei Nachvollziehung der vom Finanzamt errechneten Rückforderungsbeträge ergibt sich, dass nicht nur die für die Tochter ausbezahlte Familienbeihilfe rückgefordert wurde, sondern offenbar auch die - nach Wegfall der Tochter - für andere Kinder zu hoch gewährten Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs 3 FLAG 1967 in Höhe von insgesamt € 471,00, ohne diese Kinder oder diese Erhöhungsbeträge im bekämpften Bescheid auch nur mit einem Wort anzusprechen.
Die bei der Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde bestehende Änderungsbefugnis iSd § 279 Abs 1 zweiter Satz BAO ist durch die Sache nach § 279 Abs 1 erster Satz BAO begrenzt, weshalb es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, in diesem Erkenntnis (erstmalig) eine Rückforderung auch für andere Kinder des Beschwerdeführers auszusprechen (vgl BFG 18.8.2020, RV/3100992/2016).
Der Senat hegt auch keine Bedenken an der Verfassungskonformität des § 5 Abs 1 FLAG 1967 und hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Nichtberücksichtigung von Lehrlingsentschädigungen bei der Berechnung des Einkommens bereits im Jahr 1994 befasst. In der Entscheidung VfGH 3.10.94, G 98/94, hat das Höchstgericht zwar das Wort "gesetzlich" in § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 als verfassungswidrig aufgehoben, die Ausnahme hinsichtlich Lehrlingsentschädigungen jedoch darüber hinaus dem Grunde nach nicht beanstandet. In den im Erkenntnis genannten Vorerkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise die Einschränkung auf im Inland bestehende und den inländischen Rechtsvorschriften entsprechende Lehrverhältnisse als nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend angesehen.
Im oben bereits angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2022 hat sich das Höchstgericht ausführlich mit der Entstehungsgeschichte für diese Ausnahme bei der Einkommensberechnung auseinandergesetzt und ausgeführt: "Wie diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes deutlich entnehmbar ist, führt der Entfall des Wortes "gesetzlich" nicht dazu, dass nunmehr sämtliche durch generelle Normen geregelten Ausbildungsverhältnisse als "anerkannte Lehrverhältnisse" iSd. § 5 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen sind, sondern nur solche, die einer Ausbildung in gesetzlich geregelten Lehrberufen - insbesondere jenen im BAG - vergleichbar sind. Darunter fallen somit nur durch generelle Normen - zu denen insbesondere auch Kollektivverträge gehören (vgl. nochmals VfGH 3.10.1994, G 98/94) - als Ausbildung in einem Lehrberuf anerkannte Lehrverhältnisse (vgl. dazu auch VwGH 18.2.1999, 98/15/0101, mwN)". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat somit keinerlei grundsätzliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Ausnahme von "Lehrlingsentschädigungen" bei der Einkommensberechnung des Kindes geäußert.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe trifft. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, mwN; vgl auch zum Fall der behaupteten Weitergabe der unrechtmäßig erhaltenen Beträge an den anderen Elternteil VwGH 31.10.2000, 96/15/0001, mwN).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat in Übereinstimmung mit der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s die oben angeführten Judikate) entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 11. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100452/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100452.2019
- Stammnummer
- 148721
- Gültig
- 11.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF