Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0219-F/04
Familienbeihilfe kann nach dem Studienwechsel erst wieder nach Abschluss des ersten Studienabschnittes gewährt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-F/04vom 22.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom 7. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes F vom 30. März 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. März 2001 bis 29. Februar 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. März 2004 wurden vom
Berufungswerber (Bw) betreffend seinen Sohn C zu Unrecht bezogene Beträge
in Höhe von € 7.168,17 an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für die Zeit von März 2001 bis Feber 2004 rückgefordert, da der
Sohn nicht nur die Universität sondern auch sein Studium mit 1. März
2001 von B und E auf B und U in Kombination mit L wechselte. Da dies einen
beihilfenschädlichen Studienwechsel darstellt, sei für den im Bescheid
angeführten Zeitraum die Familienbeihilfe zu versagen.
Mit Eingabe vom 7. April 2004 wurde gegen obgenannten
Bescheid rechtzeitig berufen und hiezu ausgeführt, dass der Sohn nach
Abschluss des ersten Abschnittes in B und E an der Universität I nach W
wechselte, um dort sein Studium zu beenden (Grund: Vertiefungen im Bereich
"öL" am Institut für öL an der Boku W). Zu diesem Zeitpunkt habe
man in W aufgrund einer Studienplanänderung für B LA jedoch nur noch
in Kombination mit einem Zweitfach studieren können. So habe der Sohn des
Bw ein zweites Fach dazunehmen müssen und daher im Sommersemester 2001
zusätzlich das Studium LA L inskribiert. Es liege jedoch kein
Studienwechsel vor, sondern nur eine Studienplanänderung, an die sich der
Sohn des Bw halten musste. Anbei werde auch ein Bescheid der
Studienbeihilfenbehörde geschickt, in dem gemäß
§ 68 Abs. 2
AVG in Verbindung mit §§ 6 - 12, § 26 Abs. 2, § 52 c,
§§ 30 - 32 Studienförderungsgesetz 1992 das Recht auf
Studienbeihilfe bestätigt wird. Es werde gemäß
§ 15 Abs. 1
StudFG die Studienzeit in I in die Anspruchsdauer auf Beihilfe in W
berücksichtigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass laut
vorgelegtem Diplomzeugnis der Sohn des Bw den ersten Studienabschnitt des in W
betriebenen Studiums am 28. April 2004 abgeschlossen habe und in der Zeit vom 1.
Oktober 1998 bis 28. Jänner 2001 die vorgesehene Studienzeit und das
Toleranzsemester für den ersten Studienabschnitt betreffend Gewährung
der Familienbeihilfe bereits ausgenützt worden sei. Demnach habe ab
März 2001 kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe bestanden. Die
Rückforderung sei daher zu Recht erfolgt.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2004 wurde der Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Der Bw gab
an, er könne nicht verstehen, dass bei seinem Sohn ein unerlaubter
Studienwechsel vorliege, da ca. 100 StudienkollegInnen ebenfalls vom alten auf
den neuen Studienplan ohne Verlust der Familienbeihilfe umgestiegen sind. Im
Gegenteil, der Wechsel habe im Allgemeinen zu einer Verlängerung der
Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe geführt, da ihm eine gesetzliche
Studienplanänderung vorausging. Wie bereits mitgeteilt, habe der Sohn den
ersten Studienabschnitt mit Datum 11. Jänner 2001 in I abgeschlossen und in
W ausschliesslich im zweiten Studienabschnitt studiert. Weiters habe der Sohn
den zuständigen Studiendekan und die Rechtsbeihilfe der Universität W
kontaktiert.
Mit Mail vom 31. März 2005 übermittelte der Sohn
des Bw ein Schreiben, welches die Bitte enthielt, bei der Berufungsentscheidung
folgende Überlegungen zu berücksichtigen:
Erster Abschnitt B und U in I abgelegt, dann Wechsel nach W
. Zu dieser Zeit sei jedoch das Studium B Lehramt in W bereits
kombinationspflichtig (B und U + ein zweites Fach) gewesen. Es seien in W alle
in I abgelegten Prüfungen angerechnet worden. Es käme also nicht zu
einem Studienwechsel, sondern zu einem Studienortwechsel bei gleichzeitiger
Änderung des Studienplanes.
In W habe er anschließend alle Prüfungen des
zweiten Abschnittes im Fach B und U abgelegt und auch die Prüfungen des
ersten Abschnittes Ln . Da das Studium jetzt kombinationspflichtig geworden ist,
habe er am 28. April 2004 den ersten Abschnitt des Studiums "B und U/L"
eingereicht. Den zweiten Studienabschnitt in B und U habe er am 28. Mai 2004
- also einen Monat später - abgeschlossen. Er habe also
während er die Prüfungen des ersten Studienabschnittes L ablegte, auch
alle Prüfungen des zweiten Studienabschnittes B abgelegt. Es bestehe jetzt
jedoch wieder dasselbe Problem. Er könne den zweiten Abschnitt des
kombinationspflichtigen Studiums erst abschließen, wenn auch alle
Prüfungen des Studiums L abgelegt sind.
Wie aus den Bestätigungen des Studienerfolges
ersichtlich (er hoffe, dass alle Unterlagen übermittelt worden seien) habe
er jedes Jahr mindestens 40 Wochenstunden (wesentlich mehr als die
benötigten 8 Wochenstunden pro Jahr) abgelegt. Paradoxerweise sei er auch
immer noch stipendienbezugsberechtigt, müsse jedoch gleichzeitig die
Familienbeihilfe zurückzahlen.
Angenommen der Wechsel nach W werde als
familienbeihilfenschädigender Wechsel bestätigt, habe er also nur 5
Semester Familienbeihilfe bezogen. Da er sich seit 28. April 2004 auch im
"neuen" Studium im zweiten Studienabschnitt befindet, müssten ihm also ab
diesem Zeitpunkt für weitere 6 Semester (5 Semester Mindeststudiendauer + 1
Toleranzsemester) Familienbeihilfe zustehen. Er müsste also zuerst 7.168,17
Euro zurückzahlen, um anschließend wieder 7.168,17 Euro beziehen zu
dürfen.
Das Sozialreferat der ÖH in W bestätige, dass es
immer wieder Anfragen bezüglich der Umstellung des Studienplanes von
studentischer Seite gegeben hat, dass jedoch schlussendlich keinem/keiner der
StudentInnen die Familienbeihilfe entzogen wurde. Es sind alleine in W
sicherlich 100 StudentInnen vom "Studienplan alt" auf den "Studienplan neu"
umgestiegen - ohne Verlust oder Rückforderung der Familienbeihilfe.
Es scheine in diesem Fall einige Unklarheiten und verschiedene Rechtssprechungen
zu geben. Während bei seinen MitstudentInnen die Anspruchsdauer auf
Familienbeihilfe verlängert wurde, müsse er die Familienbeihilfe
für den zweiten Abschnitt zurückzahlen.
Er sehe ein, dass es durch den Wechsel von I nach W bei
gleichzeitiger Studienplanänderung zu vielen Komplikationen gekommen ist.
Der Umstand, dass er den ersten Abschnitt des kombinationspflichtigen Studiums
erst am 28. April 2004 abgeschlossen habe, erweckt den Eindruck, dass er zu
Unrecht zweimal Familienbeihilfe für den ersten Abschnitt bezogen habe.
Dass er gleichzeitig zum ersten Abschnitt L auch den zweiten Abschnitt B und U
studiert habe, geht aus den Unterlagen möglicherweise nicht eindeutig
hervor. Sein Fehler habe darin bestanden, den zuständigen Finanzbeamten
nicht sofort über seinen Studienortwechsel zu informieren, da es für
ihn klar war, dass er weiterhin Familienbeihilfe beziehen werde.
Was er nicht einsehe könne ist, dass er aufgrund einer
gesetzlich vorgegebenen Studienplanänderung seinen Anspruch auf
Familienbeihilfe verliere. Dass er, obwohl er pro Jahr Prüfungen im
Ausmaß von mindestens 40 Wochenstunden ablege und weiterhin
Studienbeihilfe beziehe, die Familienbeihilfe jedoch zurückzahlen soll.
Dass bei allen StudienkollegInnen eine Verlängerung der Bezugsdauer
durchgeführt worden sei, während seine Bezugsdauer auf fünf
Semester gekürzt wurde. Dass er kurz vor Ende seines Studiums (Diplomarbeit
sei am 08.03.2005 approbiert worden und die letzten Prüfungen für
Leibeserziehung würden in den kommenden Wochen abgelegt) stehe und nur 5
Semester Familienbeihilfe bezogen habe.
Der Sohn des Bw hat am 19. April 2005 um 15.00 Uhr bei der
zuständigen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates vorgesprochen
und hiebei ua erklärt, wie es zu dem Studienwechsel nach W gekommen sei.
Wie bereits erwähnt, hätten viele seiner Studienkollegen die
Familienbeihilfe weiterhin erhalten. Im Gespräch wurde außerdem
ergänzend erörtert, dass es sich bei diesen Studienkollegen um solche
handelte, die in W vorerst im alten Studienplan studierten und durch eine
Gesetzesänderung in den neuen Studienplan wechseln mussten. Diese
Fälle seien jedoch nicht mit seinem Berufungsfall zu vergleichen gewesen,
da er vorerst in I und erst später in W studiert hat. Eine
Studienplanänderung sei in I laut seiner Aussage erst später gekommen.
Er wolle jedenfalls, dass ihm nach Absolvierung des ersten Abschnittes, welcher
einhellig erst im April 2004 beendet wurde, die Familienbeihilfe weiter
gewährt wird. Außerdem begehre er eine Gegenverrechnung mit dem
bereits rückgeforderten Betrag. Daraufhin wurde erläutert, dass nur
über den Berufungszeitraum in der Entscheidung des UFS abgesprochen werden
könne und für etwaige Gegenrechnungen im Finanzamt vorgesprochen
werden müsse. Auch die weitere Gewährung der Familienbeihilfe liege im
Entscheidungsbereich des Finanzamtes. Es wurde einstimmig erläutert und
besprochen, wieso eine weitere Gewährung der Familienbeihilfe erst ab
Abschluss des ersten Studienabschnittes geleistet werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes
sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Der Sohn C. war an der Universität I in der Zeit vom
1. Oktober 1998 (WS 98/99) bis Ende des Wintersemesters 00/01 in der
Studienrichtung B und E gemeldet (siehe Fortsetzungsbestätigung der
Universität I vom 2. Oktober 2000). Laut Diplomprüfungszeugnis
vom 31. Jänner 2001 wurde die erste Diplomprüfung in der oben
angegebenen Studienrichtung mit der Gesamtnote "Bestanden" abgelegt,
wobei die letzte Teilprüfung in Grundlagen der Z am 11. Jänner
2001 abgelegt wurde.
Nach den eingangs angeführten Bestimmungen, wobei
für die in Rede stehende Studienrichtung laut Studienplan maximal 5
Semester inklusive Toleranzsemester anzusetzen waren, endete der ersten
Studienabschnitt daher mit Ablauf des Wintersemesters 2000/01.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht
vor, wenn der Studierende
das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs.
2 der genannten Gesetzesbestimmung gelten folgende Studienwechsel nicht als
Studienwechsel im Sinne des obgenannten Abs. 1:
Studienwechsel,
bei welchen die gesamte Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde.
die
Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs.
3.
Abs. 4 der genannten Gesetzesbestimmung
besagt, dass ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 dann nicht mehr zu
beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so
viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat.
Ab Sommersemester 2001 begann der Sohn des Bw sein neues
Studium der B und U in Kombination mit L an der Universität W. Laut
Prüfungspass vom 21. November 2002 schloss der Sohn des Bw den ersten
Studienabschnitt der Studienrichtung Lehramt B und U am 21. November 2002 ab.
Den ersten Studienabschnitt der zweiten Studienrichtung "L" schloss er am 1.
April 2004 ab. Aufgrund der vorstehenden Leistungen wurde das
Diplomprüfungszeugnis für beide Studienrichtungen mit Datum vom 6. Mai
2004 ausgestellt. Der Abschlusszeitpunkt für beide Lehrämter wurde mit
28. April 2004 angegeben.
Nachdem der Abschluss des ersten Abschnittes des in W
betriebenen Studiums erst im April 2004 erfolgte, bestand der
Rückforderungsanspruch des Finanzamtes laut Bescheid vom 30. März 2004
für den Zeitraum März 2001 bis Feber 2004 aufgrund vorstehende
Ausführungen daher zu Recht.
Ein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe kann daher erst
wieder ab Abschluss des ersten Studienabschnittes in beiden Studienrichtungen
(siehe Diplomprüfungszeugnis vom 6. Mai 2004) bestehen.
Auch das Argument, dass alle StudienkollegInnen des Sohnes
des Bw, welche vom alten in den neuen Studienplan wechselten, aufgrund der
Studienplanänderung sogar die Familienbeihilfengewährung
verlängert bekommen hätten, kann für den vorliegenden
Berufungsfall keinen Nutzen bringen. Es handelt sich hier um nicht
gleichgelagerte Fälle, da der Sohn des Bw von I nach W wechselte und nicht
wie seine StudienkollegInnen in W bereits im alten Studienplan studierte und auf
den neuen wechselte. Aufgrund der Studienplanänderung kam es dann bei
seinen KollegInnen zu einer Verlängerung der Gewährung der
Familienbeihilfe im Verordnungswege. Dies trifft aber auf den Berufungsfall
nicht zu.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 22. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-F/04
- Stammnummer
- 15552
- Gültig
- 22.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF