…In der Begründung verwies das Finanzamt, dass die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werden darf. Mit Eingabe vom 30. März 2010 brachte der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung ein…
…1 StudFG die Anspruchsdauer des folgenden Abschnittes nur dann um ein Semester, wenn ein Studierender den vorhergehenden Abschnitt in der "vorgesehenen Studiendauer" (ohne Toleranzsemester) abgeschlossen hat." Der Sohn des Berufungswerbers hat den ersten Studienabschnitt unbestritten in der "vorgesehenen Studienzeit" (ohne Toleranzsemester), sogar ein Semester früher…
…Der am xx.xx.xxxx geborene Sohn der Bf, S, begann im Wintersemester 2012/13 das Studium der Rechtswissenschaften. Die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des ersten Abschnitt dieses Studiums umfasst zwei Semester. Im Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 30. Juni 2014 leistete er seinen Zivildienst…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr…
…die Ausübung ihre Berufes nicht möglich ist. Bei Besuch einer Universität ist eine Berufsausbildung nur anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Ab dem zweiten Studienjahr besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr …
…da bis zu diesem Zeitpunkt der erste Studienabschnitt im Zweitfach "Pädagogik" noch nicht abgeschlossen worden war und die vorgesehene Studienzeit in diesem Fach bereits um mehr als ein Semester überschritten war. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus: In…
…abgewiesen. Das Finanzamt führte hiezu aus, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Da der Sohn S. den ersten Studienabschnitt in der Studienrichtung Volkswirtschaft bereits im Februar 2001 beenden hätte sollen…
…Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17…
…vom 29.5.2020 hat das Finanzamt die Beschwerde mit der im Ergebnis folgenden Begründung abgewiesen: Die für den 2. Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit (= gesetzliche Studiendauer) sei bei der Tochter am 30.9.2018 abgelaufen. Das Auslandsstudium sei erst am 10.9.2018 begonnen worden…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die…
…Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Gemäß § 2…
…zwar den zweiten Abschnitt des Studiums erst im Jänner 2009 abgeschlossen, aber bereits im zweiten Abschnitt Prüfungen aus dem dritten Abschnitt vorgezogen und daher bei Gesamtbetrachtung das Studium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen habe. Im übrigen habe er an einem Austauschprogramm teilgenommen und ein Erasmus…
…2010 wurde die Antragstellerin ersucht, bekannt zu geben, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sei, den zweiten Abschnitt des von ihr betriebenen Studiums innerhalb der "vorgesehenen Studienzeit" zu absolvieren. Weiters wurde darum gebeten, entweder einer Bestätigung der Universität nachzureichen, dass der Abschluss des…
…4.2009 wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Trotz Aufforderung sei kein Nachweis über eine Studienbehinderung erbracht worden. Werde ein Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe könne erst mit Beginn des Monats weiter gewährt…
… 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolge nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich sei, wenn die Studienbehinderung pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert habe. Dass die Tochter des Berufungswerbers auf Grund ihrer Operation…
…Monate, sondern sie könne die Prüfungen auch nicht so rasch wie möglich nach Ablauf dieser Frist nachholen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.11.2007 wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolge nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich sei, wenn…
…Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. ........... Nach der zitierten gesetzlichen Regelung ist somit der Anspruch auf…
…des Bw. die vorgesehene Studienzeit inklusive des Toleranzsemesters für den ersten Abschnitt mit September 2004 geendet hätte und folglich ab Oktober 2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Gegen diesen Rückforderungsbescheid richtet sich die beim Finanzamt am 19.12.2006 fristgerecht eingebrachte Berufung. Zusammengefasst führt…
…dass der Sohn die Berufungswerberin bei der Pflege des Vaters unterstützen habe müssen. Deshalb und wegen der erhöhten psychischen Belastung durch die Krankheit seines Vaters sei es ihm nicht möglich gewesen, die vorgegebenen Studienzeiten einzuhalten. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit…
…1 lit. b: " Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit" sowie in den Durchführungsrichtlinien zum FLAG...Punkt 20.9 auf S. 23: "Die Hemmung der Semesterzählung wegen Pflege und Erziehung…