Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3572-W/08
Hemmung der Studienzeit wegen Pflege und Erziehung des eigenen Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3572-W/08vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Familienbeihilfe ab 1.
März 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte im April 2008 einen
Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe (ab März 2008)
für ihren Sohn D., geb. am 23. Oktober 1981. Dieser hat im Oktober 2002 mit
dem Lehramtsstudium Informatik/Psychologie-Philosophie begonnen. Aus der
Aktenlage ist ersichtlich, dass der zweite Studienabschnitt unter Beachtung der
Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter Satz FLAG bis Ende Februar 2008
hätte beendet werden müssen, die Bw. jedoch "die Hemmung des Ablaufs
der Anspruchsdauer aufgrund von Kindererziehung" beantragt hat. Ihr studierender
Sohn D. sei im Jänner 2007 Vater geworden und habe zum Teil die Betreuung
des Kindes übernommen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 26. Juni
2008 mit der Begründung ab, dass die abverlangten Unterlagen
(Beurlaubungsschein, Diplomprüfungszeugnis) trotz Aufforderung nicht
eingebracht worden seien, weshalb angenommen werden müsse, dass im oben
genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw.
bestehe.
Die Bw. brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
ein und führte begründend Folgendes aus:
"Kürzlich
erhielt ich von Ihnen einen Abweisungsbescheid zu meinem Antrag auf
Familienbeihilfe für meinen Sohn
D....
Grund des Antrags
war die Einstellung der Familienbeihilfe für meinen Sohn mit Ende Februar
dieses Jahres, obwohl dieser im September 2007 um "Hemmung des Ablaufs des
Anspruchs auf Familienbeihilfe aufgrund von Kindererziehung" angesucht hatte.
Nach Rücksprache mit meinem Sohn, welcher sich bei seiner
Studierendenvertretung (ÖH) beraten lassen hat, vertreten wir weiterhin die
Auffassung, dass der Anspruch auf Hemmung des Ablaufs der Familienbeihilfe
gegeben ist und somit dem Antrag stattzugeben wäre.
Begründend
sehen wir dies durch die (schon früher ins Treffen geführten)
Bestimmungen im Familienlastenausgleichsgesetz § 2 Abs. 1 lit. b:
"
Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der
Studienzeit"
sowie in den
Durchführungsrichtlinien zum FLAG...Punkt 20.9 auf
S. 23:
"Die
Hemmung der Semesterzählung wegen Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes
kann zwischen der leiblichen Mutter und dem leiblichen Vater geteilt werden. Der
Wechsel des Elternteils in Pflege und Erziehung des eigenen Kindes muss jedoch
mit einem vollen Semester erfolgen, wobei die Semesterzählung für den
nun nicht mehr die Pflege und Erziehung ausübenden ersten Elternteil mit
dem Folgesemester weiterläuft. Für den zweiten pflegenden Elternteil
geht die Zählung sodann mit dem, dem zweiten Geburtstag des Kindes
folgenden Semester weiter, weil die Hemmung der Studienzeit jedenfalls mit der
Vollendung des zweiten Lebensjahres des eigenen Kindes
wegfällt.
Unter
Hinweis auf TZ 19.10. wird festgehalten, dass für den Anspruch auf die
Familienbeihilfe während der Zeit der Hemmung der vorgesehenen Studienzeit
die
Zulassung
oder die Meldung zur Fortsetzung
vorliegen
muss
. Andernfalls
liegt eine Unterbrechung des Studiums vor, für die kein Anspruch auf die
Familienbeihilfe besteht."
Die Markierungen im
Text verweisen auf die von Ihnen geforderte Beurlaubungsbestätigung der
Universität, welche Ihrer Ansicht nach zur Gewährung der Hemmung
notwendig sei, was aber im Widerspruch zur Durchführungsrichtlinie steht.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass Sie die
Rechtsgrundlage für die Forderung einer solchen
Beurlaubungsbestätigung - d.h. im Wesentlichen Ihrer Entscheidungsgrundlage
- bis jetzt schuldig geblieben sind..."
Das Finanzamt erließ am 9. Oktober 2008 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung vom 21. Juli 2008 mit
folgender Begründung abwies:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967)
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung
ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die
eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Gemäß
Änderung des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 105/2001 kann
der Studierende durch die Rektorin/den Rektor wegen Ableistung eines
Präsenz- oder Zivildienstes, wegen Schwangerschaft oder Betreuung von
eigenen Kindern bescheidmäßig für höchstens zwei Semester
beurlaubt werden. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium
aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder das Ablegen von
Prüfungen ist jedoch unzulässig.
Ihr Sohn
D. studiert Lehramt Unterrichtsfach
Informatik, Psychologie und Philosophie im 2. Studienabschnitt. Dieser
hätte Ende Februar 2008 beendet werden sollen.
In der
Berufungsschrift wird ein Verlängerungssemester wegen
Kindererziehungszeiten beantragt.
In der
Vorhaltsbeantwortung wurde von Ihnen und Ihrem Sohn
D. erklärt, dass kein
Beurlaubungsbescheid der Universität Wien vorliegt, auch nicht beantragt
wurde und ohne formale Unterbrechung weiterstudiert worden ist.
Da auf Grund der
oben angeführten Gesetzesstellen und des Bundesgesetzblattes für die
Gewährung eines Verlängerungssemesters wegen Kindererziehungszeiten
ein Beurlaubungsbescheid erforderlich ist und dieser nicht vorgelegt wurde, war
der Berufung der Erfolg zu versagen."
Die Bw. stellte fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte dazu Folgendes aus:
"...In Ihrer
Begründung schreiben Sie unter anderem dass "Gemäß
Änderung
des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 105/2001 kann der Studierende
[...] wegen Schwangerschaft oder Betreuung von eigenen Kindern
bescheidmäßig für höchstens zwei Semester beurlaubt
werden."
Schon dieser
Formulierung, die wörtlich so nicht in erwähntem BGBL zu finden ist,
kann ich nicht entnehmen, dass dies zu geschehen hat, da "kann" formuliert
wurde.
Auch in der
wörtlichen Formulierung (auf die sich die zitierte Textstelle wohl bezieht)
unter § 38a. (1) des oben erwähnten BGBL.s steht:
"Die Rektorin oder
der Rektor hat Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je
Anlassfall bescheidmäßig zu beurlauben, wenn folgende Gründe
nachgewiesen werden: 1. Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes,
2. Schwangerschaft oder 3. Betreuung von eigenen Kindern. [...]"
Hier steht also,
dass der Rektor dies auf Antrag zu tun hat. Eine Verpflichtung, einen solchen
Antrag zu stellen, kann ich dem nicht entnehmen. Vielmehr widerspräche eine
Beurlaubung den schon in der ersten Berufung vom 17. Juli 2008 angeführten
Durchführungsrichtlinien zum FLAG (Punkt 20.9), wonach
"[...]
für den Anspruch auf die Familienbeihilfe während der Zeit der Hemmung
der vorgesehenen Studienzeit die Zulassung oder die Meldung zur Fortsetzung
vorliegen muss."
Nach Rechtsmeinung
der Österreichischen HochschülerInnenschaft bedeutet eine Beurlaubung
jedoch keine vollwertige Zulassung.
Weiters schreiben
Sie
: "In der
Berufungsschrift wird ein Verlängerungssemester wegen
Kindererziehungszeiten beantragt."
Dies ist nicht
zutreffend. Es wird in meiner Berufungsschrift die "Hemmung des Ablaufs des
Anspruchs auf Familienbeihilfe aufgrund von Kindererziehung" ins Treffen
geführt.
Möglicherweise
ist das nicht der exakte Terminus, da mir auch Formulierungen wie "Hemmung des
Ablaufs der Studienzeit" (FLAG) oder "Hemmung der Semesterzählung"
(Durchführungsrichtlinien zum FLAG) begegnet sind. Aber es sollte dennoch
ersichtlich sein, dass es sich nicht um die Beantragung eines
Verlängerungssemesters handelt.
Der
abschließende Satz der Begründung ist mir am unverständlichsten:
"Da auf Grund der oben
angeführten Gesetzesstellen und des Bundesgesetzblattes für die
Gewährung eines Verlängerungssemesters wegen Kindererziehungszeiten
ein Beurlaubungsbescheid erforderlich ist und dieser nicht vorgelegt wurde, war
der Berufung der Erfolg zu versagen."
Die
angeführten Gesetzesstellen besagen - wie ich oben ausgeführt habe -
nicht, dass ein Beurlaubungsbescheid erforderlich wäre, und das zuletzt
angeführte Bundesgesetzblatt ist wohl deshalb ohne Nummer angegeben, da
dieses - soweit meine Recherchen ergeben haben - nicht existiert.
Da Sie mich von
Ihrem Standpunkt durch die Begründung wieder nicht überzeugen konnten
und ich daher nach wie vor meine Sicht der Dinge als rechtens betrachte,
beantrage ich hiermit die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ist
als erwiesen anzunehmen:
- Der Sohn der Bw. begann - nach Ableistung des
Zivildienstes (Oktober 2001 bis Mai 2002) - im Oktober 2002 mit dem
Lehramtsstudium Informatik/Psychologie-Philosophie an der Technischen
Universität Wien. Der zweite Studienabschnitt unter Beachtung der
Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter Satz FLAG im Februar 2008 beendet
sein müssen.
- D. wurde am 3. Jänner 2007 Vater. Er lebt im
gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter, die für das Kind G. die
Familienbeihilfe bezieht.
- Laut Aktenlage war die Kindesmutter nie
berufstätig.
Gesetzliche
Bestimmungen:
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes
sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.
Nach § 67
Universitätsgesetz 2002 haben die Universitäten festzulegen, dass
Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall,
insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen
Schwangerschaft oder wegen Betreuung eigener Kinder, bescheidmäßig zu
beurlauben sind. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium
aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen
sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie
künstlerischer Master- und Diplomarbeiten ist unzulässig.
Rechtliche
Würdigung:
Unbestritten ist, dass der Sohn der Bw. sein Studium an der
Technischen Universität Wien an einer im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannten Einrichtung
betreibt bzw. betrieben hat und dass die Bw. für ihren Sohn trotz
Aufforderung des Finanzamtes keine Bestätigung über den Abschluss des
zweiten Studienabschnittes vorgelegt hat, obwohl dieser bis zum Februar 2008
beendet hätte sein müssen.
Besondere Gründe können aber eine Hemmung des
Ablaufs der Studienzeit bewirken, so zum Beispiel Zeiten des Mutterschutzes und
die daran anschließende Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres dieses Kindes.
Diese
gesetzliche Festlegung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, der in seiner Judikatur ausgeführt hat, dass der
Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen
Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht schädlich sind (VwGH 20.6.2000, 98/15/0001).
Allen diesen Bestimmungen und Regelungen ist aber auch
gemeinsam, dass es sich jeweils um (vollständige) Unterbrechungen des
Studiums durch derartige Ereignisse handeln muss, die während des Studiums
auftreten.
Im vorliegenden Berufungsfall gab die Bw. in einem Beiblatt
zum Antrag auf Familienbeihilfe selbst an, dass ihr Sohn D. im Jänner 2007
Vater geworden sei und er zum Teil die
Betreuung seines Kindes übernommen hätte. Weiters erklärte D. im
Schriftsatz vom 15. September 2008, dass für ihn kein Beurlaubungsbescheid
der TU Wien vorliege, er somit nie beurlaubt gewesen sei und er auch nicht darum
angesucht habe. Er habe - soweit es ihm neben seinen Betreuungsverpflichtungen
möglich gewesen sei - ohne formale Unterbrechung weiterstudiert.
Nach der Aktenlage ging die Kindesmutter im
Berufungszeitraum keiner Berufstätigkeit nach und konnte sich somit
ausschließlich der Betreuung des gemeinsamen Sohnes widmen.
Bei diesem Sachverhalt ist aber der Fall schon entschieden:
Eine teilweise Betreuung des eigenen
Kindes neben dem Studium stellt nämlich keinen Grund für die Hemmung
des Ablaufs der Studienzeit dar. Auch wenn es durchaus möglich ist, dass
die Erfüllung der elterlichen Pflichten ein Studium erschweren kann, was
aber auch bei Studenten, die beispielsweise neben dem Studium einer
(geringfügigen) Beschäftigung nachgehen müssen, um ihr Studium
finanzieren zu können, der Fall sein kann, ändert dies im
gegenständlichen Fall nichts daran, dass der zweite Studienabschnitt
innerhalb der eingangs genannten Frist zu absolvieren gewesen wäre, um den
Beihilfenanspruch weiter aufrecht zu erhalten.
Was
die Ausführungen der Bw. anbelangt, dass das Gesetz keinen zwingenden
Nachweis in Form eines Beurlaubungsbescheides vorsehe, so ist ihr
diesbezüglich Recht zu geben. Liegt nämlich eine tatsächliche
Studienunterbrechung vor bzw. kann der Nachweis erbracht werden, dass die Pflege
und Erziehung des Kindes zum Beispiel wegen Berufstätigkeit der Mutter vom
anderen Elternteil im überwiegenden Maß bzw. zur Gänze
übernommen wurde, so ist ein Beurlaubungsbescheid seitens der
Universität zwar einer der möglichen Nachweise, nicht aber der einzige
vom Gesetz geforderte.
Es wurden aber keinerlei anderen Gründe vorgebracht
(wie zB teilweise Berufstätigkeit bzw. Erkrankung etc. der Kindesmutter),
die dafür sprechen würden, dass die Pflege und Erziehung von G. durch
den Sohn der Bw. in einem solchen zeitlichen Ausmaß vorlag, dass eine (so
gut wie) vollständige Studienbehinderung bestanden hat, die den Ablauf der
Studienzeit gehemmt hätte.
Hinzugefügt
sei zuletzt, dass ab November 2008 nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG auch deshalb
kein Familienbeihilfenanspruch mehr gegeben ist, weil der Sohn der Bw. im
Oktober 2008 sein 27. Lebensjahr vollendet hat.
Aus den angeführten Gründen war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 20.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3572-W/08
- Stammnummer
- 38769
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF