Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0284-L/07
Verlängerung der Studienzeit wegen dreimonatiger Krankheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-L/07vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Christophe
Braun, Rechtsanwalt, 5033 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/2, vom
19. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 4. Dezember 2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2004
bis einschließlich April 2005, sowie für den Monat Oktober 2006,
bezüglich seine Tochter A. (geb. X.X.1981) entschieden:
Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: Die
Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträge (KAB) werden für einen
Zeitraum vom 1.10.2004 bis 30.4.2005 in einer Gesamthöhe von 1.425,20
€ (FB € 1.068,90, KAB € 356,30) rückgefordert. Im
Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4.12.2006
forderte das Finanzamt die für die Tochter (A., geb. X.X.81) des
Berufungswerbers (kurz Bw.) von 1.10.2004 bis 30.4.2005, sowie für Oktober
2006 gewährte Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge in
Höhe von insgesamt 1.628,80 € zurück. Begründend
führte die Abgabenbehörde I. Instanz im Wesentlichen dazu aus, dass
bei der Tochter des Bw. die vorgesehene Studienzeit inklusive des
Toleranzsemesters für den ersten Abschnitt mit September 2004 geendet
hätte und folglich ab Oktober 2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestanden habe.
Gegen diesen
Rückforderungsbescheid richtet sich die beim Finanzamt am 19.12.2006
fristgerecht eingebrachte Berufung. Zusammengefasst führt der Bw. in diesem
Schriftsatz im Wesentlichen aus, dass sich grundsätzlich die Frage stelle,
warum die Beihilfe zunächst bis Oktober 2006 genehmigt worden sei. Weiters
bringt der Bw. vor, dass seine Tochter seit 2001 in psychologischer Behandlung
sei. Diese habe bis in das heurige Jahr angedauert, wobei seine Tochter nach wie
vor medikamentös behandelt werde. Während des Soziologiestudiums sei
daher seine Tochter über erhebliche Zeiträume studienunfähig
gewesen. Dies gehe auch bereits aus den, dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen
hervor. Die Behandlung von Panikattacken benötige Zeit, Mühe und
Anstrengung von allen Beteiligten. Es sei allgemein bekannt, dass eine Heilung
dieser Krankheit nicht in einigen Monaten erfolgen könne, sondern dies
Jahre benötige um überhaupt eine Linderung der Krankheitsauswirkungen
zu erreichen. Die Tochter des Bw. leide noch dazu an einer starken
Ausprägung dieser Krankheit. Sollte bislang die Krankheit von A. für
das Finanzamt, durch die der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen nicht
ausreichend dokumentiert sein, so werde die Einholung eines Gutachtens aus dem
Fachbereich Medizin (Psychiatrie) beantragt. Trotz dieser vorliegenden Krankheit
bei der Tochter des Bw., hätte sie sich überwunden, einige
Prüfungen auf der Universität zu absolvieren wobei jede bestandene
Prüfung einen weiteren Schritt zur Besserung der Krankheit beitrage.
Nachträglich wurde dem Finanzamt ein Befundbericht vom 15.12.2006
von Univ.-Doz. Dr. B. C., sowie eine Bestätigung der Psychotherapeutin Mag.
D. E. vom 20.1.2007 übermittelt. Aus dem erstgenannten Befund ist zu
entnehmen, dass sich die Tochter des Bw. seit 2004/2005 in psychiatrischer
Behandlung bei der genannten Universitätsdozentin befinde und sie unter
rezidivierenden depressiven Störungen und Angstzuständen leide. Auch
unter psychopharmakologischer Therapie habe A. Schwierigkeiten den Alltag zu
meistern und Stresssituationen - wie Prüfungen und Seminararbeiten - zu
bewältigen. Dies erkläre auch, warum die Patientin krankheitsbedingt
in ihrem Studienerfolg zurückgeworfen werde und die Mindeststudiendauer
mittlerweile überschritten worden sei. Aus der zweitgenannten
Bestätigung ist zu entnehmen, dass A. von November 2003 bis Juni 2004 in
psychotherapeutischer Einzelbehandlung (systemische Familientherapie) gewesen
sei, wobei für die Monate November und Dezember im Jahr 2003 sowie für
die Monate Mai und Juni 2004 eine Studienunfähigkeit vorgelegen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 30.1.2007 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führt die Abgabenbehörde I. Instanz in ihrer
Entscheidung aus, dass eine Verlängerung der Studienzeit durch eine
Krankheit nur semesterweise erfolgen könne, sofern diese Krankheit pro
Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen
angedauert habe. Aus den vom Bw. vorgelegten ärztlichen Attesten sei jedoch
ersichtlich, dass eine vollständige Studienbehinderung nur über zwei
Monate pro Semester (11-12/03 und 5-6/04) vorgelegen habe, sodass die Berufung
abzuweisen gewesen wäre.
In der Eingabe vom 22.2.2007,
welche sinngemäß nach § 276 Abs. 2 BAO als Vorlageantrag zu
werten ist und folglich die Berufung wiederum als unerledigt gilt, führt
der Bw. ergänzend zu den Einwendungen vom 19.12.2006 aus, dass sowohl die
Tatsachenfeststellungen des Finanzamtes als auch die rechtliche Beurteilung
dieser Behörde unrichtig seien. Weiters liege nach Ansicht des Bw. ein
Verfahrensfehler vor, da die Abgabenbehörde ein beantragtes
Sachverständigengutachten nicht eingeholt habe. Auch habe sich die
Behörde mit den vorgebrachten Argumenten des Bw. - betreffend die
Studienbehinderung durch die Panikattacken bei seiner Tochter - nicht
auseinandergesetzt. Die Tochter des Bw. leide nach wie vor an massiven
Angstzuständen mit Panikanfällen. In Folge dieser Erkrankung sei sie
zunächst in den Jahren 2001 bis 2002 bei Dr. F., danach in den Jahren 2004
bis 2005 bei Fr. Mag. D. E. und anschließend in den Jahren 2005 bis 2006
bei Univ. Doz. Dr. B. C. in Behandlung gewesen. Wie von den behandelnden
Ärzten auch bescheinigt, leide A. an einer massiven Form von plötzlich
auftretenden Angstanfällen. In einem solchen Zustand sei die Tochter des
Bw. nicht in der Lage einfache Tätigkeiten wie etwa "Einkaufen" zu
verrichten oder auf die Universität zu gehen, geschweige denn
Prüfungen auf der Uni zu absolvieren. Diese Zustände würden oft
Monate (mit Höhen und Tiefen) andauern, wobei A. dabei immer wieder von
jenen Ängsten begleitet werde, zu versagen. Trotz Behandlung von
Psychologen habe sich eine Besserung der Krankheit erst durch die Behandlung von
Dr. C. eingestellt, wobei folglich die Tochter des Bw. mit Hilfe
medikamentöser Behandlung wieder in der Lage sei ein geordnetes Leben zu
führen. Es sei zwar korrekt, dass von den behandelnden Ärzten
bzw. Therapeuten lediglich eine zweimonatige Studienunfähigkeit bescheinigt
worden sei, allerdings zeige der Krankheitsverlauf Höhen und Tiefen, sodass
insgesamt gesehen eine vollständige Studienunfähigkeit von weit mehr
als zwei Monaten pro Semester vorgelegen wäre. Neuerlich werde daher in
diesem Zusammenhang die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem
Bereich der Psychiatrie beantragt. Der Tochter des Bw. sei es trotz ihrer
Krankheit gelungen, einige Prüfungen im Jahr 2003/2004 zu bestehen, obwohl
sie de facto nicht in der Lage gewesen wäre ihr Studium zu absolvieren.
Auch von der damaligen Psychotherapeutin Mag. E. sei angeraten worden, das
Studium zumindest "so weit es geht" zu betreiben. Eine Besserung des
Krankheitsverlaufes habe jedoch nicht erreicht werden können, vielmehr habe
sich dieser verschlechtert. Richtig erkannt sei die Krankheit in ihrer Schwere
bei der Tochter des Bw. erst durch Dr. C., was auch eine medikamentöse
Behandlung zur Folge gehabt hätte. Zusammengefasst sei daher nach Ansicht
des Bw. sehr wohl eine vollständige Studienunfähigkeit bei seiner
Tochter in den Jahren 2003/2004 bis Mitte 2005 vorgelegen. Es könne
keinesfalls sein, dass die unter massiven psychischen Beeinträchtigungen
abgelegten Prüfungen seiner Tochter dazu führen, dass keine
vollständige Studienbehinderung vorgelegen wäre und somit das
Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verneint werde.
Würde man der Auslegung der ersten Instanz folgen, so habe dies zur
Konsequenz, dass es durch die Anstrengungen seiner Tochter - trotz vorliegender
Krankheit Prüfungen abzulegen - zu einer Bestrafung käme, da die
Beihilfe und der Kinderabsetzbetrag eingestellt werde. Auch widerspreche diese
Rechtsanwendung dem Gleichheitsgrundsatz, da etwa jemand der über ein
ganzes Semester zu etwa 80% studienunfähig wäre und dadurch die
Studiendauer überschreiten würde, im Gegensatz zu jenem der drei
Monate zu 100% studienunfähig sei, benachteiligt werde, obwohl es beim
Letztgenannten insgesamt zu einer längeren Studiendauer komme. Beigelegt
wurde diesem Schreiben eine Ausführung über "Panikattacken".
Vom Unabhängigen
Finanzsenat wurde dem Bw. mit Schreiben vom 9.9.2008 das bisherige
Ermittlungsergebnis, sowie der von der Abgabenbehörde II. Instanz
angenommene Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, und ihm die Gelegenheit
eingeräumt sich dazu zu äußern. Nach Einräumung mehrerer
Fristverlängerungen legte der Bw. mit Eingabe vom 19.1.2009, neuerlich eine
ärztliche Stellungnahme von Mag. Dr. med. G. - ausgestellt am 15.1.2009 -
vor, aus der zusammengefasst sinngemäß zu entnehmen ist, dass die
Tochter des Bw. seit August 2001 an einer rezidivierenden depressiven
Störung mit Angstzuständen leide. Die von der Tochter zunächst
begonnene alleinige Psychotherapie habe zu keiner Besserung der Beschwerden
geführt, jedoch sei ein Behandlungserfolg mit Beginn der medizinischen
Betreuung bei Dr. C. eingetreten. In der Folge sei nach den Ausführungen in
dieser neuerlichen Stellungnahme davon auszugehen, dass bei A. bis zum Beginn
der pharmakoloigischen Therapie im April 2005 keine Studienfähigkeit
vorgelegen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl.
Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Studienjahr
überschreiten. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für eine Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß. Eine Rückforderung von Familienbehilfe ergibt
sich aus § 26 Abs. 1 FLAG, wonach zu unrecht bezogene Beiträge
entsprechend zurückzuzahlen sind. Betreffend die Rückforderung von
Kinderabsetzbeträgen ist auch auf § 33 Abs. 1 Ziffer 3 lit a) EStG
(Einkommensteuergesetz) in der hier anzuwendenden Fassung zu verweisen.
Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst
unstrittig, dass die Tochter des Bw. die - für das von ihr betriebene
Studium der Soziologie - vorgesehene Studienzeit (das gegenständliche
Studium ist geteilt in drei Abschnitte - 2/2/4 Semester) inklusive der
Einrechnung von einem Toleranzsemester, im ersten Abschnitt nach § 2 Abs. 1
lit b) FLAG überschritten hat. Der erste Abschnitt des von der Tochter des
Bw. im Sommersemester 2003 begonnene Soziologiestudiums hätte somit mit dem
Sommersemester 2004 abgeschlossen werden müssen, um weiterhin die
Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe zu erfüllen.
Lt. den im Akt des Finanzamtes aufliegenden Unterlagen wurde der erste
Studienabschnitt von der Tochter des Bw. jedoch erst mit Mai 2005 abgeschlossen.
Aus diesen Gründen forderte das Finanzamt die bereits durchgehend
gewährte Familienbeihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages, für die
im Rückforderungsbescheid genannten Zeitraum Oktober 2004 bis April 2005
zurück. Die bereits durch das Finanzamt getroffene Feststellung,
nämlich dass die Tochter des Bw. die nach dem FLAG vorgesehene Studiendauer
überschritten hat, wird auch vom Bw. im bisherigen Verfahren nicht
bestritten. Vielmehr richten sich die Einwendungen des Bw. dagegen, dass durch
eine Erkrankung seiner Tochter für sie eine Studienbehinderung von
mindestens drei Monaten eingetreten wäre und dadurch eine Verlängerung
des Nachweiszeitraumes für eine Gewährung der Familienbeihilfe bewirkt
worden sei. Zu dieser vorgebrachten Krankheit führt der Bw. ergänzend
aus, dass seine Tochter unter Angstzuständen mit Panikattacken leide und
daher nicht fähig gewesen sei, den ersten Abschnitt ihres Studiums
termingerecht mit Erfolg abzuschließen.
Zu den bislang vom Bw. dem Finanzamt vorgelegten und mit
der Krankheit seiner Tochter im Zusammenhang stehenden ärztlichen bzw.
therapeutischen Bestätigungen wies bereits die erstinstanzliche
Behörde darauf hin, dass diese keine mindestens dreimonatige
ununterbrochene Studienunterbrechung für seine Tochter bescheinigen. Auch
der UFS verweist dazu neuerlich auf die dem Bw. mit Vorhalt vom 9.9.2008 zur
Kenntnis gebrachten Ausführungen, dass eine Abgabenbehörde mangels
medizinischer Fachkenntnis nicht in der Lage ist jene Beurteilung zu treffen,
wie weitreichend der Zusammenhang zwischen der angegebenen Krankheit eines
beihilfenanspruchsvermittelnden Kindes einerseits und der behaupteten
Studienbehinderung von zumindest drei Monaten andererseits ist. Diese
Beurteilung - ob demnach eine Krankheit nach Art und Ausmaß ihres
Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung von drei Monaten zu
führen - muss deshalb einem Arzt vorbehalten bleiben ebenso wie die
Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche
Bestätigung als Nachweis für die krankheitsbedingte vollständige
Studienbehinderung ist daher unumgänglich.
Zunächst ist zu jenem Vorbringen des Bw., die
Abgabenbehörde möge im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Tochter
- sofern mit den bereits der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen nicht
das Auslangen gefunden werden könne - ein psychiatrisches
Sachverständigengutachten einholen, auszuführen, dass zwar nach §
115 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die
Erhebung der Abgaben wesentlich sind, aber diese Verpflichtung der Behörde
zur Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet den Abgabepflichtigen
keineswegs von der ihn treffenden Mitwirkungspflicht. Nach Lehre und
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt gerade bei
Begünstigungstatbeständen - somit auch bei Gewährung einer
Beihilfe - die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund; der
Begünstigungswerber hat die Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 23.2.1989,
88/16/0187, 12.6.1990, 90/14/0100; 22.12.1993, 90/13/0160; 24.1.1996,
93/13/0237, 0238; 28.5.1997, 96/13/0110; 4.3.1999, 98/16/0325, 0326, 0327;
30.3.2000, 99/16/0100;). Der Einwand des Bw., dass somit ein Verfahrensfehler
deshalb vorliege, weil das Finanzamt die Einholung eines ärztliches
Sachverständigengutachtens unterlassen habe, ist demnach nicht berechtigt.
Vielmehr findet die Behauptung des Bw., nämlich dass im Sinne des § 2
Abs. 1 lit b) FLAG bei seiner Tochter eine Studienbehinderung vorgelegen sei,
gerade durch die von ihm selbst im bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen
keine Bestätigung. So ist zum Befundbericht von Dr. B. C. vom 15.12.2006
auszuführen, dass darin der Tochter des Bw. lediglich bescheinigt wird,
dass sie im Studienerfolg durch ihre Krankheit immer wieder zurückgeworfen
werde und dadurch die Mindeststudiendauer mittlerweile überschritten
hätte. Eine Feststellung, dass die Krankheit nach Art und Ausmaß
ihres Auftretens bei der Tochter des Bw. zu einer Studienbehinderung von drei
Monaten unter Zuordnung auf bestimmte Studiensemester geführt habe, wurde -
wie Übrigens dem Bw. auch im Vorhalt des UFS vom 9.9.2008 mitgeteilt - in
diesem ärztlichen Bericht unstrittig nicht getroffen. In der weiteren
Bestätigung vom 20.1.2007 von Dr. E. wird zwar eine Studienunfähigkeit
für A. bescheinigt, jedoch nur für einen Zeitraum von jeweils zwei
Monaten (November und Dezember 2003), folglich einerseits für das
Wintersemester 2003, sowie andererseits (von Mai bis Juni 2004) für das
Sommersemester 2004. Somit wird auch in dieser ärztlichen Bestätigung
keine Feststellung getroffen, die das Vorliegen einer dreimonatigen
Studienbehinderung pro Semester für die Tochter im Sinne der hier
anzuwendenden Rechtsvorschriften des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG ausreichend
belegen würde. Des Weiteren ist zur vorgelegten Bestätigung vom
20.1.2007 ergänzend insbesondere darauf zu verweisen, dass die Tochter des
Bw. lt. den, dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen, im Juni 2004 - dieser
Zeitraum ist auch von der Bestätigung vom 20.1.2007 umfasst, worin der
Tochter des Bw. u.a. auch für diesen Monat eine Studienunfähigkeit
bescheinigt wird - im Rahmen ihres Studiums mehrere Übungen positiv an der
Universität absolvierte. Auch dieser Umstand ist im Rahmen einer
Gesamtbeurteilung als Indiz zu werten, dass die bei der Tochter des Bw.
festgestellte Krankheit nicht jenes Ausmaß erreichte, welche geeignet
wäre zu einer vollständigen Studienbehinderung von zumindest drei
Monaten pro Semester zu führen. Gerade durch die Ablegung von Übungen
(am 18.6.2004, 2 x 23.6.2004 sowie 28.6.2004 - lt. Sammelzeugnis vom 15.11.2006
der Universität Wien) in einem Zeitraum, in der der Tochter eine
Studienunfähigkeit bescheinigt werde finden vielmehr jene Ausführungen
Bestätigung, dass die Tochter des Bw. - wie im Übrigen aus dem Befund
vom 15.12.2006 hervorgeht - durch ihre Krankheit im Studienerfolg lediglich
zurückgeworfen wurde und folglich keine Studienbehinderung von zumindest
drei Monaten pro Semester tatsächlich vorgelegen war.
Weiters ist festzustellen - wie im
Übrigen auch bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom
30.1.2007 ausführt - dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG eine vollständige
Studienbehinderung mit sich bringen müsste. Eine Verlängerung der
Studienzeit erfolgt demgemäß nur semesterweise, wobei eine
Verlängerung nur möglich ist, wenn die Krankheit pro Semester
innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen
angedauert hat. Die für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes
maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu
machen. Als Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige
Studienbehinderung ist grundsätzlich - wie bereits auch vorstehend
ausgeführt - eine schlüssige ärztliche Bestätigung
vorzulegen. Während die beiden im erstinstanzlichen Verfahren der
Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen vom 15.12.2006 und 20.1.2007 auf
Grund der bereits obenstehenden Ausführungen nicht geeignet sind, das
Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes in Folge einer eingetretenen
Erkrankung während des Studiums der Tochter ausreichend darzulegen, kann
auch die, im Verfahren vor dem UFS nachgereichte "ärztliche Stellungnahme"
von Dr. G. - ausgestellt am 15.1.2009 - der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Aus dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Tochter des Bw. seit August
2001 an einer rezidivierenden depressiven Störung mit Angstzuständen
leide und dass durch dieses Krankheitsbild bis zum Beginn der pharmakologischen
Therapie bis April 2005 keine Studienfähigkeit für sie vorgelegen
wäre. Dazu ist auszuführen, dass nach dieser Stellungnahme durch die
Krankheit der Tochter des Bw. bereits vor Eintritt in ihr erstes Studium
(Wintersemester 2001 - Doppelstudium Politologie/Philosophie) eine
Studienunfähigkeit vorgelegen wäre. Aus dem Wortlaut der hier
maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG ergibt sich,
dass ein Studium an einer im § 3 Studienförderungsgesetz genannten
Einrichtung eine eigene Berufsausbildung darstellt. Daraus folgt, dass ein
Verlängerungstatbestand im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG nur dann
vorliegen kann, wenn es durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis" (somit z.B. auch durch eine Krankheit) zu einer Unterbrechung dieser
Berufsausbildung (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH vom 16.11.93 Zl.
90/14/0108 sowie 98/15/0001 vom 20.2.2002) kommt. Demnach muss dieses "Ereignis"
während des Studiums eintreten und darf nicht bereits zum Zeitpunkt des
Beginns eines Studiums bestanden haben. Eine bereits vorliegende
Studienunfähigkeit vor Eintritt in die Berufsausbildung (Studium) ist somit
nicht geeignet eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit zu bewirken.
Auch eine teleologische Auslegung der Verlängerungsbestimmungen im § 2
Abs. 1 lit b) FLAG führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies dazu
führen würde, dass durch den Beginn eines Studiums während einer
Krankheit, die als studienbehindernd anzusehen ist, der Bezug von
Familienbeihilfe ohne jeden Leistungsnachweis bis zum höchstmöglichen
Zeitpunkt ausgedehnt werden könnte (vgl. auch UFS v. 11.11.2004, Zl.
RV/1128-W/04). Obwohl bereits durch die vorstehenden Ausführungen
mit der ärztlichen Stellungnahme vom 15.1.2009 für das anhängige
Verfahren nichts gewonnen werden kann ist überdies dazu anzumerken, dass
von der Tochter des Bw. lt. Sammelzeugnis wiederum zahlreiche Veranstaltungen
(Vorlesungen, Übungen usw.) an der Universität in einem Zeitraum
abgelegt wurden, in der gleichzeitig der Tochter in dieser Stellungnahme eine
komplette Studienunfähigkeit bescheinigt wird. Sowohl aus diesem Grunde,
als auch dadurch dass diese Stellungnahme vom 15.1.2009 im gänzlichen
Widerspruch zu den, im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten
Bestätigungen steht, wäre dieser im Rahmen der freien
Beweiswürdigung eine geringere Glaubwürdigkeit beizumessen. Obendrein
widerspricht diese ärztliche Stellungnahme vom 15.1.2009 den bisherigen
eigenen Ausführungen des Bw. in seinen Eingaben vom 19.12.2006 und
22.2.2007. Darin bringt der Bw. diesbezüglich vor, dass seine Tochter
lediglich während ihres Soziologiestudiums (Eingabe vom 19.12.2006)
über erhebliche Zeiträume studienunfähig, bzw.
sinngemäß gleichlautend in den Jahren 2003/2004 bis Mitte des Jahres
2005 (Eingabe vom 22.2.2007) gewesen wäre.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass aus der
bisher vorliegenden Aktenlage eine vollständige Studienbehinderung, die -
wie vom Gesetz gefordert - drei Monate während eines Semesters anzudauern
hat, nicht abgeleitet werden kann. Auch der UFS bestreitet keinesfalls, dass die
gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Tochter des Bw. im hier zu
beurteilenden Zeitraum vorlag, diese jedoch kein solches Ausmaß erreichte,
dass sie dadurch vollständig - und zwar pro Semester drei Monate hindurch -
an ihrem Studium gehindert war.
Zu jenem Einwand des Bw., dass die Anwendung des Gesetzes
dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und somit verfassungswidrig sei, ist
auszuführen, dass jede Verwaltungsbehörde auf Grund des im Art. 18
Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) verankerten Legalitätsprinzips
verpflichtet ist, gesetzeskonform vorzugehen. Ist daher eine, einen
abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in
Geltung, hat demnach die Abgabenbehörde unabhängig von einer
eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung einen der geltenden
Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Inwieweit eine derartig
vorgenommene Rechtswürdigung einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht widerspricht, ist nicht vom Unabhängigen
Finanzsenat zu würdigen, sondern bleibt der entsprechenden Behandlung durch
die Höchstgerichte vorbehalten.
Bezüglich des Vorbringens des Bw., dass sich im
vorliegenden Fall generell die Frage stelle, warum die Familienbeihilfe
überhaupt bis Oktober 2006 gewährt worden sei, ist auszuführen,
dass gem. § 13 FLAG nur dann über einen Beihilfenantrag ein Bescheid
zu ergehen hat, soweit einem solchen nicht oder nicht vollinhaltlich
stattzugeben ist. Folglich ergeht bei Zuerkennung einer Beihilfe unter zu
Grundelegung der Angaben des Antragstellers von der Abgabenbehörde I.
Instanz lediglich eine Mitteilung, welche jedoch keinen Bescheid darstellt.
Folglich kann diese auch nicht in Rechtskraft erwachsen und aus dieser keine
verbindlichen Rechte für die Abgabenbehörde abgeleitet werden.
Überdies ergibt sich für eine anspruchsberechtigte Person nach §
25 FLAG eine Meldepflicht an die Finanzbehörde, sofern zu den beantragten
Angaben eine Änderung der Tatsachen eintritt.
Zu der vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid ebenfalls
erfolgten Rückforderung für den Monat Oktober 2006 ist
auszuführen, dass unabhängig davon, ob die erfolgreiche Beendigung
eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters zusammenfällt, die im
§ 2 Abs. 1 lit b) FLAG angeordnete Semesterzählung für den
nächsten Studienabschnitt mit dem auf den erfolgreich vollendeten
Studienabschnitt folgenden Semester beginnt. Für den anhängigen Fall
hat dies zur Folge, dass die Tochter des Bw. den ersten Studienabschnitt im Mai
2005 abgeschlossen hat. Das nächste, auf diesen Zeitpunkt folgende
vollständige Semester ist demnach das Wintersemester 2005/2006. Der zweite
Abschnitt des von der Tochter des Bw. betriebenen Studiums umfasst wiederum zwei
Semester und inkludiert daher unter Einrechnung eines Toleranzsemesters das
Wintersemester 2006/2007. Aus diesem Grund erfolgte die Rückforderung vom
Finanzamt für den Monat Oktober 2006 zu unrecht (vgl. VwGH 2006/15/0340 vom
28.11.2007).
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 12.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-L/07
- Stammnummer
- 39242
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF