Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0568-W/03
Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind bei Verlängerung der Studiendauer wegen Änderung des Studienplanes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-W/03vom 01.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Bw. hat nach
Abschluss des Diplomstudiums mit dem Wintersemester (WS) 2000/2001 das
Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften begonnen. Die Familienbeihilfe wurde
aufgrund der Dauer dieses Studiums bis Februar 2002
gewährt.
Mit dem am 20. August 2002
unterfertigten Formular beantragte die Bw. die Gewährung der
Familienbeihilfe für ihren Sohn. Aus dem in Kopie zugleich mit dem Antrag
auf Familienbeihilfe eingereichten Studienblatt ist ersichtlich, dass der
Student seit 8. August 2002 für das Doktoratsstudium der
Rechtswissenschaften (Studienplan 2002W) zur Fortsetzung gemeldet ist.
Das Finanzamt wies den Antrag
mit Wirkung ab März 2002 ab und begründete dies mit Hinweis auf
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 damit, dass
Anspruch für volljährige Studenten dann bestehe, wenn die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschritten werde. Die Studienzeit von Mag. RG hätte mit
Februar 2002 geendet.
In der gegen den
Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung führt die Bw. zur Begründung
des Finanzamtes aus, dass im Zeitpunkt Februar 2002 nach der damaligen
Rechtslage die gesetzliche Studiendauer plus Toleranzsemester drei Semester
gedauert hätte und die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe mit
Ende Februar zu Recht erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.
August 2002 sei aber bereits bekannt gewesen, dass für das Doktoratsstudium
der Rechtswissenschaften an der Universität Wien mit
1. Oktober 2002 ein neuer Studienplan in Kraft treten werde. Dies sei
auch der erstinstanzlichen Behörde bekannt gewesen, insbesondere, da Mag.
RG beim Finanzamt ausdrücklich auf diese Tatsache hingewiesen habe. Aber
auch ohne diesen Hinweis hätte die erste Instanz wissen müssen, dass
der neue Studienplan die gesetzliche Studiendauer ab Oktober 2002 mit vier
Semestern normiere, da es hierzu eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung
gebe. In § 19 Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) heiße
es, dass die Doktoratsstudien vier Semester umfassten. Gemäß
§ 75 Abs.3 in Verbindung mit Anlage 3 Z. 74 leg. cit. trete die
Rechtswissenschaftliche Studienordnung, BGBl. Nr. 473/1978, mit Inkrafttreten
des neuen Studienplans außer Kraft. Gemäß
§ 77 Abs.1
UniStG trete der neue Studienplan spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Das Finanzamt hätte in seinem Bescheid die spätestens ab Oktober 2002
relevante Rechtslage zu Grunde legen müssen, insbesondere da von der Bw.
die Gewährung der Familienbeihilfe ausdrücklich ab Oktober 2002
beantragt worden sei.
Hätte das Finanzamt
richtigerweise die neue Rechtslage angewendet, wäre der Antrag auf
Familienbeihilfe nicht abzuweisen gewesen, sondern hätte dem Antrag durch
Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab Oktober 2002
in vollem Umfang entsprochen werden müssen. Jedenfalls habe die
Berufungsbehörde die (aktuelle) Rechtslage im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung zu Grunde zu legen. § 3 Abs. 1 des Studienplanes für
das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien
bestimme, dass das Studium vier Semester umfasse. Gemäß
§ 10
leg. cit. trete dieser Studienplan mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Durch
diese Regelungen sei den Vorgaben des UniStG entsprochen worden. Da es für
diesen neuen Studienplan hinsichtlich der Familienbeihilfe keinerlei
Übergangsbestimmungen gebe, weder im FLAG, noch im StudFG und auch nicht im
Studienplan selbst, sei die neue Rechtslage auf aktuelle Sachverhalte
uneingeschränkt anzuwenden. Als "vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt" im Sinne des § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967
sei also ab Oktober 2002, sohin auch für den abgewiesenen Antrag, ein
Zeitraum von vier Semestern zu verstehen. Dies werde auch dadurch unterstrichen,
dass gemäß Punkt 19.1 der Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Neufassung AÖF 2001/44, (in der Folge:
FLAG-DR) als vorgesehene Studienzeit gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
FLAG "jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den
jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums
festgelegt sei (= gesetzliche Studiendauer). Die gegenteilige Ansicht der
Behörde, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Februar 2002
endgültig geendet habe, finde im Gesetz keine Deckung. Vielmehr entspreche
es den Intentionen des Gesetzgebers, dass durch Verlängerung der
gesetzlichen Studiendauer auch der Anspruchszeitraum für Studien- und
Familienbeihilfe verlängert worden sei. In der Regierungsvorlage zum UniStG
(588 der Beilagen des Nationalrates, XX. GP -
Universitätsstudiengesetz - UniStG, Erläuterungen) heiße es im
besonderen Teil zu § 19, dass vier Semester einem Doktoratsstudium
angemessen seien. Im Allgemeinen Teil Punkt 5. "Veränderungen der
Studiendauer" werde ausgeführt, dass im Doktoratsstudium der
Rechtswissenschaften die Studiendauer von zwei auf vier Semester erhöht
werde, wodurch sich eine um zwei Semester verlängerte Bezugsdauer der
Studienbeihilfe ergebe. Auf Grund der gleichen Interessenlage gelte das auch
für die Bezugsdauer der Familienbeihilfe. Da Mag. RG sein Studium im
Sommersemester 2002 unterbrochen hätte, befinde er sich ab Oktober 2002 im
vierten anrechenbaren Semester des Studiums (vgl. auch Punkt 19.12. und 19.10
FLAG-DR): Ein "Umstieg" in den neuen Studienplan könne im schon alleine
deshalb nicht angelastet werden (was auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
auch unzulässig wäre), weil er nach der Unterbrechung "automatisch"
dem neuen Studienplan unterstellt worden sei. Da die gesetzliche Studiendauer
gemäß
§ 2 Abs. 1 it. b FLAG 1967 vier Semester betrage
und die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester
überschritten worden sei (ja diese vier Semester derzeit noch gar nicht
erreicht seien), die Anspruchsdauer inklusive Toleranzsemester also fünf
Semester betrage, wäre die Auszahlung der Familienbeihilfe bis April 2003
zu bewilligen gewesen. Das Ende der Anspruchsdauer (April 2003) ergebe sich aus
§ 2 Abs.1 lit. g FLAG 1967, da der Sohn der Bw. dann
das 27. Lebensjahr vollende.
Der neue Studienplan für
das Doktoratsstudium sowie ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde
über die Bewilligung der Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium (ab
September 2002 wurden der Berufung in Ablichtung beigelegt. Die Bw. beantragte
die Stattgabe der Berufung und Gewährung der Familienbeihilfe ab
Oktober 2002.
Das Finanzamt legte die
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor und beantragte die
Abweisung der Berufung.
In einem ergänzenden
Vorbringen weist die Bw. nochmals darauf hin, dass die Weitergewährung der
Familienbeihilfe erst ab dem Monat Oktober 2002 beantragt worden sei. Wenn
die Bw. im Antragsformular das für den Zeitraum vorgesehene Feld nicht
ausgefüllt hätte, dann nur deshalb, weil sie auf Grund der
Unterbrechung des Studiums für das Sommersemster 2002 keinesfalls Anspruch
auf Familienbeihilfe gehabt hätte.
Zudem habe die Bw. die
Gewährung nicht für ein Semester beantragt, sondern nur bis April 2003
(bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Sohnes. Richtig sei, dass
Zeiträume, für die wegen des Vorliegens von
Ausschließungsgründen keine Familienbeihilfe bezogen werde, die
Anspruchsdauer verlängerten. Richtig sei weiters, dass die Gewährung
der Familienbeihilfe im Sommersemester 2002 nicht auf Grund von
Ausschließungsgründen, sondern wegen Überschreitung der (zum
damaligen Zeitpunkt) vorgesehenen Studiendauer abgewiesen worden sei. Die erste
Instanz verkenne aber die Rechtslage, wenn sie daraus schließe, dass der
Zeitraum von sieben Monaten (März 2002 bis September 2002) die Studiendauer
nicht verlängern könne. Dies habe mit dem gegenständlichen Fall
nichts zu tun. Die Verlängerung der Studiendauer ergebe sich nämlich
nicht auf Grund von Ausschließungsgründen für den genannten
Zeitraum, sondern sei das Ergebnis einer Rechtsänderung. Die gesetzliche
Studiendauer sei durch Verordnung (Studienplan für das Doktoratsstudium der
Rechtswissenschaften an der Universität Wien) auf Basis des
Universitätsstudiengesetzes verlängert worden. Die vorgesehene
Studiendauer im gegenständlichen Fall dauere folglich vier Semester, die
Anspruchsdauer inklusive Toleranzsemester fünf Semester, wovon erst drei
"konsumiert" worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Unter "vorgesehene Studienzeit" (i.S. des
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967) ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Dabei werden
für die vorgesehene Studienzeit (gesetzliche Studiendauer) nur jene
Semester berechnet, in denen Studierende als "ordentliche
Studierende" in einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung
geführt werden. Der für die Gewährung der Familienbeihilfe
maßgebende Zeitraum je Studienabschnitt ergibt sich durch Zurechnung eines
weiteren Semesters (= Toleranzsemester) zur gesetzlichen Studiendauer. Wird die
für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige
Studiendauer in einem Abschnitt überschritten, fällt die
Familienbeihilfe demnach mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf
Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg.
Gemäß
§ 19 Abs.2 UniStG (idF BGBl. I
Nr. 120/2002) umfassen die Doktoratsstudien vier Semester und werden nicht in
Studienabschnitte gegliedert. Gemäß
§ 22 Abs.2 UniStG
treten Studienpläne für Doktoratsstudien und allfällige
Änderungen eines Studienplanes mit dem der Kundmachung (sofern diese vor
dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt) unmittelbar folgenden 1. Oktober eines
Jahres in Kraft. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten
auf alle Studierenden anzuwenden.
588 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates (XX.GP) ist u.a. Folgendes zu entnehmen:
zu § 22 hinsichtlich Inkrafttreten der
Studienpläne für Doktoratsstudien (mit Verweis auf § 16):
"... Im Hinblick auf die bisherige rechtliche Unsicherheit über die
Anwendung von Studienplanänderungen wird nunmehr eine klare Regelung
vorgeschlagen. Danach sind die Änderung des Studienplanes generell auch auf
jene Studierenden anzuwenden, die vor der Studienplanänderung ihr Studium
begonnen haben. ..."
zu Anlage 2: "Als Studiendauer für die
Doktoratsstudien wird nunmehr generell vier Semester vorgeschlagen. Dies
bedeutet eine angemessene Verlängerung des Doktoratsstudiums der
Rechtswissenschaft sowie ... um zwei Semester."
Die Studienkommission für das Doktoratsstudium der
Rechtswissenschaften an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien hat auf Grund des UniStG in der geltenden Fassung einen
Studienplan erlassen, der mit 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist.
Im gegenständlichen Fall wurde das Doktoratsstudium
nach dem alten Studienplan drei Semester lang betrieben (WS 2000/01 bis inkl. WS
2001/02). Für das Sommersemester 2002 liegt keine Fortsetzungsmeldung vor,
sodass dieses Semester für die Beurteilung der bereits absolvierten
Studienzeit nicht zu berücksichtigen ist. Der Sohn der Bw hatte nach der
Unterbrechung des Studiums im Sommersemester 2002 im Oktober 2002 keine
Möglichkeit mehr, das Doktoratsstudium noch nach dem alten Studienplan
abzuschließen und befand sich somit nach dem Studienplanwechsel im vierten
anrechenbaren Semester des Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der
Universität Wien.
Die Bw. hat das Berufungsbegehren dahingehend
eingeschränkt, dass die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab
Oktober 2002 beantragt wird. Durch die Weiterführung des Doktoratsstudiums
nach dem "neuen" Studienplan ab Oktober 2002 ist bei Anwendung der
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den beantragten
Zeitraum ab Oktober 2002 die in diesem Zeitraum maßgebende gesetzlich
vorgesehene Studiendauer heranzuziehen.
Die Verlängerung der Studiendauer beruht auf einer
gesetzlichen Änderung der maßgeblichen Studienvorschriften und nicht
auf einem Verhalten des Sohnes der Bw. Der im strittigen Zeitraum für den
Sohn der Bw. bereits zwingend geltende Studienplan hat eine
"angemessene" Verlängerung der Studiendauer auf vier Semester
bewirkt. Da der Sohn der Bw. im Wintersemester 2002 erst das vierte Semester
seines Doktoratsstudiums absolvierte, ist die vorgesehene Studienzeit noch nicht
überschritten.
Der Berufung ist daher unter Berücksichtigung aller
Berufungsargument stattzugeben.
Wien,
1. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-W/03
- Stammnummer
- 5714
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF