Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0201-F/05
Wurde vor dem Studienwechsel bzw. Hauptstudienwechsel keine Familienbeihilfe bezogen, ist bei der Überprüfung des Studienwechsels keine Wartezeit zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-F/05vom 05.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 14. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes i vom 23. Februar 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 14. Juli 2004
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Feber 2005 wurde der Antrag vom 1.
Oktober 2004 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab 14.
Juli 2004 abgewiesen, da der Sohn des Antragstellers im 12. Semester von f auf B
wechselte. Daher wären sechs Semester Wartezeit, aber laut vorgelegter
Unterlagen seien sieben Semester anerkannt und die Wartezeit verringere sich
dadurch auf fünf Semester.
Mit Eingabe vom 14. März 2005 berief der
Berufungswerber (Bw) rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus,
dass der im Abweisungsbescheid genannte Studienwechsel nicht im zwölften
Semester sondern bereits am 29. April 2002 erfolgt sei. Der Studienwechsel sei
zwischen den ausgelaufenen Studienplänen nach dem AHStG - von H auf B
- als ("Ba") erfolgt. Dieser Studienwechsel sei im Rahmen der Verordnung
Studienrichtung B § 59 (2) UniStG. Wie der Verordnung zu entnehmen ist,
werde die gesamte Vorstudienzeit von H in der Studienrichtung Ba anerkannt. Ergo
sei nach § 17 Abs 2 Z 1 StudFG kein beihilfenschädlicher
Studienwechsel erfolgt. Ebenso ergebe sich bei der Semesterberechnung nach den
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Stand
2003, kein schädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs 2 Z 1
StudFG. Veranlasst durch die Änderung der Studienpläne sei ein
Studienplanwechsel von Ba auf B nach dem UniStG ("Bn") am 28. Jänner 2004
erfolgt. Die Anerkennung der Prüfungen mittels Verordnung sei gesammelt im
Sommersemester 2004 erfolgt. Tatsächlich aber sei bereits seit dem
Studienwechsel auf Ba zielstrebig und nachhaltig der Abschluss des Bsstudiums
betrieben worden. Daher seien auch Lehrveranstaltungen des Studienplans B belegt
worden, die im Studienplan H im Rahmen der Pflichtfächer keine
Berücksichtigung finden, sehr wohl aber Pflichtfächer des Bsstudiums
sind. Grund für die Sammel-Anrechnung sei gewesen, eine mögliche
Studienverzögerung zu vermeiden, die sich aufgrund von
Lehrveranstaltungsvoraussetzungen ergeben hätte können. Zudem habe die
Verordnung B § 59 (2) UniStG die Anerkennung sämtlicher in H
abgelegten Prüfungen in Ba gewährleistet.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 wurde der Bw aufgefordert
nachstehende Fragen innerhalb der angeführten Frist zu beantworten und zum
Nachweis der Richtigkeit der Angaben die erforderlichen Unterlagen
beizulegen:
"Im Wintersemester 1998/99 hat Ihr Sohn mit dem Studium der
H begonnen. Laut Berufung und Studienblatt hat er im Sommersemester 2002 (29.
April 2002) mit dem Studium B begonnen; im Sommersemester 2004 (28. Jänner
2004) hat er in den neuen Studienplan des Studiums B gewechselt. Nach dem
vorgelegten Studienblatt für das WS 2004/05 studiert Ihr Sohn immer noch in
beiden Studienrichtungen H und B.
In der Berufungsschrift führen Sie an, dass der
Studienwechsel am 29. April 2002 erfolgt sei. Laut den vorgelegten
Studienerfolgsnachweisen hat Ihr Sohn in der Studienrichtung B in der Zeit vom
29. April 2002 bis 23. September 2004 nur eine Prüfung (BU über 2
SWSt) am 11. Feber 2004 erfolgreich bestanden. Im Zeitraum Sommersemester 2002
bis inclusive Sommersemester 2004 hat er in der Studienrichtung H 30
Prüfungen im Ausmaß von 83 SWSt erfolgreich abgelegt.
In der Berufungsschrift gehen Sie davon aus, dass Ihr Sohn
bereits am 29. April 2002 das Studium von H auf B gewechselt habe. Für das
Finanzamt erhebt sich nun die Frage, wann dieser Wechsel erfolgt ist, da Ihr
Sohn bis Juni 2004 nur eine Prüfung in B abgelegt hat (11. Feber 2004,
s.o.), jedoch in der Studienrichtung H im Sommersemester 2002 bis inclusive
Sommersemester 2004 insgesamt 30 Prüfungen mit 83 SWSt erfolgreich abgelegt
hat. Da die Unterscheidung Hauptstudium und Nebenstudium nach objektiven
Gesichtspunkten zu beurteilen ist (in welcher Studienrichtung wurden
überwiegend Prüfungen abgelegt) ist das Finanzamt der Ansicht, dass am
29. April 2002 kein Studienwechsel stattgefunden hat. Das Finanzamt ist der
Ansicht, dass ein Studienrichtungswechsel von H auf B durch die Anrechnungen der
Prüfungen und durch das Ablegen der ersten Diplomprüfung in B erst am
14. Juli 2004 erfolgt ist. Zur weiteren Beurteilung Ihres Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 14. Juli 2004 werden Sie ersucht, von der
WW eine Bestätigung zu erwirken, aus der für das Finanzamt hervorgeht,
welche der bislang abgelegten Prüfungen für den ersten
Studienabschnitt der Studienrichtung B angerechnet worden sind und welche der
oben angeführten Prüfungen dem zweiten Studienabschnitt der B
zuzurechnen sind."
Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 übersandte der Sohn
des Bw eine Kopie der Akte seiner Anerkennungsanträge von H auf B, den
Bescheid über die Anerkennung des Wahlfaches (siehe "Anerkennung von
Prüfungen" Punkt 3), einen Auszug der von der WW herausgegebneen
Anerkennungsinformationen, die WW VO gemäß
§ 59 (1) UniStG, die
die Anerkennungen von H auf B neu regelt. Zudem wurde die Internetadresse
bekanntgegeben, welche alle relevanten Studienpläne, Anerkennungstabellen
und Verordnungen beinhalte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass in
Beantwortung des Ergänzungsersuchens dem Finanzamt eine Bestätigung
der Universität für Umsteiger von H alt auf Bn vorgelegt wurde, aus
der hervorgehe, dass die Anerkennung von Prüfungen beim Umstieg von H alt
auf Bn aufgrund einer Verordnung erfolgt. Daher würde kein Bescheid
ausgedruckt, sondern die anerkannten Leistungen würden direkt am
Erfolgsnachweis aufscheinen. Die oben angeführte Verordnung sei ebenfalls
vorgelegt worden, aus der zu entnehmen sei, dass der Umfang der Anerkennung sich
nach dem Antrag des Studierenden richtet und der erste Abschnitt
Lehrveranstaltungen bzw Prüfungen über 130 Semesterwochenstunden
vorsieht. Wie bereits im Ergänzungsersuchen erwähnt, habe der Sohn des
Bw im WS 1998/99 mit dem Studium der H begonnen, im SS 2002 (29. 4. 2002) das
Studium der B aufgenommen und im SS 2004 (28. 1. 2004) in den neuen Studienplan
des Studiums der B gewechselt. Da der Sohn des Bw bereits im WS 98/99 mit dem
Studium der H begonnen hat und der Bw die Familienbeihilfe ausdrücklich
erst ab 14. Juli 2004 beantragt, gehe das Finanzamt davon aus, dass in der
Vergangenheit Sachverhaltselemente gegeben waren, die den Anspruch auf
Familienbeihilfe ausgeschlossen haben (zB beihilfenschädliche eigene
Einkünfte des Sohnes). Für das bessere Verständnis der
Entscheidung des Finanzamtes werde dem Bw Punkt 21.13 der
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBl.Nr.
376/1976 i.d.g.F.) mitgeteilt, wonach es in bezug auf einen Studienwechsel
unerheblich sei, ob wegen familienbeihilfenschädlicher Einkünfte nicht
für alle Semester Familienbeihilfe bezogen wurde. Beispiel: Ein
Studierender betreibe vier Semester lang das Studium der R und wechsle danach im
Sommersemester 2001 in die Studienrichtung S. Da der Studierende ein Jahr lang
familienbeihilfenschädliche Einkünfte bezieht, werde die
Familienbeihilfe nur für die übrige Studienzeit bezogen. In diesem
Fall würde der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ende Feber 2001 wegfallen,
da er bereits vier Semester in der Studienrichtung der R inskribiert war. Obwohl
ein Jahr lang keine Familienbeihilfe bezogen wurde, handle es sich um einen
familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel.
Aus dem Studienplan für die Studienrichtung B an der
WW bestimmt § 2 (Studienaufbau, Gesamtstundenzahl) folgendes:
"Das Diplomstudium B dauert acht Semester und gliedert sich
in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt dauert zwei Semester, der
zweite Studienabschnitt sechs Semester. Das Diplomstudium B umfasst 125
Semesterstunden (SST). Davon entfallen 34 Semesterstunden auf die
Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes, 79 Semesterstudnen auf die
Wahl- und Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes sowie 12
Semesterstunden auf die freien Wahlfächer gemäß
§ 13 Abs 4
Z 6 UniStG."
Der Verwaltungsgerichtshof bringe in seinem Erkenntnis vom
1. Feber 1990, 89/12/0175, zum Ausdruck, dass ein Studienwechsel dann vorliegt,
wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch
nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein
anderes (von § 1 Abs 1 StudFG erfasstes) Studium beginne (bzw im Fall der
gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien der Studienbeihilfenbehörde
anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium
benennt). Bei der Regelung des § 17 StudFG (Studienwechsel) handle es sich
um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des Studienförderungsgesetzes
(Zielstrebigkeit des Studiums as Teilelement des günstigen Studienerfolges)
getroffene abschließende Regelung. Der Begriff Studienwechsel bedeute den
Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen
Semestern betrieben wurde. Im Zusammenhalt mit § 14 StudFG 1992
(Mehrfachstudien) sei dies noch dahingehend zu ergänzen, dass ein
Studienwechsel auch dann vorliegt, wenn mehrere Studien nebeneinander betrieben
werden und der Studierende die Entscheidung darüber, welches er durch eine
Studienbeihilfe fördern lassen will, ändert. Wenn ein Studierender,
der mehrere Studien nebeneinander betrieben hat, eine Studienrichtung beendet
(entweder abschließt oder abbricht), so gelte bei Fortführung einer
anderen Studienrichtung automatisch diese als die betriebene Studienrichtung, so
dass auch in diesem Fall ein Studienwechsel vorliegt.
In der Berufungsschrift gehe der Bw davon aus, dass der
Studienwechsel von H auf B alt bereits am 29. April 2002 erfolgt sei, da dieser
Studienwechsel im Rahmen der Verordnung erfolgt und dieser Verordnung zu
entnehmen sei, dass die gesamte Vorstudienzeit von H in die Studienrichtung B
alt anerkannt werde.
Wenn der Bw in der Berufung davon ausgeht, dass die
Anrechnung der Prüfungen mittels Verordnung gesammelt erst im
Sommersemester 2004 (14. Juli 2004) erfolgt ist, der Sohn des Bw aber bereits
seit dem Studienwechsel auf Ba (29. April 2002) zielstrebig und nachhaltig den
Abschluss des Bsstudiums betrieben und dazu Lehrveranstaltungen des
Studienplanes B belegt hat, die im Studienplan H im Rahmen der
Pflichtfächer keine Berücksichtigung finden, aber sehr wohl
Pflichtfächer des Bsstudiums seien, so sei dem zu entgegnen, dass laut den
vorgelegten Anerkennungszeugnissen der WW (das Ansuchen um Anerkennung hat der
Sohn des Bw am 14. Juli 2004 abgegeben) die beantragten Prüfungen anerkannt
werden gemäß Verordnung der Studienkommission B von H auf Bn vom 15.
Oktober 2003 (Näheres bezüglich der (vollen) Anerkennung der
Vorstudienzeiten siehe weiter unten). Es sei somit wie bereits im
Ergänzungsersuchen (unwidersprochen) ausgeführt, die
Sachverhaltsannahme gegeben, dass in der Studienrichtung B in der Zeit vom 29.
April 2002 bis 23. September 2004 der Sohn des Bw nur eine Prüfung am 11.
Feber 2004 erfolgreich bestanden hat. Im Zeitraum SS 2002 bis inclusive SS 2004
habe jedoch der Sohn des Bw in der Studienrichtung H unstrittig 30
Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 83 SWSt erfolgreich
abgelegt, sodass nach der Rechtsprechung nur das Studium der H zielstrebig als
Teilelement eines günstigen Studienerfolges vom Sohn des Bw betrieben
worden ist. Dies bedeute, da ein Studienwechsel nach objektiven Gesichtspunkten
zu beurteilen ist, dass jener zum Zeitpunkt 14. Juli 2004 erfolgt
ist.
Wie bereits mehrmals erwähnt, gehe das Finanzamt von
der Annahme aus, dass der Studienwechsel am 14. Juli 2004 und somit im
zwölften Semester erfolgt ist. Laut Studienplan B (s.o.) daure das Studium
acht Semester und gliedere sich in zwei Studienabschnitte, wobei der erste
Abschnitt zwei Semester und der zweite sechs Semester dauert. Nach den
gesetzlichen Bestimmungen könne das Finanzamt zu jedem Studienabschnitt je
ein Toleranzsemester hinzurechnen, sodass höchstens für zehn Semester
eine Familienbeihilfe gewährt werden kann. Da der Sohn des Bw bereits
zwölf Semester studiert hat, könne schon aus diesem Grund die
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, da bei einer vollen Anrechnung der
Vorstudienzeiten, das Studium der B bereits nach spätestens zehn Semestern
abgeschlossen wäre. Tatsächlich studiere der Sohn des Bw immer noch B
an der WW. Das Finanzamt habe eine Bestätigung der Universität
erbeten, aus der hervorgeht, welche der bislang abgelegten Prüfungen
für den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung B angerechnet worden
und welche der o.a. Prüfungen dem zweiten Studienabschnitt der B
zuzurechnen seien (siehe dazu Punkt 21.16 letzter Abschnitt der oa
Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967, wonach die Berechnungsmethode zur
Ermittlung der zu berücksichtigenden Vorstudienzeiten grundsätzlich
studienabschnittsweise durchzuführen ist). Dazu habe der Bw eine
Bestätigung der Universität vorgelegt, wonach die Anerkennung aufgrund
einer Verordnung erfolgt und daher kein Bescheid ausgestellt werde, sondern die
anerkannten Leistungen direkt auf dem Erfolgsnachweis aufscheinen würden.
Laut vorgelegtem Erfolgsnachweis seien dem Sohn des Bw
insgesamt 79 Semesterwochenstunden als Vorstudienzeit angerechnet worden; davon
seien jedoch 2 Semesterwochenstunden (F) welche nicht aus den H, sondern aus Ba
angerechnet wurde, abzuziehen, sodass effektiv nur 77 SWSt aus H angerechnet
wurden. Da laut Studienplan das Diplomstudium Bn insgesamt 125
Semesterwochenstunden umfasst (34 I. Abschnitt, 79 II. Abschnitt und 12 Semester
freie Wahlfächer) sei von der WW nur ein Bruchteil der abzulegenden
Prüfungen angerechnet worden. In der Zusammenschau aller oa Fakten und
bislang vorgelegten Unterlagen könne daher die Familienbeihilfe wegen eines
beihilfenschädlichen Studienwechsels ab 14. Juli 2004 nicht gewährt
werden.
Mit Eingabe vom 8. September 2005 führte der Bw aus,
dass die WW mehrere Studienrichtungen im Bereich der WWS anbiete. Sämtliche
Studienpläne der angebotenen Studienrichtungen würden sich bis zu
einem gewissen Grad ähneln (vgl Studienpläne unter der angegebenen
Internetadresse). Das Studium der H und das der B seien beinahe deckungsgleich.
Die zu absolvierenden Lehrveranstaltungen seien daher von Studierenden beider
Studienrichtungen besucht worden. Wie aus den Studienplänen ersichtlich
unterscheide sich H von B dahingehend, dass in H eine zweite Sprache und in B S
ein Pflichtfach darstellten. Da bis auf diese eine Ausnahme alle
Lehrveranstaltungen absolut deckungsgleich sind, sei es studientechnisch
unerheblich, in welcher Studienrichtung die jeweilige Lehrveranstaltung besucht
wurde. Wenn eine oder mehrere Studienrichtungen auf der WW inskribiert werden,
dann würden bei Einzahlung des ÖH-Beitrages bzw der
Studiengebühren automatisch alle offenen Studienrichtungen
weitergeführt. Das sei auch der Grund dafür, dass auf dem Studienblatt
nach wie vor ua H und B aufscheinen. Tatsächlich sei die Entscheidung
für einen Studienwechsel im WS 2001/02 erfolgt. Daher sei infolge auch der
Studienzweig B inskribiert worden. Wie bereits erwähnt bedürfe es
jedoch für die Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen Voraussetzungen
( zB S I für S II), die mit der Inskription von B nicht automatisch
erfüllt waren. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Anrechnungen nicht vor
Ende der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungen abgeschlossen wären.
Allerdings bestünde die Möglichkeit, die notwendigen
Lehrveranstaltungen im Studium H abzulegen und einen geeigneten Zeitpunkt
für eine gesammelte Anrechnung abzuwarten, um iener Studienverzögerung
entgegenzuwirken. Andernfalls sei es aufgrund der Regelungen des Studienplanes
nicht möglich gewesen die besagten Lehrveranstaltungen (LV) zu besuchen.
Die Anmeldung für LV erfolge in einem Online-System. Sofern mehrere
Studienrichtungen auf der WW inskribiert sind, bedürfe es für die
Anmeldung auch der Auswahl in welcher Studienrichtung die LV abgelegt werden
soll. Aufgrund des "first come first serve"-Prinzips bei LV-Anmeldungen und der
daraus resultierenden Eile, sei die LV "BU" in B abgelegt worden. Aufgrund der
Verordnungen sei es aus studientechnischen Gründen in diesem Fall jedoch
unerheblich, in welchem Studium die LV abgelegt wurde, da bis auf die Ausnahme S
und Sprache, alle LV der beiden Studienrichtungen untereinander substituierbar
sind. Als günstigster Zeitpunkt einer gesammelten Anrechnung aller in H
abgelegten Prüfungen sei der Abschluss des ersten Studienabschnittes in B
erschienen. Daher sei die Anrechnung der Prüfungen erst zu diesem Zeitpunkt
erfolgt. Aus seiner Sicht sei aufgrund der dargelegten Gründe auch objektiv
nachvollziehbar, dass der eigentliche Studienwechsel nicht erst mit der
Anrechnung der Prüfungen erfolgt ist. Wäre H das Hauptstudium gewesen,
dann wäre es unerlässlich gewesen, die LV der zweiten Pflichtsprache
ehest möglich zu absolvieren, da die Absolvierung des
Fächerbündels mindestens vier Semester in Anspruch nimmt. Daher kann
wohl ein zielstrebiges Studium in B angenommen werden. Das Formalkriterien, in
welchem der beiden Studienpläne LV belegt wurden, greife seines Erachtens
in diesem Fall zu kurz und sei nicht ausreichend, um zu einem umfassenden,
objektiven Urteil zu gelangen, da im Gegensatz zu anderen Universitäten und
Studienrichtungswechsel die Situation auf der WW eine Besonderheit darstellt.
Tatsächlich sei die Anrechnung der in H abgelegten Prüfungen auf
Grundlage der Verordnung § 59 (1) UniStG vom 15. März 2003 erfolgt.
Die Anrechnung auf Grund der VO vom 15. März 2003 stehe der
Objektivität des Studienwechsels auf Grund des Sachverhaltes (Absolvierung
der B-Pflichtfächer) jedoch keinesfalls entgegen. Vielmehr erleichtere bzw
reduziere die genannte VO den bürokratischen Aufwand und beschleunige das
Anrechnungsverfahren, da vor Inkrafttreten dieser VO erst die Anrechnung von H
auf Ba (VO Studienrichtung B § 59 (2) UniStG) erfolgt sein musste, um dann
in einem weiteren Anerkennungsverfahren von Ba auf Bn (VO Studienrichtung B
§ 59 (!) UniStG) anzurechnen. Das heisst, beide Varianten führten zum
selben Ergebnis, mit dem Unterschied, dass die VO vom 15. März 2003 das
Anerkennungsverfahren abkürzt und dadurch beschleunigt. Seines Erachtens
sei die Gesamtstudiendauer von zwölf Semestern in diesem Zusammenhang nicht
relevant, da sich der Antrag auf Familienbeihilfe auf den zweiten
Studienabschnitt Bn bezieht und die Berechnung der Anerkennungen und der
Vorstudienzeit studienabschnittsweise zu erfolgen hat (Punkt 21.16 der
Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 (BGBl.Nr. 376/1976 i.d.g.F.). Seiner
Auffassung nach stelle sich auch nicht die Frage, ob alle 125 Wochenstunden von
B angerechnet wurden. Vielmehr bestimme Punkt 21.16 der
Durchführungsrichtlinien, dass für einen nicht
beihilfenschädlichen Studienwechsel die gesamte Vorstudienzeit in die neue
Studienordnung angerechnet werden muss. In seinem Fall sei die gesamte
Vorstudienzeit von H in B angerechnet. Da die gesamte Vorstudienzeit von H in B
angerechnet wurde, ergebe sich seiner Berechnung nach kein schädlicher
Studienwechsel. Unter Berücksichtigung der Studienabschnitte, bestehe
- nach seinem Verständnis - der Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe mit dem Abschluss des ersten Studienabschnittes in der
Studienrichtung B.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht
vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung gelten
folgende Studienwechsel nicht als Studienwechsel im Sinne des obgenannten Abs.
1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Vorstudienzeiten
für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt
werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der
Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuches der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 4 der genannten Gesetzesbestimmung besagt, dass ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 dann nicht mehr zu beachten ist, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob ein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel nach obigem Sinne stattgefunden
hat. Strittig ist weiters der Zeitpunkt des Studienwechsels von H auf B als
Hauptstudium sowie inwieweit von der Abgabenbehörde eine
studienabschnittsweise Betrachtungsweise betreffend Anrechnung von
Vorstudienzeiten vorgenommen wurde.
Das Finanzamt begründet in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2005 zutreffend, weshalb es davon
ausgeht, dass der Studienwechsel nicht - wie vom Bw und seinem Sohn in
deren Eingaben eingewandt - im Sommersemester 2002 sondern erst im
Sommersemester 2004 stattgefunden hat.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer
anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern
betrieben wurde. Wenn ein Studierender, wie der Sohn des Bw im
gegenständlichen Berufungsfall, mehrere Studien nebeneinander betrieben
hat, eine Studienrichtung abbricht, so gilt bei Fortführung einer anderen
Studienrichtung diese (bzw bei mehreren Studien die gewählte
Studienrichtung) als die betriebene Studienrichtung, so dass in diesem Fall ein
Studienwechsel vorliegt. Erfolgt der Wechsel nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester, liegt nach dem Wortlaut des § 17 Abs 1 StudFG 1992
ein günstiger Studienerfolg nicht vor (mit Ausnahme der in § 17 Abs 2
StudFG 1992 genannten Punkte).
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem vom
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung bereits zitierten Erkenntnis vom 1.
Feber 1990, 89/12/0175, davon aus, dass ein Studienwechsel vorliegt, wenn der
Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht
abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes
Studium beginnt bzw im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien der
Studienbeihilfenbehörde anstelle des bisher angegebenen Studiums ein
anderes von ihm betriebenes Studium benennt.
Aufgrund der Sachverhaltsermittlungen des Finanzamtes ist
aus dem Akt ersichtlich, dass der Sohn des Bw im Zeitraum Sommersemester 2002
bis Sommersemester 2004 in der Studienrichtung H 30 Prüfungen im
Ausmaß von 83 Semesterwochenstunden und bis Juni 2004 nur eine
Prüfung in B erfolgreich abgelegt hat. Das Finanzamt geht daher zu Recht
davon aus, dass das Hauptaugenmerk und somit auch das Hauptstudium in der
Studienrichtung H betrieben wurde. Nachdem im vorliegenden Fall bis zum
Antragszeitpunkt betreffend das vom Sohn des Bw betriebene Studium
Familienbeihilfe weder beantragt noch ausbezahlt wurde, war vom Finanzamt das
nach außen getretene Verhalten des Studierenden zu prüfen und davon
auch abzuleiten, welches Studium als Hauptstudium zu behandeln ist. Der
Unabhängige Finanzsenat schliesst sich den Argumenten des Finanzamtes
hinsichtlich Zeitpunkt des Studienwechsels daher voll und ganz an.
Laut Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Abschnitt 21. zum Studienwechsel Punkt 21.
16 gilt als Studienwechsel hingegen nicht, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in
die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solcher Wechsel kann jederzeit
erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe kommt.
Liegt im Sinn des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG daher kein Studienwechsel vor, weil
die Vorstudienzeit eingerechnet wird, zählen die eingerechneten Semester
auf die weitere Dauer der Familienbeihilfengewährung. Der
Familienbeihilfenbezug verkürzt sich demnach um die eingerechneten
Semester.
Punkt 21.17 der obgenannten Durchführungsrichtlinien
führt weiters aus, dass es gemäß
§ 17 Abs 4 StudFG ab 1.
September 2001 unverändert möglich ist, die Familienbeihilfe auch dann
zu erhalten, wenn ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird.
Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in
dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer.
Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen
der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist
und für die das volle Semester die
Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur
Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium
heranzuziehen.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung schon
entschieden. Im Berufungsfall wurde während der gesamten Studienzeit keine
Familienbeihilfe bezogen, weshalb aufgrund obgenannter Bestimmungen die
Familienbeihilfe ohne Berücksichtigung einer Wartezeit zu gewähren
ist.
Der Unabhängige Finanzsenat betrachtet daher auch das
weitere Eingehen auf das Vorbringen des Bw bzw seinem Sohn als
entbehrlich.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 5. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-F/05
- Stammnummer
- 23131
- Gültig
- 05.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF