Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0094-G/06
Bei Änderung des Studienplanes (Anglistik und Amerikanistik) keine Verlängerung der Studienzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-G/06vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn G.F. in XY., vom
9. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg vom 20. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab
1. Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) studierte seit
Beginn des Wintersemesters2000/01 als ordentliche Studentin die Fächer
Anglistik und Amerikanistik als Hauptstudium. Nach Ablauf der vorgesehenen
Studiendauer zuzüglich der Toleranzsemester stellte das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Auszahlung der Familienbeihilfe ein.
Zu ihrem Antrag vom 4. Dezember 2005 auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
erließ das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg mit
20. Jänner 2006 einen Abweisungsbescheid der wie folgt
begründet wurde:
Laut
Studienrichtungsdatei beträgt die vorgeschriebene Studiendauer für das
Diplomstudium Anglistik und Amerikanistik im 1. Abschnitt 4 Semester plus 1
Toleranzsemester und im 2. Abschnitt ebenfalls 4 Semester plus ein
Toleranzsemester. Die vorgeschriebene zulässige Studiendauer endete somit
mit Ende des Sommersemesters
2005.
Die lt. Mitteilungsblatt
der Uni Graz, 18. m Stück, ausgegeben am 27.6.2003, dokumentierte
Änderung hatte zwar eine Auswirkung auf den Studienplan, nicht jedoch auf
die Studiendauer. für die Befristung der Familienbeihilfe für Ihre
Tochter S. ergab sich daher keine
Änderung.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 9.
Februar 2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt
begründet:
Ich habe (Anm.: im Namen
meiner Tochter) seit Beginn deren Studiums im Wintersemester 2000/01 als
ordentliche Studentin der Fächer Anglistik/Amerikanistik
(1.Studienrichtung; Diplom) und Europafächerkombination (2.Studienrichtung)
an der Universität Graz Familienbeihilfe durch das Finanzamt Leibnitz
bezogen. Diese finanzielle Unterstützung rechtfertigte sich, unter anderem,
durch die Tatsache, dass meine Tochter den ersten Studienabschnitt in der laut
UniStG vom 1.10.2002 vorgeschriebenen Studiendauer von 4+1 Semestern absolviert
hat. Da sie ihr Studium im Wintersemester 2000 noch im "alten" Studienplan
begonnen hat, jedoch bei Inkrafttreten des neuen Studienplanes nicht auf eben
diesen gewechselt hat, ergab sich für sie ursprünglich die Regelung,
den 2.Studienabschnitt in ebenfalls 4+1 Semestern absolvieren zu müssen.
Anfang des Jahres 2005 wurde die ursprüngliche Frist der
Mindeststudiendauer im 2.Studienabschnitt allerdings von ursprünglich 4+1
(=5) auf 5+2 (=7) Semester angehoben. Daraus ergab sich für mich die
logische Konsequenz, dass meine Tochter ihr Studium bis Ende des Sommersemesters
2006 abschließen darf, und dies also den Rahmen der vorgeschriebenen
Studiendauer nicht überschreitet. Meiner Ansicht nach wäre ich also
nach wie vor berechtigt, Familienbeihilfe für meine Tochter zu
erhalten.
Ende des Sommersemesters
2005 wurde die Familienbeihilfe jedoch - ohne Begründung -
eingestellt. Seit September letzten Jahres habe ich erfolglos versucht von der
zuständigen Sachbearbeiterin Frau Marko eine Begründung über die
Einstellung zu erhalten. Dies wurde mit bis Mitte Dezember vorerst verweigert.
Überdies teilte Frau Marko mir mit, dass ich keinerlei Anspruch darauf
hätte Einspruch zu erheben, da mir kein Bescheid zugestellt worden
wäre. Zudem gewann ich den Eindruck, dass Frau Marko selbst die Einstellung
nicht klar begründen konnte. Sie stützte ihre Behauptungen wiederholt
auf meiner Ansicht nach nicht zusammenhängende "Tatsachen", u.a. auf
Prüfungstermine, die nicht eingehalten worden wären
etc.
Der nun vorliegende
Bescheid vom 20.1.06 enthält eine Begründung, die ich weder semantisch
verstehe, noch scheint sie mir angesichts der oben angeführten
Ausführungen nachvollziehbar.
Aus diesem Grund berufe
ich hiermit gegen den Abweisungsbescheid vom 20.1.06.
Mit Bericht vom 13. Februar 2006 legte das
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Unter "vorgesehene Studienzeit" (i.S. des § 2 Abs.1
lit. b FLAG 1967) ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne
zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die
Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (=
gesetzliche Studiendauer). Dabei werden für die vorgesehene Studienzeit
(gesetzliche Studiendauer) nur jene Semester berechnet, in denen Studierende als
"ordentliche Studierende" in einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung
geführt werden. Der für die Gewährung der Familienbeihilfe
maßgebende Zeitraum je Studienabschnitt ergibt sich durch Zurechnung eines
weiteren Semesters (= Toleranzsemester) zur gesetzlichen Studiendauer. Wird die
für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige
Studiendauer in einem Abschnitt überschritten, fällt die
Familienbeihilfe demnach mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf
Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg.
Im vorliegenden Fall wurde vom Senat am 15. Dezember 2004
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 10 des Universitätsgesetzes 2002 (UG
2002) folgende Änderung des Studienplanes für das Diplomstudium der
Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr.
18 m vom 27.6.2003, genehmigt.
1. § 16 Abs. 1 hat zu lauten:
Übergangsbestimmungen
(1) Ordentliche
Studierende, die vor dem 1. Oktober 2002 ein ordentliches Studium der Anglistik
und Amerikanistik nach AHStG begonnen haben, sind gem. § 21 des
Satzungsteils Studienrecht berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der am 1.
Oktober 2002 noch nicht abgeschlossen war, in einem der gesetzlichen
Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum
abzuschließen. Für den Abschluss des zweiten Studienabschnitts wird
dieser Zeitraum aufgrund der grundlegenden Umgestaltung des Studiums um weitere
zwei Semester erstreckt. Nach dem Ablauf dieser Frist erfolgt eine automatische
Umstellung auf den neuen Studienplan. Die Studierenden können sich jedoch
freiwillig den Bestimmungen des neuen Studienplanes unterstellen (§ 80,
Abs. 2 UniStG)"
2. Die Änderung des § 16 Abs. 1 in der im
Mitteilungsblatt Nr. 7.c vom 5.1.2005 verlautbarten Fassung tritt über
Beschluss des Senates gemäß
§ 20 Abs. 2 des Satzungsteils
Studienrecht mit 1. 3. 2005 in Kraft."
Das bedeutet, dass Studierende, die vor dem WS 2002/03
ihren 1. Studienabschnitt abgeschlossen haben, ihr Studium nach dem
alten Studienplan bis 28.2.2006 beenden können.
Diese Übergangsbestimmungen gelten jedoch nur für
den Übertritt in den neuen Studienplan und beeinflussen keineswegs die
Studiendauer. Diese ist geregelt im § 3 des Studienplanes und
dauert nach wie vor 8 Semester (siehe Mitteilungsblatt der
Karl-Franzens-Universität, ausgegeben am 27.6.2003, 18. m Stück, und
auch Internet, www.stipendium.at, studienerfolg:stipendium.at, Stand
28.7.2006).
Da die höchstzulässige Studiendauer
überschritten wurde, hat das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg
die Familienbeihilfe zu Recht eingestellt.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 2.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0094-G/06
- Stammnummer
- 23542
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF