Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3320-W/02
Keine Berufsausbildung in der Zeit zwischen Reifeprüfung und Aufnahme einer weiteren Ausbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3320-W/02vom 21.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der BW, vormals Bw., vom 25. November 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 7. November 2001 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar
2001 bis September 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe teilte die Berufungswerberin (Bw.) am 20. Mai 2000 dem
Finanzamt mit, dass ihre Tochter T. soeben ihr Abitur an der Deutschen Schule in
R. ablege. Mit Ende des Schuljahres habe die Tochter somit ihre Schulzeit
abgeschlossen. Die Tochter werde sicher weiterstudieren, allerdings stehe weder
die Studienrichtung noch der Studienort noch der Studienbeginn fest. Die Tochter
werde im Sommer zur sprachlichen Weiterbildung einige Monate in A. verbringen
und dann die Studienentscheidung treffen. Die Tochter werde weiterhin nicht
berufstätig sein und kein eigenes Einkommen beziehen. Das Finanzamt
gewährte der Bw. weiter die Familienbeihilfe, befristet mit September
2001.
Anlässlich der nächsten
Anspruchsüberprüfung ersuchte das Finanzamt die Bw. um Vorlage des
Studienerfolgsnachweises für das Studienjahr 2000/2001. Die Bw. gab dazu am
26. September 2001 dem Finanzamt bekannt, dass ein Studienerfolgsnachweis
für das abgelaufene Schuljahr noch nicht erbracht werden könne, weil
die Tochter nach dem Abitur im Juni 2000 einen knapp einjährigen Aufenthalt
in A. absolviert habe um ihre Englischkenntnisse zu vervollständigen,
welche für das nun beginnende Studium von großer Bedeutung
seien.
Laut den Ermittlungen des Finanzamtes (tel.
Rücksprache mit der Bw. am 22. Oktober 2001) war die Tochter der Bw. in A.
bei einer Familie untergebracht, es erfolgte kein Studium bzw.
Schulbesuch.
Mit Bescheid vom 7. November 2001 forderte das
Finanzamt die Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 2001 bis September
2001 sowie die Kinderabsetzbeträge für den genannten Zeitraum als zu
Unrecht bezogen zurück und verpflichtete die Bw. den
Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.671,48 (ATS 23.000)
gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 iVm § 33 EStG 1988
zurückzuzahlen. Das Finanzamt begründete den Bescheid damit, dass sich
die Tochter der Bw. in der angeführten Zeit nicht in Berufsausbildung
befunden habe und auch nicht arbeitsuchend vorgemerkt gewesen sei. Der Anspruch
auf Familienbeihilfe sei daher ab 1. Februar 2001 (ab der Volljährigkeit
der Tochter) nicht mehr gegeben gewesen.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung vom 25. November 2001 führte die Bw. aus:
"Meine
Tochter T. hat im Juni 2000 an der
Deutschen Schule R. ihr Abitur abgelegt.
Bedingt durch den Beruf ihres Vaters war die schulische Laufbahn von
T. durch mehrere Schulwechsel im In- und
Ausland gekennzeichnet, wobei von der sprachlichen Ausbildung englisch immer nur
Dritt- oder Viert-Sprache war (dies insbesondere zuletzt in
R., wo neben Spanisch auch Katalanisch stark
im Vordergrund stand). Dadurch hat sie nie jenes Englisch-Niveau erreicht, das
heute für den Großteil aller Studienrichtungen, insbesondere in dem
sie besonders interessierenden Hochtechnologiebereich, erforderlich
ist.
Daher hat sich
T. zur Perfektionierung ihrer
Englisch-Kenntnisse in der praktischen Anwendung entschieden, einige Zeit in
A.zu
verbringen. Durch unsere persönlichen und berufsbedingten Kontakte hatte
sie in der Zeit von August 2000 bis März 2001 ausreichend Gelegenheit, bei
verschiedenen Bekannten in Australien im familiären Verband zu wohnen und
hat so das Ziel einer substantiellen Verbesserung ihrer Englisch-Kenntnisse
bestens erreicht.
Was
die weitere Hochschulausbildung betrifft, so war
T. s erste Wahl die Fachhochschule
für Software-Engineering in S.
(OÖ). Da ein Einstieg an der Fachhochschule
S. nur im Wintersemester möglich ist,
konnte sich T. im Frühjahr nicht
inskribieren, sondern nützte die Zeit zur intensiven Vorbereitung auf das
Aufnahmeverfahren. Kopien der entsprechenden Korrespondenz liegen bei (Anlagen 1
- 3).
Obwohl
die Chance, an der FH S. aufgenommen zu
werden, bis zu Studienbeginn im Oktober gewahrt war, wurde sie letztendlich doch
nicht berücksichtigt und hat sich schließlich für die
2. Priorität Astronomie an der Universität Wien
entschieden.
Auf
Grund der
der
zeitlich vorgegebenen Aufnahmebestimmungen der Fachhochschule
Hagenberg
geschilderten
persönlichen und familiären Umstände unserer Tochter,
klaren
und auf ihre weitere Ausbildung zielgerichteten Weiterbildungsaktivitäten
im abgelaufenen Jahr, um eine solide Grundlage für ein erfolgreiches
Hochschulstudium zu schaffen,
der
vollständigen wirtschaftlichen Abhängigkeit von uns als Eltern mit
entsprechender besonderer finanzieller Belastung während des abgelaufenen
Jahres, wobei die nun geforderte Rückzahlung zusätzlich eine schwere
und außerordentliche Belastung für uns darstellen
würde,
wird
gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Berufung
eingebracht."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte nach teilweiser
Zitierung der §§ 2 Abs. 1 lit. b und lit. f FLAG 1967 im
Wesentlichen aus, dass sich die Tochter im Zeitraum September 2000 bis März
2001 in Australien bei Bekannten aufgehalten habe und sich - auch dann in
Österreich - bis September 2001 nicht in Ausbildung befunden habe und auch
nicht arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Die Tochter sei im Jänner 2001
großjährig geworden, daher sei die Rückforderung für den
Zeitraum Februar bis September 2001 zu Recht erfolgt.
Die Bw. beantragte mit
Schreiben vom 27. Jänner 2002 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus:
"Meine Berufung war
keineswegs unbegründet; in der Begründung der Ablehnung wird nur auf
Teilaspekte eingegangen. Meine Tochter T.
hat sich in der Zeit sehr wohl auf ihre Ausbildung vorbereitet. Der
Ausbildungsbeginn war auf Grund des Studienplanes vor Herbst 2001 gar nicht
möglich, im Laufe des Frühjahres hatte sie die Aufnahmsprüfungen
zu machen, was auch nachgewiesen ist.
Es kann doch wohl nicht
im Sinne des Gesetzgebers liegen, junge Menschen, die sich
nachgewiesenermaßen zielgerichtet, aus eigener Initiative und
selbständig auf ihre weitere Ausbildung gewissenhaft vorbereiten, sie quasi
durch Entzug der Familienbeihilfe zu bestrafen und sie andererseits in die
Arbeitsmarktverwaltung zu treiben, wo völlig unklar ist, was sie dort
für ihre weitere Ausbildung hätte erwerben können, der Staat
daher völlig unnötigerweise zusätzliche Ausgaben aufzuwenden
hätte und wo sich die grundsätzliche Frage stellt, was der Gesetzgeber
damit anstrebt, wenn er junge Leute bereits frühzeitigst in die Hände
des AMS treibt und welche Signalwirkung hier den jungen Menschen gegeben
wird.
Im Bescheid des
Finanzamtes über die Zuerkennung der Familienbeihilfe für meine
Tochter aus dem Jahr 2000, wo ich mitgeteilt hatte, dass sie sich für
längere Zeit in Australien aufhalten würde, vermisse ich auch den
Hinweis, dass sie sich beim Arbeitsamt melden hätte
müssen."
Mit Ergänzungsvorhalt vom 20. Februar 2002 ersuchte
das Finanzamt die Bw., bekanntzugeben, worin konkret die Vorbereitung der
Tochter auf die Ausbildung bestanden habe.
Die Bw. beantwortete das
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes mit Schreiben vom 11. März 2002 wie
folgt (auszugsweise Wiedergabe):
"... Hierzu kann ich
Ihnen in der Anlage als weiteren Beweis, dass unsere Tochter
T. nicht untätig war, eine
Bestätigung der Psychologischen Studienberatung Wien vorlegen, wonach sie
im Mai 2001 eine Eignungsuntersuchung gemacht hat, welche - nachdem die
Testmethode sehr ähnlich ist - als Vorbereitung für die
Aufnahmsprüfungen in Hagenberg diente. ..."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit.f FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitmarktservice als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices
nachzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z.3 lit.a
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge
zu Unrecht bezogen wurden.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist laut den Angaben
der Bw. bzw. den vorgelegten Unterlagen von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Die Tochter der Bw.
absolvierte
nach dem Ablegen der Reifeprüfung im Juni 2000 einen längeren
Aufenthalt in A. (laut den Angaben der Bw. von August 2000 bis März 2001)
um ihre Englischkenntnisse zu verbessern, Kursbesuche fanden nicht statt,
vollendete
im Jänner 2001 das 19.Lebensjahr, *
nahm
laut Bestätigung der Psychologischen Studentenberatung L. vom 1. März
2002 im Mai 2001 an einer zweitägigen Eignungsuntersuchung teil,
bewarb
sich im Mai 2001 erfolgreich für den im Herbst 2001 beginnenden Studiengang
"Software Engineering" an der Fachhochschule S., konnte laut Schreiben der
Fachhochschule vom 31. Juli 2001 jedoch aus Platzgründen nicht aufgenommen
werden,
hat
im Wintersemester 2001/02 das Studium der Studienrichtung M. an der
Universität Wien begonnen.
*Die
durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl 135/2000, erfolgte
Änderung des § 21 Abs 2 ABGB , wonach Personen, die das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, minderjährig sind, trat erst mit 1.
Juli 2001 in Kraft.
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall, ob
sich die volljährige Tochter der Bw. im Zeitraum von Februar 2001 bis
September 2001 in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967
befunden hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe
nach § 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967 lagen unbestritten nicht vor.
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit.b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Es muss das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein (VwGH 26.06.2002, 98/13/0042). Der Besuch von im allgemeinen nicht
auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist (z.B. VwGH 7.09.1993, 93/14/0100).
Das Ziel des Aufenthaltes der Tochter in A. war es nach den
Angaben der Bw. die Englischkenntnisse der Tochter zu verbessern. Dies sei
dadurch erreicht worden, dass die Tochter bei verschiedenen Bekannten der
Familie im familiären Verband gewohnt habe. Unabhängig davon, dass
diese "Perfektionierung der Englischkenntnisse durch Anwendung in der Praxis"
nicht im Rahmen einer Institution (kursmäßig, verbunden mit
Leistungskontrolle) stattfand, erfolgte dadurch keine Aneignung von
Qualifikationen für einen bestimmten Beruf.
Das Beherrschen der englischen Sprache auf hohem Niveau war
zweifellos für die weitere Ausbildung der Tochter (Studienrichtung M.) von
Vorteil, - und wäre auch für den ursprünglich geplanten
Fachhochschul-Studiengang nützlich gewesen. Die durch den
Auslandsaufenthalt erreichte Verbesserung der Sprachkenntnisse war jedoch weder
erforderliche Voraussetzung für die Aufnahme der weiteren Ausbildung noch
kann der Auslandsaufenthalt der Tochter als Bestandteil einer Gesamtausbildung
gesehen werden.
Mit dem Ergänzungsvorbringen der Bw., die Tochter habe
sich(nach der Rückkehr nach Österreich auch konkret auf ihre weitere
Ausbildung vorbereitet, indem sie sich im Mai 2001 um die Aufnahme an der
Fachhochschule beworben habe und in der Psychologischen Studentenberatung an
einer Eignungsuntersuchung teilgenommen habe, welche als Vorbereitung für
die Aufnahmsprüfung in die Fachhochschule gedient habe, konnte trotz
diesbezüglich vorgelegter Unterlagen ebenso kein Nachweis einer Ausbildung
für einen bestimmten Beruf erbracht werden: Durch die Teilnahme an einer
zweitägige Eignungsprüfung bzw. an einem Aufnahmetest kann bestenfalls
erkannt werden, ob die Testperson die erforderlichen Fähigkeiten für
einen bestimmten Beruf bzw. eine bestimmte Studienrichtung hat, es ist dadurch
aber keine Berufsausbildung vorgelegen. Auch die von der Bw. angesprochene
Möglichkeit, bei der Eignungsprüfung eine Testsituation bzw. ein
Testverfahren (für die Aufnahmsprüfung an die Fachhochschule) kennen
zulernen, vermag einer Eignungsprüfung nicht die Eigenschaft einer
Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu verleihen.
Zeiten zwischen der Reifeprüfung und der Aufnahme
einer weiteren Berufsausbildung - z.B. an einer Universität - sind keine
solchen, in denen sich ein Kind gemäß
§ 2 FLAG in
Berufsausbildung befindet (VwGH 14.04.1978, 0702/77; 12.05.1978, 1382/77).
Für den vom angefochtenen Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraum
war die für den Anspruch auf Familienbeihilfe erforderliche
Berufsausbildung der Tochter nach den vorstehenden Ausführungen nicht
erkennbar und es wurden demnach die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen.
Zum Vorbringen der Bw., die Rückforderung stelle eine
finanzielle Belastung dar, ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge von
subjektiven Momenten unabhängig ist. Die Rückzahlungspflicht
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine
objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat (u.a. VwGH 2005/15/0080 v. 23.9.2005).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 21.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
BerufsausbildungSprachkenntnisseAuslandsaufenthaltVoraussetzung für Aufnahme der AusbildungVolljährigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3320-W/02
- Stammnummer
- 35839
- Gültig
- 21.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF