…Vermietungstätigkeit offen, (infolge dieser sich die Einkünfte aus der in Rede stehenden Tätigkeit von -S 17.322 im Jahr 1992 auf -S 373 im Jahr 1993 bzw. + S 7.358 im Jahr 1995 erhöhten,). Bedingt durch die Änderung der Bewirtschaftungsart in der Form, dass anstelle…
…Ändert der Vermieter nach Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses die Art der Bewirtschaftung eines nach der bisherigen Tätigkeit objektiv ertragsfähigen Mietobjekts, dann kann diese Tätigkeit bis zur Änderung nicht als Liebhaberei eingestuft werden. Ob die vom Bw. angestrebte neue Bewirtschaftungsart geeignet ist in einem "absehbaren" Zeitraum…
…1 Abs.2 einzustufen ist, werden die ab 2005 geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt. Die laut Mietverträgen ausgewiesene Umsatzsteuer wird nicht rückgerechnet, da die vereinnahmte Umsatzsteuer kraft Rechnung geschuldet wird. [Grafik] Änderung der Besteuerungsgrundlagen [Grafik] Prüfungsabschluss Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich…
…1.838,40 € Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Hinsichtlich des Beginns der Änderung der Bewirtschaftungsart hat das Bundesfinanzgericht die ständige…
…habe aber in der Folge sowohl in Österreich als auch in Deutschland die Anleger betrogen und sei vergangene Woche in Düsseldorf zu vier Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Die Vorgehensweise des M sei nicht vorhersehbar gewesen. Bei langfristiger Finanzplanung müsse man kurzfristig entsprechende Änderungen vornehmen…
…ertragsfähigen Vermietung der berufungsgegenständlichen Wohnung entstandenen Werbungskostenüberschüsse sind daher nicht als Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 anzuerkennen. Aus diesen Gründen waren die Berufungen daher spruchgemäß abzuweisen. Ob die Vermietung der berufungsgegenständlichen Wohnung nach der Änderung der Bewirtschaftungsart als Einkunftsquelle…
…noch eindeutigere Liebhabereibeurteilung nach sich ziehen, da dann von einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen wäre und mit Ablauf des Jahres 2006 ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vorliegen würde) sei die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht gegeben; daher sei zu Recht auf Liebhaberei entschieden worden…
…ohne eine Änderung der Bewirtschaftungsart des Objekts A-Straße 15 glaubhaft machen zu können; die als A-Ausfertigung und B-Ausfertigung bezeichneten Umsatzsteuervoranmeldungen waren rechnerische Übersichten, ohne die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schlüssig darlegen zu können. Die Beilagen zum Vorlageantrag änderten nichts an der Tatsache…
…ob eine bestimmte Bewirtschaftungsart beibehalten oder geändert worden ist, ist an Hand jener Planung des Steuerpflichtigen zu beurteilen, die von vornherein bestanden hat...." Aus der Systematik der LVO ergibt sich, dass die Änderung der Art der Bewirtschaftung zur Herstellung der Angemessenheit der Zeitrelation im Nachhinein…
…eine Änderung der Bewirtschaftungsart angesehen hat. Im Zusammenhang mit der neu installierten Heizungsanlage war es den Beschwerdeführern in der Folge daher möglich, langfristig gesicherte und deutlich gestiegene Mietzinse zu erzielen. Auf der anderen Seite konnten durch die verbundene Qualitätssteigerung und die gleichzeitige Senkung der Heizkosten…
…keinesfalls eine Änderung der Bewirtschaftungsart vor, sondern hat Herr Prof. N**** in Kenntnis des Umstandes, dass die S**** einen entsprechenden Platzbedarf hat, die vorherigen Vermietungen nur kürzerfristig vorgenommen, wodurch natürlich die Miethöhen nicht jene erreicht haben, die er letztlich mit Hilfe des Mietvertrages der S…
…darüber hinaus wäre darauf abzustellen, ob die vom Revisionswerber im Jahr 1997 begonnenen Vermietungen in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss erwarten ließen (§ 2 Abs. 4 LVO in der Fassung vor der Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997). Eine solche Prüfung hat das…
…der Bewirtschaftung führen können, sind z.B. die wesentliche Erhöhung von Mietzinsen bzw wesentlich höhere Mieteinnahmen aufgrund geänderter Verträge (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 295; Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 (LVO) § 2 Tz 481). Dem Bf. wurde das Vorliegen einer Änderung der Bewirtschaftungsart…
…Annahme, jährlich Einkünfte in einer solchen Höhe in den Jahren 2005 bis 2015 bei im Vergleich zu den Streitjahren unveränderter Bewirtschaftungsart erzielen zu können, zwar als unwahrscheinlich, aber möglich." Auf den letztzitierten Vorhalt folgte das Schreiben des Bw. vom 23. August 2005, demzufolge der Bw…
…nebst meiner Lehrertätigkeit alleine" war der Zeitraum von 1991 bis (Juli) 1998 als abgeschlossener Beobachtungszeitraum im Sinne der LVO zu betrachten sowie der Beginn eines weiteren Beobachtungszeitraums bedingt durch die Änderung der Bewirtschaftungsart festzustellen. Vom Beginn des zweiten Beobachtungszeitraums an war die Voraussage eines Trends…
…zwischenzeitig die Art der Bewirtschaftung geändert hat. Ändert der Vermieter vor Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses die Art der Bewirtschaftung eines nach der bisherigen Bewirtschaftungsart objektiv nicht ertragsfähigen Mietobjekts, so zieht dies die Beurteilung der "kleinen Vermietung" als Liebhaberei - von ihrem Beginn bis zur Änderung - nach…
…eine Änderung der Bewirtschaftungsart dar. Wenn der Bw. den fehlenden Ansatz der erhöhten Einnahmen damit zu erklären versucht, dass diese Erhöhung mit den ursprünglich ebenfalls nicht angesetzten Aufwandspositionen für Mietausfall und Instandsetzung aufgerechnet und daher weggelassen wurde, so ist dies nicht schlüssig: In der zweiten…
…Liebhaberei wandeln kann, weil der Liebhabereibetrachtung im Rahmen des § 1 Abs. 2 jeweils nur Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde zu legen sind. Tritt bei Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, ist anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob für den…
…über die Erfolgsaussichten der Tätigkeit. Innerhalb des Beobachtungszeitraumes muss anhand von objektiven Umständen die Überschussermittlungsabsicht (bzw. Überschusserzielungsmöglichkeit) nachvollziehbar sein. Eine Prognose, die bereits für das erste Jahr in eklatantem Ausmaß von anderen Werten ausgeht, als sie bei der tatsächlich vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart eingetreten sind…
…Die abgeschlossene Betätigung und die geänderte Betätigung sind jeweils für sich und unabhängig voneinander auf Liebhaberei zu beurteilen. Da in der vom Bw nicht planmäßig vorgenommenen Tilgung von Fremdmitteln eine Änderung der Bewirtschaftungsart zu erblicken ist, ist diese Sondertilgung (ihre Auswirkungen) bei Beurteilung der Frage…