Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100872/2013
Beginn der Änderung der Bewirtschaftungsart bei der Vermietung eines Einfamilienhauses
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100872/2013vom 27.11.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Kommerzialrätin Elfriede Fischer als fachkundige Laienrichterin und Robert Dorfmeister als fachkundigen Laienrichter, über die als Beschwerde weitergeltende Berufung der Mitbesitzer ***[VN1]*** und Mag. ***[VN2]*** ***[NN1+2+3]***, ***[Adresse_1]***, bzw. ***[Adresse_2]***, vertreten durch LBG Steuerberatung GmbH, 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, vom 25. 1. 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, 2020 Hollabrunn, Babogasse 9, vom 7. 12. 2011 betreffend Umsatzsteuer sowie Einkünftefeststellung für die Jahre 2005 bis 2010, alle zur Steuernummer 22 077/8***, nach der am 20. 11. 2018 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Anwesenheit von Mag. ***[VN2]*** ***[NN1+2+3]*** für die Beschwerdeführer, von Mag. Andreas Sobotka für die steuerliche Vertretung sowie von Fachvorständin Hofrätin Mag. Melitta Schweinberger für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Außenprüfung
Bei den Berufungswerbern (Bw) und späteren Beschwerdeführern, den Mitbesitzern ***[VN1]*** und Mag. ***[VN2]*** ***[NN1+2+3]*** (vom Finanzamt zur im Spruch angeführten Steuernummer als "***[NN1+2+3]*** ***[VN2]*** u. Mitbes." geführt) fand eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und "Einkommensteuer" (richtig wohl: Einkünftefeststellung) für die Jahre 2005 bis 2009 sowie eine Nachschau für 1/2010 bis 9/2011 statt, über die der am 30. 11. 2011 gemäß § 150 BAO erstattete Bericht unter anderem ausführt:
Steuerliche Feststellungen
Tz. 1 Liebhaberei
Sachverhalt
Durch Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1975 bekamen Herr Mag. ***[NN1+2+3]*** ***[VN2]*** und Herr ***[NN1+2+3]*** ***[VN3]*** das Haus in ***[Adresse_1]*** zu gleichen Teilen. Herr Mag. ***[NN1+2+3]*** ***[VN2]*** schenkte von seinem Hausanteil 1976 seiner Gattin wiederum die Hälfte. Somit ergab sich ein Besitzanteil an der Liegenschaft von 1/4 für Herrn Mag. ***[NN1+2+3]***, 1/4 für Frau ***[NN1+2+3]*** und 1/2 für Herrn ***[NN1+2+3]*** ***[VN3]***. Wie aus dem Akt und der Abfragen im DB-2 Verfahren ersichtlich ist, wurde das Haus ab 1983 bzw. 1984 an Sommergäste vermietet.
In den Jahren 1984 bis 1989 wurde ein Überschuss von Euro 2.004,92 ausgewiesen, in den Jahren 1990 bis 2004 ein Verlust von Euro 7.032,74. Für einen Beobachtungszeitraum von 20 Jahren ergibt dies daher einen Gesamtverlust von Euro 5.027,82.
War die Vermietung von 1984 bis 1999 im positiven Bereich, wurden in den Jahren 2000 bis 2004 Verluste in Höhe von Euro 21.578,43 ausgewiesen.
Im Zuge einer im Dezember 2004 durchgeführten Nachschau betreffend der laufenden Verluste gab Herr ***[NN1+2+3]*** ***[VN3]*** an, dass die Verluste aus der Vermietung durch Adaptierungsarbeiten entstanden sind und im Zeitraum 2000 bis 2004 das Haus nicht vermietet war. Seinen Anteil verkaufte er im Dezember 2004 an seinen Bruder Herrn Mag. ***[NN1+2+3]***.
Im Jahr 2005 wurde das Haus weiter saniert bzw. erneuert. Badezimmer, Dach, Fenster, Fassade, Kanal und Gartenbereich wurden wieder instandgesetzt Die Gesamtkosten im Jahr 2005 betrugen netto Euro 69.621,46. Diese wurden aufgeteilt in sofort absetzbare Aufwendungen in Höhe von Euro 30.910,60 und in Aufwendungen auf 10 Jahre abschreibbar in Höhe von Euro 38.711,04. Für das Jahr 2005 wurde ein Verlust von Euro 36.202,33 geltend gemacht, ein Regelbesteuerungsantrag ab 2005 wurde eingereicht und Vorsteuern von Euro 15.069,78 in Abzug gebracht. Bei einer neuerlichen Nachschau im Jänner 2006 wurde, da das Haus ab Oktober 2005 wieder vermietet wurde, eine Prognoserechnung abverlangt. Im vorgelegten Mietvertrag wird eine monatliche Miete von netto 454,54 ausgewiesen. Der Mietvertrag ist auf fünf Jahre begrenzt wird aber im Jahr 2009 im gegenseitigen Einvernehmen gelöst. Auch die Nachmieterin zahlt eine monatliche Miete von monatlich Euro 454,54. Der steuerliche Vertreter stellte die Entwicklung der Einkünfte wie folgt dar (der in den Jahren bis 2004 sich ergebende Gesamtverlust wurde in die Prognose nicht einbezogen ):
| Jahr
| Miete
| Nebenkosten Leerstehung
| AfA
| Instandhaltung
| Zinsen
| steuerl. Ergebnis
| kumuliertes Ergebnis
| 2005
| 1.364,00
| -397,00
| -954,00
| -30.911,00
| -444,00
| -31.342,00
| -31.342,00
| 2006
| 5.455,00
| -800,00
| -1.000,00
| -800,00
| 0,00
| 2.855,00
| -28.903,00
| 2007
| 5.584,00
| 0,00
| -1.000,00
| 0,00
| 0,00
| 4.584,00
| -23.903,00
| 2008
| 5.613,00
| 0,00
| -1.000,00
| 0,00
| 0,00
| 4.613,00
| -19.291,00
| 2009
| 4.775,00
| -750,00
| -1.000,00
| 300,00
| 0,00
| 2.725,00
| -16.291,00
| 2010
| 5.455,00
| 0,00
| -1.000,00
| 0,00
| 0,00
| 4.455,00
| -12.111,00
| 2011
| 5.600,00
| -500,00
| -1.000,00
| -600,00
| 0,00
| 3.500,00
| -8.611,00
| 2012
| 5.700,00
| -600,00
| -1.000,00
| -600,00
| 0,00
| 3.500,00
| -5.111,00
| 2013
| 5.800,00
| -600,00
| -1.000,00
| -600,00
| 0,00
| 3.600,00
| -1.511,00
| 2014
| 5.900,00
| -600,00
| -1.000,00
| -600,00
| 0,00
| 3.700,00
| 2.189,00
| 2015
| 6.000,00
| -600,00
| -1.000,00
| -600,00
| 0,00
| 3.800,00
| 5.989,00
| 2016
| 6.100,00
| -600,00
| -1.000,00
| -600,00
| 0,00
| 3.900,00
| 9.889,00
| 2017
| 6.200,00
| -600,00
| -1.000,00
| -600,00
| 0,00
| 4.000,00
| 13.889,00
| 2018
| 6.300,00
| -600,00
| -1.000,00
| -600,00
| 0,00
| 4.100,00
| 17.989,00
| 2019
| 6.400,00
| -600,00
| -1.000,00
| -600,00
| 0,00
| 4.200,00
| 22.189,00
| 2020
| 6.500,00
| -700,00
| -1.000,00
| -700,00
| 0,00
| 4.300,00
| 26.289,00
| 2021
| 6.600,00
| -700,00
| -1.000,00
| -700,00
| 0,00
| 4.400,00
| 30.489,00
| 2022
| 6.700,00
| -700,00
| -1.000,00
| -700,00
| 0,00
| 4.500,00
| 34.789,00
| 2023
| 6.800,00
| -700,00
| -1.000,00
| -700,00
| 0,00
| 4.600,00
| 39.189,00
| 2024
| 6.900,00
| -700,00
| -1.000,00
| -700,00
| 0,00
| 4.700,00
| 43.689,00
| 2025
| 7.000,00
| -700,00
| -1.000,00
| -700,00
| 0,00
| 4.800,00
| 48.289,00
| 2026
| 7.100,00
| -700,00
| -1.000,00
| -700,00
| 0,00
| 4.900,00
| 52.989,00
| 2027
| 7.200,00
| -700,00
| -1.000,00
| -700,00
| 0,00
| 5.000,00
| 57.789,00
| 2028
| 7.300,00
| -700,00
| -1.000,00
| -700,00
| 0,00
| 5.100,00
| 62.689,00
| 2029
| 7.400
| -700,00
| -1.000,00
| -700,00
| 0,00
| 5.200,00
| 67.689,00
Indexsteigerung von 2%, Normalafa von 1,5%
[Da im PDF teilweise schlecht lesbar, hier die Originaltabelle:]
[Grafik]
[Anmerkung des Gerichts: Rechenfehler ab 2020: steuerliches Ergebnis 4.100,00 statt 4.300,00 infolge Erhöhung der Positionen "Nebenkosten Leerstehung" und "Instandhaltung" um jeweils 100,00, zieht sich durch die Folgejahre]
Bereits in den bisher erklärten Einkünften aus Vermietung in den Jahren 2005 bis 2010 ergibt sich eine Abweichung zur Prognoserechnung von Euro -23.764,61. Diese Abweichungen sind dadurch entstanden, dass in der vorgelegten Prognoserechnung die Afa auf die Nutzungsdauer des Hauses mit Euro 1.000,00 in Ansatz gebracht wurde, tatsächlich auf Grund der 10tel Afa jedoch eine wesentlich höhere Afa als Werbungskosten geltend gemacht wurde. Daher ergibt sich von 2005 bis 2010 folgende Aufstellung:
|
| Erklärt laut Vlg.
| Prognose
| Abweichung
| 2005
| -36.202,33
| -31.342,00
| -4.860,00
| 2006
| 393,08
| 2.855,00
| -2.461,92
| 2007
| 375,02
| 4.584,00
| -4.208,98
| 2008
| 403,71
| 4.631,00
| -4.209,29
| 2009
| -1.483,93
| 2.725,00
| -4.2008,93
| 2010
| 639,84
| 4.455,00
| -3.815,16
Ergibt die oben erwähnte Abweichung von Euro -23.764,61.
Die Veranlagung im Jahr 2005 erfolgte noch endgültig, ab dem Jahr 2006 erfolgt die Veranlagung vorläufig.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die im Jahr 2005 als sofort absetzbaren Aufwendungen im Zusammenhang mit den aktivierten Aufwendungen stehen, da es sich in der Regel nur mehr um Fertigstellungsarbeiten bzw. Abschlussrechnungen handelte. Daher wären die Gesamtkosten von netto 69.621,64 zur Gänze zu aktiveren und auf 10 Jahre verteilt abzuschreiben. Dies hätte zur Folge, dass in den Jahren 2005 bis 2014 trotz Vermietung wieder Verluste in Höhe von insgesamt Euro 41.426,91 anfallen würden. Somit wäre die Vermietungstätigkeit seit 30 Jahren in der Verlustzone. In absehbarer Zeit ist daher nicht mit einem Totalüberschuss aus der Vermietungstätigkeit zu rechnen. Daher wird nach Ansicht der Betriebsprüfung die Vermietung des Hauses als Liebhaberei eingestuft und ausgeschieden.
Rechtliche Würdigung
Steuerrechtlich relevante Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen nur dann vor, wenn das vermietete Objekt prinzipiell dazu geeignet ist, in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn zu erzielen. Besteht auf Dauer gesehen keine objektive Aussicht, Überschüsse zu erzielen wird das vermietete Objekt nicht als Einkunftsquelle anerkannt und ist als Liebhabereibesitz zu behandeln. In solchen Fällen sind die mit der Vermietung verbundenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig und erzielte Verluste nicht abzugs-bzw. ausgleichsfähig. Die kleine Vermietung umfasst Objekte, die im Regelfall auch der Eigennutzung dienen können. Um als Einkunftquelle steuerlich anerkannt zu werden, muss durch die Vermietung innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden. An Hand einer Prognoserechnung ist zu dokumentieren, dass das vermietete Objekt als Einkunftsquelle anzusehen ist und die Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes möglich ist. Die Prognoserechnung hat die bereits erzielten steuerlichen Ergebnisse der bisherigen Betätigung sowie die bis zum Ablauf des absehbaren Zeitraumes noch zu erwartenden steuerlichen Ergebnisse zu umfassen.
Gemäß§ 1 Abs.2 der Liebhabereiverordnung ist bei Auftreten von Verlusten Liebhaberei anzunehmen. Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinnes in dem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist.
Im gegenständlichen Fall wurde aus der Vermietung des Hauses in ***[Adresse_1]*** von 1984 bis 2004 ein Gesamtverlust von Euro 5.027,82 ausgewiesen. Die im Jahr 2005 durchgeführten Instandsetzungsarbeiten (Dach, Fenster, Fassade, Badezimmer, Kanal und Gartenbereich) unterliegen mit dem Gesamtbetrag von netto Euro 69.621,46 der 10tel Afa. Somit übersteigt alleine die 10tel Afa die Einnahmen in den Jahren 2005 bis 2014 und plus zusätzlicher Aufwendungen können in diesem Zeitraum keine positiven Ergebnisse erwirtschaftet werden. Laut vorgelegter Prognoserechnung wird die Afa auf die Nutzungsdauer des Hauses angesetzt und daher schon im Jahr 2015 ein positiver Gesamtgewinn ausgewiesen. Doch weder dem Gesetz noch der LVO ist eine solche Adaptierung bzw. Umstellung auf eine Normal-Afa der lnstandsetzungsaufwendungen zu entnehmen.
Tz. 2 Wiederaufnahme
Gemäß § 303 Abs.4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und in
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im gegenständlichen Fall wurden die Sanierungskosten im Jahr 2005 aufgeteilt in sofort absetzbare Aufwendungen
und aktivierungspflichtige Aufwendungen, obwohl es sich insgesamt um einen aktivierungspflichtigen
Sanierungsaufwand gehandelt hat. Die durchgeführten Abschlussarbeiten bei Bad, Dach, Fassade, Fenstern oder
im Gartenbereich können nicht als sofortige Werbungskosten in Abzug gebracht werden, sondern sind gemeinsam
mit den anderen Kosten zu aktivieren und auf 10 Jahre abzuschreiben.
Die dadurch notwendige Adaptierung der Prognoserechnung und der dadurch gewonnene Einblick in die
tatsächlich erfolgten Arbeiten sind als Wiederaufnahmegrund zu beurteilen.
Tz. 3 Umsatzsteuer
Da die Vermietungstätigkeit insgesamt als Liebhaberei laut LVO gemäß § 1 Abs.2 einzustufen ist, werden die ab
2005 geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt. Die laut Mietverträgen ausgewiesene Umsatzsteuer wird nicht
rückgerechnet, da die vereinnahmte Umsatzsteuer kraft Rechnung geschuldet wird.
[Grafik]
Änderung der Besteuerungsgrundlagen
[Grafik]
Prüfungsabschluss
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:
Abgabenart / Zeitraum / Feststellung
Umsatzsteuer / 2005 / Tz. 3
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen lnteressensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung hat am 16.11.2011 stattgefunden.
Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 16. 11. 2001 führt aus:
Die Vermietung des Hauses in ***[Adresse_1]*** wird ab 2005 lt. LVO zur Liebhaberei (Begründung siehe Bericht).
Finanzamtsakt und Arbeitsbogen
Im Arbeitsbogen der Außenprüfung sind eine Reihe von Rechnungen in Zusammenhang mit der Generalsanierung abgelegt, die jeweils Arbeiten ab Juni 2005 betreffen.
Unterlagen betreffend die durchgeführten Arbeiten vor 2005, die Eingang in die Veranlagungen der Vorjahre gefunden haben, befinden sich weder im Arbeitsbogen noch im Finanzamtsakt (dieser beginnt mit 2004).
Laut Beilage zur Steuererklärung 2004 bestanden in diesem Jahr keine Einnahmen aus Vermietung, die Werbungskosten von 1.197,17 € setzen sich aus Wasser und Kanal (234,24 €), Strom und Gas (165,52 €), Grundsteuer (16,00 €) und Zinsen (781,41 €) zusammen.
Aus dem Finanzamtsakt ergibt sich ferner, dass am 27. 1. 2005 eine Nachschau gemäß § 144 BAO durch das Finanzamt stattfand, wobei von den Prüfungsorganen folgendes Ergebnis festgehalten wurde:
Die Verluste in den Jahren 2000 bis 2003 entstanden durch Adaptierungsarbeiten im Wohngebäude.
In den Jahren 2001 bis 2003 war dadurch das Objekt nicht vermietet.
Herr ***[NN1+2+3]*** ***[VN3]*** verkaufte im Dezember 2004 seinen 50%-Anteil an seinen Bruder Mag. ***[VN2]*** ***[NN1+2+3]*** sowie an deren [richtig wohl: dessen] Frau ***[VN1]***.
Das Haus geht ins Privatvermögen über, es erfolgt nach Auskunft von Herrn ***[NN1+2+3]*** ***[VN3]*** höchstwahrscheinlich keine Vermietung durch seinen Bruder.
Da es sich um keine gewerbliche Vermietung handelte ist durch den Verkauf auch keine Betriebsaufgabe zu berechnen.
Aktenlöschung nach Einlangen der Steuererklärung 2004.
Am 13. 3. 2007 teilte die steuerliche Vertretung dem Finanzamt mit:
Die hohen Verluste im Jahr 2005 waren durch notwendige Reparaturen im Zuge der Anteilsübernahme und Neuvermietung bedingt. Aufgrund der Eigenfinanzierung des Grundstücks sollten in den kommenden Jahren durchwegs positive Einkünfte erzielt werden.
Unter einem wurde laut Schreiben eine Prognoserechnung vorgelegt, die jedoch im Finanzamtsakt nicht nach dem Schreiben abgelegt wurde (auf das Schreiben Bl. 17/2005 folgt der Wiederaufnahmebescheid Bl. 18/2005, verschiedene Berechnungen finden sich im Arbeitsbogen). Auf Bl. 25/2006 (das Bl. 24/2005 folgt) findet sich folgende Prognoserechnung:
[Grafik]
Bescheide
Im Anschluss an die Außenprüfung ergingen an die Bf "Mag. ***[NN1+2+3]*** ***[VN2]*** u. Mitbes." folgende Bescheide vom 7. 12. 2011, die im gegenständlichen Verfahren angefochten sind, wobei begründend jeweils auf den Außenprüfungsbericht vom 30. 11. 2011 verwiesen wurde:
Umsatzsteuer 2005
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2005 festgesetzt mit
| 136,36 €
| Bisher war vorgeschrieben
| -15.069,78 €
| Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
| 15.206,14 €
| Dieser Betrag war bereits fällig.
|
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
| 0,00 €
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 0,00 €
| Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 sowie gemäß Art. 7 Abs. 4
| 136,36 €
| Summe Umsatzsteuer
| 136,36 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| 0,00 €
| Zahllast
| 136,36 €
Einkünftefeststellung 2005
| Die im Kalenderjahr 2005 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN1]***, ...
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN2]***, ...
| 0,00 €
Umsatzsteuer 2006
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt mit
| 545,45 €
| Bisher war vorgeschrieben
| -44,15 €
| Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
| 589,60 €
| Dieser Betrag war bereits fällig.
|
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
| 0,00 €
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 0,00 €
| Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 sowie gemäß Art. 7 Abs. 4
| 589,60 €
| Summe Umsatzsteuer
| 589,60 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| 0,00 €
| Zahllast
| 589,60 €
Einkünftefeststellung 2006
| Die im Kalenderjahr 2006 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN1]***, ...
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN2]***, ...
| 0,00 €
Umsatzsteuer 2007
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit
| 558,39 €
| Bisher war vorgeschrieben
| 558,39 €
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
| 0,00 €
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 0,00 €
| Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 sowie gemäß Art. 7 Abs. 4
| 558,39 €
| Summe Umsatzsteuer
| 558,39 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| 0,00 €
| Zahllast
| 558,39 €
Einkünftefeststellung 2007
| Die im Kalenderjahr 2007 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN1]***, ...
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN2]***, ...
| 0,00 €
Umsatzsteuer 2008
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit
| 561,26 €
| Bisher war vorgeschrieben
| 561,26 €
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
| 0,00 €
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 0,00 €
| Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 sowie gemäß Art. 7 Abs. 4
| 561,26 €
| Summe Umsatzsteuer
| 561,26 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| 0,00 €
| Zahllast
| 561,26 €
Einkünftefeststellung 2008
| Die im Kalenderjahr 2008 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN1]***, ...
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN2]***, ...
| 0,00 €
Umsatzsteuer 2009
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2009 festgesetzt mit
| 477,54 €
| Bisher war vorgeschrieben
| 267,44 €
| Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
| 210,10 €
| Dieser Betrag war bereits fällig.
|
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
| 0,00 €
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 0,00 €
| Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 sowie gemäß Art. 7 Abs. 4
| 477,54 €
| Summe Umsatzsteuer
| 477,54 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| 0,00 €
| Zahllast
| 477,54 €
Einkünftefeststellung 2009
| Die im Kalenderjahr 2009 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN1]***, ...
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN2]***, ...
| 0,00 €
Umsatzsteuer 2010
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2009 festgesetzt mit
| 545,45 €
| Bisher war vorgeschrieben
| 545,40 €
| Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
| 0,05 €
| Dieser Betrag war bereits fällig.
|
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
| 0,00 €
| Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 0,00 €
| Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 sowie gemäß Art. 7 Abs. 4
| 545,45 €
| Summe Umsatzsteuer
| 545,45 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| 0,00 €
| Zahllast
| 545,45 €
Einkünftefeststellung 2010
| Die im Kalenderjahr 2010 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ...
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN1]***, ...
| 0,00 €
| ... ***[NN1+2+3]******[VN2]***, ...
| 0,00 €
Mietvertrag
Aktenkundig ist ein Mietvertrag vom 27. 8. 2005, wonach Mag. ***[VN4]*** ***[NN4]*** von ***[VN1]*** und Mag. ***[VN2]*** ***[NN1+2+3]*** das Haus in ***[Adresse_1]*** samt Hausgarten von 500 qm ab 1. 10. 2005 auf unbestimmte Zeit unter Kündigungsverzicht der Vermieter auf die Dauer von fünf Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 454,55 € zuzüglich 45,45 € Umsatzsteuer, somit 500 € brutto zuzüglich Betriebskosten indexgebunden mietet.
Berufung
Mit Schriftsatz vom 25. 1. 2012 erhoben die Bf durch ihre steuerliche Vertretung innerhalb vom Finanzamt mit Bescheid vom 16. 1. 2012 über Antrag vom 11. 1. 2012 verlängerter Frist Berufung:
Namens und auftrags unserer oben genannten Mandantschaft erheben wir in offener Frist gegen den Bescheid über Einkünfte gem. § 188 BAO, Umsatzsteuer 2005 - 2010 vom 07.12.2011, eingelangt in unserer Kanzlei am 13.12.2011, das Rechtsmittel der Berufung.
Wir beantragen die vorgenannten Bescheide aufzuheben.
Begründung:
Im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung gem. § 150 BAO für die Jahre 2005 - 2009 sowie der Nachschau für den Zeitraum 1/2010 - 9/2011 wurde die Vermietung der Liegenschaft in ***[Ort]*** als Liebhaberei laut LVO gem. § 1 Abs. 2 eingestuft.
1. Kalkulationszeitraum
In der rechtlichen Würdigung im Betriebsprüfungsbericht wird darauf hingewiesen. dass für die Vermietung des Hauses in ***[Ort]*** von 1984 bis 2004 ein Gesamtverlust von € 5.027,82 entstanden. Es wird somit auf die Liebhaberei-Verordnung Bezug genommen, nach der bei der "kleinen" Vermietung innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist.
Die Liebhabereiverordnung idF BGBl II 1997/358 (LVO II), nach der innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, ist allerdings nur auf Vermietungen anzuwenden, bei der die Vermietung nach dem 1. Jänner 1993 begonnen hat.
Im gegenständlichen Fall hat die Vermietung laut Prüfungsbericht bereits im Jahr 1984 begonnen, sodaß noch die alte Liebhabereiverordnung (LVO 1) anzuwenden ist, nach der innerhalb von 13 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist.
Für die Beurteilung der Liebhaberei ist somit der Zeitraum von 1984 bis 1996 maßgebend. Für die Jahre 1984 bis 1989 wird laut Prüfungsbericht ein Überschuss von € 2.004,92 erzielt. In den Jahren 1990 bis 1996 wird ein Überschuss von € 6.732,94 erzielt. Somit wird insgesamt für den anzuwendenden Kalkulationszeitraum ein Gesamtüberschuss von € 8.737,86 erzielt.
2. Änderung der Bewirtschaftung
Ab dem Jahr 2001 war das Haus in ***[Ort]*** nicht mehr vermietet, da unvorhergesehen Risse in der Mauer aufgetreten sind und es somit zu einer Absenkung des Hauses kam. Eine Weitervermietung des Hauses war somit unter diesen Umständen nicht mehr möglich.
Die damaligen Eigentümer des Hauses, Herr ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** sowie Herr Mag. ***[VN2]*** und ***[VN1]*** ***[NN1+2+3]*** erwägten einerseits einen Verkauf des Hauses und andererseits die unvermeidliche Behebung des Mauerschadens und die damit zusammenhängende kostenintensive Renovierung des Hauses. Es gab bereits Gespräche mit potentiellen Kaufinteressenten, da insbesondere Herr ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** die Kosten der Komplettrenovierung des Hauses nicht tragen wollte. Schlussendlich hat daher Herr ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** seine Anteile an seinen Bruder, Mag. ***[VN2]*** ***[NN1+2+3]***, verkauft.
Herr Mag. ***[VN2]*** und ***[VN1]*** ***[NN1+2+3]*** haben neben der notwendigen Behebung des abgesenkten Mauerschadens auch den Dachstuhl renoviert, die Fassade erneuert und die Fenster ausgetauscht, um das Haus langfristig zu für die Lage angemessenen Mietpreisen vermieten zu können.
Die Vermietung wurde somit im Jahr 2005 unter geänderten Beteiligungsverhältnissen und nach der Absenkung der Mauer unter einer neuen Struktur (und mit wesentlich höheren Mieten) begonnen, sodaß ab dem Jahr 2005 mit der erstmaligen Vermietung ein neuer Kalkulationszeitraum beginnt.
Bitte finden Sie daher in der Anlage eine neue Prognoserechnung ab dem Jahr 2005, woraus sich innerhalb des 20jährigen Kalkulationszeitraumes ein Gesamtüberschuss ergibt.
Bei den Mieterlösen wurde eine vorsichtige 2,5%ige jährliche Erhöhung angesetzt (entspricht auch dem Mietvertrag mit einer entsprechenden Indexregelung). Die Instandhaltungskosten wurden mit 10%, die Leerstehungskosten sowie die sonstigen Kosten mit je 5% der Mieteinnahmen kalkuliert, was über den in den letzten Jahren tatsächlich angefallenen Ausgaben liegt.
Unter Berücksichtigung der Anwendung der Liebhabereiverordnung 1 sowie eines neuen Kalkulationszeitraumes aufgrund der unvorhergesehenen Absenkung der Mauer und den damit zusammenhängenden Renovierungskosten gehen wir davon aus, dass keine Liebhaberei vorliegt, und ersuchen die zukünftige Entwicklung der Ergebnisse entsprechend der vorgelegten Prognoserechnung zu beobachten.
Aufgrund der Abwesenheit unseres internen Spezialisten für das Fachgebiet "Vermietung und Verpachtung", der erst ab 6. Februar wieder im Hause ist, erlauben wir uns, eine weitere Begründung in den nächsten zwei Wochen nachzureichen.
Für den Fall, dass die Erledigung vorstehenden Rechtsmittels nicht vollinhaltlich unserem Berufungsbegehren entspricht, stellen wir
1. den Antrag gem. § 282 Abs. 1 z. 1 BAO auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
und
2. den Antrag gem. § 284 Abs. 1 z. 1 BAO auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO ...
Beigefügt war folgende neue Prognoserechnung:
|
| Miete
| AfA
| 1/10
| Instandh.
| Leerst.
| Nebenk.
| Zinsen
| steuerl. Ergebnis
| kumuliert
| 2005
| 1.364
| -642
| -6.279
| -6.830
| 0
| -1.698
| -444
| -14.530
| -14.530
| 2006
| 5.455
| -1.043
| -6.427
| 0
| 0
| 0
| 0
| -2.015
| -16.544
| 2007
| 5.584
| -1.043
| -6.574
| 0
| 0
| 0
| 0
| -2.033
| -18.578
| 2008
| 5.613
| -1.043
| -6.574
| 0
| 0
| 0
| 0
| -2.004
| -20.582
| 2009
| 4.775
| -1.043
| -6.574
| -300
| 0
| -750
| 0
| -3.892
| -24.473
| 2010
| 5.455
| -649
| -6.574
| 0
| 0
| 0
| 0
| -1.768
| -26.242
| 2011
| 5.590
| -255
| -6.574
| -560
| -280
| -280
| 0
| -2.359
| -28.600
| 2012
| 5.730
| -255
| -6.574
| -570
| -290
| -290
| 0
| -2.249
| -30.849
| 2013
| 5.870
| -255
| -6.574
| -590
| -290
| -290
| 0
| -2.129
| -32978
| 2014
| 6.020
| -255
| -6.574
| -600
| -300
| -300
| 0
| -2.009
| -34.986
| 2015
| 6.170
| -255
| 0
| -620
| -310
| -310
| 0
| 4.675
| -30.311
| 2016
| 6.320
| -255
| 0
| -630
| -320
| -320
| 0
| 4.795
| -25.516
| 2017
| 6.480
| -255
| 0
| -650
| -320
| -320
| 0
| 4.935
| -20.580
| 2018
| 6.640
| -255
| 0
| -660
| -330
| -330
| 0
| 5.065
| -15.515
| 2019
| 6.810
| -255
| 0
| -680
| -340
| -340
| 0
| 5.195
| -10.391
| 2020
| 6.980
| -255
| 0
| -700
| -350
| -350
| 0
| 5.325
| -4.994
| 2021
| 7.150
| -255
| 0
| -720
| -360
| -360
| 0
| 5.455
| 461
| 2022
| 7.330
| -255
| 0
| -730
| -370
| -370
| 0
| 5.605
| 6.067
| 2023
| 7.510
| -255
| 0
| -750
| -380
| -380
| 0
| 5.745
| 11.812
| 2024
| 7.700
| -255
| 0
| -770
| -390
| -390
| 0
| 5.895
| 17.707
Indexsteigerung von 2,5% p.a.
Da im PDF teilweise schlecht lesbar, hier die Originaltabelle:
[Grafik]
Berufungsvorentscheidungen
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 21. 1. 2013 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Durch die umfangreiche Sanierung über einen Zeitraum von mehreren Jahren (2001 bis 2005) war eine Fortsetzung der zwischen 1990 und 2000 erfolgten Vermietung nicht absehbar und es ist von einer Beendigung der Vermietung auszugehen (siehe auch Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Linde Verlag 2007, S 183, Rz 300). Die durchgeführten baulichen Maßnahmen führen bei der Vermietung zur Änderung der Art der Bewirtschaftung, da diese dadurch einer höheren Ausstattungskategorie zugeordnet werden kann, sodass zumindest potenziell auch höhere Mietzinsen erzielbar sind. Lt. Berufungsbegründung wurde vorgebracht, dass die Sanierung unbedingt notwendig war, da es aufgrund der Absenkung des Hauses nicht mehr vermietbar war. Es wurden auch weitere Verbesserungen wie ein neuer Dachstuhl, neue Fassade und Austausch der Fenster durchgeführt, damit das Haus mit höheren Mietpreisen neu vermietet werden kann.
Daher ergibt sich für die Jahre 1990 bis 2000 eine abgeschlossene Betätigung und es beginnt ab 2001 ein neuer Beobachtungszeitraum.
Lt. neuer Prognoserechnung ergibt sich ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen im 20. Jahr der Bewirtschaftung in Höhe von € 34.807,--
| Jahr
| Ergebnis in €
| Ergebnis kumuliert in €
| 2001
| -4.373,23
| -4.373,23
| 2002
| -10.631.22
| -15.004,45
| 2003
| -1.567,30
| -16.571,75
| 2004
| -1.197,17
| -17.768,92
| 2005
| -36.202,33
| -53.971,25
| 2006
| 393,08
| -53.578,17
| 2007
| 375,02
| -53.203,15
| 2008
| 403,71
| -52.799,44
| 2009
| -1.483,93
| -54.2883,37
| 2010
| -1.768,00
| -56.051,37
| 2011
| -2.359,00
| -58.410,37
| 2012
| -2.249,00
| -60.659,37
| 2013
| -2.129,00
| -62.788,37
| 2014
| -2.009,00
| -64.797,37
| 2015
| 4.675,00
| -60.122,37
| 2016
| 4.795,00
| -55.327,37
| 2017
| 4.935,00
| -50.392,37
| 2018
| 5.065,00
| -45.327,37
| 2019
| 5.195,00
| -40.132,37
| 2020
| 5.325,00
| -34.807,37
Es ergibt sich ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen im 20. Jahr der Bewirtschaftung in Höhe von € -34.807,37, daher ist die Vermietung als Liebhaberei gem. § 1 Abs 2 LVO einzustufen und die Berufung abzuweisen.
Die Bescheide waren jeweils an "Mag. ***[NN1+2+3]*** ***[VN2]*** u. Mitbes." adressiert, die gesonderte Bescheidbegründung an "***[NN1+2+3]*** ***[VN3]*** u. Mitbes." (zugestellt jeweils an die zustellungsbevollmächtigte steuerliche Vertretung).
Vorlageantrag
Seitens der Bf wurde durch ihre steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 12. 2. 2013 Vorlageantrag direkt an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt, der dort zur Zahl RV/444-W/2013 erfasst und mit Schreiben vom 5. 3. 2013 von diesem gemäß § 249 Abs. 1 BAO an das Finanzamt mit dem Hinweis, dass die Berufungsvorentscheidung des Finanzamts an "***[NN1+2+3]*** ***[VN3]*** u. Mitbesitzer" gerichtet wurde, weitergeleitet.
Namens und auftrags unserer oben genannten Mandantschaft stellen wir in offener Frist den Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung vom 17.1.2013, eingelangt in unserer Kanzlei am 31.1.2013, und die daraus abgeleiteten Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO sowie Umsatzsteuerbescheide jeweils der Jahre 2005-2010 vom 21.1.2013, eingelangt in unserer Kanzlei am 28. 1.20 13.
Wir beziehen uns auf die beiliegende Berufung vom 25.1.2012 betreffend die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2010 vom 7.12.2011, eingelangt in unserer Kanzlei am 13.12.2011 (Verlängerung der Berufungsfrist am 11.1.2012 bis 31.1.2012). Wie wir in der Berufung vom 25.1.2012 angeführt haben, stellten wir für den Fall, dass die Erledigung des Rechtsmittels nicht vollinhaltlich unserem Berufungsbegehren entspricht,
l. den Antrag gem. § 282 Abs. 1 Z 1 BAO auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und
2. den Antrag gem. § 284 Abs. 1 Z l BAO auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Beiden Anträgen wurde nicht entsprochen, sodass wir hiermit den Sachverhalt nochmals kurz darstellen möchten und um Entscheidung in der Sache selbst wie folgt bitten:
Im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung gem. § 150 BAO für die Jahre 2005 - 2009 sowie der Nachschau für den Zeitraum 112010 - 9/2011 wurde die Vermietung der Liegenschaft in ***[Ort]*** als Liebhaberei laut LVO gem. § 1 Abs. 2 eingestuft (siehe beiliegenden Prüfbericht vom 30.11.2011 ).
In unserer Berufung vom 25.1.2012 führten wir bereits aus, dass die Vermietung - wie auch im Prüfungsbericht ersichtlich - für den Beobachtungszeitraum (1984 bis 1996) einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielte, sodass jedenfalls keine Liebhaberei anzunehmen ist.
Wie in unserer Berufung dargestellt, kam es im Jahr 2005 aufgrund einer Generalsanierung des Hauses zu einer Änderung der Art der Bewirtschaftung. In den Jahren davor hat es aufgrund der notwendigen Sanierungsmaßnahmen Probleme gegeben, einen neuen Mieter zu finden, sodass in den Jahren 2001 bis 2004 keine Mieteinnahmen erzielt werden konnten. Um eine Wiedervermietung und auch höhere Mieten zu erzielen, wurde von den Eigentümern beschlossen, eine Generalsanierung vorzunehmen und das Gebäude nicht zu verkaufen. Da Herr ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** die Kosten der Generalsanierung nicht tragen wollte, erwarb Herr Mag. ***[VN2]*** ***[NN1+2+3]*** den Anteil von seinem Bruder im Jahr 2004.
Im ersten Halbjahr 2005 wurde die Generalsanierung vor allem von Herrn Ing. ***[VN5]*** ***[NN5]*** (Baumeister, Zimmerei) durchgeführt, indem div. Maurerarbeiten durchgeführt wurden, der Dachstuhl abgetragen und neu errichtet wurde sowie die Fassade neu gemacht wurde. Insgesamt belaufen sich die Sanierungskosten auf netto € 69.621,46. Durch diese umfangreichen Maßnahmen ist eindeutig eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung erkennbar. Auch dadurch, dass nach Abschluss der Sanierungsarbeiten rasch wieder ein Mieter gefunden wurde, lässt ebenfalls erkennen, dass mit der Sanierung die Bewirtschaftung derartig umgestellt wurde, dass die Gewinnabsicht anzunehmen ist. Dies führt somit dazu, dass ab 2005 ein neuer Beobachtungszeitraum für die Liebhabereibeurteilung beginnt.
Warum in der Berufungsvorentscheidung von einem Beobachtungszeitraum von 2001 beginnend angenommen wurde, wurde weder in der Berufungsvorentscheidung ausführlich begründet noch liegen irgendwelche Anknüpfungspunkte für diese Annahme vor. Es wird in der Berufungsvorentscheidung lediglich von einer Sanierung über einen Zeitraum vom mehreren Jahren (2001 bis 2005) gesprochen, was tatsächlich nicht vorgelegen hat. In den Jahren 2001 sowie 2002 wurden kleinere Instandhaltungsaufwendungen (2001: € 3.393,33; 2002: € 8.369,00; 2003: € 0,00, 2004: € 0,00) durchgeführt, die unbedingt notwendig wurden, da es - wie wir in der Berufung ausgeführt haben - aufgrund der Absenkung des Hauses zu einem Mauerriss gekommen war. Die tatsächliche Absicht, an der momentanen Situation etwas zu ändern, wurde erst mit Start der Generalsanierung (Frühjahr 2005) verwirklicht.
Unserer Berufung vom 25.1.2012 haben wir aus diesem Grund die Prognoserechnung beginnend mit Ergreifung der Maßnahmen um die Bewirtschaftung zu ändern (=2005) beigelegt, die einen Gesamtüberschuss in einem absehbaren Zeitraum erwarten lässt. Die Mieteinnahmen wurde ensprechend der im Mietvertrag enthaltenen 2,5%igen jährlichen Erhöhung angesetzt. Aufgrund der umfassenden Generalsanierung gehen wir davon aus. dass in den nächsten Jahren keine weiteren größeren Investitionen in das Gebäude notwendig werden. Für laufende Instandhaltungskosten haben wir dennoch vorsichtshalber 10 % der Einnahmen angesetzt, die Leerstehungskosten sowie die sonstigen Kosten mit je 5% der Mieteinnahmen kalkuliert, was über den in den letzten Jahren tatsächlich angefallenen Ausgaben liegt.
Unter der Berücksichtigung des Gesamtüberschusses des ersten Beobachtungszeitraumes (1984 bis 1996) sowie aufgrund der Änderung der Art der Bewirtschaftung ab 2005 ebenfalls vorliegender positiven Prognoserechnung liegt für den gesamten Vermietungszeitraum keine Liebhaberei vor, sodass die neu ergangenen Feststellungs- sowie Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2010 aufzuheben und in den vorigen Stand zu versetzen sind.
Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO ...
Die angeführten Beilagen waren angeschlossen.
Vorlage
Mit Bericht vom 8. 4. 2013 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Strittig ist, ob es sich bei der Vermietung ***[Adresse_1]*** um steuerliche Liebhaberei handelt.
Anmerkung: Die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO 2005 bis 2010 (Berufungsvorentscheidungen) sowie der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2010 (Berufungsvorentscheidungen), jeweils vom 21.1.2013, wurden den Voraussetzungen des § 93 BAO entsprechend erlassen. Demnach hat jeder Bescheid zu enthalten:
• Bezeichnung als Bescheid und Spruch (§ 93 Abs 2)
• eine Begründung, wenn einem Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder wenn der Bescheid von Amts wegen ergeht (§ 93 Abs 3 llt a)
• Rechtsmittelbelehrung (§ 93 Abs 3 llt b)
Die vom Finanzamt am 21.1.2013 erlassenen Bescheide erfüllen alle diese Voraussetzungen und sind daher Bescheide iSd Bestimmung. Als Begründung wird in allen genannten Bescheiden angegeben: „Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu." Irrtümlicherweise wurde die Bescheidbegründung des Finanzamtes
1. mittels Formular Verf40 (statt richtigerweise Formular Verf67) versendet und
2. an einen falsch bezeichneten Adressaten ("***[NN1+2+3]*** ***[VN3]*** u Mitbes" statt "***[NN1+2+3]*** Mag ***[VN2]*** und Mitbes") gerichtet.
Das Wirksamwerden eines Bescheides setzt gem § 97 BAO voraus, dass er an die Partei ergangen ist, für die er bestimmt ist und der Partei, für die er bestimmt Ist, bekanntgegeben wurde. Beide Voraussetzungen sind hinslchtllch der genannten Bescheide zutreffend, weshalb sich diese als wirksam erweisen. Aufgrund des irrtümlich falsch bezeichneten Adressaten der Bescheidbegründung, ist dieser dem Steuerpflichtigen nicht zugegangen. Durch die fehlende Versendung der im Bescheid genannten zusätzlichen Begründung wurde die Rechtsmittelfrist noch nicht in Lauf gesetzt (§ 245 Abs 1 S 2 BAO). Nach der Rspr des VwGH führt ein Begründungsmangel nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (zB VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028; 22.11.2006, 2004/15/0130; 23.9.2010, 2010/15/0144). Angesichts der Zustellung (wenn auch mit falscher Adressatenbezeichnung) kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Stpfl durch die fehlende (mangelhafte) Begründung an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert ist (zumal dieser seine Rechte bislang endlos geltend machen kann, da die Berufungsfrist noch nicht begonnen hat). Eine fehlende (mangelhafte) Begründung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft (VwGH 15.3.1988, 87/14/0073). Die erlassenen Bescheide vom 21.1.2013 sind daher wirksam ergangen und materiell rechtskräftig. Die Frist zur Einbringung einer Berufung hat noch nicht begonnen. Dem Steuerpflichtigen wird mit der Verständigung über die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat die korrekte Bescheldbegründung zu den Umsatzsteuerbescheiden 2005 bis 2010 sowie den Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO 2005 bis 2010 mitgeschickt.
Infolge geänderter Geschäftsverteilung des UFS wurde die Vorlage vom 8. 4. 2013 einem anderen Senat als der (durch die Weiterleitung vorerst erledigte) Vorlageantrag vom 12. 2. 2013 zugeteilt.
Nichterledigung durch den UFS
Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1.1.2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Bericht vom 20. 3. 2018
Das Finanzamt berichtete am 20. 3. 2018 über Ersuchen des Gerichts über die tatsächlichen Ergebnisse betreffend die Vermietung des Einfamilienhauses in ***[Ort]*** in den letzten Jahren (Beträge in Euro):
|
Jahr
|
Einnahmen
|
AfA
|
Inst.h./s.
|
übr. WK
|
Erklärt
|
Prognose
|
progn. Einnahmen
|
| 2004
| 0,00
| 1.197,17
|
|
| -1.197,17
|
|
|
| 2005
| 1.363,64
| 5.814,37
| 31.307,41
|
| -36.202,33
| -14.530,00
| 1.364,00
|
| 2006
| 5.454,55
| 5.061,47
|
|
| 393,08
| -2.015,00
| 5.455,00
|
| 2007
| 5.583,90
| 5.208,87
|
|
| 375,02
| -2.033,00
| 5.584,00
|
| 2008
| 5.612,58
| 5.208,87
|
|
| 403,71
| -2.004,00
| 4.613,00
|
| 2009
| 4.775,42
| 5.208,85
| 300,50
| 750,00
| -1.483,93
| -3.892,00
| 4.775,00
|
| 2010
| 5.545,55
| 4.814,71
|
|
| 639,84
| -1.768,00
| 5.455,00
| in Vor-lage
| Ges.
| 28.244,64
| 32.514,31
| 31.607,91
| 750,00
| -37.071,78
| -26.242,00
| 28.246,00
|
| 2011
| 6.000,00
| 4.420,54
|
|
| 1.579,96
| -2.359,00
| 5.5590,00
|
| 2012
| 6.600,00
| 4.420,54
|
|
| 2.179,46
| -2.249,00
| 5.730,00
|
| 2013
| 7.072,09
| 4.420,54
|
|
| 2.651,55
| -2.129,00
| 5.870,00
|
| 2014
| 6.545,45
| 4.420,54
|
|
| 2.124,99
| -2.009,00
| 6.020,00
|
| 2015
| 6.545,45
| 549,43
|
|
| 5.996,02
| 4.675,00
| 6.170,00
|
| 2016
| 6.545,47
| 402,05
|
| 754,55
| 5.388,87
| 4.795,00
| 6.320,00
| tats. Erg.
| Ges.
| 39.308,46
| 18.633,64
| 0,00
| 754,55
| 19.920,85
| 724,00
| 35.700,00
|
Da im PDF teilweise schlecht lesbar, hier die Originaltabelle:
[Grafik]
Beschluss vom 8. 8. 2018
Mit Datum 8. 8. 2018, den Parteien am 8. 8. 2018 und am 9. 8. 2018 zugestellt, fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:
I. Den Beschwerdeführern wird aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Beschlusses dem Bundesfinanzgericht vorzulegen:
a) Eine zahlenmäßige Darstellung, gegliedert nach den einzelnen Jahren des Beschwerdezeitraums, welche Änderungen der Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer sowie welche Änderungen der Umsatzsteuerfestsetzungen beantragt werden.
b) Eine Überschussrechnung betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 2005 bis 2017, gegliedert wie in den Formularen E1b (Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden) vorgesehen, in Tabellenform. Hierbei sind, wie vom Finanzamt ausgeführt, Instandsetzungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Sollten entgegen dem Außenprüfungsbericht die "Gesamtkosten von netto 69.621,64" nicht zur Gänze Instandsetzungsaufwendungen sein, wäre dies zu begründen und betragsmäßig darzustellen.
c) Eine neue Prognoserechnung für die Jahre 2005 bis 2024, die hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2017 die tatsächlichen Ergebnisse dieser Jahre enthält.
d) Eine Tabelle aus der ersichtlich ist, welche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Beschwerdeführer für die einzelnen Jahre des Beschwerdezeitraums jeweils festgestellt haben wollen und wie sich diese auf die Miteigentümer verteilen sollen.
e) Kopien aller Mietverträge für den Zeitraum 2005 bis 2024 sowie eine nähere Erläuterung, warum in den Jahren 2012 und 2013 die Mieteinnahmen auf 6.600,00 € und 7.027,09 € gestiegen und dann wieder auf 6.545,45 bzw. 6.545,47 gesunken sind.
II. Der belangten Behörde wird aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Beschlusses dem Bundesfinanzgericht zu begründen, warum ihrer Ansicht nach der neue Beobachtungszeitraum im Jahr 2001 und nicht in dem Jahr, in dem die Generalsanierung und die neue Vermietung erfolgte, also im Jahr 2005, beginnen soll.
Begründend führte das Gericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus:
Liebhabereivermutung, absehbarer Zeitraum, Änderung der Bewirtschaftung
Unstrittig ist, dass die Vermietung des Einfamilienhauses in ***[Ort]*** unter § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung fällt, also eine Betätigung mit Liebhabereivermutung vorliegt, und als maßgeblicher Zeitraum für die Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben), gilt.
Gleichfalls unstrittig ist, dass die Vermietung der Jahre 1984 bis 1999 in keinem Zusammenhang mit der Vermietung ab dem Jahr 2005 steht.
Strittig ist, ob der maßgebliche Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ab dem Jahr der erstmaligen neuerlichen Vermietung, also dem Jahr 2005, anzusetzen ist (so die Bf) oder ob dieser Zeitraum bereits im Jahr 2001 beginnt (so das Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen).
Fehlende Entscheidungsreife
Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Ergänzung ihres Vorbringens aufzutragen.
Anfechtungserklärung, Änderungsantrag
Berufung und Vorlageantrag lässt sich entnehmen, dass sich die Bf durch die in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommende Annahme, die Vermietung des Einfamilienhauses in ***[Ort]*** sei ab dem Jahr 2005 keine Einkunftsquelle, beschwert erachten.
Der Berufungsantrag lautet, die verfahrensgegenständlichen Bescheide aufzuheben.
In Fällen wie dem Gegenständlichen sieht § 21 UStG 1994 zwingend die Erlassung von Jahresveranlagungsbescheiden und § 188 BAO die Erlassung von Einkünftefeststellungsbescheiden vor, falls nicht Nichtveranlagungs- oder Nichtfeststellungsbescheide zu erlassen sind.
Das Bundesfinanzgericht hat im Fall einer Abweisung der Beschwerde die angefochtenen Bescheide zu bestätigen (d. h. die Umsatzsteuerfestsetzung und die Einkünftefeststellung so vorzunehmen wie in den angefochtenen Bescheiden), im Fall einer Stattgabe der Beschwerde jedoch die angefochtenen Bescheide nicht (ersatzlos) aufzuheben, sondern die Umsatzsteuer neu festzusetzen und die Einkünfte neu festzustellen. Diesbezüglich fehlt es jedoch an einem konkreten zahlenmäßigen Beschwerdebegehren.
Hinzu kommt, dass in den verschiedenen im Verfahren vorgelegten Berechnungen jeweils unterschiedliche Angaben getätigt werden, sodass letztlich nicht erkennbar ist, welche Änderungen der angefochtenen Bescheide die Bf konkret wollen.
Den Bf ist daher aufzutragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Beschlusses dem Bundesfinanzgericht vorzulegen:
a) Eine zahlenmäßige Darstellung, gegliedert nach den einzelnen Jahren des Beschwerdezeitraums, welche Änderungen der Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer sowie welche Änderungen der Umsatzsteuerfestsetzungen beantragt werden.
b) Eine Überschussrechnung betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 2005 bis 2017, gegliedert wie in den Formularen E1b (Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden) vorgesehen, in Tabellenform. Hierbei sind, wie vom Finanzamt ausgeführt, Instandsetzungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Sollten entgegen dem Außenprüfungsbereich die "Gesamtkosten von netto 69.621,64" nicht zur Gänze Instandsetzungsaufwendungen sein, wäre dies zu begründen und betragsmäßig darzustellen.
c) Eine neue Prognoserechnung für die Jahre 2005 bis 2024, die hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2017 die tatsächlichen Ergebnisse dieses Jahre enthält.
d) Eine Tabelle aus der ersichtlich ist, welche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Bf für die einzelnen Jahre des Beschwerdezeitraums jeweils festgestellt haben wollen und wie sich diese auf die Miteigentümer verteilen sollen.
e) Kopien aller Mietverträge für den Zeitraum 2005 bis 2024 sowie eine nähere Erläuterung, warum in den Jahren 2012 und 2013 die Mieteinnahmen auf 6.600,00 € und 7.027,09 € gestiegen und dann wieder auf 6.545,45 bzw. 6.545,47 gesunken sind.
Beginn des neuen Beobachtungszeitraums
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Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100872/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100872.2013
- Stammnummer
- 121925
- Gültig
- 27.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF