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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3179-W/11

Liebhaberei bei Vermietung einer Liegenschaft: Änderung der Bewirtschaftungsart

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3179-W/11vom 07.08.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6.2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen werde ersucht, die Prognoserechnung zu adaptieren, wobei Folgendes noch hervorzuheben sei. Die Vermietung der gegenständlichen Liegenschaft falle nicht unter die Bestimmung des § 2 Abs. 4 LVO (Vermietung von Eigenheimen). Die Vermietung eines Betriebsgrundstückes sei grundsätzlich als § 1 Abs. 1 Betätigung nach der LVO zu beurteilen, wobei eine Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO nicht durchzuführen sei (vgl. RdW, Heft 2, 2012, 115 und das dort zitierte VwGH-Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/15/0117). Demnach komme es bei einer derartigen Vermietung ausschließlich darauf an, ob die Betätigung in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet sei, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamt-Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 24. Februar 2000, 97/15/0166, sei für Vermietungsbetätigungen, die unter § 1 Abs. 1 LVO fallen, ein absehbarer Zeitraum von rund 20 Jahren anzunehmen. Diese Judikatur folge der Rechtsprechung des VwGH ausgehend von dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171. 7) Nach einem entsprechenden Fristverlängerungsersuchen vom 27. April 2012 wurde das Ergänzungsersuchen vom 29. März 2012 mit Schreiben vom 15. Mai 2012 (beim UFS, Außenstelle Wien, eingelangt am 18. Mai 2012) wie folgt beantwortet: 7.1. Die angeführten Mietverträge seien keinesfalls mit dem der C Ges.mbH. vergleichbar und daraus lasse sich kein Hinweis auf Liebhaberei konstruieren. Die beiden ersten Mietverträge hätten nur die damals noch bestehende hölzerne Lagerhalle betroffen, eine kleine Fläche in der Ecke des langegestreckten Grundstückes. Sie hätten jedoch nicht den 80% bis 90%igen Rest der Grundfläche und auch nicht das damals baufällige ebenerdige Gebäude mit Aufenthalts- und Sanitärräumen. pr habe vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999 gemietet, seit Oktober nicht mehr gezahlt und habe gekündigt werden müssen (siehe Beilage). sd habe ab 1. Mai 1996 gemietet und habe selbst zum 30. September 1996 gekündigt (siehe Beilage). Suggestive sowie tendenziöse, die Ansicht der parteiisch interessierten Finanzverwaltung unterstützende Formulierungen wie "fremdüblich" würden auf das Strikteste abgelehnt. Die damaligen Mieten hätten auch nicht die "Liegenschaft" betroffen, sondern nur einen kleinen Teilbereich. Die Mietverträge seien zwar mit "Fremden" abgeschlossen worden, man habe sich angesichts der geringen Größe, der Lage und der Einfachheit der Lagerhalle (kein Wasser, kein Kanal, eine gewisse Baufälligkeit - wie sich dann beim Abbruch der Halle herausgestellt habe und zum Glück habe es keine Schäden bei den Mietern gegeben) auf bestimmte für beide Seiten akzeptable Mietbeträge geeinigt, aber beide Mieter seien bald in Zahlungsschwierigkeiten gekommen und die Mietverhältnisse hätten vorzeitig beendet werden müssen. Solche Mietverträge könnten aber keinesfalls als "üblich" (fremdüblich) bezeichnet werden, denn weder das Finanzamt noch die Bw. hätten sie mit vergleichbaren Verträgen verglichen. In Österreich gelte der Rechtsgrundsatz, dass die Seite, die etwas behaupte, z.B. üblich oder nicht üblich, dies auch selbst beweisen müsse, indem sie zwei bis drei vergleichbare Beispiele vorlege. Reine Annahmen oder Behauptungen gälten nicht als Beweis. Die ganze damalige Situation sei auch sehr eindeutig im ordnungsgemäß vergebührten Mietvertrag/Pachtvertrag mit der C Ges. mbH. aus 2007 in einer Präambel dargestellt worden. Dort würden auch Überlegungen zur Miethöhe angeführt. Zur Sicherheit werde nochmals eine Kopie diesem Schreiben beigefügt. Nach den beiden Mietern der hölzernen Lagerhalle (der zweite benützte sie als Garage für Oldtimer-Kfz, die mn, eine ostdeutsche Gerüstbaufirma, die das noch immer desolate Gebäude mit Aufenthalts- und Sanitärräumen während der Bausaison 2000 (1. September bis 30. November) und 2001 (1. März bis 30. November) als "Unterkunft" für ihr Personal gemietet habe. Das sei dann nicht mehr fortgesetzt worden, weil es angeblich zu weit weg von den Baustellen im 23. Bezirk gelegen sei. Das "Industriegebiet X. ", in dem sich das Grundstück befinde, sei von der nordöstlichen Stadtgrenze Wiens ca. tt km entfernt. Daneben hatte auch die Einzelfirma C Teile des Geländes gemietet, und zwar als Lagerplatz für Bauschutt und zur Aufstellung von Maschinen im Freien, z. B. eine eher große Steinbrechanlage. Die Tätigkeit der Fa. C habe darin bestanden und bestehe darin, Bauschutt mit ihren Lkw-Kranwägen abzutransportieren, auf dem gemieteten Grundstück zwischenzulagern und z.B. Mauerteile mithilfe der Steinbrechanlage zu zerkleinern (verursacht Lärm und Staub) und diesen "Bauschotter" wieder zu verkaufen z.B. zur Auffüllung von Baugruben, etc. In den gesamten folgenden Jahren seien in den Mieteinnahmen also auch oder teilweise nur Beträge der Einzelfirma C enthalten gewesen, sie hätten jedoch nur Teile des ca. 3.000 m² großen Grundstückes betragen. Das Gebäude sei anfangs noch nicht renoviert und fertiggestellt und daher auch nicht genutzt gewesen. Als wegen Lärm- und Staubbelästigung der Nachbarn im Jahr 2004 ein behördlicher Auftrag ergangen sei, eine ca. sechs Meter hohe Schutzmauer zu errichten, habe die Firma C als Verursacher die Kosten übernehmen müssen. Als die Einzelfirma C im Jahr 2007 in die C Ges. mbH. eingebracht worden sei, und diese das Grundstück weiter für ihre Zwecke einzurichten beabsichtigte und es in Form einer Art von Baurecht habe nutzen wollen, und diese Ges. mbH. ein anderes Rechtssubjekt als die Einzelfirma dargestellt habe, musste die Angelegenheit in Ordnung gebracht werden, was in Form des beigefügten Mietvertrages geschehen sei. Nunmehr habe die Ges. mbH. das gesamte Areal gemietet, das ebenerdige Gebäude mit den Aufenthalts-, Umkleide- und Sanitärräumen für die Lkw-Fahrer (durchschnittlich acht Lkw führten laufende Transporte durch) sei von ihr renoviert und auch als "Büro" benutzt, die Flächen im "Hof" asphaltiert und die alte baufällige Holzhalle abgetragen worden. Durch die indessen errichtete hohe Schutzmauer hätten nun auch teilweise die Lkw, sonstige Maschinen und Material (Bauschutt) sicher abgestellt werden. Dadurch erübrige sich auch jede Spekulation über eine Änderung der Bewirtschaftung von Seiten der Vermieter. Die vorgebrachte Idee, die Besitzer hätten das Grundstück selbst attraktiv ausbauen sollen, wäre zwar in der Theorie ideal und richtig, aber diesen fehlten die dazu erforderlichen Mittel. Schon das Grundstück selbst sei um ehemals S 3,5 Mio. auf Kredit mit 20-jähriger Laufzeit gekauft worden und hätte keine Bank zusätzliche Kredite für Ausbauten mit ungewissen Mieterträgen gegeben. Insgesamt werde der ehemals vereinbarte Mietzins angesichts der Größe (3.000 m²) und Lage des Grundstückes (an der m Straße im Industriepark X. ca. tt km von der Stadtgrenze Wien entfernt) sowie der möglichen und geduldeten Nutzungsmöglichkeiten (ähnlich einem Baurecht) und ohne eine Wertsicherungsklausel für der Höhe nach angemessen, auch weil er es ermöglicht, die Kreditrückzahlungen sowie die laufenden Kosten damit zu finanzieren. Gegenteilige Behauptungen müssten stichhaltig begründet sein. Bei Vergleichen mit früheren Jahren müsse nicht nur der Gegenstand der Miete vergleichbar sein, sondern auch die Preisentwicklung berücksichtigt werden. Jeder wisse, dass heute angesichts der Inflation die Kaufkraft von ein Euro höchstens 10 Schilling ausmache, wenn nicht noch weniger. 7.2. Der Vorschlag, die Miete wegen unbewiesener Behauptungen und unzulässiger Vergleiche für Prognosezwecke zu vermindern und damit selbst eine Liebhaberei bis 2006 zu konstruieren (ab dem Jahr 2007 habe es vor allem wegen der planmäßig sinkenden Zinsbelastung innerhalb der Annuitäten Gewinne gegeben und ab dann habe auch das Finanzamt wieder normal veranlagt. Denn Gewinnsteuern wolle man sich keinesfalls entgehen lassen, daher behaupte man wie üblich einen Wechsel der Bewirtschaftung und damit ein Ende der Liebhaberei), werde aufs schärfste zurückgewiesen. Das wäre nicht nur ein unzulässiger und verbotener Eingriff in fremde Rechte und Verträge (denn unsere letzte "Prognoserechnung" 1996 bis 2016 enthalte nur reale Zahlen und weise letztlich einen Gesamtüberschuss aus), sondern werde als Zumutung und Aufforderung zu einem vorauseilendem Gehorsam im Interesse der Finanzbehörden empfunden. Nicht die Bw. müssten eine angenommene Liebhaberei sozusagen selbst zugeben, sondern eine solche müsse ihnen bewiesen werden und fundiert begründet sein. Von einer gesetzlich als solche verankerte unabhängige Oberbehörde erwarteten sich die Bw. eine objektive und sachliche, über den Dingen stehende Beurteilung und Entscheidung im Einklang mit betriebswirtschaftlichen Tatsachen und den gesetzlichen Regelungen, die auch einer eventuellen Überprüfung durch ein Höchstgericht standhalte. Eine steuerökonomische Nebenbetrachtung: Wenn die Ges. mbH. einen Mietaufwand von z.B. € 1.000,00 habe, erspare sie sich - wenn überhaupt angesichts von Verlusten - 25% Körperschaftsteuer, denn eine nachfolgende Gewinnausschüttung habe nie stattgefunden. Wenn die Mitbesitzer diese Miete erhielten, zahlten sie davon 38,33% bis 50% Einkommensteuer. Es könne daher kein wirtschaftlich vernünftiger Grund sein, Mieten eventuell erhöht zu vereinbaren. Die Annuitäten für die Rückzahlung des 20-jährigen Bankkredites betrügen jährlich ca. € 26.220,00. Wie schon mehrfach ausgeführt, sinke der Anteil der Zinsen an den Annuitäten in 20 Jahren linear von fast 100% auf fast Null und umgekehrt steige der Kapitalanteil innerhalb der gleichbleibenden Annuität von fast Null auf fast 100%. Bezahlt werden müsse immer in etwa gleich viel (die Zinsen sänken auch wegen ihrer Bindung an den Euribor, der in den letzten Jahren stark gesunken sei), aber steuerlich absetzbar seien nur die Zinsaufwendungen. Die solcherart übermäßige Zinsbelastung in den ersten zehn Jahren habe auch zu den anfänglichen Verlusten geführt und nach der Hälfte der Laufzeit (konkret ab dem Jahr 2007) würden plangemäß laufend zunehmende Gewinne ausgewiesen, der sich in der Folge laufend erhöhe. Das bedeute für die Vermieter: Eine Miete pro Jahr unter den Selbstkosten von Zinsen und Kapitalrückzahlung wäre fatal (daher die laufenden Anstrengungen um Mieter, obwohl alle Bemühungen ohne eigene Schuld auch zunichte gemacht werden könnten) und ökonomisch nicht verkraftbar. In den ersten Jahren sei es wegen des damals desolaten Zustandes des Gebäudes und der hölzernen Lagerhalle nicht gelungen entsprechende Mieten zu lukrieren. Es habe eines Mieters bedurft, der selbst investieren und für die Nutzung und Duldung entsprechend zahlen könne. Gegenwärtig laufe alles positiv, es müssten aber auch die gestiegenen Kapitalanteile innerhalb der Tilgung (die steuerlich nicht geltend gemacht werden könnten, sondern durch die Abschreibung auf Gebäude abgegolten würden, die Grundstückskosten blieben mangels Wertminderung unabgegolten) bezahlt und durch entsprechende Gewinne finanziert werden. Diesem Schreiben wurden folgende Unterlagen beigefügt: a) Schreiben des steuerlichen Vertreters an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vom 5. November 2007 betreffend "Vergebührung Mietvertrag"; b) Vereinbarung der Miteigentümergemeinschaft zz als Vermieter und der C Ges. mbH. als Mieterin; c) Kündigungsschreiben der Fa. sd vom 31. Juli 1996; d) Kündigungsschreiben von C an E vom 9. Dezember 1999; e) Kopie des eingeschrieben aufgegebenen Briefkuverts, das am 27. Dezember 1999 vom Adressaten unbehoben an den Absender zurückgesendet wurde; f) Kopie eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft kk vom 29. Juli 2004 betreffend eine Nachbarbeschwerde zur gewerblichen Betriebsanlage in Z. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist die Anerkennung der Vermietung der Liegenschaft in bb, als Einkunftsquelle für die Jahre 1997 bis 2006. I) Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt: a) Laut Grundbuchsauszug vom 10. Februar 2012 wurde die streitgegenständliche Liegenschaft mit der EZ x des Grundbuches rr und der Grundstücksnummer 864/2 im Ausmaß von 3.052 m² von den Bw. mit Kaufvertrag vom 6. März 1996 je zur Hälfte erworben. Die Liegenschaftsfläche teilt sich in 2.693 m² Werksgelände und 359 m² Baufläche (Gebäude). Der Kaufpreis betrug laut Kaufvertrag (OZ 42 ff./2006) S 2,700.000,00. b) Zur Finanzierung des Kaufpreises wurde ein Hypothekardarlehen von S 3,500.000,00 aufgenommen (siehe Vorvertrag vom 13. März 1996, OZ 46 ff./2006), das aus Deckungsstockgründen von der Bank in zwei Teilen gewährt wurde, nämlich zu S 1,940.000,00 (38020/428.223) und zu S 1,560.000,00 (Nr. 38020/428.231). c) Am 30. April 1996 wurde der Bestandvertrag mit der Fa. A KEG, R Wien, abgeschlossen [siehe dazu Abschnitt B), Punkt 4), b)]. Dieser Mietvertrag wurde von der Bestandnehmerin per 30. September 1996 gekündigt. d) Am 28. November 1996 wurde der Bestandvertrag mit D abgeschlossen [siehe dazu Abschnitt C), Punkt 5), c)]. e) Am 1. März 1999 wurde der Bestandvertrag mit E abgeschlossen [siehe dazu Abschnitt C), Punkt 5), d)]. Dieser Mietvertrag wurde vom Bestandgeber per 31. Dezember 1999 fristlos gekündigt. f) Im Jahr 2000 (1. September bis 30. November) und im Jahr 2001 (1. März bis 30. November) mietete die Fa. mn das noch immer desolate Gebäude mit Aufenthalts- und Sanitärräumen [siehe dazu Abschnitt C), Punkt 7.1.]. g) Am 30. Oktober 2007 schlossen die Bw. die Mietvereinbarung mit der C Ges. mbH. ab [siehe dazu Abschnitt B), Punkt 4), a)]. Die Hoffläche als Lagerplatz ist ab Mitte 1998 von der Einzelfirma C gemietet gewesen. h) Der Umstand der monatlichen Mietzahlung von € 2.500,00 auf ein Konto der Bw. wurde durch einen Kontoauszug vom 30. Dezember 2011 sowie einem Ersuchschreiben vom 18. Februar 2008 an seine kontoführende Bank zur Einrichtung eines Dauerauftrages zur Mietzahlung an die Bw. belegt [siehe dazu Abschnitt C), Punkte 5), a) und b)]. i) Laut Firmenbuchauszug vom 27. März 2012 wurde mit Einbringungsvertrag vom 13. August 2007 beschlossen, das nicht protokollierte Einzelunternehmen "C " in die mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Juni 2007 gegründete C Ges. mbH. einzubringen (FN dd b HG Wien). Die Gesellschafter dieser Firma sind: - aa, geb. p. Juli 19vv: € 10.500,00; (30%) - yy, geb. öö. September 19ää: € 10.500,00; (30%) - jj, geb. nb. Oktober 19po: € 7.000,00; (20%) - op, geb. mk. April 19ft: € 7.000,00; (20%) - Summe: € 35.000,00. j) Laut Rechnung der R.G.H.- Bau vom 20. Dezember 2005 kostete der Abbruch einer Holzhalle auf dem Lagerplatz bl in za € 3.000,00 netto zuzüglich € 600,00 USt. Die Rechnung wurde an das Einzelunternehmen Heinrich Pistulka adressiert [siehe dazu Abschnitt C), Punkt 5), e)]. k) Mit Schreiben vom 31. Jänner 2008 wurden zwei Tilgungspläne zu den beiden Hypothekardarlehen beigebracht [siehe Abschnitt B), Punkt 6), fünfter Teilstrich]. II) ertragsteuerliche Beurteilung: Gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen. Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gemäß § 188 Abs. 3 BAO ist Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. Die streitgegenständliche Liegenschaft befindet sich in einem Industriegebiet und eignet sich nach der Verkehrsauffassung nicht für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung, weshalb die Prüfung der Vermietungstätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO zu erfolgen hat.Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl. 1993/33 liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Gemäß § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z. B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinne des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Der vorzitierte Abs. 2 gilt gemäß § 2 Abs. 3 LVO nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinne des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. Zur LVO 1993 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 358/1997 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der "übliche Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs. 3 LVO mit dem "überschaubaren Zeitraum" des § 2 Abs. 4 LVO gleichzusetzen ist und jeweils rund 20 Jahre beträgt (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 2 Tz 206, mwN). Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 29. April 2010, 2007/15/0227, u.a. Folgendes festgehalten: "...Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zu Grunde zu legen. Ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit Erfolg in die Vergangenheit projiziert werden, dass eine bisher notwendigerweise ertragslose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 95/13/0032). Die Frage, ob eine bestimmte Bewirtschaftungsart beibehalten oder geändert worden ist, ist an Hand jener Planung des Steuerpflichtigen zu beurteilen, die von vornherein bestanden hat...." Aus der Systematik der LVO ergibt sich, dass die Änderung der Art der Bewirtschaftung zur Herstellung der Angemessenheit der Zeitrelation im Nachhinein dazu führt, dass die bisherige Vermietungstätigkeit als Liebhaberei zu beurteilen ist. War also aus der Sicht des Betätigungsbeginnes realistisch kein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in einem absehbaren Zeitraum (üblicher Kalkulationszeitraum) zu erwarten und nimmt der Vermieter deshalb außerplanmäßig eine Änderung der Art der Bewirtschaftung vor, um die Angemessenheit der Zeitrelation iS des § 2 Abs. 3 LVO im Nachhinein herzustellen, so ist die "große Vermietung" bis zur Änderung als Liebhaberei zu beurteilen (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei², Rz 475). Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass die Bw. ab dem Jahr 2007 ihre bisherige Bewirtschaftungsweise der Liegenschaft geändert haben: Nach ihrer Anschaffung im Jahr 1996 wurden bis 2006 lediglich bestimmte Teilflächen der insgesamt rd. 3.000m² großen Liegenschaft vermietet. So wurden hinsichtlich der im hinteren Bereich des Grundstückes befindlichen (hölzernen und der Folge abgerissenen) Lagerhalle mit der A KEG (Mieter von 1.5.1996 bis 30.9.1996), mit G. (Mieter ab 1.12.1996 für rd. 2 Jahre) und mit E (Mieter von 1.3.1999 bis 31.12.1999) zur Nutzung als Lager, Garage und Büro jeweils befristete schriftliche Mietverträge abgeschlossen. Ab 1998 wurden - neben den wechselnden Fremdvermietungen - Teile des Geländes als Lagerplatz für Bauschutt und zur Aufstellung von Maschinen an das auf dem benachbarten Grundstück betriebene Einzelunternehmen des Hälfteeigentümers C vermietet. Während der Bausaison (1.9. bis 30.11.2000 und 1.3. bis 30.11.2001) wurde ein desolates Gebäude mit Sanitär- und Aufenthaltsräumen als Personalunterkunft an eine ostdeutsche Gerüstbaufirma vermietet. Die erzielten Mieteinnahmen lagen in den Jahren 1998 und 2001 zwischen S 100.800,00 (2001) und S 352.800,00 (1999), wobei die Ergebnisse für 1996 und 1997 nicht aktenkundig sind. Ab 2001 sind die erklärten Mieteinnahmen laufend zurückgegangen und zwar von S 100.800,00 (2001) auf rd. S 84.000,00 (€ 6.108,00) im Jahr 2006. Der kumulierte Werbungskostenüberschuss betrug bis 2006 (nach Berichtigung der Gebäude-AfA auf 1,5% (statt lt. Erklärung 4%)) € - 128.228,00. Die Werbungskostenüberschüsse sind vor allem auf die zur Gänze erfolgte Fremdfinanzierung der Liegenschaft zurückzuführen, so übersteigen die Zinsaufwendungen der Jahre 1996 bis 2006 bei weitem die jährlichen Mieteinnahmen. Die Bewirtschaftungsart der Jahre 1996 bis 2006 wurde von den Bw. allerdings nicht beibehalten. Die von den Bw. im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten "Prognoserechnungen" 2007 bis 2016 (F-Akt Bl. 36/2006) bzw. 1996 bis 2015 (F-Akt Bl. 79/2006) weisen ab 2007 deutlich höhere Mieteinnahmen auf als in den Jahren zuvor. Diese Erhöhung der Mieteinnahmen ist jedenfalls nicht auf die in den Vorjahren bestehenden Mietverträge zurückzuführen, sondern hat ihren Grund ausschließlich darin, dass - nach Durchführung von auf den Bedarf des Mieters abgestellten Investitionen - die gesamte Liegenschaft an die rückwirkend zum 1.1.2007 gegründete C Ges. mbH. zu einem monatlichen Mietzins von € 2.500,00 (jährlich € 30.000,00) vermietet wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die baulichen Maßnahmen von der Mieterin finanziert wurden. Dabei wurden umfangreiche bauliche Veränderungen am Mietgegenstand insoweit durchgeführt, als die baufällige Holzlagerhalle abgerissen wurden, was die nutzbare Fläche erhöht hat; weiters wurde das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude instandgesetzt, sodass die Büroräume nutzbar wurden. Die Errichtung einer Mauer und Befestigung der Zufahrtsstraße waren weitere Maßnahmen zur Nutzbarmachung der gesamten Liegenschaft (siehe Ausführungen in der Berufung vom 25. Oktober 2007, F-Akt, Bl 19ff/2006). Ab 2007 erfolgte dann die Vermietung des gesamten Grundstückes an die - nach Einbringung des früheren Einzelunternehmens des Hälfteeigentümers - neu gegründete C Ges. mbH.. Laut Mietvertrag vom 30. Oktober 2007 ist die Ges. mbH. in das bisherige Mietverhältnis mit dem Einzelunternehmen eingetreten. Dass die von der Mieterin (Einzelunternehmen bzw. Ges. mbH.) durchgeführten Umbauten sowie die damit verbundene massive Erhöhung des Mietzinses um das nahezu 5-fache auf jährlich € 30.000,00 (im Vergleich dazu bezahlte lt. den vorgelegten Erklärungen das Einzelunternehmen für den Lagerplatz in den Jahren 2003 bis 2006 Mietzinse in Höhe von € 6.108,00) Teil eines von Anfang an (seit Beginn der Tätigkeit im Jahr 1996) bestandenen Planes waren, wird von den Bw. nicht behauptet und bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Dies führt aber ab 2007 zu einer Änderung der Art der Bewirtschaftung in der Form, dass von einem Neubeginn einer Betätigung auszugehen ist, der einer gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der betroffenen Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume in der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit entgegensteht. Der VwGH geht im Erkenntnis vom 20. April 2006, 2004/15/0038, davon aus, dass bei einer "großen Vermietung" keine Kriterienprüfung anzustellen ist ("...Im Falle von Betätigungen im Sinn des § 1 Abs 1 LVO 1993 ist das Vorliegen von Einkünften anzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Absicht an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar ist, und zwar, wenn die Betätigung nicht in der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden besteht, an Hand objektiver Umstände iSd § 2 Abs 1 LVO 1993....") Dies ergibt sich auch aus dem Erkenntnis vom 15.September 2011, 2011/15/0117. Bei einer Vermietung kommt es ausschließlich darauf an, ob die Betätigung (in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart) geeignet ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn oder Gesamteinnahmenüberschuss zu erwirtschaften (vgl. auch RdW 2012, 115). Nach den vorliegenden Daten kann jedenfalls auch nicht angenommen werden, dass die in den Jahren 1996 bis 2006 ausgeübte Betätigung - wäre sie beibehalten worden - innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtüberschuss erwirtschaftet hätte. Darüber hinaus hält aber die vorgelegte Prognoserechnung einer Plausibilitätsprüfung auch deshalb nicht stand, weil sie - von Abschreibungen und Bankzinsen abgesehen - keinerlei Aufwendungen für Instandhaltungen berücksichtigt, zumal dem mit der C Ges. mbH. abgeschlossenen Mietvertrag nicht zu entnehmen ist, dass alle anfallenden Aufwendungen durch den Mieter zu tragen sind. Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Beilage: Prognoserechnung seitens der Bw. vom 28. April 2011 Wien, am 7. August 2012

Normen und Schlagworte

LiebhabereiEinkunftsquelleÄnderung der Bewirtschaftungsart

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3179-W/11
Stammnummer
60816
Gültig
07.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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