…im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen…
…1 oder Abs. 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfassten Abgaben insoweit zulässig, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schuldet (§ 213 Abs. 4 BAO). Nach § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213…
…insoweit zulässig, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schuldet. Nach § 214 Abs. 7 leg.cit. sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung gem. § 213 Abs. 4 BAO Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners, der nicht alle zusammengefasst verbuchten Abgaben schuldet, ausschließlich auf…
…im Sinn des Abs. 1 oder 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfassten Abgaben insoweit zulässig, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schuldet. Zufolge § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter…
…im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen…
…Auf Grund der Bestimmungen der BAO sei eine Übertragung (Umbuchung, Überrechnung) im Sinne des § 215 Abs. 4 BAO nur von Guthaben möglich. Durch die in laufender Rechnung zusammengefasste Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 1 BAO entstehe das Guthaben. Die Gebarung auf dem Abgabenkonto seien…
…darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist. Gemäß § 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden…
…nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden. Unstrittig kann im gegenständlichen Fall angesehen werden, dass der Bw. als Masseverwalter der B-GmbH nach Eröffnung des Konkursverfahrens vom 27. Juni 2011 beim Finanzamt…
…Finanzvergehen bei der Umsatzsteuer, SWK 1986, A V 23 bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz3, K 29/11) erschließt sich aus dem Abgabenkonto zur angeführten StNr., dass die mangels einer ausdrücklichen Verrechnungsweisung zur Anwendung gelangende zusammengefasste Verbuchung der Gebarung nach § 213 iVm. der Verwendung von…
…den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 4 Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners, der nicht alle zusammengefasst verbuchten Abgaben schuldet, ausschließlich auf die ihn betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen wenn auf dem Zahlungsbeleg ausdrücklich eine diesbezügliche Widmung (Verrechnungsweisung) verfügt wurde. Der Bf…
…der Abgabenschuld darf, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrages an den Zollschuldner, zehn Tage nicht überschreiten (Art. 222 Abs. 1 lit. a ZK). Gem. § 213 Abs. 4 BAO ist bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses eine zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung der…
…letzter Satz) kann nicht zugestimmt werden, weil dort nur die zusammengefasste "Festsetzung" mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart "in einem Bescheid" angesprochen wird, während § 103 Abs 2 BAO auf die - wesentlich umfassendere - zusammengefasste Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 BAO Bezug nimmt. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt im…
…die Art der Verrechnung und den jeweiligen Stand der behördlichen Gebarung zu ermöglichen. Gemäß § 213 Abs. 2 BAO ist die Gebarung bei nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben für jeden Abgabepflichtigen nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst zu verbuchen. Unter einer zusammengefassten Verbuchung ist die…
…Bescheides. Bezugnehmend auf die zusammengefasste Verbuchung der einzelnen Abgabenbeträge, führte das Zollamt aus, dass nach § 213 Abs. 2 BAO die Erfassung der einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst erfolgen könne. Die Erfassung sei auf einem eigenen Abgabenkonto getrennt nach den Abgabenarten, aber zusammengefasst - wie im Abs…
…noch nicht mitgeteilt anzusehen sein. Der vom Zollkodex und der Rechtsprechung geforderte chronologische Ablauf wurde im vorliegenden Fall zweifelslos eingehalten. Die Verbuchung der nachgeforderten Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung erfolgte zwar getrennt nach den Abgabenarten, aber für die 104 Einfuhrfälle zusammengefasst. Dies kann zwar im Einzelfall…
…1 BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende…
…Fälligkeit der Umsatzsteuer (§ 21 UStG 1994) dar, dass die am 15. Februar 2001 fällige Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2000 noch vollständig offen sei. Bei der Festsetzung seien die Vorsollbeträge bereits berücksichtigt worden. Gem. § 214 BAO seien in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen…
…In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt…
…Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen. In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften nach der Grundregel des § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Ein sich aus der Gebarung (…
… 214 Abs. 1 BAO seien bei einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Im Zeitpunkt der Gutschrift der Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2001 (Buchungstag 5. September 2003) seien außer den mit gleichem Datum gebuchten…