Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1895-W/03
Zustellung einer Berufungsvorentscheidung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1895-W/03vom 24.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. vom
10. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Krems an der Donau
betreffend
1.) Antrag auf
Zustellung der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzungen
für 9/2001 und 10/2001 und 2.) Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand hinsichtlich Frist zur Stellung eines Vorlageantrages
bezüglich vorgenannter
Berufungsvorentscheidung entschieden:
1.)
Die Berufung gegen den mit 15. Oktober 2003 datierten Bescheid, mit dem
über den Antrag der Berufungswerberin auf Zustellung der
Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2003 zuhanden ihrer ausgewiesenen
Vertreter abweisend abgesprochen worden ist, wird als unbegründet
abgewiesen.
Dieser
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er statt der
Abweisung nunmehr die Zurückweisung des ihm zugrundeliegenden Antrages
wegen Unzulässigkeit ausspricht.
2.)
Die Berufung gegen den mit 15. Oktober 2003 datierten Bescheid, mit dem
über den Antrag der Berufungswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Vorlage der Berufung vom
15. Mai 2002 zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Vorlageantrag) abweisend abgesprochen worden ist, wird als unbegründet
abgewiesen.
Dieser
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
An die Bw. wurden - mit 16. April 2002 datierte
- Bescheide betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 9/2001 und
für 10/2001 zu Handen des von der Bw. für alle steuerlichen
Angelegenheiten bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänders Mag. A
erlassen (vgl Vollmachtsurkunde im Original in den Dauerbelegen des KSt-Aktes;
am 16. Feburar 1998 beim Finanzamt eingereicht; übrigens unter
ausdrücklicher Erwähnung der Ermächtigung zum Empfang von
Schriftstücken der Abgabenbehörde).
Mag. A erhob mit Schreiben vom 15. Mai 2002
(=Postaufgabetag) Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate
September und Oktober 2001 vom 16. April 2002 (vgl. KSt-Akt
Bl 5/2001).
Laut Aktenlage berief sich für die am 18. Juni
2002 vorgenommene Akteneinsicht der für die Bw. hierbei einschreitende
Rechtsanwalt Dr. B gemäß
§ 8 RAO auf die ihm erteilte
Bevollmächtigung (vgl. handschriftliche Erklärung KSt-Akt
Bl 6/2001).
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002, KSt-Akt
Bl 7/2001 ("wegen:
Umsatzsteuerprüfung
I.
Vollmachtsbekanntgabe ...") berief sich die B. & C.
Rechtsanwälte OEG "durch ihren zur
Geschäftsführung befugten, gefertigten Vertreter RA" Dr. B
gemäß
§ 8 RAO auf die ihr erteilte Bevollmächtigung
zur rechtsfreundlichen Vertretung der Bw.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002
("wegen: Festsetzung von Umsatzsteuer 09/10
2001
I. Vollmachtsbekanntgabe
...") berief sich die B. & C. Rechtsanwälte OEG gleichlautend
auf die ihr erteilte Bevollmächtigung zur rechtsfreundlichen Vertretung der
Bw. (KSt-Akt Bl 10ff/2001).
Das Finanzamt erließ einen - mit
18. Februar 2003 datierten und am 20. Februar 2003 zugestellten -
Vorhalt ("Ersuchen um Ergänzung")
an die Bw. zu Handen von Dr. B, zu dessen Beantwortung die B. & C.
Rechtsanwälte OEG drei Fristverlängerungsansuchen einbrachte (KSt-Akt
Bl 69ff/2001). Dem letzten Fristverlängerungsantrag, gerichtet auf
Erstreckung der Beantwortungsfrist bis 9. Mai 2003, wurde mit Bescheid vom
28. April 2003 stattgegeben und die Frist
"letztmalig" bis zum 9. Mai 2003
verlängert (KSt-Akt Bl 76/2001).
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2003 nahm die Bw.,
vertreten durch die B. & C. Rechtsanwälte OEG, zum Ersuchen um
Ergänzung vom 18. Februar 2002 Stellung (KSt-Akt
Bl 77ff/2001).
Das Finanzamt erließ zur Berufung gegen die Bescheide
über die Umsatzsteuerfestsetzung für 9/2001 und 10/2001 eine
abweisende, mit 3. Juni 2003 datierte Berufungsvorentscheidung zu Handen
von Mag. A (KSt-Akt Bl 82ff/2001).
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2003 (=Postaufgabe)
stellte die Bw., vertreten durch die B. & C. Rechtsanwälte OEG, den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom 15. Mai 2002 gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 9/2001 und 10/2001 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag; KSt-Akt
Bl 90/2001).
Das Finanzamt wies diesen Vorlageantrag mit Bescheid vom
22. Juli 2003 als verspätet zurück, weil die Antragsfrist bereits
am 11. Juli 2003 abgelaufen sei (KSt-Akt Bl 93/2001).
Mit Schriftsatz vom 26. September 2003 (Postaufgabe
29. September 2003) stellte die Bw., vertreten durch die B. & C.
Rechtsanwälte OEG ("Prozess- und
Geldvollmacht erteilt"),
- erstens den
Antrag auf Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2003
"zuhanden ihrer ausgewiesenen Vertreter",
weil Mag. A in gegenständlicher Sache nicht als Vertreter
ausgewiesen sei, und
- zweitens
("aus Gründen anwaltlicher Vorsicht ...
für den Fall, dass man davon ausgehen könnte, dass eine wirksame
Zustellung der Berufungsvorentscheidung an" Mag. A dennoch zulässig
gewesen sei) hinsichtlich der Antragsfrist auf Vorlage der Berufung vom
15. Mai 2002 zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Dem Schriftsatz vom 26. September 2003 (KSt-Akt
Bl 9ff/2002) lagen bei:
- Ablichtung
der ersten Seite der Berufungsvorentscheidung mit zwei Eingangsstempeln
(10. Juni 2003 ohne Kanzleiname - offenbar von Mag. A -
und 18. Juni 2003 von der Kanzlei Dr. B & Mag. C mit dem Fristvormerk
für 16. Juli 2003)
- Ablichtung
des Schreibens von Mag. A an die Rechtsanwälte Dr. B und Mag. C vom
16. Juni 2003 betreffend Übermittlung Kopie der
Berufungsvorentscheidung.
Im Schriftsatz vom 26. September 2003 wurde darauf
verwiesen, dass bereits mit Schriftsatz vom
"31.07.200
1
"
(?!; s.u.) bekannt gegeben worden sei, dass die Bw. die B. & C.
Rechtsanwälte OEG mit ihrer Vertretung betraut habe. Die weiteren
Zustellungen im Verfahren, insbesondere der Bescheid vom 28. April 2003
sowie das Ersuchen um Ergänzung vom 18. Februar 2003 seien der
B. & C. Rechtsanwälte OEG zugestellt worden, an welche die
Zustellung auch der Berufungsvorentscheidung hätte erfolgen müssen, um
wirksam zu sein.
Die sonst äußerst zuverlässige
Sekretärin der B. & C. Rechtsanwälte OEG habe aufgrund
des Kurzbriefes des Mag. A vom 16. Juni 2003 den Fristenvormerk
für den Vorlageantrag mit 16. Juli 2003 gesetzt, wobei sie von einer
Zustellung mit Wirksamkeit zum 18. Juni 2003 ausgegangen sei. Unter Wahrung
dieser Frist sei der Vorlageantrag vom 16. Juli 2003 gestellt worden. Die
Sekretärin habe mit Telefonat vom 24. September 2003 beim Finanzamt
eine Entscheidung über die Berufung urgiert und erfahren, dass angeblich
eine Entscheidung betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages wiederum
an Mag. A zugestellt worden sei. Die B. & C.
Rechtsanwälte OEG hätte bis dato keine Bedenken hinsichtlich der
Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin gehabt; diese hätte im Hinblick auf
die ausgewiesene Bevollmächtigung auch davon ausgehen können, dass
eben die Zustellung mit dem Eingang der Berufungsvorentscheidung in der Kanzlei
wirksam werde und auch dann der Fristenlauf beginne.
Wenn überhaupt die Frist zur Stellung des
Vorlageantrages versäumt worden sei, so wäre die B. & C.
Rechtsanwälte OEG durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis
daran verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, weil die Mitarbeiterin im
besten Glauben den Fristvormerk angebracht habe.
Die Bw. treffe auch nur äußerst geringes
Verschulden deshalb, weil die Fehlleistung in der Kanzlei der
B. & C. Rechtsanwälte OEG, welches der Bw. zurechenbar sei,
äußerst geringgradig sei, vor allem weil sich auch die Frage stelle,
ob überhaupt an Mag. A wirksam zugestellt werden könne. Durch die
Mitteilung des Finanzamtes im Telefonat vom 24. September 2003 sei der Bw.
im Wege ihrer Vertreter erstmals zur Kenntnis gelangt, dass von einer
Verspätung des Vorlageantrages ausgegangen werde. Mit diesem Datum sei der
Wegfall des Hindernisses hinsichtlich der versäumten Verfahrenshandlung
anzunehmen.
Als Beweise wurden angeführt: das Schreiben des
Mag. A vom 16. Juni 2003 samt Fristvermerk sowie die Sekretärin
als Zeugin.
Das Finanzamt erließ erstens einen mit
15. Oktober 2003 datierten Bescheid, mit dem der am 29. September 2003
eingebrachte Antrag vom 26. September 2003 auf Zustellung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen wurde (KSt-Akt Bl 14f/2002). Zweitens
erließ das Finanzamt einen mit 15. Oktober 2003 datierten Bescheid,
mit dem der am 29. September 2003 eingebrachte Antrag vom
26. September 2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO abgewiesen wurde (KSt-Akt
Bl 16f/2002), weil bei der gegenständlichen Fallkonstellation -
zustellungsbevollmächtigter Steuerberater und nicht
zustellungsbevollmächtigter Rechtsanwalt treten auf - notwendig
gewesen wäre, durch ein in diesem besonderen Fall wirksames Kontrollsystem
sicherzustellen, dass diese Art der Fristversäumnis auszuschließen
sei. Dass dies nicht geschehen sei, könne nicht mehr als minderer Grad des
Versehens bezeichnet werden. Bei dieser - sicherlich in der Kanzlei nicht
alltäglich auftretenden - Konstellation könne sich ein
Rechtsanwalt auch mit an sich sonst ordnungsgemäßem Kanzleibetrieb
nicht darauf verlassen, dass seine Angestellte die Vormerkung der
Rechtsmittelfrist richtig vornehme, sondern hätte besondere Vorkehrungen,
etwa durch persönliche Kontrolle des Vormerks treffen
müssen.
Beide Bescheide vom 15. Oktober 2003 wurden am
20. Oktober 2003 an Mag. A zugestellt (KSt-Akt
Bl 18/2002).
Mit (erstem) Schriftsatz vom 10. November 2003
(KSt-Akt Bl 19/2002) wurde Berufung gegen den Bescheid vom 15. Oktober
2003, mit dem der Antrag auf Zustellung der Berufungsvorentscheidung abgewiesen
worden war, erhoben mit dem Begehren nach ersatzloser Aufhebung des Bescheides
und Verfügung der Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni
2003. Nach ständiger Judikatur - unter Verweis auf VwGH 22.5.2003,
2003/17/0021 - sei die Zustellung in einem Abgabenverfahren nach den
Bestimmungen des Zustellgesetzes vorzunehmen. Nach ebenfalls ständiger
Rechtssprechung beinhalte eine allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung
auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken.
Gemäß
§ 8 Abs 1 RAO seien Rechtsanwälte vor allen
Gerichten und Behörden berechtigt, sich auf die Bevollmächtigung zu
berufen, und ersetze diese deren urkundlichen Nachweis.
Mit (zweitem) Schriftsatz vom 10. November 2003
(KSt-Akt Bl 24f/2002) wurde Berufung gegen den Bescheid vom
15. Oktober 2003, mit dem der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag
abgewiesen worden war, erhoben mit dem Begehren, dass dem
Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben bzw in eventu ausgesprochen werde, dass der
Vorlageantrag ohnehin fristgerecht gestellt worden sei; diesfalls sei der
bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben. Soweit die Behörde erster
Instanz die Auffassung vertrete, dass die Einschreitervertreter stets jede
vorgemerkte Frist zu überprüfen hätten, werde der
Sorgfaltsmaßstab weit überspannt und widerspräche die Anlegung
eines derartigen Sorgfaltsmaßstabes nicht nur der
verwaltungsgerichtlichen, sondern auch zivilrechtlichen Judikatur, welche nicht
verlange, dass jeder Fristvormerk vom Rechtsanwalt noch einmal kontrolliert
werde, wenn er auf eine sorgfältige Vorgangsweise eines Mitarbeiters
vertrauen dürfe. Die Behörde könne auch nicht ausführen, was
sie unter einem "im besonderen Fall"
wirksamen Kontrollsystem verstehe. Es wäre mit dem Arbeitsablauf in
einer Rechtsanwaltskanzlei überhaupt nicht vereinbar und vor allem auch
nicht mit der Arbeitsbelastung des Rechtsanwaltes selbst, wenn er jeden
Fristvormerk entweder selbst vornehmen oder jeden Vormerk noch einmal
kontrollieren müsse. Die Bw. habe bereits im Wiedereinsetzungsantrag ein
Beweisanbot für das den Antrag begründende Vorbringen erstattet,
jedoch habe die Behörde keinerlei Beweisaufnahme durchgeführt, weshalb
das Verfahren mit einem groben Mangel behaftet sei. Unterstelle man die richtige
Rechtsansicht des VwGH, wonach die Bestimmungen des Zustellgesetzes auf den
gegenständlich zu beurteilenden Zustellvorgang anzuwenden seien, so
wäre grundsätzlich an die Einschreitervertreter zuzustellen gewesen
und entfalte die Zustellung nur dann Wirkung, wenn diesen die
Berufungsvorentscheidung tatsächlich zukomme. Demgemäß
hätte die Mitarbeiterin der Vertreter der Bw. in Kenntnis dieser Bestimmung
des Zustellgesetzes einen vollkommen richtigen und auch plausiblen Fristvermerk
vorgenommen, weshalb daraus kein grobes Verschulden zu erkennen
sei.
Der Referent richtete an die Bw. und an die Amtspartei mit
Schreiben vom 2. Jänner 2004 jeweils folgenden (gleichlautenden)
Vorhalt:
"A)
Die Zustellung der für die berufungswerbende Ges.m.b.H. bestimmten
Ausfertigung dieses Vorhaltes erfolgt zu Handen der
B. & C. Rechtsanwälte
OEG
... aus folgenden
Gründen:
-
Durch das am 19. Dezember 2003 ausgegebene BGBl I 2003/124
(Abgabenänderungsgesetz 2003), auf dessen Artikel XIV (Änderung
der Bundesabgabenordnung) Z 12 hiermit hingewiesen wird, ist seit
20. Dezember 2003 der § 103 Abs. 2 BAO in der wie folgt
neuformulierten Fassung anzuwenden:
´(2)
Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber
unwirksam, wenn sie
a)
ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen
eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen,
oder
b)
ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren
Gebarung gemäß
§ 213 zusammengefasst verbucht
wird.´
Somit
ist es nach Ansicht des ha. Referenten nunmehr - im Gegensatz zu der bis
19. Dezember 2003 anzuwendenden Rechtslage - möglich, die der
B. & C. Rechtsanwälte
OEG
erteilte
Bevollmächtigung, auf die sich diese erstmals mit Schriftsatz und Telefax
vom 15. Juli 2002 durch ihren zur Geschäftsführung befugten
Vertreter
RA
Dr. B
gemäß
§ 8 RAO berufen hat, auch zustellmäßig zu
berücksichtigen: Aufgrund der auf den Berufungsschriften vom
10. November 2003 jeweils angebrachten Formulierung ´Prozess- und
Geldvollmacht erteilt´ sowie aufgrund der Begründungen dieser
Berufungsschriften besteht nach Ansicht des ha. Referenten kein Zweifel, dass
eine Bevollmächtigung inklusive Zustellvollmacht zumindest für die
gegenständlichen Berufungsverfahren
--
GZ. RV/1891-W/03 gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems vom 15. Oktober
2003 über den Antrag auf Zustellung der Berufungsvorentscheidung
hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzungen für 9/2001 und 10/2001,
sowie
--
GZ. RV/1895-W/03 gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems vom 15. Oktober
2003 über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich
Frist zur Stellung eines Vorlageantrages bezüglich vorgenannter
Berufungsvorentscheidung
geltend
gemacht worden ist. Es besteht offensichtlich keine Einschränkung auf
´einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen´ im Sinne des
§ 103 Abs. 2 lit. a BAO und jedenfalls keine
´ausdrückliche´ Einschränkung im Sinne des § 103
Abs. 2 lit. b BAO.
Zugleich
besteht nach wie vor die von der berufungswerbenden Ges.m.b.H. erteilte
Bevollmächtigung für
Mag. A
in allen steuerlichen Angelegenheiten (inklusive
Zustellvollmacht).
Gemäß
§ 9 Abs. 2 ZustG (zweiter Satz) reicht es für eine wirksame
Zustellung in den anhängigen o.a. Berufungsverfahren aus, an einen der
beiden Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Da es der
Berufungsbehörde keine EDV-mäßigen Schwierigkeiten bereitet,
für die gegenständlichen Berufungsverfahren die
B. & C. Rechtsanwälte
OEG
als Empfänger
zu bezeichnen, wird diesem Wunsch der Parteienvertretung
nachgekommen.
B)
Die bis 19. Dezember 2003 anzuwendende Formulierung des § 103
Abs. 2 BAO lautete: ´Eine Zustellungsbevollmächtigung ist
Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem
Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens
ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO zusammengefaßt verbucht
wird´.
Ungeachtet
des Umstandes, dass kein Zweifel auch an der Geltendmachung (bzw. des Versuches
hierzu) einer Bevollmächtigung inklusive Zustellbevollmächtigung
hinsichtlich des Berufungsverfahrens betreffend die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 9/2001 und 10/2001 für die
B. & C.
Rechtsanwälte
OEG
bestehen
dürfte, bleibt zu untersuchen, ob diese Zustellbevollmächtigung im
Sinne des § 103 Abs. 2 BAO (alte Fassung) für die
Abgabenbehörden wirksam war:
§ 213
Abs. 1 BAO lautet: ´Bei den von derselben Abgabenbehörde
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden
Nebenansprüchen ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,
für jeden Abgabepflichtigen ... die Gebarung ... in laufender Rechnung
zusammengefaßt zu
verbuchen.´
(§ 213
Abs. 3 BAO sieht hievon diverse, nicht gegenständliche Ausnahmen
vor.)
Die
Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer sind vom Finanzamt wiederkehrend zu
erheben (Ritz,
BAO
2
,
§ 213 Tz 2).
Die
Judikatur fordert für eine gegenüber Abgabenbehörden
gemäß
§ 103 Abs. 2 BAO (alte Fassung) wirksame
Zustellungsbevollmächtigung, dass die ausdrückliche Erklärung
abgegeben wird, ´dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem
Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen
oder (wie im Beschwerdefall ...) Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 BAO zusammengefaßt verbucht
wird´ (VwGH-Beschluss 28.1.1998, 95/13/0273).
Da
nicht nur die Umsatzsteuer für die Voranmeldungsmonate 9/2001 und 10/2001,
sondern die Umsatzsteuer auch für die Zeiträume davor und danach sowie
zumindest auch die Körperschaftsteuer für die berufungswerbende
Ges.m.b.H. gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst zu verbuchen
sind, und die (Zustell)Bevollmächtigung der
B. & C. Rechtsanwälte
OEG
nach der o.a.
Rechtsprechung nicht für Umsatzsteuerzeiträume vor 9/2001 und nach
10/2001 und auch nicht für Körperschaftsteuer galt (und gilt) konnte
diese Zustellbevollmächtigung vom Finanzamt bei der Zustellung der
Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2003 nicht beachtet werden. Die Frage
der Auswahl aus zwei Zustellbevollmächtigten gemäß
§ 9
Abs. 2 ZustG stellte sich daher für das Finanzamt
nicht.
Weiters
ist nicht ersichtlich, dass ein Antrag auf Zustellung einer
Berufungsvorentscheidung überhaupt abgabenverfahrensrechtlich vorgesehen
ist, sodass gegebenenfalls die diesbezügliche Abweisung des Finanzamtes im
Rahmen der Berufungsentscheidung auf eine Zurückweisung abzuändern
wäre. (Ein weiterer Grund für die Abänderung in eine
Zurückweisung könnte darin erblickt werden, dass - wie unten
ausgeführt - das Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren für 9/2001
und 10/2001 durch Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das gesamte Jahr
2001 vom 14. August 2003 überhaupt gegenstandslos geworden
ist.)
C)
Die Jahresveranlagung zur Umsatzsteuer 2001 wurde mit dem Umsatzsteuerbescheid
2001 vom 14. August 2003 durchgeführt, wobei als Zustellempfänger
Mag. A
bezeichnet wurde und die Zustellung gemäß
§ 26 Abs. 2
ZustG für den 19. August 2003 zu vermuten ist (Ritz,
BAO
2
,
§ 26 ZustG Tz 3).
Laut
Aktenlage wurde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 14.
August 2003 keine Berufung erhoben, obwohl dieser Bescheid die
Umsatzsteuerfestsetzungen für einzelne Monate des Veranlagungsjahres 2001
inhaltlich ersetzt und ein allfälliges Berufungsverfahren hinsichtlich
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 geeignet gewesen wäre, darin die
Einwendungen hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume 9/2001 und 10/2001 zu
behandeln.
Dies
deutet darauf hin, dass keine ausreichende Kommunikation zwischen den beiden
Vertretern der berufungswerbenden Ges.m.b.H. - einerseits der steuerlichen
Vertretung und andererseits der rechtsfreundlichen Vertretung -
stattgefunden hat, obwohl eine sofortige Mitteilung von erfolgten Zustellungen
an den jeweils anderen Vertreter angesichts des § 9 Abs. 2 ZustG
und des § 103 Abs. 2 BAO (alte Fassung) dringend geboten
war.
D)
Dieser Vorhalt ergeht sowohl an die berufungswerbende Ges.m.b.H.
(zustellrechtlich an den Zustellbevollmächtigten laut Punkt A; vgl. oben)
als auch an das Finanzamt Waldviertel als Amtspartei.
Durch
VO BGBl II 2003/224 wurde das Finanzamt Waldviertel mit den Bezirken Gmünd,
Horn, Krems an der Donau, Waidhofen an der Thaya, Zwettl und dem Stadtgebiet
Krems an der Donau als Amtssprengel mit Wirkung vom 1. Jänner 2004
errichtet.
Die
Stellung als Amtspartei in den gegenständlichen Berufungsverfahren ging
nach Ansicht des ha. Referenten vom Finanzamt Krems an der Donau auf das
Finanzamt Waldviertel über, egal ob man nun von einer direkten
Funktionsnachfolge ausgeht oder vom Erfordernis, nach dem Wegfall des
früheren Finanzamtes anhand der neuen Amtsprengel die örtliche
Zuständigkeit für die Erhebung der Umsatzsteuer neu zu bestimmen: Dies
ist gemäß
§§ 58 iVm 61 BAO (neue Fassung) das Finanzamt
Waldviertel.
Nach
Ansicht des ha. Referenten handelt es sich hier nicht um einen Fall des
Überganges der örtlichen Zuständigkeit gemäß
§ 75 BAO, weil nicht der örtliche Anknüpfungspunkt für
die Zuständigkeit (Ort der Geschäftsleitung) in einen anderen
Amtssprengel verlegt worden ist, sondern um eine
Organisationsänderung."
Das Finanzamt teilte am 9. Jänner 2004 telefonisch
mit, dass dem Vorhalt zugestimmt werde und keine weitere Stellungnahme abgegeben
werde.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2004 nahm die Bw. zum
Vorhalt Stellung, wonach unter den Gesichtspunkten einer teleologischen
Interpretation und Wortinterpretation der entsprechenden Bestimmungen der BAO
nicht haltbar sei, dass nicht nur die Umsatzsteuer für die
Voranmeldungmonate 9/2001 und 10/2001, sondern die Umsatzsteuer auch für
die Zeiträume davor und danach "sowie
zumindest auch die Körperschaftssteuer für die berufungswerbende
GesmbH gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst zu verbuchen"
sei und daher die Zustellbevollmächtigung vom Finanzamt im Juni 2003
nicht beachtet habe werden können. Der von der Behörde vorgenannte
Sachverhalt sei nämlich unter § 201 Abs 4 BAO bzw
§ 201 BAO letzter Satz aF, welcher inhaltlich nahezu unverändert
sei, zu subsumieren, welcher laute: "Innerhalb
derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid
zusammengefasst erfolgen."
Die Zusammenfassung dürfe lediglich Abgaben derselben
Abgabenart umfassen und sei auch für Umsatzsteuervorauszahlungen anwendbar,
wobei die Zusammenfassung als solche im Ermessen der Abgabenbehörde liege.
Die Zusammenfassung der Festsetzung mehrerer Abgaben erfordere, dass die
Voraussetzung für eine Festsetzung für jede dieser Abgaben vorliege.
Gegen eine Zusammenfassung könne vor allem der Umstand sprechen, dass zu
erwarten sei, dass die Festsetzung einiger der festgesetzten Abgaben mit
Berufung angefochten werde, die Festsetzung bezüglich anderer Abgaben
jedoch unstrittig sei. Auf § 201 BAO beziehe sich § 103 BAO
jedoch gerade nicht, da ansonsten eine Zustellbevollmächtigung von einer
Ermessensentscheidung der Behörde abhängig gemacht würde. Der in
§ 103 Abs 2 BAO aF zitierte § 213 BAO beziehe sich aber
auf die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung in laufender Rechnung. Vielmehr
sei in einem Umkehrschluss festzuhalten, dass eine (Zustell-)Vollmacht für
die Monate 9/2001 und 10/2001 gerade eine Zustellvollmacht sinnvollerweise
für sämtliche Agenden inkludiere, die damit in Zusammenhang
stünden, d.h. zumindest das gesamte Betrachtungsjahr 2001. Im vorliegenden
Fall habe sich somit die Zustellvollmacht auf alle dem Vollmachtgeber
zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergingen oder
Abgaben beträfen; die Zustellbevollmächtigung der
B. & C. Rechtsanwälte OEG sei daher gegenüber den
Abgabenbehörden wirksam gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Neben der unverändert weiterbestehenden
Bevollmächtigung des Mag. A durch die Bw. zu ihrer Vertretung in allen
steuerlichen Angelegenheiten, welche beim Finanzamt Krems an der Donau zur
gegenständlichen Steuernummer (und somit betreffend alle auf dem mit dieser
Nummer bezeichneten Steuerkonto gemeinsam verbuchten Abgaben) am
16. Februar 1998 geltend gemacht worden ist und welche laut Rsp (und laut
ausdrücklicher Ermächtigung) eine diesbezügliche Zustellvollmacht
umfasst, machten
- erstens Dr. B
am 18. Juni 2002 eine ihm (persönlich) zumindest für die
Akteneinsicht erteilte Bevollmächtigung durch die Bw. geltend, und zwar
durch Berufung gemäß
§ 8 RAO auf die Erteilung
derselben;
- zweitens die
B. & C. Rechtsanwälte OEG mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 eine
Bevollmächtigung zur Vertretung der Bw. in der Angelegenheit
"Umsatzsteuerprüfung" bzw
"Bekanntgabe der Begründung der
(von Mag. A eingebrachten)
Berufung" geltend, und zwar durch
Berufung gemäß
§ 8 RAO auf die Erteilung
derselben;
- drittens die
B. & C. Rechtsanwälte OEG mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 eine
Bevollmächtigung zur Vertretung der Bw. in der Angelegenheit
"Festsetzung von Umsatzsteuer 09/10 2001"
geltend, und zwar durch Berufung gemäß
§ 8 RAO auf
die Erteilung derselben.
Durch die soeben unter zweitens und drittens
angeführten Erklärungen wurde unzweifelhaft eine Bevollmächtigung
der B. & C. Rechtsanwälte OEG für die
Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren der Zeiträume 9/2001 und 10/2001
(inklusive des diesbezüglichen Berufungsverfahrens) geltend gemacht. Da
sich zwischen 15. Juli 2002 und 1. August 2002 (=Einlangen des
Schriftsatzes vom 31. Juli 2002 beim Finanzamt) nichts Verfahrensrelevantes
ereignet hat, kann dahingestellt bleiben, in welchem - möglicherweise
geringeren - Umfang die Bevollmächtigung allein aufgrund des
Schriftsatzes vom 15. Juli 2002 geltend gemacht worden ist. Dahingestellt
kann auch bleiben, wieweit die Bevollmächtigung hinsichtlich des -
der Erlassung der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vorangegangenen -
Prüfungsverfahrens geltend gemacht wurde, weil dieses
Prüfungsverfahren (Auftragsbuch Nr. 201002/02) mit der Niederschrift vom
16. April 2002 gemäß
§ 151 Abs 3 BAO in der
damals geltenden Fassung abgeschlossen worden ist (USt-Akt Bl 20ff). Der
Behauptung im Schriftsatz vom 26. September 2003, dass
"bereits mit dem Schriftsatz vom
31.07.200
1
bekannt gegeben" worden sei, dass die Bw. mit ihrer Vertretung die
B. & C. Rechtsanwälte OEG beauftragt habe, kann jedoch nicht
gefolgt werden. Weder ist ein Schriftsatz vom 31. Juli 2001 aktenkundig
noch hatten am 31. Juli 2001 die gegenständlichen
Festsetzungszeiträume 9 und 10/2001 begonnen noch hätte damals schon
eine Prüfung oder bescheidmäßige Festsetzung stattfinden
können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich im Schriftsatz vom
26. September 2003 diesbezüglich um einen Schreibfehler handelt und
statt dem 31. Juli 2001 der 31. Juli 2002 gemeint ist.
Eine über die Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren 9/2001
und 10/2001 hinausgehende und sich auf die Umsatzsteuer der vorhergehenden und
der nachfolgenden Zeiträume sowie auf die anderen am Steuerkonto der Bw.
verbuchten Abgaben erstreckende Geltendmachung einer Bevollmächtigung der
B. & C. Rechtsanwälte OEG durch die Bw. kann dem Wortlaut der
zuvor dargestellten, tatsächlich erfolgten Berufungen gemäß
§ 8 RAO auf die erteilte Bevollmächtigung nicht zugesonnen
werden. Vollmachten sind für die Abgabenbehörde erst dann bedeutsam,
wenn sie ihr bekannt sind (Ritz,
BAO-Komm2,
§ 83 Tz 25); ebenso sind Vollmachten für die
Abgabenbehörde nur insoweit bedeutsam, als sie bei ihr geltend gemacht
worden sind. Dies ist auch der Einwendung in der Stellungnahme vom
5. Februar 2004 entgegenzuhalten, wonach
"gerade eine Zustellvollmacht sinnvollerweise
sämtliche Agenden inkludiert, die damit in Zusammenhang stehen (d.h.
zumindest das gesamte Betrachtungsjahr 2001)." Auch der in dieser
Stellungnahme vorgebrachten Argumentation mit § 201 Abs 4 BAO idF
BGBl I 2002/97 bzw § 201 BAO (aF, letzter Satz) kann nicht
zugestimmt werden, weil dort nur die zusammengefasste
"Festsetzung" mehrerer Abgaben
innerhalb derselben Abgabenart "in einem
Bescheid" angesprochen wird, während § 103 Abs 2 BAO
auf die - wesentlich umfassendere - zusammengefasste Verbuchung der
Gebarung gemäß
§ 213 BAO Bezug nimmt.
Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt im
Regelfall die Zustellungsbevollmächtigung ein
(Walter/Mayer, Zustellrecht,
§ 9 Anm 5 lit b); diesfalls leitet sich der Umfang der
Zustellungsbevollmächtigung vom Umfang der allgemeinen Vertretungsvollmacht
ab (vgl aaO lit c: "Zu beachten ist,
daß sich eine Zustellungsbevollmächtigung nur auf das jeweilige
Verfahren bezieht ..."; vgl auch VwGH 18.6.1990, 90/10/0035). Das in den
Berufungen vom 10. November 2003 vorgebrachte Erkenntnis VwGH 22.5.2003,
2003/17/0021 ist wohl so zu erklären, dass die darin genannte
Wirtschaftstreuhand KEG ihre Bevollmächtigung derart umfassend geltend
gemacht hatte, dass alle gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst zu
verbuchenden Abgaben davon erfasst waren - so wie dies von
Wirtschaftstreuhändern üblicherweise gemacht wird und bspw auch von
Mag. A gemacht wurde (s.o.).
Somit hatte die B. & C. Rechtsanwälte
OEG zum Zeitpunkt der an Mag. A erfolgten Zustellung (10. Juni 2003)
der - die Umsatzsteuerfestsetzung 9/2001 und 10/2001 betreffenden -
Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2003 eine
Zustellungsbevollmächtigung geltend gemacht, die die
Umsatzsteuerfestsetzung 9/2001 und 10/2001 (inkl. allfälliger Zustellungen
im Berufungsverfahren) umfasste, nicht jedoch andere auf dem Steuerkonto der Bw.
gemeinsam mit der Umsatzsteuer 9/2001 und 10/2001 zu verbuchende Abgaben
umfasste. Die geltend gemachte Zustellungsbevollmächtigung war daher
gemäß der am 10. Juni 2003 geltenden Fassung von § 103
Abs 2 BAO für die Abgabenbehörde unwirksam, wie bereits im ha.
Vorhalt vom 2. Jänner 2004 dargestellt worden ist (vgl auch
Zurückweisungsbeschlüsse des VwGH 15.12.1994, 94/15/0110; 10.12.1997,
97/13/0212; 27.2.2002, 2001/13/0231). § 103 Abs 2 BAO hat als
Spezialvorschrift und gemäß
§ 98 BAO
("Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz ... vorzunehmen.")
Vorrang gegenüber § 9 ZustG, welcher überdies selbst
einschränkt: "..., soweit gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, ...".
Da die wirksam geltend gemachte Bevollmächtigung des
Mag. A - zur Vertretung und zur Empfangnahme von Schriftstücken
- weder durch die erfolgreiche Geltendmachung einer Bevollmächtigung
zur Vertretung (ohne Zustellungsbevollmächtigung) der Bw. durch die
B. & C. Rechtsanwälte OEG hinsichtlich USt-Festsetzung 9/2001
und 10/2001 noch durch die erfolglose Geltendmachung (den vergeblichen Versuch
der Geltendmachung) einer entsprechenden Zustellungsbevollmächtigung
erloschen ist (vgl Ritz,
BAO-Komm2,
§ 83 Tz 24) war Mag. A zur Empfangnahme der
Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2003 und des
Umsatzsteuer(jahres)bescheides 2001 vom 14. August 2003
bevollmächtigt. Das Verlangen, die Berufungsvorentscheidung vom
3. Juni 2003 an die B. & C. Rechtsanwälte OEG
zuzustellen, ist somit schon deshalb nicht berechtigt, weil diese
Berufungsvorentscheidung bereits wirksam zugestellt worden ist.
Spruchpunkt 1 der vorliegenden Berufungsentscheidung - betreffend den
(abweisenden) Abspruch des Finanzamtes über den Antrag auf Zustellung der
Berufungsvorentscheidung an die B. & C. Rechtsanwälte OEG
- hat daher auf Abweisung zu lauten. Weiters ist zu bedenken, dass
gemäß
§ 276 Abs 1 BAO kein Anspruch oder Antragsrecht
auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung besteht (vgl.
Ritz,
BAO-Komm2,
§ 276 Tz 4), sondern dass nur die Berufungserhebung den Anspruch
auf Berufungserledigung - sei es durch Formalerledigung,
Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung - vermittelt.
Gemäß
§ 311 Abs 1 BAO idF BGBl I 2002/97
besteht ab 1. Jänner 2003 eine Entscheidungspflicht der Behörde
eindeutig auch über Anbringen, die nicht in Abgabenvorschriften vorgesehen
sind, wogegen die Altfassung von § 311 Abs 1 BAO sich
wörtlich nur auf "in Abgabenvorschriften
vorgesehene Anbringen" bezog. Der gegenständliche Antrag auf
Zustellung vom 26. September 2003 ist nach dem 1. Jänner 2003
gestellt worden, somit ist über ihn zu entscheiden. Da aber kein Recht auf
Erlassung (=Zustellung) einer Berufungsvorentscheidung besteht (vgl
Stoll, BAO-Komm, 2709f: Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung gilt nicht als Erfüllung einer Rechtspflicht,
sondern ist Ergebnis einer gesetzlich eingeräumten Wahl), ändert die
Berufungsbehörde zusätzlich zur abweisenden Entscheidung über die
Berufung vom 10. November 2003 gemäß
§ 289 Abs 2
BAO idF BGBl I 2002/97 die Entscheidung über den
diesbezüglichen Antrag ab auf Zurückweisung wegen Unzulässigkeit
(vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO, § 311 E5). Ein weiterer Grund für die
Zurückweisung wegen Unzulässigkeit ist - wie im ha. Vorhalt vom
2. Jänner 2004 bereits erwähnt, dass die der betreffenden
Berufungsvorentscheidung zugrundeliegenden Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren
für 9/2001 und 10/2001 durch Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für
das gesamte Jahr 2001 vom 14. August 2003 bereits gegenstandslos geworden
sind und eine abermalige Zustellung (einer weiteren Ausfertigung) der
Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2003 keine Rechtsfolgen mehr
auslöste (Walter/Mayer,
Zustellrecht, § 6 Anm 5).
Zur Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 308 Abs 1 BAO normiert:
"Gegen die Versäumung einer Frist
(§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die
Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung
zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich
nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Zunächst ist die Zulässigkeit des Antrages vom
26. September 2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich
der Frist auf Stellung des Vorlageantrages (=Antrag auf Vorlage der Berufung vom
15. Mai 2002 zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz), die durch die Zustellung der mit 3. Juni 2003 datierten
Berufungsvorentscheidung am Dienstag, 10. Juni 2003 begonnen hat und
gemäß
§ 108 Abs 2 BAO mit Ablauf des Donnerstages,
10. Juli 2003 abgelaufen ist, zu untersuchen:
- Wurde die
Vorlageantragsfrist versäumt? Ja, der Vorlageantrag wurde erst am
16. Juli 2003 bei der Post aufgegeben (KSt-Akt Bl 92/2001). Dem
Eventualantrag in der Berufung vom 10. November 2003, die Rechtzeitigkeit des
Vorlageantrages auszusprechen (samt weiteren Konsequenzen) kann deshalb nicht
entsprochen werden.
- Liegt ein
Rechtsnachteil durch die Versäumung der Frist vor? Die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate 9/2001 und 10/2001 sowie
die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung sind durch die Erlassung des
Umsatzsteuer(jahres)bescheides 2001 außer Kraft getreten
(Ritz,
BAO-Komm2,
§ 273 Tz 14). Jedoch gälte eine - zum Zeitpunkt der
Erlassung des Umsatzsteuer(jahres)bescheides 2001 im August 2003 - offene
Berufung gegen einen unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
gemäß
§ 274 BAO idF BGBl I 2002/97 als gegen den
Umsatzsteuer(jahresveranlagungs)bescheid 2001 gerichtet
(Ritz, BAO-HB, 188), sodass aus einer
"offenen" (unerledigt anhängigen) Berufung gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungbescheide 9/2001 und 10/2001 für die Bw. der
verfahrensrechtliche Vorteil resultiert hätte, dass nunmehr unerledigt eine
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 14. August 2003 anhängig
wäre und in diesem Berufungsverfahren auch alle Einwendungen gegen die aus
den Monaten September und Oktober 2001 stammenden Teile der Bemessungsgrundlagen
möglich gewesen wären. Die Versäumung der Vorlageantragsfrist,
bei deren Einhaltung die Berufung vom 15. Mai 2002 gemäß
§ 276 Abs 3 BAO idF BGBl I 2002/97 wiederum als
unerledigt gegolten hätte, bewirkte somit tatsächlich einen
Rechtsnachteil für die Bw. Weiters wäre die Bewilligung der
begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine geeignete Maßnahme,
um diesen Rechtsnachteil zu beseitigen, weil diesfalls der
Zurückweisungsbescheid vom 22. Juli 2003 (betreffend den
verspäteten Vorlageantrag) gemäß
§ 295 Abs 3 BAO
aufzuheben wäre und somit der Vorlageantrag vom 16. Juli 2003 die
Wirkung bekäme, zunächst gemäß
§ 276 Abs 3
BAO die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 9/2001 und 10/2001 als
unerledigt offengehalten zu haben, welche sodann als gegen den
Umsatzsteuer(jahresveranlagungs)bescheides 2001 vom 14. August 2003
gerichtet gälte.
- Der
Wiedereinsetzungsantrag vom 26. September 2003 wurde am 29. September
2003 bei der Post aufgegeben, somit rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist
(§ 308 Abs 3 BAO) ab Wegfall des Hindernisses laut Vorbringen am
24. September 2003. Die Rechtzeitigkeit ist auch gewahrt, wenn der Wegfall
des Hindernisses mit der Zustellung der Zurückweisung des Vorlageantrages
mit Bescheid vom 22. Juli 2003 an Mag. A, dessen Wissen der Bw.
ebenfalls zuzurechnen ist, angenommen wird.
- Der
Wiedereinsetzungsantrag ist als bedingter Antrag formuliert
("... für den Fall, dass man davon
ausgehen könnte, dass eine wirksame Zustellung der Berufungsvorentscheidung
an Mag. A zulässig war ...").
Bedingte Anbringen (Prozesshandlungen) sind nur zulässig, wenn
hierdurch kein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt
wird (Ritz,
BAO-Komm2,
§ 85 Tz 3). Im gegenständlichen Fall konnte - was
gegenständlich "könnte"
logisch einschließt - von den Abgabenbehörden erster und
zweiter Instanz die wirksame Zustellung an Mag. A erkannt werden, sodass
ohne Schwebezustand von der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ausgegangen
werden konnte.
Zur inhaltlichen Entscheidung über den
Wiedereinsetzungsantrag ist es nicht erforderlich, die als Zeugin angebotene
Sekretärin der B. & C. Rechtsanwälte OEG
tatsächlich einzuvernehmen, weil das diesbezügliche Vorbringen der Bw.
sachverhaltsmäßig als richtig betrachtet und der vorliegenden
Entscheidung zugrundegelegt wird (vgl § 183 Abs 3 BAO:
"... Von der Aufnahme beantragter Beweise ist
abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt
werden ..."): Die Sekretärin ist zuverlässig und konnte nach
ihrem Wissensstand davon ausgehen, dass die Zustellung mit Wirksamkeit zum
18. Juni 2003 erfolgt ist.
Jedoch ist der wahre Grund für das
gegenständliche Fristversäumnis nicht eine Fehlleistung der
Sekretärin, sondern die unterlassene organisatorische Vorbereitung auf die
gegenständliche Problematik, die insbesondere aus dem zweiten Satz von
§ 9 Abs 2 ZustG (in der für 2002 und 2003 anzuwendenden
Fassung) resultiert, welcher normiert: "Hat
eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so
gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen
worden ist." Wenn eine Partei mehrere Zustellungsbevollmächtigte
hat, ist die Zustellung nur an einen von ihnen zu bewirken (vgl OGH 26.3.1996,
1Ob632/95); es konnte somit auch keineswegs darauf vertraut werden, dass die
Behörde zeitgleich Zustellungen an alle Zustellungsbevollmächtigten
bewirken würde.
Auch wenn man das Nichterkennen der Auswirkungen des
§ 103 Abs 2 BAO aF (Unwirksamkeit der
Zustellungsbevollmächtigung, die die B. & C.
Rechtsanwälte OEG bei der Abgabenbehörde vergeblich geltend gemacht
hatte), als minderen Grad des Versehens ansieht (eventuell in diesem Sinne
Ritz,
BAO-Komm2,
§ 308 Tz 12) und daher für die weitere Beurteilung von einem
unschädlichen Vertrauen auf die Wirksamkeit der
Zustellungsbevollmächtigung für die B. & C.
Rechtsanwälte OEG ausgeht, war ab dem Einschreiten der
B. & C. Rechtsanwälte OEG (Juli 2002) damit zu rechnen, dass
Zustellungen der Abgabenbehörden weiterhin - wie etwa bei den
Umsatzsteuerfestsetzungen für 9/2001 und 10/2001 - an Mag. A
erfolgen. Die Annahme einer alleinigen Zustellungsbevollmächtigung für
die B. & C. Rechtsanwälte OEG beruhte auf keinem minderen
Grad des Versehens. Angesichts des o.a. § 9 Abs 2 ZustG
hätten organisatorische Vorkehrungen getroffen werden müssen, um
Fristversäumnisse zu vermeiden. Solche wären möglich gewesen,
z.B. hätten sich die Parteienvertreter darauf einigen können, dass
derjenige von ihnen, welcher eine Zustellung erhält, sich um
diesbezügliche Fristeinhaltungen kümmert; oder die
B. & C. Rechtsanwälte OEG hätte im Rahmen ihrer
Kanzleiorganisation Vorsorge dafür treffen müssen, dass bei
Zustellungen an den anderen Parteivertreter dessen Eingangsdatum dem
Fristvormerk zugrundegelegt wird. Mit diesen Beispielen wird die in der Berufung
vom 10. November 2003 im Ergebnis behauptete Unmöglichkeit der
Vorsorge gegen das Fristversäumnis im gegenständlichen Fall
entkräftet.
Die Fristversäumnis ist somit nicht auf ein
unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen, sondern
auf ein Fehlen entsprechender organisatorischer Vorkehrungen, was bei einem
berufsmäßigen Parteienvertreter nicht als minderer Grad des Versehens
betrachtet werden kann; das Verschulden des Vertreters ist dem des Vertretenen
gleichzuhalten (vgl Ritz,
BAO2,
§ 308 Tz 17).
Der Bw. ist zuzugestehen, dass die Zustellungen von
"Zwischenerledigungen" im Berufungsverfahren zur Umsatzsteuerfestsetzung 9/2001
und 10/2001, und zwar des Ergänzungsersuchens vom 18. Februar 2003
(KSt-Akt Bl 69f/2001) und des Bescheides zur Verlängerung der
Antwortfrist vom 28. April 2003 (KSt-Akt Bl 76/2001) zu Handen von
Dr. B. - einem der vertretungsbefugten Gesellschafter der
B. & C. Rechtsanwälte OEG - erfolgt sind. Laut
VwGH-Beschluss 20.11.1990, 90/14/0003 sei § 103 Abs 2 BAO eine
Erleichterung für die Abgabenbehörde angesichts der Bescheiderstellung
auf einer zentralen EDV (wegen technischer Schwierigkeiten - bei
verschiedenen zusammen auf demselben Steuerkonto verbuchten Abgaben -
verschiedene Zustellbevollmächtigungen vorzumerken). Mache die Behörde
von dieser Erleichterung nicht Gebrauch, so könne sie sich nicht auf die
Unwirksamkeit einer Zustellung, die entgegen § 103 Abs 2 BAO
erfolgt sei, berufen. Dies widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die
Konsequenz in dem zitierten VwGH-Beschluss war aber nicht, dass die
Fehlzustellung (ohne Heilung des Zustellmangels) als wirksam betrachtet wurde,
sondern dass der - mit einer anderen Erledigung klaglos gestellte
Beschwerdeführer - den vom Bund zu leistenden Kostenersatz
zugesprochen bekam.
Hinsichtlich der o.a. Zwischenerledigungen vom
18. Februar und 28. April 2003 ist es somit zu Fehlzustellungen gekommen.
Es ist somit zu untersuchen, ob mit der ersten diesbezüglichen "Zustellung"
(laut Rückschein am 20. Februar 2003; vgl KSt-Akt Bl 71/2001) ein
Anwendungsfall für Treu und Glauben geschaffen wurde, insbesondere ob
dadurch doch nur ein minderer Grad des Versehens bei der Versäumung der
Vorlageantragsfrist vorliegt. Dies scheitert jedoch daran, dass die
unzureichende organisatorische Vorsorge für die Verhinderung der
gegenständlichen Fristversäumnis, welche auf den Grad des Versehens zu
untersuchen ist (s.o.), bereits ab Sommer 2002 vorgelegen hat. Der mehr als
"mindere Grad des Versehens", der vor dem 20. Februar 2003 geherrscht hat,
kann durch die o.a. Fehlzustellungen vom Februar und April 2003 nicht mehr
ungeschehen gemacht werden. Die Berufung gegen die Abweisung des
Wiedereinsetzungsantrages muss daher abgewiesen werden.
Zur Erläuterung der Zustellung der vorliegenden
Berufungsentscheidung an die B. & C. Rechtsanwälte OEG wird
auf die o.a. Ausführungen unter Punkt A im ha. Vorhalt vom
2. Jänner 2004 verwiesen.
Wien,
24. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1895-W/03
- Stammnummer
- 8371
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF