Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0084-Z4I/02
Erlassantrag gem. Art. 239 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0084-Z4I/02vom 29.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vom Abgabenkontoinhaber (Anmelder) wurde der geschuldete Abgabenbetrag nicht entrichtet (Konkurs des Anmelders). Die Warenempfängerin ist verpflichtet, im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses die Abgaben auch dann zu entrichten, wenn sie geltend macht, dass sie diese dem Anmelder bereits bezahlt habe. Die Insolvenz des Handelspartners und dadurch bedingte Ausfälle wirtschaftlicher Natur stellen keinen besonderen Fall im Sinne des Art. 239 ZK dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Martin Drahos, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 22. Mai 2000, GZ. 100/41177/134/98, betreffend
Nachsicht und Entlassung aus der Gesamtschuld,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Hauptzollamtes Wien vom 15. Juli
1998, GZ. 100/41177/78/98 bis 100/41177/91/98 wurde die Bf. für
Einfuhrzollschuldbeträge in der Gesamthöhe von ATS 705.094,00
(€ 51.241,17) als Warenempfängerin unter Hinweis auf Art. 201
Abs. 3 ZK iVm. Art. 213 Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr.
2913/92) zur Zahlung im Rahmen eines mit der als Anmelder und indirekter
Vertreter gem. Art. 64 ZK aufgetretenen Spedition, bestehenden
Gesamtschuldverhältnisses herangezogen.
Gegen diese Bescheide hat die Bf. in offener Frist mit
Einbringen vom 16. August 1998 berufen und geltend gemacht, dass sie in
sämtlichen den Bescheiden zugrunde liegenden Geschäftsfällen an
die Spedition die anlässlich der Einfuhren zu entrichtenden Einfuhrabgaben
auch entrichtet habe. Sie habe darauf vertrauen können, dass aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen eine ausreichende Garantie von der Spedition gestellt
worden sei. Da das Zollamt die Bf. nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass
dies nicht geschehen ist, könne man jetzt nicht von ihr die nicht
entrichteten Abgaben der Spedition einfordern. In eventu wurde beantragt, die
Abgaben nachzusehen sowie die Entlassung aus der Gesamtschuld nach
§ 237 BAO zu verfügen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 30. März
2000, GZ. 100/41177/130/98, wurde der Antrag auf Erlass nach
Art. 239 ZK sowie der Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld mit
der Begründung abgewiesen, dass für Abgaben, die dem Zollamt
geschuldet werden, eine Zahlung an den Spediteur keinesfalls als Tilgung
gegenüber dem Zollamt angesehen werden kann, zumal für jeden
Gesamtschuldner die Möglichkeit der Direktzahlung gem. § 214
Abs. 7 BAO bestehe. Die Heranziehung des Warenempfängers als
Zollschuldner sei eine allgemeine Auswirkung der Gesetzeslage und keinesfalls
- wie in Art. 905 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO),
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993,
gefordert, als besonderer Fall anzusehen. Eine Entlassung aus der Gesamtschuld
komme ebenfalls nicht in Betracht, da Gesamtschuldner von Gesetz wegen den
gleichen Leistungs- und Haftpflichten unterliegen. Der erlittene Nachteil durch
die Nichtentrichtung seitens der Spedition kann nicht als Unbilligkeit nach Lage
der Sache angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. fristgerecht mit der
Begründung berufen, dass es sich ihrer Ansicht nach einerseits um einen
besonderen Fall handle und andererseits die Voraussetzungen für eine
Entlassung aus der Gesamtschuld vorlägen, da sie die geschuldeten Abgaben
ihrer Vertragspartnerin, der Spedition, zur Weiterleitung an das Zollamt
abgeführt habe. Das Zollamt habe sie erst von der Nichtentrichtung der
Abgaben unterrichtet, als bereits über das Vermögen der Spedition das
Konkursverfahren eröffnet worden war.
Über diese Berufung hat das Hauptzollamt Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2000, GZ. 100/41177/134/98,
abweisend entschieden. In der Begründung wird ausgeführt, dass eine
Unbilligkeit nach Lage der Sache deshalb nicht vorliege, da es sich bei dieser
Sachlage nicht um ein unbeabsichtigtes Einzelergebnis gehandelt hat, das der
Gesetzgeber daher auch nicht berücksichtigen konnte.
Eine Entlassung aus der Gesamtschuld komme deshalb nicht
zur Anwendung, da keine Unbilligkeit nach Lage des Falles vorliege. Die
Vorschreibung sei eine Auswirkung der allgemeinen Gesetzeslage. Im Übrigen
bestehe für den Gesamtschuldner grundsätzlich die Möglichkeit der
Direktzahlung nach Art. 214 BAO. Der durch die Nichtentrichtung der Abgaben
durch die Spedition entstandene Schaden könne im Zivilrechtswege geltend
gemacht werden.
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Bf.
Beschwerde ein. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt, dass
es auch für ein kaufmännisch sorgfältig geführtes
Unternehmen von vorneherein nicht einfach ist, diese Beträge sofort in den
Liquiditätsplan unterzubringen, weil mit diesen Auslagen nicht gerechnet
werden konnte. Für sie wäre es daher wirtschaftlich nicht tragbar,
Eingangsabgaben in der gegenständlichen Höhe zweimal zu
entrichten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 239 Abs. 1 ZK können Einfuhr oder
Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten
Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
-werden nach dem Ausschussverfahren
festgelegt;
-ergeben sich aus Umständen, die nicht auf
betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des
Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird
festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und
welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der
Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht
werden.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle erfolgt die
Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten
Gründen auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der
Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle
zu stellen.
Zu prüfen war daher, ob im gegenständlichen Fall
der zugrunde liegende Sachverhalt einen der in Art. 900 -
903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände erfüllt und ob beim
Beteiligten keine betrügerische Absicht oder offensichtliche
Fahrlässigkeit vorliegt.
Sollte kein Fall nach Art. 239 (1) 1. Anstrich
iVm. Art. 900 - 903 ZK-DVO und auch kein Fall nach Art. 904 ZK-DVO
vorliegen, wäre noch zu prüfen, ob die Begründung des
Erstattungsersuchens auf einen besonderen Fall schließen lässt, der
sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht
noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt.
Da die in Art. 239 (1) 1. Anstrich iVm.
Art. 900 - 903 ZK-DVO angeführten Tatbestände taxativ
aufgezählt sind, der gegenständliche Sachverhalt darunter aber nicht
subsumiert werden kann, war noch zu prüfen, ob es sich um einen besonderen
Fall im Sinne der Art. 905 ff. ZK-DVO handelt.
Voraussetzung für eine Entscheidung nach
Art. 905 ZK-DVO ist, dass es sich um einen besonderen Fall handeln
muss, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine
betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt.
Als "Beteiligter" gilt die Person im Sinne von
Art. 878 Absatz 1 ZK-DVO sowie jede andere Person, die bei der
Erledigung der Zollförmlichkeiten für die betreffenden Waren
tätig geworden ist, oder die, die die für die Erledigung dieser
Förmlichkeiten erforderlichen Anweisungen gegeben hat.
Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass
auf Seiten der Bf. als Beteiligter nicht von einem Verschulden gesprochen werden
kann. Anders verhält es sich jedoch mit der Frage, ob die in ihrem Antrag
vorgebrachten Gründe den Schluss zulassen, dass es sich um einen besonderen
Fall im Sinne des Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO handelt. Dazu wurde vom
EuGH wiederholt entschieden, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob es sich
um einen besonderen Fall handelt, darauf an kommt, ob die Lage des
Antragstellers gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die
gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (vgl. EuGH
vom 25. Februar 1999, Rs C-86/97).
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so
sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet
(Art. 213 ZK). Gem. § 213 Abs. 4 BAO ist bei Vorliegen
eines Gesamtschuldverhältnisses eine zusammengefasste Verbuchung der
Gebarung mit der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfassten
Abgaben insoweit zulässig, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle
diese Abgaben schuldet. Nach § 214 Abs. 7 leg.cit. sind in den
Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung gem. § 213
Abs. 4 BAO Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners, der
nicht alle zusammengefasst verbuchten Abgaben schuldet, ausschließlich auf
die ihn betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, wenn auf
dem Zahlungsbeleg ausdrücklich eine diesbezügliche Weisung
(Verrechnungsweisung) verfügt wurde.
Im konkreten Fall waren sowohl die Bf. als auch die
Spedition (als indirekter Vertreter) Zollschuldner (Gesamtschuldner) im Sinne
des Art. 201 Abs. 2 iVm Abs. 3 ZK und konnten als
Abgabenschuldner herangezogen werden. Da seitens der Spedition die in Rede
stehenden Eingangsabgabenbeträge nicht entrichtet wurden, wurde seitens des
HZA Wien ein Leistungsgebot an die Bf in ihrer Eigenschaft als Zollschuldnerin
(Gesamtschuldnerin) erlassen.
Der Umstand, dass durch die Bf zu einem früheren
Zeitpunkt eine Zahlung an die Spedition erbracht worden war, ist lediglich von
zivilrechtlicher Bedeutung und ändert nichts daran, dass mangels Tilgung
des offenen Abgabenbetrages seitens des Anmelders der öffentlich rechtliche
Abgabenanspruch aufrecht erhalten geblieben war.
Der Umstand, dass damit für die Bf Nachteile verbunden
sind, mag zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass bei gleicher
Ausgangslage jeder Wirtschaftsteilnehmer mit den gleichen Folgen rechnen muss.
Der Umstand, dass ein Unternehmer seinen finanziellen und vertraglichen
Verpflichtungen plötzlich nicht mehr nachkommen kann und dies dem
Geschäftspartner anfänglich verborgen bleibt, sodass dieser nicht
entsprechend rechtzeitig reagieren kann, ist Ausdruck des unternehmerischen
Risikos im Zusammenhang mit der Vertrags- und Dispositionsfreiheit. Die
Insolvenz eines Handelspartners und dadurch bedingte Ausfälle
wirtschaftlicher Natur stellen keinen besonderen Fall im Sinne des
Art. 239 ZK dar.
Die Lage der Bf entspricht daher jener aller übrigen
Wirtschaftsteilnehmer.
Tatsache ist jedoch, dass Waren in den Wirtschaftskreislauf
der Gemeinschaft eingegangen sind, für die die Abgaben - aus welchem
Umstand auch immer- nicht entrichtet worden sind. Aus diesem Grund erscheint die
Annahme, es handle sich um einen besonderen Fall im Sinne des Art. 905
Abs. 1 ZK-DVO, nicht gerechtfertigt.
Der Einwand der Bf, die Behörde sei der ihr zumutbaren
Warnpflicht nicht nachgekommen, obwohl für sie bereits aufgrund der
Vielzahl der Fälle absehbar war, dass es zum Konkurs der Spedition kommen
würde, muss zurückgewiesen werden. Es ist nicht Aufgabe der
Zollbehörde Unternehmen über die wirtschaftliche Lage ihrer
Vertragspartner zu benachrichtigen.
Hinsichtlich der sonstigen Eingangsabgaben findet
§ 83 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG),
BGBl.Nr. 659/1994 i.d.g.F. Anwendung. Ein besonderer Fall ist in diesem
Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach der
Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die
Abgabenbelastung ernstlich gefährdet erscheint.
Sachliche Unbilligkeit liegt demnach vor, wenn die
Anwendung eines Gesetzes im Einzelfall unbeabsichtigt zu Belastungen bzw.
atypischen Vermögenseingriffen führen würde und der Gesetzgeber,
hätte er diese Auswirkung erkannt, diese vermieden hätte.
Unbilligkeit nach Lage der Sache ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn Gründe vorliegen, die sich aus der Existenz der
einzuhebenden Abgabenschuldigkeiten ergeben, d. h. wenn Abgabenschuldigkeiten
infolge der Besonderheit ihres Zustandekommens und der Durchsetzung zu
unzumutbarer Härte führen.
Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich beim
gegenständlichen Sachverhalt nicht um einen sich aus einem Abgabengesetz
hervorgekommenen Sonderfall sondern um Auswirkungen des unternehmerischen
Risikos, die sich durch die Auswahl der Vertragspartner ergeben und
gleichermaßen alle Wirtschaftstreibenden treffen können. Von einer
Unbilligkeit nach Lage der Sache kann daher nicht gesprochen
werden.
Eine ernstliche Gefährdung der Existenz des
Abgabepflichtigen erscheint ebenfalls nicht gegeben. Die erstmalige
Geltendmachung der dem Verfahren zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten
erfolgte bereits im Jahr 1998, sodass davon auszugehen ist, dass die Bf
mittlerweile 6 Jahre Zeit hatte, entsprechende Vorkehrungen finanzieller
Art zu treffen. Im Übrigen wird von ihr die Möglichkeit einer
Ratenzahlung angeboten, sodass die Entrichtung des Betrages, wenn auch in
Teilen, von ihr selbst als durchaus möglich eingeschätzt
wird.
Die Voraussetzungen für eine Erstattung der sonstigen
Eingangsabgaben liegen ebenfalls nicht vor.
Gem. Art. 239 ZK iVm Art. 905 Abs. 1 zweiter
Unterabsatz ZK-DVO und § 237BAO kann ein Gesamtschuldner aus der
Gesamtschuld entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem
nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Voraussetzung für die Entlassung eines einzelnen
Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis ist die Unbilligkeit der
Einziehung der Abgabe, für welche ein Gesamtschuldner einzustehen hat. Es
war daher zu prüfen, ob die Einhebung der Abgaben nach der Lage des Falles
beim Antragsteller unbillig wäre.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 12.4.1984,
83/16/0082 (zur Vorgängerbestimmung) festgestellt, dass eine Entlassung des
Warenempfängers aus der Gesamtschuld selbst dann nicht in Frage kommt, wenn
der Warenempfänger die Eingangsabgaben dem Verfügungsberechtigten
bereits entrichtet, dieser seiner Zahlungsverpflichtung aber nicht erfüllt
hat. Als Begründung wird angeführt, dass nach der Zielsetzung und
Wertung des Gesetzgebers dieser Sachverhalt einen Zollerlass aus
Billigkeitsgründen wegen Härten in der Sache selbst grundsätzlich
nicht rechtfertigt. Es sei nicht angängig, durch Billigkeitsmaßnahmen
den in § 174 Abs. 4 ZollG erklärten Willen des
Gesetzgebers zu durchkreuzen und eine von ihm getroffene Regelung ganz allgemein
im Billigkeitswege außer Kraft zu setzen.
Unter Bedachtnahme auf diese Entscheidung war die
abweisliche Entscheidung des HZA Wien rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
29. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 64 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 900 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 903 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 905 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 213 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0084-Z4I/02
- Stammnummer
- 11550
- Gültig
- 29.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF