Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1070-W/05
Abweisung eines Antrages auf Umbuchung (Überrechnung) mangels Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1070-W/05vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 20. Jänner 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 11. Jänner 2005 betreffend Übertragung
(Umbuchung gemäß
§ 214 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 10. Jänner 2005 brachte der
Berufungswerber (Bw.) einen Antrag auf "Übertragung des Rückstandes
der Steuernummer X/X auf die Steuernummer Y/Y per Wirkung 10.1.2005" ein und
führte aus, dass das Konto Y/Yam
31. Dezember 2004 ein Guthaben in Höhe von € 154.831,00
aufweise.
Der Betrieb der Frau Z. mit der Steuernummer X/X weise
derzeit gemäß Buchungsmitteilung Nr. 3 vom
14. Dezember 2004 einen Rückstand von € 1.874,17 auf.
In Anbetracht des großen Guthabens übernehme der Bw. die
Steuerverpflichtung des Betriebes der Frau Z.
. Es werde ersucht, die Übertragung
vorzunehmen.
Gleichzeitig werde ersucht, das verbleibende Guthaben auf
das Konto des Bw. zu überweisen.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2005 wies das
Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass auf dem Abgabenkonto des
Bw. ein Rückstand in Höhe von € 16.913,06 bestehe. Eine
Übertragung könne erst nach Ergehen eines Bescheides mit einer
entsprechenden Abgabengutschrift durchgeführt werden.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass der Bw. über ein Guthaben in Höhe von
€ 154.831,00 verfüge und es stehe ihm gesetzmäßig zu,
die Abdeckung einer niedrigeren Steuerverpflichtung durch Übertragung zu
beantragen. Bereits mit Schreiben vom 14. Jänner 2005 habe der
Bw. Widerspruch gegen die Nichtdurchführung erhoben und den fälligen
Übertrag urgiert.
Da ein Guthaben zu seinen Gunsten in Höhe von
€ 154.834,00 offen sei, das sich in den vergangenen Jahren im Betrieb
mit der Steuernummer Z/Z angesammelt habe und nun im Finanzamt unter der
Steuernummer Y/Y weiter verwaltet, jedoch trotz Anträgen nicht
rückbezahlt werde, sei unrichtig, dass auf dem Abgabenkonto ein
Rückstand in Höhe von € 16.913,06 bestehe.
Anlässlich der achtjährigen Wiederkehr des
Beginns der Betriebsprüfung für die Jahre 1993-1995 habe der Bw.
bereits in Weiterführung des Projektes Spesenbelastung auf die bisher zu
Unrecht durchgeführten und noch nicht wieder aufgehobenen Spesenbelastungen
hingewiesen und den Rückstand der Erledigung der vom Bw. zu diesem Projekt
vorgelegten Berufungen hingewiesen, sowie die ausstehenden Abgabengutschriften
urgiert.
Wären alle noch fehlenden und längst
überfälligen Abgabengutschriften bereits durchgeführt,
bestünde keine formale Grundlage, die beantragte Übertragung zu
verweigern.
Der Bw. unterstütze die Finanzbehörde in
verschiedenen Projekten, die dazu dienen würden, die begonnene
Betriebsprüfung zügig weiterzuführen und die notwendigen
Abgabengutschriften herauszuarbeiten. Schließlich solle die baldige
Durchführung der Abgabengutschriften in Folge einer
ordnungsgemäßen Fortführung und eines gesetzeskonformen
Abschlusses dieser nunmehr über acht Jahre dauernden Betriebsprüfung
erreicht werden.
Die Finanzverwaltung habe im Verlauf der
Betriebsprüfung Saldomitteilungen ausgestellt, die unrichtig seien. Der Bw.
habe gegen die Unrichtigkeit jeweils durch Einzelberufungen Stellung bezogen und
zusätzlich durch Rücksendung derselben zur Korrektur auf Unrichtigkeit
hingewiesen und Richtigstellung beantragt.
Es werde ersucht, die Entlastung des von der
Finanzbehörde geführten Abgabenkontos ehebaldigst durchzuführen
und den angeführten Rückstand aufzuheben, damit der beantragte
Übertrag rückwirkend zum 10. Jänner 2005
durchgeführt werden könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto ein
Abgabenrückstand in Höhe von € 16.913,06 befunden habe. Auf
Grund der Bestimmungen der BAO sei eine Übertragung (Umbuchung,
Überrechnung) im Sinne des § 215 Abs. 4 BAO nur von Guthaben
möglich. Durch die in laufender Rechnung zusammengefasste Verbuchung der
Gebarung gemäß
§ 213 Abs. 1 BAO entstehe das Guthaben. Die
Gebarung auf dem Abgabenkonto seien Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen
ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandene Gutschriften.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
ausgeführt, dass in Anbetracht des Umstandes, dass auf dem Abgabenkonto ein
Guthaben in Höhe von € 174.431,28 bestanden habe, das bis zum
24. Mai 2005 und bis heute nicht zurückbezahlt worden sei, der
Abweisungsbescheid zu Unrecht ergangen sei. Dementsprechend werde dieser Antrag
notwendig und diese dadurch notwendige Leistung für die Finanzbehörde
kostenpflichtig.
Die Nichtbeachtung der in der Berufung vorgebrachten
Begründungen werde eingewendet. Die Übertragung des vorhandenen
Guthabens sei gesetzlich geregelt. Auf die Entstehung des Guthabens zwischen dem
4. Quartal 1996 und dem 31. Dezember 2004 habe der Bw.
hingewiesen und beantrage die Berücksichtigung. Der Tatbestand, dass sein
Guthaben bestehe, weil es nicht rückgezahlt worden sei, sei vom Bw. nicht
nur am 31. Dezember 2004, sondern auch ordnungsgemäß am
31. März 2005 dokumentiert worden.
Wenn die Finanzbehörde säumig sei, die
Tätigkeiten der Abgabenverwaltung gesetzeskonform abzuwickeln oder die
Guthaben nicht formal richtig verwalte, sei sein tatsächliches Guthaben bei
der Finanzverwaltung deswegen nicht anders, sondern bestehe ungeachtet dessen im
ursächlichen Zusammenhang seiner unternehmerischen Tätigkeit und sei
sachlich richtig vom Bw. dukumentiert und zur Rückzahlung beantragt worden.
Insofern könne auch ein betraglich viel kleinerer Übertrag aus diesem
hohen Guthaben rechtlich richtig vorgenommen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 215
Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
§ 215
Abs. 2 BAO: Das sich nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von
Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur
Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Abgabenschuldigkeit
ausgesetzt ist.
§ 215
Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden
sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Daraus ergibt sich, dass nur ein Guthaben umgebucht, bzw.
überrechnet, jedoch eine Abgabenschuld nicht auf ein anderes Konto
übertragen werden kann.
Da es bei der Beurteilung von Anbringen auf das erkennbare
Ziel eines Parteischrittes ankommt, ist im Hinblick auf das Vorbringen von einem
Umbuchungsantrag vom Konto des Bw. auf das Konto seiner Gattin
auszugehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist einem Antrag gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der
Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Ein Guthaben entsteht
dabei, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen,
sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt.
Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften
(Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen
durchgeführt hätten werden müssen (vgl VwGH 16.5.2002,
2001/16/0375).
Bei Einbringung des gegenständlichen
Umbuchungsantrages bestand kein Guthaben auf dem Abgabenkonto, sondern eine
Abgabenschuld in Höhe von mehr als € 16.000,00.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden, da das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Antragstellung eben kein Guthaben aufwies.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1070-W/05
- Stammnummer
- 18773
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF