Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0721-W/04
Zurückweisung eines Antrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0721-W/04vom 05.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages ist, dass gemäß § 85 BAO ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten vorliegt, d.h. dass über das Anbringen seitens der Behörde mit Bescheid abzusprechen ist.
Ein Anbringen auf nicht zusammengefasste Verbuchung bei nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben von derselben Abgabenbehörde gemäß § 213 Abs. 2 BAO ist in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Bavenek - Weber und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Eugenie Strokosch, Dr. Horst-Günther
Ludwig und Dr. Otto Farny im Beisein der Schriftführerin
Ilse Pascher am 5. Juli 2004 über die Berufung der Bw., gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 29. Oktober 2002 betreffend
Zurückweisung eines Antrages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Infolge einer Mahnung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 9. Oktober 2002 wurde der Bw.
bekannt, dass sich auf dem Konto der Bw. ein Abgabenrückstand in Höhe
von € 58,86 befand, der sich aus den zusammengefasst verbuchten festen
Gebühren einer Vielzahl von Beschwerden an die Höchstgerichte nach dem
VfGG bzw. dem VwGG ergab.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2002 stellte die Bw.
daraufhin an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern sowohl
einen Antrag auf getrennte Verbuchung gemäß
§ 213 BAO als auch
einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß
§
216 BAO.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 wies das Finanzamt den
Antrag auf getrennte Verbuchung mit der Begründung zurück, dass die
Eingabe nicht zulässig gewesen wäre, da ein Antrag auf getrennte
Verbuchung gemäß
§ 213 Abs. 2 BAO in der Bundesabgabenordnung
nicht vorgesehen sei.
In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenen
Berufung bringt die Bw. vor, dass die Frage, ob eine getrennte Verbuchung bei
nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben stattfindet oder nicht, eine
Ermessensentscheidung der Behörde sei. Diese könne richtig oder falsch
sein.
So wie in einem Rechtsstaat gegen jede Entscheidung ein
Rechtsmittel zulässig sei, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen
ist, müsse auch gegen jede Ermessensentscheidung der Behörde ein
Rechtsschutz gegeben sein, sofern dieser nicht (in verfassungskonformer Weise)
ausgeschlossen ist.
Da die gemeinsame Verbuchung (sohin die Unterlassung
getrennter Verbuchung) nicht durch einen (anfechtbaren) Bescheid erfolge,
sondern durch eine faktische Vorgangsweise der Finanzverwaltung, müsse der
Partei ein Antragsrecht zugebilligt werden.
Gleichzeitig beantragte die Bw. eine Entscheidung durch den
gesamten Senat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2003, die
jedoch nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wurde der Berufung seitens
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien mit folgender
Begründung teilweise stattgegeben:
"Eine
Antragsmöglichkeit für den Abgabepflichtigen ist in der
Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen . Daher war Ihr Antrag zurückzuweisen
und Ihrer Berufung war der Erfolg teilweise zu versagen.
Ihrer Berufung wird
insofern teilweise stattgegeben als der § 213 Abs. 2 Ermessen hinsichtlich
einer getrennten oder zusammengefassten Verbuchung
einräumt."
Fristgerecht wurde am 13. Jänner 2004 der Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub
zu entscheiden.
Die Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO
trifft grundsätzlich alle Abgabenbehörden, jedoch nur nach
Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und nur
hinsichtlich der in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehenen
Anbringen, über die eine
bescheidmäßige Erledigung zu
erfolgen hat.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages
ist, dass gemäß
§ 85 BAO ein Anbringen zur Geltendmachung von
Rechten vorliegt, d.h. dass das Anbringen seitens der Behörde mit Bescheid
abzusprechen ist.
Ein Anbringen auf nicht zusammengefasste Verbuchung bei
nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben von derselben Abgabenbehörde
gemäß
§ 213 Abs. 2 BAO ist jedoch in der Bundesabgabenordnung
nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Strittig ist nunmehr im Berufungsfall die Frage, ob und
inwieweit dem Bw. seitens des Gesetzgebers eine Möglichkeit eingeräumt
wurde, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen, damit die im Berufungsfall
zur Rede stehenden Gebühren nach dem VfGG bzw. dem VwGG nicht gemeinsam
unter einer Steuernummer gebucht werden.
Bei Buchungsmitteilungen und Kontonachrichten handelt es
sich nicht um Bescheide, sie sind tatsächliche Vorgänge und somit
nicht der Rechtskraft fähig. Sie sind daher auch nicht anfechtbar.
Obwohl nicht rechtsmittelfähig, haben diese
verwaltungsbehördlichen Schritte doch die Aufgabe, den Abgabepflichtigen
einen Einblick in die Art der Verrechnung und den jeweiligen Stand der
behördlichen Gebarung zu ermöglichen.
Gemäß
§ 213 Abs. 2 BAO ist die Gebarung bei
nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben für jeden Abgabepflichtigen nach
den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefasst zu verbuchen. Unter einer
zusammengefassten Verbuchung ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein
und demselben Abgabenkonto zu verstehen.
Nach dieser Gesetzesstelle ist sowohl eine getrennte
Verbuchung als auch eine gemeinsame Verbuchung möglich, doch ist dem
Abgabenpflichtigen keine Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf eine
bestimmte Art der Verbuchung zu stellen.
Über Anfrage des unabhängigen Finanzsenates hat
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien zur Frage, bei
Vorliegen welcher Gründe es zu einer zusammengefassten Verbuchung kommt,
bzw. warum diese Vorgangsweise in Fällen wie der gegenständlichen
Berufung gewählt wird, wie folgt Stellung genommen:
"Von der BMF -
Sektion VI/6 (EDV - Sektion) ist vorgegeben, dass ein Steuersubjekt nur
ein (Zahlwort) GB - Verfahren bekommt.
Die dem do. Ersuchen
genannte Handhabung des § 213 Abs. 2 BAO ist dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern, entzogen."
Trotzdem den Ausfertigungen über die Art der Gebarung
kein Bescheidcharakter zukommt, ist doch, entgegen der Ansicht der Bw., der
Rechtsschutz nicht beeinträchtigt.
Denn auch wenn keine Möglichkeit besteht, einen Antrag
auf eine bestimmte Verbuchung zu stellen, so kann doch der Abgabepflichtige die
Möglichkeit der Anforderung eines Abrechnungsbescheides in Anspruch nehmen.
Damit kommt er in die Lage, die von der Behörde vorgenommenen Buchungen
anzufechten, womit im Ergebnis das gleiche Ziel erreicht wird.
Denn aufgrund des § 216 BAO hat die
Abgabenbehörde auf Antrag einen Abrechungsbescheid zu erlassen, wenn
zwischen ihr und einem Abgabepflichtigen Meinungsverschiedenheiten bestehen, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist. Dieser Antrag auf Erstellung eines
Abrechnungsbescheides unterliegt gemäß
§ 311 BAO der
Entscheidungspflicht.
Nachdem im Berufungsfall gleichzeitig mit dem Antrag auf
eine getrennte Verbuchung gemäß
§ 213 Abs. 2 BAO auch ein Antrag
auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO
gestellt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern,
Wien am 29. Oktober 2002 einen solchen erlassen.
Bemerkt wird, dass die aufgrund einer eingebrachten
Berufung gegen den Abrechnungsbescheid ergangene Berufungsvorentscheidung vom 9.
Dezember 2003 in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Zurückweisung des Antrags auf getrennte Verbuchung
gemäß
§ 213 Abs. 2 BAO erfolgte somit zurecht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 5.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 213 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
nicht wiederkehrend zu erhebende Abgabenzusammengefasste Verbuchungbescheidmäßige ErledigungZulässigkeit eines Antrages
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0721-W/04
- Stammnummer
- 10781
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF