Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0597-G/02
Festsetzung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0597-G/02vom 14.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Festsetzung eines Säumniszuschlages erfolgte, da zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer kein Guthaben am Abgabenkonto war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Säumniszuschlag vom
10.12.2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 10. Dezember 2001 wurden der Bw. gegenüber Säumniszuschläge
von insgesamt 32.452,00 ATS bzw. 2.358,38 € vorgeschrieben. Diese
Säumniszuschläge resultieren aus Nachforderungen an Umsatzsteuer der
Jahre 1997,1998 und 2000, die nach einer durchgeführten
Betriebsprüfung festgesetzt wurden.
In der dagegen
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass für das Jahr 2000 die
Umsatzsteuerjahreserklärung termingerecht am 24. April 2001 mit einer
Restschuld von 223.177,00 ATS eingereicht wurde. Die Restschuld sei erst durch
Jahresabschlussarbeiten hervorgekommen. Nach der Betriebsprüfung habe sich
eine reduzierte Zahllast von 199.967,00 ATS ergeben. Die ursprünglich
ausgewiesene Restschuld sei termingerecht entrichtet bzw. durch das laut UVA
12/2000 entstandene Guthaben nicht zurückverrechnet worden. Bei Abgleichung
aller Buchungsmitteilungen im Jahr 2001 sei ersichtlich, dass das angesprochene
Guthaben bis zur Erlassung der Bescheide für die Jahre 1995 bis 2000
bestanden habe. Demnach habe kein effektiver Rückstand bestanden. Als
Beweis wurden die Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 4. April 2001 und die UVA 12/2000
beigefügt.
In der
abweislichen Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt nach Zitierung der
maßgeblichen Rechtsnormen betreffend den Säumniszuschlag (§ 217
BAO) und die Fälligkeit der Umsatzsteuer (§ 21 UStG 1994) dar, dass
die am 15. Februar 2001 fällige Umsatzsteuernachforderung für das Jahr
2000 noch vollständig offen sei. Bei der Festsetzung seien die
Vorsollbeträge bereits berücksichtigt worden. Gem. § 214 BAO
seien in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung
Zahlungen und sonstige Gutschriften - soweit nicht ein Weisungsrecht
zustehe - auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Für die frichtgerechte Abdeckung der
Umsatzsteuernachforderung seien auf dem Abgabenkonto somit keine
Guthabenbeträge zur Verfügung gestanden.
Im
Vorlageantrag wurden Einwendungen nur mehr gegen den Säumniszuschlag
betreffend die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von 3.999,00 ATS bzw. 290,62
€ vorgebracht. Ergänzend wurden Kopien der UVA für das Jahr 2001
sowie eine Aufgliederung der Kontonachricht des Finanzamtes beigelegt. Aus
diesen Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass die Restumsatzsteuer für 2000
entrichtet bzw. durch das verbleibende Guthaben laut UVA abgedeckt worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit
Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht
gemäß - den hier nicht zutreffenden - Absätzen 2 bis 6 oder
§ 218 BAO hinausgeschoben wird (§ 217 Abs. 1 erster Satz BAO). Der
Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 219 BAO) und wird gemäß
§ 220 Abs.
1 BAO im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung
fällig.
Entscheidend
für die Verwirkung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 1 BAO
ist, dass eine Abgabe nicht rechtzeitig, d.h. nicht spätestens am
Fälligkeitstag, entrichtet wird. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin
als eine objektive Säumnisfolge dar (vgl. VwGH vom 10.5.1985, 84/17/0149;
14.11.1988, 87/15/0138; Stoll, BAO-Kommentar, 2319). Ob die Partei an der
Säumnis ein Verschulden trifft, ist für die Verwirkung des
Säumniszuschlages bedeutungslos (VwGH vom 22.3.1995, 94/13/0264, 0265 mit
Hinweis auf Erk vom 19.10.1992, 91/15/0017). Die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt haben, sind, - ebenso wie die Dauer des Verzuges -
grundsätzlich unbeachtlich (VwGH vom 22.3.1995, 94/13/0264, 0265;
19.10.1992, 91/15/0017). Der Säumniszuschlag erfüllt keine
Zinsenfunktion (ist daher nicht nach dem Ausmaß der Überschreitung
der Fälligkeitsfristen gestuft) und stellt auch keine Schadenersatzregelung
betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten
Abgabenentrichtung dar, sondern soll (nicht zuletzt durch die bei einem
kurzfristigen Zahlungsverzug zu Tage tretende Schärfe)
Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und Verstößen jeder Art
gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung vorbeugen (Stoll, aaO, 2331).
Diese Regelung bezweckt also die im Interesse einer ordnungsgemäßen
Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von
Abgabenschulden (VwGH vom 24.4.1997, 95/15/0164).
Die
Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (VwGH vom
19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084; 29.11.1994, 94/14/0094).
Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein
maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es
ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319).
Der
Säumniszuschlag weist sohin nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der
Verpflichtung zu seiner Entrichtung eine abgabenrechtliche
Selbstständigkeit auf, soweit nicht ausdrückliche gesetzliche
Regelungen (vgl. §§ 221a und 295 Abs. 3 BAO) eine Abhängigkeit
von der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe vorsehen (VwGH vom 8.3.1991,
90/17/0503). Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995,
95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Im
vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des
Ergehens der Bescheide nach der Betriebsprüfung auf dem Abgabenkonto ein
Guthaben bestand. Die Umsatzsteuernachforderungen, die mit Bescheiden vom 10.
Dezember 2001 festgesetzt wurden, weisen folgende Fälligkeiten
auf:
|
Umsatzsteuer
für das Jahr
|
Fälligkeit
|
1996
|
17.
Februar 1997
|
1997
|
16.
Februar 1998
|
1998
|
15.
Februar 1999
|
1999
|
15.
Februar 2000
|
2000
|
15.
Februar 2001
Das vorhandene
Guthaben war dem Gebarungsgrundsatz des § 214 BAO folgend
auf die dem Fälligkeitstag nach
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Eine
gezielt auf die Umsatzsteuer 2000 hinweisende Verrechnungsweisung gem. §
214 Abs. 4 BAO wurde nicht behauptet. Das Finanzamt ging diesem Grundsatz
entsprechend vor,
sodass zum
Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2000, am 15. Februar 2001, kein
ausreichendes Guthaben mehr auf dem Abgabenkonto zur Verfügung stand, was
zwingend zur Folge hatte, dass ein Säumniszuschlag vorzuschreiben
war.
Graz,
14. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0597-G/02
- Stammnummer
- 3298
- Gültig
- 14.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF