Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0083-L/05
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen, da strafbefreiende Selbstanzeige bzw. kein Verschulden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0083-L/05vom 30.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen CH, ehem. Kaufmann, geb. 19XX, whft. in F, vertreten durch die Mag. Josef
Pölzleithner Wirtschaftstreuhand KEG, 4870 Vöcklamarkt,
Dr. Scheiberstraße 20, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. Oktober 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck,
vertreten durch Mag. Christine Sageder, vom 26. September 2005,
SN 053-2005/00256-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der
bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit
aufgehoben, als darin der Vorwurf erhoben wurde, CH habe dadurch, dass er
als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Vöcklabruck
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
Jänner bis August sowie Oktober bis
Dezember 2004 und Jänner 2005 iHv. insgesamt 18.322,76 €
(01/04: 45,45 €; 02/04: 199,95 €; 03/04:
171,88 €; 04/04: 88,92 €; 05/04: 514,12 €; 06/04:
276,12 €; 07/04: 415,80 €; 08/04: 1.396,37 €;
10/04: 7.087,42 €; 11/04: 2.547,41 €; 12/04:
2.008,73 € und 01/05: 3.570,59 €) dadurch, dass er für
diese Monate zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen abgegeben hat,
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten hat, und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. September 2005 hat das Finanzamt
Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 053-2005/00256-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Vöcklabruck,
nunmehr Gmunden Vöcklabruck, als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis August und
Oktober bis Dezember 2004 sowie Jänner und Februar 2005 iHv. insgesamt
40.931,97 €, dadurch, dass er für diese Monate zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entrichtet noch
Voranmeldungen abgegeben hat, bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten hat, und dadurch ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass der Bf. als selbständiger Kaufmann zur Entrichtung der
monatlichen Vorauszahlungen und zur Abgabe der monatlichen Voranmeldungen
verpflichtet gewesen und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die vom
Bf. erstatteten Selbstanzeigen hätten mangels rechtzeitiger Entrichtung der
Verkürzungsbeträge keine strafbefreiende Wirkung nach sich gezogen und
sei die wissentliche Tatbegehung schon aufgrund der Aktenlage
indiziert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Oktober 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der
Beschuldigte habe im September 2004 einen (zusätzlichen) Betrieb erworben
und sei es laut Kaufvereinbarung zu einer Überrechnung der Umsatzsteuer
(Vorsteuer-Guthaben) auf das Abgabenkonto des Verkäufers gekommen. Auf
Grund von Ungereimtheiten bzw. strafrechtlich relevanten Tatbeständen sei
es im Februar 2005 zu einer Rückabwicklung des genannten
Kaufgeschäftes gekommen und obwohl vereinbart gewesen sei, dass es auch
diesmal zu einer Überrechnung des Vorsteuer-Guthabens des Käufers auf
das Verrechnungskonto des Verkäufers (=Bf.) kommen werde, sei Derartiges
unterblieben. Erst im Zuge der Umsatzsteuernachschau sei dies dem Bf. bewusst
geworden. Den laufenden Geschäftsbetrieb des von ihm im September 2004
erworbenen Teilbetriebes R24 habe infolge der nichtselbständigen
Tätigkeit des Bf. für ihn ein Herr JS (auf Werkvertragsbasis)
geführt. Dieser habe bei den einzelnen Standorten weitgehend
selbständig agiert (Durchführung von Nachlieferungen, Übernahme
der vereinnahmten Umsätze, Inkasso) und die entsprechenden Unterlagen bzw.
das vereinnahmte Bargeld dann an den Beschuldigten übergeben. Erst eine
Überprüfung der Unterlagen durch den nunmehrigen steuerlichen
Vertreter habe massive Fehlbeträge zwischen den Kassenabrechnungen und den
von JS übergebenen Beträgen ergeben. Auch deshalb sei der Betrieb
schließlich wieder an den seinerzeitigen Verkäufer
rücküberäußert worden, wobei jedoch dem Bf. aus der
Transaktion insgesamt ein erheblicher Schaden erwachsen sei. Hinsichtlich des
von der Finanzstrafbehörde laut Einleitungsbescheid ermittelten
Verkürzungsbetrages wies der Bf. daraufhin, dass davon die mittels
Umsatzsteuervoranmeldung 09/04 beglichenen Monate Jänner bis August 2004,
die zugesagte Überrechnung aus der Rückgängigmachung des
Kaufvertrages iHv. 16.250,00 €, sowie ein "Fehlbetrag JS" iHv.
8.000,00 € abzuziehen seien, sodass letztlich ein
Verkürzungsbetrag iHv. 13.573,36 € verbliebe. Da der Bf. sogleich
nach Bekanntwerden der Unregelmäßigkeiten Selbstanzeige erstattet und
lediglich angesichts seiner damals angespannten finanziellen Verhältnisse
die verkürzten Abgabenbeträge nicht umgehend habe entrichten
können, und überdies darauf vertraut habe, dass JS, der die
Beträge ja auch selbst vereinnahmt habe, im Rahmen der Besorgung der
ordentlichen Geschäftstätigkeit auch die für die Meldung der
Umsatzsteuer erforderlichen Geschäftsunterlagen an den steuerlichen
Vertreter übergeben werde, dies aber offenbar nicht erfolgt sei, und der
Beschuldigte selbst massiv wirtschaftlich geschädigt worden sei, erscheine
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht gerechtfertigt. Es werde daher
ersucht, von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und iSe. höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein,
dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind (vgl. z. B. VwGH vom 19. Februar
1991, 90/14/0078).
Aus den bisher vorliegenden Erhebungsergebnissen
(Veranlagungsakt zur StNr. des Bf. 573/4891 samt Gebarungskonto, Niederschrift
über die Schlussbesprechung zur ABNr. 223024/05 vom 22. Juli 2005
sowie dem verfahrensgegenständlichen Strafakt) geht folgender Sachverhalt
hervor:
Der daneben noch aus einer Angestelltentätigkeit
nichtselbständige Einkünfte iSd. § 25 EStG 1988
beziehende Bf. betreibt seit Oktober 2003 im Bereich des genannten Finanzamtes
als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung "Haus und Hof" einen
Zeitschriftenvertrieb und führt seit diesem Zeitpunkt im Rahmen des
Unternehmens Umsätze iSd. UStG 1994 aus bzw. erzielt aus der
angeführten Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd.
§ 23 EStG 1988 (StNr. 12). Im September 2004 erwarb der Bf. von
der Firma "R24" HandelsgesmbH, 1090 Wien, mit den Markenrechten R24 für
Oberösterreich und Salzburg sowie dem Abschluss von Franchiseverträgen
für mehrere bestehende Geschäfte einen weiteren Teilbetrieb, den er im
Februar 2005 jedoch wieder an den Verkäufer
rücküberäußerte. Laut eigenen Angaben des von Anfang an
steuerlich und seit Februar 2005 vom nunmehr einschreitenden Vertreter
vertretenen Bf. besorgte die Abwicklung des (Teil-)Geschäftsbetriebes R24
weitestgehend der von ihm dafür auf Werkvertragsbasis entlohnte JS. Dabei
besuchte dieser insbesondere die einzelnen Standorte, übernahm die
Nachlieferungen und vereinnahmte auch die entsprechenden Einnahmen der einzelnen
Standorte. Letztere wurden mit entsprechenden Abrechnungen dann jeweils dem Bf.
übergeben.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206
idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich für den
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird.
Für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume
Jänner bis November 2004 wurden vom Bf. termingerecht weder Vorauszahlungen
geleistet noch Voranmeldungen eingereicht. Erst nachdem beim Finanzamt am
25. Jänner 2005 elektronische Voranmeldungen betreff. die Monate
September (Gutschrift iHv. 25.352,24 € aus der Vorsteuer hinsichtlich
des Kaufes von R24), Oktober (Zahllast: 7.087,42 €) und November
(Zahllast: 2.547,41 €) 2004 eingereicht worden waren und der Bf. von
der Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden war, dass die
gemäß der Vereinbarung auf das Abgabenkonto der Firma "R24"
HandelsgesmbH zu überrechnende Gutschrift aus 09/04 erst nach Einreichung
der Umsatzvoranmeldungen für die (noch ausständigen) Vormonate
freigegeben werden würde (vgl. Aktenvermerk im Veranlagungsakt vom
27. Jänner 2005), wurden am 17. Februar 2005 jeweils Zahllasten
iHv. insgesamt 3.108,61 € ausweisende Voranmeldungen für
Jänner bis August 2004 (01/04: 45,45 €; 02/04:
199,95 €; 03/04: 171,88 €; 04/04: 88,92 €; 05/04:
514,12 €; 06/04: 276,12 €; 07/04: 415,80 € und
08/04: 1.396,37 €) eingereicht. Die abgabenbehördliche Verbuchung
der Gutschrift für 09/04 erfolgte am 3. März 2005 und wurde der
sich aus der zusammengefassten Verbuchung ergebende Saldo iHv.
-11.737,40 € (Guthaben) antragskonform auf das Abgabenkonto des
Verkäufers iSd. § 215 Abs. 4 BAO umgebucht. Für
Dezember 2004 sowie Jänner und Februar 2005 erfolgte wiederum keine
(termingerechte) Entrichtung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bzw. wurden auch
keine Voranmeldungen (termingerecht) eingereicht.
Vor Beginn der UVA-Prüfung am 21. Juli 2005,
ABNr. 34, wurde vom Bf. eine auch den Dezember 2004 (Zahllast:
2.008,73 €) beinhaltende Jahresumsatzsteuererklärung 2004 sowie
die Zahllasten iHv. 4.331,58 € (01/05) bzw. 19.631,55 €
(02/05) ausweisende Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner und Februar
2005 abgegeben und formell, u. a. hinsichtlich der
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 01-02/05, mit Schriftsatz vom gleichen
Tag Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG erstattet. Am 25. Juli 2005
setzte das Finanzamt die Jahresumsatzsteuer 2004 mit 2.008,73 € bzw.
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 die
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner und Februar 2005 mit
4.331,58 € bzw. 21.848,22 € (Differenz zur
Umsatzsteuer-Voranmeldung aus der noch nicht zur Verfügung stehenden
Gutschrift zum Geschäftsrückkauf R24 iHv. 2.216,67 €)
bescheidmäßig fest.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung des FinStrG ist
bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt
vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG)
im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (iSd.
§ 21 UStG) und wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg
(Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist,
dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl.
z.B. VwGH vom 17. September 1992, 91/16/0093).
Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a.
dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise
nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (hier:
§ 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) bzw.
wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. d leg. cit.).
Die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass
die Abgabe erst nach dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit beim
Steuergläubiger eingeht, wird dabei in diesem Zusammenhang den Regelfall
darstellen (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000, 98/13/0242), wenngleich die
Erlangung eines eigenen materiellen Vorteils für den Täter nicht
tatessentiell ist (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2004, 2002/14/0073, ÖStZB
2005, 364).
Aus dem bisher ermittelten Sachverhalt geht zweifelsfrei
hervor, dass der Bf., der als abgabenrechtlicher Verantwortlicher des von ihm
betriebenen Unternehmens für die Monate Jänner bis August, Oktober bis
Dezember 2004 und Jänner bis Februar 2005 termingerecht (§ 21
Abs. 1 UStG 1994) die sich ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen
(Zahllasten) zu entrichten bzw. entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen beim
Finanzamt einzureichen hatte, objektiv tatbildlich iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt und insgesamt ein Abgabenbetrag
(Umsatzsteuer) iHv. 40.931,97 € iSd. obigen Ausführungen
verkürzt wurde. Hinweise darauf, dass neben dem Bf. (auch) ein Dritter die
abgabenrechtlichen Belange des Bf. bzw. des von ihm betriebenen Unternehmens,
und sei es auch nur rein faktisch, wahrgenommen hat (vgl. VwGH vom
5. Oktober 1987, 86/15/0022), bietet der aktenkundige Sachverhalt
nicht.
Ebenso vermag auch der in der Beschwerde geltend gemachte
Umstand, JS habe die zur Erstellung der Voranmeldungen bzw. Berechnung der
Vorauszahlungen benötigten Geschäftsunterlagen nicht an den
steuerlichen Vertreter weitergeleitet, nichts an der grundsätzlichen
abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit des Bf. für das von ihm betriebene
Unternehmen etwas zu ändern.
Hinsichtlich des für eine Maßnahme iSd.
§ 83 Abs. 1 FinStrG ebenfalls erforderlichen Verdachtes der
subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist
festzustellen, dass an einer derartigen Annahme weder die vom Bf., der seit
Oktober 2003 als Unternehmer tätig war und der laut Veranlagungsakt (vgl.
Verf 24 vom 15. September 2003 bzw. Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994) und wohl auch durch eine entsprechende
branchenübliche Information seitens des (damaligen) steuerlichen Vertreters
über das System des UStG 1994 und den dem Abgabepflichtigen daraus
erwachsenen Verpflichtungen zur monatlichen Selbstberechnung der Umsatzsteuer
bzw. deren Bekanntgabe an die Abgabenbehörde hinreichend informiert war,
erwartete, aber vom Käufer vereinbarungswidrig nicht durchgeführte
Überrechnung des aus der Rückgängigmachung des Kaufes von R24
noch die (angebliche) Zuständigkeit von JS zur Einreichung entsprechender
für die (Erstellung der) Umsatzsteuervoranmeldungen benötigter
Unterlagen bzw. die Vereinnahmung der "Fehlbeträge" etwas zu ändern
vermögen. So ist zu Ersterem, abgesehen davon, dass die vom Bf. vorgelegte
Rückkaufsvereinbarung vom Februar 2005 keinen ausdrücklichen Hinweis
auf eine Überrechnung des Vorsteuerguthabens des Käufers auf das
Abgabenkonto zur StNr. 12 enthält, festzustellen, dass der Bf. schon durch
die anlässlich des Erwerbes von R24 im September 2004 durchgeführte
Vorgangsweise iSd. § 215 Abs. 4 BAO (die tatsächliche
abgabenbehördliche Verbuchung der mittels Voranmeldung bekannt gegebenen
Gutschrift erfolgte erst mehrere Wochen nach deren Geltendmachung bzw. erst nach
Einhaltung einer von der Abgabenbehörde gestellten Bedingung der
Einreichung früherer Voranmeldungen und im Rahmen der Vorschriften der
§§ 213 ff BAO) nicht ohne weiteres bzw. nicht mit Gewissheit
davon ausgehen konnte, dass überhaupt bzw. gegebenenfalls, in welchem
Umfang ein selbst bei einem entsprechenden Antrag des zur Verfügung
über das Guthaben Berechtigten und auf dem Gebarungskonto des Bf. zu
verbuchendes Guthaben rechtzeitig (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) zur
Abdeckung der aus den jeweils fälligen, wohl nur die Zeiträume
Jänner und Februar 2005 umfassenden, Umsatzsteuervorauszahlungen
führen würde.
Wenn die im Übrigen sich wohl nur auf die nach dem
Erwerb von R24 am 24. September 2004 gelegenen
Unternehmensvorgänge bzw. Voranmeldungszeiträume und die laufende
Geschäftstätigkeit (und nicht den Betriebsverkauf vom Februar 2005)
beziehende Verantwortlichkeit des JS als gegen einen entsprechenden Tatvorsatz
des Bf. sprechend ins Treffen geführt wird, so ist dem, abgesehen davon,
dass der in der Beschwerde mit insgesamt 8.000,00 € bezifferte
"Fehlbetrag JS" mangels näherer Spezifikation der Auswirkungen auf die
einzelnen Voranmeldungszeiträume des Gesamtbetriebes nicht geeignet ist, um
das Entstehen einer Umsatzsteuerschuld oder die Verpflichtung zur Entrichtung
bzw. Bekanntgabe je Voranmeldungszeitraum und damit eine Pflichtverletzung des
§ 21 UStG 1994 bzw. eine Abgabenverkürzung iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG überhaupt ausschließen zu
können, entgegenzuhalten, dass im derzeitigen Verfahrensstadium allein auf
Grund des aktenkundigen Umstandes, dass vom Bf. auch für die
Voranmeldungszeiträume ab Oktober 2004, wie bereits zuvor ab Jänner
2004, zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt keinerlei Vorauszahlungen
entrichtet bzw. Voranmeldungen eingereicht wurden, auch auf eine wissentliche
Inkaufnahme der Vorauszahlungsverkürzung für die übrigen
Zeiträume geschlossen werden kann. Selbst bei der Annahme von bisher
lediglich behaupteten entsprechenden Unterschlagungen des JS erscheint es
nämlich angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung und angesichts des
Geschäftsverlaufes von Jänner bis September 2004 unwahrscheinlich,
dass im Rahmen des Gesamtbetriebes für die Zeiträume Oktober 2004 bis
Jänner 2005 keine (weiteren), eine Verpflichtung gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 auslösenden, Vorgänge
stattgefunden hätten.
Wenngleich der bisherige Erhebungsstand wohl noch nicht
ausreichen wird, um ein Wissen des Bf. um die entsprechenden
Abgabenverkürzungen iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
nach dem September 2004 iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG nachweisen zu
können und in dem von der Erstbehörde im Anschluss an die
Vorerhebungen durchzuführenden Untersuchungsverfahren insbesondere zu
klären sein wird, ob bzw. wie sich die angeblichen Machinationen des JS auf
die einzelnen Voranmeldungszeiträume und gegebenenfalls auf die dem Bf.
anzulastende subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ausgewirkt haben, reichen die Sachverhaltsfeststellungen derzeit aus, um
einen gegen den Bf. gerichteten Verdacht einer vorsätzlichen Handlungsweise
iSd. genannten Bestimmung zu begründen.
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der
sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insofern straffrei, als er
seine Verfehlung der zuständigen Abgabenbehörde darlegt, die für
die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen legt und
die sich ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet
werden, sofern nicht die eine Straffreiheit ausschließenden
Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen.
Als gegebenenfalls einen Strafaufhebungsgrund iSd.
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG (vgl. aber VwGH vom
29. September 1993, 89/13/0159) begründende Selbstanzeige ist dabei
(zumindest in jenen Fällen, in denen als Täter nur eine Person in
Frage kommt) nicht nur eine ausdrücklich als Selbstanzeige bezeichnete
Eingabe, sondern beispielsweise auch die bloße (rechtzeitige) Nachreichung
einer zunächst pflichtwidrig unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldung (vgl.
VwGH vom 17. Dezember 2003, 99/13/0083) oder auch die Einreichung einer
entsprechenden Jahresumsatzsteuererklärung (vgl. OGH vom
27. August 1998, 12 Os 41/98) zu werten, sofern damit der
Dar- bzw. Offenlegungsverpflichtung hinreichend Genüge getan
wird.
Für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung
kann auf Grund der Aktenlage, derzufolge der Bf. die Voranmeldungen für
01-08/04 am 17. Februar 2005, für 10-11/04 am
25. Jänner 2005, die, den Voranmeldungszeitraum 12/04
beinhaltende Jahresumsatzsteuererklärung 2004 und die Voranmeldungen
betreff. 01/05 am 21. Juli 2005, noch vor Beginn der abgabenrechtlichen
Prüfung, bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht hat,
davon ausgegangen werden, dass vom Bf. eine den allgemeinen Kriterien des
§ 29 FinStrG entsprechende und insbesondere auch rechtzeitige
Selbstanzeige erstattet wurde. Gleiches gilt allerdings nicht für die
(ebenfalls nachträglich am 21. Juli 2005) erstattete
Umsatzsteuervoranmeldung für 02/05, als die darin enthaltenen, eine noch
nicht zur Verfügung stehende Gutschrift aus dem Geschäftsrückkauf
miteinschließenden Angaben keine vollständige Offenlegung aller
für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände (vgl.
ABNr. 34, TZ. 4 der Niederschrift vom 22. Juli 2005) enthielten
(vgl. VwGH vom 5. September 1985, 85/16/0049).
Zur Entrichtung iSd. Abs. 2 leg. cit. (zur
rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuer bei Selbstanzeigen allgemein siehe
Plückhahn, Finanzvergehen bei der Umsatzsteuer, SWK 1986, A V 23 bzw.
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3,
K 29/11) erschließt sich aus dem Abgabenkonto zur angeführten
StNr., dass die mangels einer ausdrücklichen Verrechnungsweisung zur
Anwendung gelangende zusammengefasste Verbuchung der Gebarung nach
§ 213 iVm. der Verwendung von nach den Abgabenvorschriften
entstandenen Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zum
angeführten Abgabenkonto hinsichtlich der am 17. Februar 2005 bzw. am
25. Jänner 2005 bekannt gegebenen Vorauszahlungen für 01-08/04
bzw. für 10 und 11/04 (Entrichtung durch die Verwendung der
gemäß
§ 21 Abs. 1 1. Unterabsatz letzter Satz
UStG 1994 am 25. Jänner 2005 entstandenen Gutschrift für
09/04 gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO am Tag der Voranmeldung),
der innerhalb eines Monats ab der bescheidmäßigen Festsetzung am
25. Juli 2005 zu entrichtenden Zahllast für 12/04 iHv. insgesamt
2.008,73 € (Entrichtung durch die Verbuchung bzw. Verwendung der am
Tag der Bekanntgabe des Bescheides wirksam werdenden Gutschrift aus dem
Jahres-Einkommensteuerbescheid 2004 vom 9. August 2005) und
schließlich eines Teiles der ebenfalls binnen Monatsfrist ab dem
25. Juli 2005 (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) zu entrichtenden
Zahllast von 4.331,58 €, nämlich 3.570,59 €
(Entrichtung durch die Verwendung der restlichen Gutschrift aus dem
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 9. August 2005), für 01/05, zu einer
den Abgabenvorschriften entsprechenden, zeitgerechten Entrichtung der bekannt
gegebenen Verkürzungsbeträge geführt haben. Gleichermaßen
ergibt sich aus den Buchungsvorgängen zu StNr. 12, dass die
übrigen verkürzten Umsatzsteuerbeträge jeweils außerhalb
der nach den Abgabenvorschriften für deren Entrichtung zur Verfügung
stehenden Zahlungsfristen entrichtet wurden (vgl. inbes. OGH vom 27. August
1998, 12 Os 41/98).
Somit kommt aber der rechtzeitig iSd. § 29
Abs. 3 FinStrG und im Hinblick auf die Umsatzsteuerhinterziehungen betreff.
01-08 und 10-12/04 bzw. 01/05 auch vollständig erstatteten Selbstanzeige
nur eingeschränkt, nämlich hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume 01-08, 10-12/04 und (teilweise) 01/05, eine
strafaufhebende Wirkung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Ob der somit aus den angeführten Gründen
teilweise zu bestätigende Verdachtsausspruch letztlich zu der
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen
Überzeugung, der Bf. habe die ihm bisher zur Last gelegten Finanzvergehen
tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt den Ergebnissen des von
der Erstbehörde durchzuführenden weiteren Untersuchungsverfahren, in
dessen Verlauf dem Beschuldigten hinreichend Möglichkeit zur Wahrung seiner
Interessen einzuräumen sein wird, vorbehalten.
Linz, am 30.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
TatverdachtHinterziehung von UmsatzsteuervorauszahlungenSelbstanzeigerechtzeitige Abgabenentrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0083-L/05
- Stammnummer
- 23841
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF