…der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung werden Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit nicht Ausnahmeregelungen (siehe § 214 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 8 BAO) Anderes bestimmen, grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet. Gegebenenfalls hat jedoch an die Stelle des Fälligkeitstages der…
…weiterhin zusammengefasst zu verbuchen, obwohl gemäß § 19 Abs. 2 BAO alle Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter übergehen. 5.6. Besonderheiten Rz 620: Im Zusammenhang mit Aussetzungsmaßnahmen (§§ 212a und 231 BAO) werden grundsätzlich Beträge vorübergehend aus der laufenden zusammengefassten Verbuchung der Gebarung…
…zusammengefasst, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen. Abs. 3: Die Gebarung der vom Grundsteuermessbetrag oder vom Einheitswert wirtschaftlicher Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes unmittelbar abhängigen Abgaben oder Beiträge ist getrennt nach diesen wirtschaftlichen Einheiten oder Untereinheiten sowie abgesondert von der…
…Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen. Nach § 213 Abs. 4 BAO sei bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses eine im Sinn des Abs. 1 oder 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung der…
…welcher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei und wonach ihrer Ansicht nach die gesamte gutgeschriebene Prämie zurückzuzahlen sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese Bestimmung kommt zum Tragen, wenn neben dem Abgabenkonto, auf dem die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung im…
…vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben…
…vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben…
…im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen…
…im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen…
…im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen…
…1 oder Abs. 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfassten Abgaben insoweit zulässig, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schuldet (§ 213 Abs. 4 BAO). Nach § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213…
…insoweit zulässig, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schuldet. Nach § 214 Abs. 7 leg.cit. sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung gem. § 213 Abs. 4 BAO Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners, der nicht alle zusammengefasst verbuchten Abgaben schuldet, ausschließlich auf…
…Abgabepflichtige ieS bzw. Primärschuldner der Schenkungssteuer besteht. Diese zusammengefasste Verbuchung der Gebarung ist im Hinblick auf § 213 Abs. 4 BAO (Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses) zulässig, weil der Parteienvertreter als Haftungspflichtiger der Steuern in allen, verschiedene Abgabepflichtige betreffenden Fällen Gesamtschuldner der selbst berechneten Abgaben ist. Im Fall…
…Frage, wie in den Fällen des Zollrechts, das zum Teil Gesamtschuldverhältnisse für eine Vielzahl von Personen vorsieht und deren Gebarung zweckmäßigerweise zusammengefasst zu verbuchen ist, vorzugehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen worden ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4…
…im Sinn des Abs. 1 oder 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfassten Abgaben insoweit zulässig, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle diese Abgaben schuldet. Zufolge § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter…
…im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen…
…zusammengefasst, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen. Abs. 3 Die Gebarung der vom Grundsteuermessbetrag oder vom Einheitswert wirtschaftlicher Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes unmittelbar abhängigen Abgaben oder Beiträge ist getrennt nach diesen wirtschaftlichen Einheiten oder Untereinheiten sowie abgesondert von der…
…Auf Grund der Bestimmungen der BAO sei eine Übertragung (Umbuchung, Überrechnung) im Sinne des § 215 Abs. 4 BAO nur von Guthaben möglich. Durch die in laufender Rechnung zusammengefasste Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 1 BAO entstehe das Guthaben. Die Gebarung auf dem Abgabenkonto seien…
…darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist. Gemäß § 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden…
…vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben…