Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1898-W/03
Abrechnungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1898-W/03vom 05.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Abrechnungsbescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Bw. vom 10. Jänner 2002 erließ
das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg am 16. Juli
2003 einen Abrechnungsbescheid gemäß
§ 216 BAO, wonach die
restliche Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 10/2000 in der Höhe
von S 6.236,-- gemäß
§ 73 BAO vom Abgabenkonto StNr. 1 am
8. August 2000 auf das Abgabenkonto St.Nr. 2 übertragen worden sei. Die
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum 1/2000 habe
- nach Verminderung der ursprünglich geltend gemachten Gutschrift -
eine Gutschrift von S 294,-- ergeben. Die Nachforderung ergebe sich durch die
zusammengefasste Verbuchung der Gebarung gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO.
Im derzeitigen Abgabenrückstand sei der Betrag nicht mehr
enthalten.
Dagegen erhob die Bw. am 27. Juli 2003 Berufung und
führte aus, dass es aktenwidrig sei, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung
für Jänner 2000 in der Höhe von S 6.236,-- vorgeschrieben worden
sei. Tatsächlich sei eine Gutschrift in der Höhe von S 294,--
festgesetzt worden. Aus § 214 Abs. 1 BAO lasse sich die Umwandlung der
Gutschrift in eine Forderung der Behörde von S 6.236,-- nicht
erklären. Unrichtig sei ferner die Behauptung, dass der genannte Betrag in
dem Abgabenrückstand nicht mehr enthalten sei. In der Buchungsmitteilung
vom 8. August 2000 sei unter Übertragung von Gebarensdaten der
Posten Umsatzsteuer 1/2000 zahlbar gewesen am 3.2.2000, S 6.232,-- vermerkt.
Tatsächlich sei für 1/2000 jedoch eine Gutschrift angefallen, daher
werde begehrt den Betrag von S 6.236,-- auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben.
Am 5. November 2003 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte zu dem Berufungsbegehren
näher aus, dass die Gutschrift aus dem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum
1/2000 unstrittig S 294,-- betrage. Sonstige Gutschriften seien jedoch
gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO mit den, dem Fälligkeitstag nach
ältesten, Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Demnach sei von der am
10.2.2000 verbuchten Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 1/2000
über S 103.478,- nur ein Betrag von S 85.271,-- zur Verrechnung mit
der am 11.2.2000 verbuchten Nachbelastung aus der
Umsatzsteuervoranmeldungsberichtigung verblieben.
Dagegen richtet sich der fristgerechte Vorlageantrag vom
19.11.2003. Wiederum wird eingewendet, dass der Bw. nicht begreifbar sei, wie
aus einer Gutschrift eine Zahllast resultieren könne. Ihrer Ansicht nach
sei der strittige Betrag auch weiterhin im Abgabenrückstand enthalten, da
keine entsprechende Berichtigung erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO hat die Abgabenbehörde über Antrag mittels
Abrechnungsbescheid darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung
der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des
Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche
gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben
davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur
Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so
hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben
Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne
unnötigen Aufschub und in einer von
sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge
vorzunehmen.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen ist.
Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen nicht Gegenstand des
Abrechnungsbescheides, sie wird vorausgesetzt.
Dazu ist nunmehr fallbezogen zur Kontolage der Steuernummer
1 auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Einbuchung der Ust- Zahllast für
1/2000 in Höhe von S 103.478,-- am 11. 2. 2000 auf dem
Abgabenkonto ein Guthaben in der Höhe von S 85.271,-- bestand. Der Saldo
betrug sohin S 18.207,--. Von der ursprünglich geltend gemachten
Gutschrift in der Höhe von S 103.478,-- wurde lediglich ein Betrag in der
Höhe von S 294,-- tatsächlich als Gutschrift anerkannt.
Für den Übertrag gemäß
§ 73 BAO
auf das Steuerkonto StNr. 2 sind folgende weitere Buchungen zu
berücksichtigen, d.h. mit dem Ausgangsbetrag von S 18.207,-- zu
saldieren.
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Buchungstag
|
Abgabe
|
Betrag
|
10.3.2000
|
Säumniszuschlag
1999
|
233,--
|
23.3.2000
|
U1/2000
|
-294,--
|
2.5.2000
|
U2/2000
|
483,--
|
16.5.2000
|
U4/2000
|
-8.758,--
|
26.5.2000
|
U3/2000
|
-1.886,--
|
4.7.2000
|
U6/2000
|
-1.749,--
Daraus resultiert am 8.8.2000 ein verbleibender Betrag
für U1/2000 in der Höhe von S 6.236,- der an diesem Tag auf das
Konto StNr. 2 übertragen wurde.
In der Rückstandsaufgliederung des offenen Betrages
des Steuerkontos StNr.2 in der Gesamthöhe von € 2.411,04 scheint kein
Betrag an Umsatzsteuer für den Monat 1/2000 mehr auf.
Der oben rechnerisch dargestellte verbliebene
Übertragsbetrag für den Monat 1/2000 wurde sohin bereits
beglichen.
Die Berufung war mangels Korrekturbedarfs
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
5. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1898-W/03
- Stammnummer
- 7521
- Gültig
- 05.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF