Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0849-W/05
Ist die Geltendmachung der katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungsprämie und der Investitionszuwachsprämie (IZP) für das Jahr 2002 bis zur Rechtskraft des Einkünftefeststellungsbescheides möglich?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0849-W/05vom 16.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier Vergleich der Formulierung des § 108e Abs 4 EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 mit der Formulierung des § 108d Abs 3 EStG 1988 idF BGBl I 2002/155, welch letztere einerseits klar (arg "spätestens") einen Anspruchsverlust normiert und in einem zusätzlichen, der Formulierung des § 108e Abs 4 EStG 1988 entsprechenden Satz - einer Ordnungsvorschrift - den Anschluss des Prämienverzeichnisses an die ESt- bzw F-Steuererklärung fordert.
Die verspätete Beantragung der katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungsprämie nach der Einreichung der ESt- bzw F-Erklärung hat aufgrund des klaren Wortlautes von § 108d Abs 3 EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 in dessen Anwendungsbereich (Prämien 2002 und 2003) den Verlust des Prämienanspruches zur Folge und es ist gemäß § 108d Abs 4 EStG 1988 nach § 201 BAO vorzugehen. Die amtswegige Erlassung eines derartigen Abgabenbescheides, der die Prämie mit Null festsetzt, ist gemäß § 201 Abs 2 Z 1 BAO innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe der Prämienhöhe (Prämienbeantragung) ohne weitere Voraussetzungen (zB sinngemäßes Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen) grundsätzlich möglich, liegt jedoch im Ermessen.
Die Toleranzregelungen des BMF zur Gewährung verspätet beantragter Prämien iSd §§ 108c ff EStG 1988 könnten als Anweisungen zur Ermessensübung dahingehend verstanden werden, keinen Bescheid gemäß § 201 Abs 2 BAO zur Festsetzung der jeweiligen Prämie mit Null zu erlassen, weil die einfachgesetzlichen Fristen zur Prämienbeantragung wegen Unzweckmäßigkeit, Gleichheitswidrigkeit o.a. verfassungswidrig erscheinen.
Diese Ermessensübung hat der UFS aber weisungsfrei selbst vorzunehmen, wobei eine den einfachen Gesetzgeber korrigierende Funktion der verwaltungsbehördlichen Ermessensübung abzulehnen ist, denn diese würde auf Umwegen im Ergebnis zu einem - dem VfGH vorbehaltenen - Gesetzesprüfungsverfahren durch andere Organe führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke
und die weiteren Mitglieder Oberrat Mag. Christian Seywald, Landesinnungsmeister
Friedrich Nagl und Mag. Johannes Denk über die Berufungen der Bw, vertreten
durch Stb-Ges, vom 11. August 2004 und 31. Jänner 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Waldviertel
vom
8. Juli 2004 betreffend Feststellung der im Kalenderjahr 2002
erzielten Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
vom
1. Dezember 2004 betreffend Festsetzung der befristeten Sonderprämie
für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und
sonstigen Wirtschaftsgütern gemäß
§ 108d
EStG 1988 für das Jahr 2002 und
vom
1. Dezember 2004 betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das
Jahr 2002
nach
der am 8. Februar 2006 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
1. Der Berufung vom 11. August 2004 gegen den
Bescheid vom 8. Juli 2004 betreffend Feststellung der im
Kalenderjahr 2002 erzielten Einkünfte gemäß
§ 188
BAO wird teilweise Folge gegeben. Dieser Bescheid wird
abgeändert. Die für das Kalenderjahr 2002 getroffenen
Feststellungen sind der diesbezüglich ergangenen Berufungsvorentscheidung
vom 19. August 2004 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
2. Die Berufung vom 31. Jänner 2005 gegen
den Bescheid vom 1. Dezember 2004 betreffend Festsetzung der befristeten
Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von
Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern gemäß
§ 108d EStG 1988 für das Jahr 2002 wird als
unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid bleibt
unverändert.
3. Der Berufung vom 31. Jänner 2005 gegen
den Bescheid vom 1. Dezember 2004 betreffend Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 wird Folge gegeben. Dieser Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die
berufungswerbende Kommanditgesellschaft (Berufungswerberin, Bw)
übermittelte mit Schreiben vom 2. Juni 2004 (Gewinnfeststellungsakt =
F-Akt, Bl 11/2002; Eingangsstempel 3. Juni 2004) folgende
Steuererklärungen für das Jahr 2002 an das Finanzamt:
Erklärung
der Einkünfte von Personengesellschaften (Formular E6; F-Akt
Bl 26ff/2002)
Beilage
zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (E107; aaO
Bl 17ff)
Beilage
zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (E107; aaO
Bl 20ff)
Beilage
zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (E106; aaO
Bl 15f)
Umsatzsteuererklärung
(U1; aaO Bl 23ff)
Das Finanzamt
erließ einen - mit einigen Abweichungen im Cent-Bereich bei der Verteilung
auf die Beteiligten - erklärungsgemäßen, mit 8. Juli 2004
datierten Bescheid zur Feststellung der im Kalenderjahr 2002 erzielten
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO (F-Akt
Bl 29f/2002).
Mit Schreiben
vom 11. August 2004 (=Postaufgabe; F-Akt Bl 31f) wurde Berufung gegen
den Einkünftefeststellungsbescheid 2002 vom 8. Juli 2004, eingelangt
am 12. Juli 2004, erhoben und die Einkünftefeststellung laut
beigelegter berichtigter Einkünfteerklärung aufgrund der korrigierten
Mehr-Weniger-Rechnung begehrt.
Das Finanzamt
erließ eine - mit einigen Abweichungen im Cent-Bereich bei der Verteilung
auf die Beteiligten - den berichtigten Formularen E6, E106 und E107
entsprechende, mit 19. August 2004 datierte Berufungsvorentscheidung zur
Feststellung der im Kalenderjahr 2002 erzielten Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO (F-Akt Bl 48f/2002).
Mit Schreiben
vom 20. September 2004 (=Postaufgabe, F-Akt Bl 50ff/2002) wurde ein
Vorlageantrag hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung vom 19. August
2004, eingelangt am 25. August 2004, erhoben und ergänzend zur
ursprünglich eingebrachten Berufung die Berücksichtigung der in der
Anlage beigelegten Prämienanträge zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie sowie der Prämie für
katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen für das Kalenderjahr 2002
begehrt. Anm: Die Beilage zur Feststellungserklärung 2002 zur
Geltendmachung der Sonderprämie für die katastrophenbedingte
Ersatzbeschaffung (Formular E 108d/j) im Ausmaß von
5.951,85 € ist als Bl 96f/2002 im F-Akt abgeheftet. Die Beilage
zur Feststellungserklärung 2002 zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie (Formular E108e) im Ausmaß von
4.804,42 € ist als Bl 102ff/2002 im F-Akt abgelegt.
Begründend
wurde ausgeführt, dass man aufgrund des für das Kalenderjahr 2002
geltenden Gesetzeswortlautes die Prämien in zwei der Steuererklärung
angeschlossenen Verzeichnissen hätte geltend machen müssen. Aufgrund
der Strittigkeit der Auslegung dieser Bestimmung sei von der Finanzverwaltung im
Erlassweg die Nachreichung der Prämienanträge bis zur Zustellung des
Feststellungsbescheides toleriert worden. Das
Einkommensteuererklärungsformular für die Veranlagung 2003 sei
dahingehend geändert worden, dass die Möglichkeit bestehe, die
Nachreichung von Prämienanträgen anzumerken. Im
Körperschaftsteuer- und im Einkünfteerklärungsformular sei dies
versäumt worden. Mittels neuer Erlassregelung habe man darauf reagiert,
dass die Einreichung von Prämienanträgen bis zur Rechtskraft des
Feststellungsbescheides möglich sein solle. Mit dem Steuerreformgesetz 2005
seien die Fristen zur Einreichung der Prämienanträge bis zum Eintritt
der Rechtswirksamkeit verlängert worden. Die neue Bestimmung sei jedoch
erstmals anwendbar für Veranlagungen des Kalenderjahres 2004. Nach
Ansicht der Bw sei diese Bestimmung ab Bekanntgabe der Gesetzesänderung
auch für vergangene Veranlagungsjahre, welche bis zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung des neuen Gesetzeswortlautes noch nicht rechtskräftig
veranlagt seien, anzuwenden. Die Gesetzesänderung sei als Klarstellung
einer auch in vergangenen Veranlagungsperioden iSd nunmehrigen eindeutigen
Gesetzesformulierung auszulegenden Fristenregelung anzusehen.
Nach Ansicht
der Bw seien Prämienanträge als Teil der Abgabenerklärung zu
betrachten, einerseits weil sie im Einkommensteuer- bzw
Körperschaftsteuergesetz geregelt seien. Andererseits werde dies durch die
Bezeichnung der Prämienanträge als "Beilage zur Abgabenerklärung"
verdeutlicht. Die Prämien seien vom Gesetzgeber als
Steuerbegünstigungen bzw Negativsteuern konzipiert worden, auf die die
Grundsätze des Abgabenverfahrens anzuwenden seien. Grundsatz im
Abgabenverfahren sei, dass neue Tatsachen bis zur Rechtskraft des Bescheides
vorgebracht werden könnten. Ferner hätten die
Abgabenbehörden iSd § 115 BAO auch von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu erforschen. Insb seien
amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen
und zu würdigen. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Betriebsort
unmittelbar am Wasser. Diese Tatsache sei dem Finanzamt bekannt und hätte
im Rahmen der Veranlagung sogar einen Hinweis auf eine fehlende Beilage zur
Abgabenerklärung geboten.
Ferner
erschienen die bisher geltende Bestimmung sowie die geübte
Verwaltungspraxis hinsichtlich der Regelung der Fristen zur Einreichung der
Prämienanträge im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bedenklich und
förderten auch nicht die Rechtssicherheit.
Die für
das Jahr 2002 geübte Verwaltungspraxis, die Frist bis zur Zustellung
des Bescheides zu erstrecken, sei unbefriedigend, da der Zeitraum zwischen
Abgabe der Erklärung und Zustellung des Bescheides nicht in allen
Fällen gleich lange sei und somit nicht allen Steuerpflichtigen die
gleichen Möglichkeiten zur Nachreichung von Prämienanträgen
biete. Ferner würden gleiche Sachverhalte in den einzelnen Jahren
unterschiedlich behandelt.
Mit der
Zustellung des ESt-, KSt- bzw Feststellungsbescheides träten Konsequenzen
ein, die Prämien beträfen, über die in dem jeweiligen Bescheid
nicht abgesprochen werde. Abweichend von der üblichen Frist von 4 Wochen
bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit des Bescheides träten die
Konsequenzen hinsichtlich der Prämien bereits mit Bescheidzustellung ein;
eine Nachreichung durch Aufgabe der Prämienanträge am Tag der
Bescheidzustellung werde nur in Ausnahmefällen möglich sein.
Solange
Prämienanträge nicht losgelöst von ESt-, KSt- bzw
Einkünfteerklärungen geregelt seien, sollte ein Antrag auf
Prämien auch bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich
sein; dies würde auch dem Verständnis entsprechen, dass im
Berufungsverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden könnten.
Mit der
Gesetzesänderung habe der Gesetzgeber die bisher unbefriedigende Regelung
bzw Verwaltungspraxis dokumentiert. Damit sei Rechtssicherheit geschaffen und
jedem Steuerpflichtigen die Chance eingeräumt worden, innerhalb einer
gesetzlich fixierten, in allen Fällen einheitlich lange bemessenen Frist
die Prämienanträge nachzureichen. Mit dem Steuerreformgesetz 2005
werde eine in den Konsequenzen nicht ausreichend bedachte und daher ungewollte
Formulierung repariert. Die Anwendung dieser Änderung erst auf die
Veranlagung des Kalenderjahres 2004 sei daher nicht verständlich und
für davor liegende Zeiträume wegen des Grundsatzes der
verfassungskonformen Interpretation von Abgabengesetzen geradezu geboten. Auch
die Finanzverwaltung habe durch die Integration der Prämien in das
Einkommensteuerformular bzw durch Anwendung der durch das StRefG 2005 neu
geregelten Fristen bereits auf KSt-Veranlagungen für das Kalenderjahr 2003
versucht, mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Es werde daher die
Berücksichtigung der beigelegten Prämienanträge für das
Jahr 2002 beantragt (Investitionszuwachsprämie iHv
4.804,42 € und Prämie für katastrophenbedingte
Ersatzbeschaffungen iHv 5.951,85 €) sowie eine mündliche
Verhandlung gemäß
§ 284 Abs 1 Z 1 BAO und die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282
Abs 1 Z 1 BAO beantragt.
Das Finanzamt
wies diesen Vorlageantrag mit Bescheid vom 30. November 2004 wegen
Unzulässigkeit zurück (Bl 81ff/2002), weil über die
strittigen Prämien nicht im Einkünftefeststellungsverfahren
gemäß
§ 188 BAO abgesprochen werde und daraus keine
Änderung des Spruches des Einkünftefeststellungsbescheides resultieren
könne (s unten zur mittlerweile erfolgten Aufhebung des Bescheides vom
30. November 2004 mit Berufungsentscheidung vom 14. September
2005).
Mit Bescheid
vom 1. Dezember 2004 (F-Akt Bl 98f/2002) setzte das Finanzamt die
befristete Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern gemäß
§ 108d EStG 1988 für das Jahr 2002 mit 0,00 €
fest. Aus dem Gesetz gehe klar und eindeutig hervor, dass die Geltendmachung der
Sonderprämie mit der Abgabenerklärung zu erfolgen habe; eine
Interpretation im Sinne des Berufungsbegehrens (vom 20. September 2004) sei
nicht möglich. Der Gesetzgeber habe das Verfahren zur Geltendmachung der
Prämie, die lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu
berücksichtigen sei, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine
Sonderform derselben darstelle, vom Veranlagungs- bzw
Einkünftefeststellungsverfahren abgekoppelt.
Mit Bescheid
vom 1. Dezember 2004 (F-Akt Bl 105f/2002) setzte das Finanzamt die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 mit 0,00 € fest. Nach Ansicht des
Finanzamtes gehe aus dem Gesetz eindeutig und klar hervor - was in der
Fachliteratur (Zorn in
Hofstätter/Reichel, ESt-Komm,
§ 108e Tz 7; Doralt,
ESt-Komm, § 108e Tz 15) bestätigt werde - dass die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit der Abgabenerklärung
zu erfolgen habe; eine Interpretation im Sinne des Berufungsbegehrens (vom
20. September 2004) sei nicht möglich. Es sei kein Grund dafür
ersichtlich, aus dem Wortlaut des § 108e EStG 1988 nicht den
Willen des Gesetzgebers abzuleiten, die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der Steuererklärung zu binden.
Der Gesetzgeber habe das Verfahren zur Geltendmachung der Prämie, die
lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen sei,
damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben
darstelle, vom Veranlagungs- bzw Einkünftefeststellungsverfahren
abgekoppelt.
Mit Schreiben
vom 30. Dezember 2004 (Eingangsstempel 31. Dezember 2004; F-Akt
Bl 84f/2002) suchte die Bw um Verlängerung der Berufungsfrist
hinsichtlich der Bescheide vom 1. Dezember 2004 zur Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie und der befristeten Sonderprämie für
die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen
Wirtschaftsgütern für das Jahr 2002 (und hinsichtlich des
Zurückweisungsbescheides betr den Vorlageantrag vom 20. September
2004) bis zum 31. Jänner 2005 an. Da keine
bescheidmäßige Verlängerung der Berufungsfrist aktenkundig ist,
ist die Wirkung der Verlängerung der Berufungsfrist bis zum
31. Jänner 2005 durch Hemmung gemäß
§ 245
Abs 3 und 4 BAO eingetreten.
Mit
Schriftsätzen vom 31. Jänner 2005 wurden erhoben:
Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid vom 30. November 2004 zum
Vorlageantrag vom 20. September 2004 mit dem Begehren nach dessen
ersatzloser Aufhebung (F-Akt Bl 87ff/2002). Das EStG 1988 träfe
zwar zum Charakter der strittigen Prämien zweifelhafte Aussagen, wonach die
Prämien als Abgaben vom Einkommen iSv BAO und AVOG gälten. Es sei aber
nicht gut vorstellbar, dass eine Einkommensteuer ("Abgabe vom Einkommen") iSd
BAO nicht zugleich auch eine Einkommensteuer iSd EStG 1988 sei. Nach
Auslegung der Bw müsse über den Prämienanspruch aber sehr wohl
bereits im Veranlagungs- bzw Einkünftefeststellungsverfahren entschieden
werden. Solange diese Rechtsfrage noch nicht durch höchstrichterliche Rsp
geklärt sei, müsse man aus Vorsichtsgründen auch den
Zurückweisungsbescheid bekämpfen.Der Zurückweisungsbescheid
vom 30. November 2004 wurde vom UFS unter GZ. RV/1608-W/05 mit
Berufungsentscheidung vom 14. September 2005 ersatzlos aufgehoben, weil mit
der rechtzeitigen Erhebung des Vorlageantrages die Berufung vom 11. August
2004 gegen den Einkünftefeststellungsbescheid vom 8. Juli 2004
für das Jahr 2002 wiederum als unerledigt galt und in dem dadurch
wieder offenen Berufungsverfahren nur die beantragte Abänderung des
Spruches des angefochtenen Bescheides erforderlich war, nicht hingegen eine
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung.
Berufung
gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2004 über die Festsetzung der
befristeten Sonderprämie für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
gemäß
§ 108d EStG 1988 für 2002 mit dem Begehren
nach Festsetzung der Prämie entsprechend dem Antrag vom 20. September
2004 (F-Akt Bl 100f/2002). Die Begründung des angefochtenen Bescheides
beruhe auf einer verfassungswidrigen Interpretation der angewendeten
Bestimmungen des EStG 1988. Begründend wurde auch auf den
Vorlageantrag vom 20. September 2004 und auf die anderen Berufungen vom
selben Tage verwiesen, und eine mündliche Verhandlung gemäß
§ 284 Abs 1 Z 1 BAO und die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs 1 Z 1 BAO
beantragt.
Berufung
gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2004 über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für 2002 mit dem Begehren nach Festsetzung der Prämie entsprechend dem
Antrag vom 20. September 2004 (F-Akt Bl 107f/2002). Die
Begründung des angefochtenen Bescheides beruhe auf einer
verfassungswidrigen Interpretation der angewendeten Bestimmungen des
EStG 1988. Begründend wurde auch auf den Vorlageantrag vom
20. September 2004 und auf die anderen Berufungen vom selben Tage
verwiesen, und eine mündliche Verhandlung gemäß
§ 284
Abs 1 Z 1 BAO und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
gemäß
§ 282 Abs 1 Z 1 BAO beantragt.
In der am 8.
Februar 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der
Vertretung der Bw ergänzend ausgeführt, dass die Verteilung der
Einkünfte laut Berufungsvorentscheidung zur einheitlichen und gesonderten
Einkünftefeststellung der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden
solle.
Der Gesetzgeber
habe mit dem Steuerreformgesetz 2005 die Rechtslage lediglich klar gestellt,
weshalb auch im Jahr 2002 die strittigen Prämienerklärungen bis zur
Rechtskraft des Gewinnfeststellungsbescheides rechtzeitig eingereicht
hätten werden können. Hinsichtlich beider Prämien handle es sich
um einen Teil der Abgabenerklärungen, weshalb die Grundsätze des
Veranlagungsverfahrens gelten müssten und daher ebenfalls bis zur
Rechtskraft des Feststellungsbescheides Änderungen vorgenommen werden
können.
Schließlich
sei amtsbekannt, dass der Betriebsstandort von der Hochwasserkatastrophe im Jahr
2002 betroffen gewesen sei, was das Finanzamt im Rahmen der amtswegigen
Ermittlungspflicht hätte berücksichtigen müssen.
Es erscheine
gleichheitswidrig, wenn einige Finanzämter sehr wohl die Abgabe der
Prämienerklärung bis zur Rechtskraft der Veranlagungsbescheide als
rechtzeitig angesehen hätten, andere aber nicht.
Nach Ansicht
des Vertreters des Finanzamtes sei der Berufung hinsichtlich des
Feststellungsbescheides im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge zu
geben.
Es sei richtig,
dass der Gesetzgeber bei den einzelnen Prämien eine unterschiedliche
Wortwahl getroffen habe und es darüber hinaus Toleranzregelungen des BMF
gegeben habe. Allerdings könne nach der ausdrücklichen Anordnung des
Gesetzgebers die Novellierung durch die Steuerreform 2005 nicht auf das Jahr
2002 zurückwirken.
Bei der
Prämie nach § 108d EStG 1988 sei der Gesetzeswortlaut
"spätestens in einem der Steuererklärung ... angeschlossenen
Verzeichnis" eindeutig; unstrittigerweise sei die Prämie auch nicht im
Sinne der Toleranzregelung des BMF bis zur Zustellung des
Feststellungsbescheides beantragt worden.
Die
Formulierung des § 108e EStG 1988 ließe mehrere
Interpretationen zu. Nach Ansicht des Finanzamtes sei aber die Anordnung, dass
der Steuererklärung ein Prämienverzeichnis beizuschließen sei,
als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Prämiengewährung
zu sehen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.
Seitens der Bw
wurde ausgeführt, dass beide Prämien im Einkommensteuergesetz geregelt
seien und beide Anträge als Abgabenerklärungen gälten. Hätte
der Gesetzgeber gewollt, eigene Regelungen für die Antragsstellung zu
schaffen, dann hätte er dies auch getan.
Seitens des
Finanzamtes wurde entgegnet, dass die Festlegung, dass die Anträge als
Abgabenerklärung gälten, im Hinblick auf § 133 BAO von
Bedeutung sei, aber nicht dazu führe, dass die Regelungen wie von der Bw zu
interpretieren wären.
Seitens der Bw
wurde entgegnet, dass der Gesetzgeber jeweils von Verzeichnissen spreche und
nicht von Anträgen. Hieraus werde die Verknüpfung mit dem
Einkommensteuer- bzw. Gewinnfeststellungsverfahren deutlich, als dessen
Bestandteil die Verzeichnisse anzusehen seien. Mit der Neuregelung habe der
Gesetzgeber klar gestellt, dass es sich um Beilagen zu den
Steuererklärungen handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum
Einkünftefeststellungsbescheid 2002 vom 8. Juli 2004:
Durch die
Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 30. November 2004 mit der
Berufungsentscheidung vom 14. September 2005 erlangte der Vorlageantrag vom
20. September 2004 wieder seine volle Wirksamkeit und die Berufung vom
11. August 2004 gegen den Einkünftefeststellungsbescheid 2002 gilt
gemäß
§ 276 Abs 3 BAO als unerledigt, sodass mit dem
Spruchpunkt 1 der vorliegenden Berufungsentscheidung über sie
entschieden werden kann.
Diese
Entscheidung erfolgt durch Abänderung des angefochtenen Bescheides, sodass
er der berichtigten Einkünfteerklärung (mit den in der mündlichen
Berufungsverhandlung außer Streit gestellten Abweichungen laut
Berufungsvorentscheidung) entspricht. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
werden daher wie in der Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2004
einheitlich und gesondert festgestellt.
Während
somit diesem Teil des Begehrens entsprochen wird, ist über denjenigen Teil
des Begehrens, der sich auf die streitgegenständlichen Prämien
bezieht, im Einkünftefeststellungsverfahren nicht abzusprechen:
Gegenstand des
gegenständlichen Feststellungsverfahrens sind gemäß
§ 188 Abs 1 und 3 BAO die Einkünfte und die Verteilung
des festgestellten Betrages auf die Teilhaber sowie nach der Rsp diejenigen
Feststellungen, die die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen wie
nichtausgleichsfähige Verlustteile, enthaltener
Veräußerungsgewinn udgl
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 188 Anm 16). Kein Teil der Einkünftefeststellung sind die
berufungsgegenständlichen Prämien. Die gesetzliche Formulierung,
wonach die Prämien als Abgaben vom Einkommen iSd BAO und iSd AVOG
´gelten´ (dh Anwendung der Rechtssetzungstechnik der Fiktion), zeigt
deutlich, dass es sich nicht um eine Einkommensteuer, die im Übrigen im
Einkünftefeststellungsbescheid ohnehin nicht festgestellt wird, handelt.
Die Fiktion der Geltung als ´Abgaben vom Einkommen´ macht vielmehr
zB § 55 BAO und § 8 Abs 1 Z 1 lit a AVOG auf
die Erhebung (inkl Gutschrift) der Prämien anwendbar.
Gemäß
§ 108d Abs 3 und § 108e Abs 4 EStG 1988 in
der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung (s unten) gilt das Verzeichnis
jeweils als Abgabenerklärung; damit ist es aber kein Teil der
Einkommensteuer- oder Einkünfteerklärung. Die Beilage der
Verzeichnisse zur Einkommensteuer- oder Einkünfteerklärung ist nur die
Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Verzeichnisse der
Steuererklärung anzuschließen sind; die Bezeichnung der Formulare,
auf denen die Verzeichnisse erstellt werden, als ´Beilage´ zur
Einkünfteerklärung kann die Angelegenheiten der
streitgegenständlichen Prämien noch nicht zu einem Bestandteil des
gesetzlich geregelten Einkünftefeststellungsverfahrens machen. Ob die durch
BGBl I 2004/57 (StRefG 2005) vorgenommene Änderung der
Wortwahl von "Verzeichnis" auf "Beilage" irgendeine normative Wirkung besitzen
kann, ist für das Streitjahr 2002 belanglos, denn die Novellierung von
§ 108d Abs 3 und § 108e Abs 4 EStG 1988 durch
BGBl I 2004/57 ist auf die Prämien des Streitjahres nicht
anzuwenden (s unten).
Dass die
Verzeichnisse zur Prämiengeltendmachung gemäß
§ 108d
Abs 3 und § 108e Abs 4 EStG 1988 jeweils als
Abgabenerklärung gelten, bedeutet folgendes: Ein Verzeichnis zur
Geltendmachung der katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungssonderprämie
gilt als Abgabenerklärung für die Abgabenart
´katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungssonderprämie´; ein
Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gilt als
Abgabenerklärung für die Abgabenart
´Investitionszuwachsprämie´.
Das an
denjenigen, der eine der ggstdl Prämien geltend machen will, gerichtete
Gebot, die betreffenden Verzeichnisse der Steuererklärung beizulegen, kann
nicht durch Handlungen der Behörde erfüllt werden; diesbezügliche
Unterlassungen der Behörde im Einkünftefeststellungsverfahren sind
undenkbar.
Mit Spruchpunkt
1 wird somit - bezogen auf das gesamte Begehren hinsichtlich
Einkünftefeststellung 2002 - der Berufung teilweise gefolgt.
Zu den
Bescheiden vom 1. Dezember 2004 zur Festsetzung der Prämien:
Durch
Art 7 Z 7 und Z 7a des am das am 4. Oktober 2002
ausgegebenen BGBl I 2002/155 wurden die befristete Sonderprämien
für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung (§ 108d
EStG 1988) und die befristete Investitionszuwachsprämie
(§ 108e EStG 1988) eingeführt. Die Bezeichnung als
befristete Prämien betrifft den grundsätzlichen Anspruchszeitraum
(ursprünglich 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 gemäß
§ 108d Abs 1 iVm § 10c EStG 1988 idF
BGBl I 2002/155 bzw 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember
2003 gemäß
§ 108e Abs 3 EStG 1988) und nicht die
im vorliegenden Fall strittigen Fristen zur Antragstellung. Im Hinblick auf
letztere wurde in § 108d Abs 3 und 4 sowie in
§ 108e Abs 4 und 5 EStG 1988 normiert:
§ 108d
EStG 1988 idF BGBl I 2002/155:
"(3) Die befristeten Sonderprämien
können durch Vorlage eines Verzeichnisses für jeden Kalendermonat,
spätestens in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des
betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis aller Sonderprämien des
betreffenden Jahres anzuschließen. Die Verzeichnisse gelten als
Abgabenerklärung.
(4) Die
sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO
zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses
zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche
gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und
Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit
jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam
schulden."
§ 108e
EStG 1988 idF BGBl I 2002/155:
"(4) Der Steuererklärung ist ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie
zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
(5) Die
sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO
zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses
zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw.
Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im
Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen."
Der zitierte,
für das Streitjahr 2002 maßgebende Gesetzeswortlaut
("... können ... spätestens in einem
der Steuererklärung ... angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht
werden") deutet hinsichtlich der Sonderprämie für
katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung auf ein Erlöschen des Antragsrechtes
und damit des Rechtes auf Gewährung der Prämie nach der Einreichung
der Steuererklärung iSd §§ 42, 43 EStG 1988
(=Einkommensteuererklärung, Steuererklärung bei einheitlicher und
gesonderter Feststellung von Einkünften) hin. Der in § 108d
Abs 3 nachfolgende Satz, wonach der
"Steuererklärung ... ein Verzeichnis
aller Sonderprämien des betreffenden Jahres anzuschließen"
ist, wird hingegen als reine Ordnungsvorschrift zu qualifizieren sein, denn eine
nochmalige Normierung des Erlöschen des Rechtes (Verfristung,
Präklusion) wäre überflüssig (vgl auch
Hofstätter/Reichel,
EStG 1988, § 108d Tz 7:
"... Entscheidet sich der Stpfl zur
Einreichung von Verzeichnissen für ein Kalendermonat, so ist dennoch der
Steuererklärung ein Verzeichnis (Jahresverzeichnis) ...
anzuschließen.... Unterlässt der Unternehmer die Einreichung des
Jahresverzeichnisses, löst dies uE keine Sanktion aus.")
Hinsichtlich
der Investitionszuwachsprämie deutet der Wortlaut von § 108e
Abs 4 - gerade wegen des auffälligen Unterschiedes gegenüber dem
gleichzeitig beschlossenen § 108d Abs 3, nämlich des Fehlens
von ´spätestens geltend gemacht werden können´ - darauf
hin, dass hier keine Präklusion normiert werden sollte. Wiederum als reine
Ordnungsvorschrift ist der Satz in § 108e Abs 4, wonach der
"Steuererklärung ... ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen ..."
ist, aufzufassen (glA - jedoch unter Vergleich mit Formulierung des
§ 108f Abs 4 - UFS 22.3.2005, RV/0353-W/05; glA
Giesinger, SWK 10/2004, S 389; tw
glA Unger, SWK 25/2004 (S 775); aA
- jedoch ohne auf die oa unterschiedlichen Formulierungen einzugehen -
Hofstätter/Reichel,
EStG 1988, § 108e Tz 7; aA UFS 5.11.2004,
RV/0471-I/04 (VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/14/0150); aA UFS 29.11.2004,
RV/0087-K/04 (VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/14/0002); aA UFS 22.12.2004,
RV/1120-L/04; aA UFS 4.5.2005, RV/0648-W/04; aA UFS 13.6.2005, RV/0269-F/04; zur
Entscheidungspraxis s. auch
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 108c Anm. 10).
Der
Gesetzwerdungsprozess von § 108d und § 108e EStG 1988
in den jeweiligen Erstfassungen wurde zwar gemeinsam mit
BGBl I 2002/155 abgeschlossen, jedoch ist die Entstehungsgeschichte
dieser beiden Paragraphen, bis sie Teil von Anlage 1 (=Gesetzestext, der im
Plenum nur mehr hinsichtlich des ASVG abgeändert wurde) des Berichtes des
Finanzausschusses (1285BlgNR XXI.GP) wurden, verschieden:
§ 108d
war bereits in der Regierungsvorlage (1277BlgNR XXI.GP) enthalten, sein Absatz 3
lautete jedoch: "Die befristeten
Sonderprämien können spätestens in einem der Steuererklärung
(§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis
geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."Die Formulierung laut Regierungsvorlage
wurde dort folgendermaßen begründet:
"Sie (die Prämie) wird in einem
Verzeichnis geltend gemacht werden können, das spätestens mit der
Abgabenerklärung einzubringen ist. Der Zeitpunkt der (früheren)
Verzeichniseinbringung bzw. der Inhalt des Verzeichnisses wird im Wege des
Vollzugs (ua. durch ein eigenes Formular) bestimmt werden."Die
Neufassung des Absatzes 3 durch den Finanzausschuss wurde im Ausschussbericht
1285BlgNR XXI.GP (s auch unten zum diesbezüglichen Abänderungsantrag)
wie folgt begründet: "Die Bestimmungen
betreffend die Antragstellung (Verzeichnisvorlage) werden
präzisiert."Anzumerken ist hier, dass (nur) die monatliche
Antragstellungsmöglichkeit und der Inhalt des Verzeichnisses
präzisiert worden sind, sodass diese nicht im Wege des Vollzugs bestimmt
werden sollen. Hinsichtlich der Streitfrage ist jedoch keine Präzisierung
erfolgt; eine weitere Präzisierung ist aufgrund der obigen Auslegung im
Übrigen auch nicht nötig gewesen.
§ 108e
war in der Regierungsvorlage noch nicht enthalten und ist offenbar -
Rückschluss aus Ausschussbericht (ansonsten ist auf www.parlament.gv.at
nichts erkennbar) - erst durch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten
Böhacker und Stummvoll, den der Ausschuss teils einstimmig, teils mit
Mehrheit angenommen hat, in den Gesetzestext aufgenommen worden. Laut
Ausschussbericht (1285BlgNR XXI.GP) war dem Abänderungsantrag eine
Begründung beigegeben, die sich jedoch hinsichtlich § 108e
EStG 1988 nur mit der grundsätzlichen Zielsetzung
("Anreiz für Investitionen") und
der Berechnungsmethode, nicht aber mit der Antragstellung
auseinandersetzt.
Die
Gesetzesmaterialien liefern somit keinen Aufschluss zur Lösung der
Streitfrage.
Die von der Bw
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumente können nichts daran
ändern, dass gemäß Art 18 Abs 1 B-VG die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Eine
Bindung an eine Verordnung iSd Art 18 Abs 2 B-VG wird weder
vorgebracht noch ist eine einschlägige Verordnung erkennbar. Die von
der Bw vorgebrachten Wünsche nach einer anderen (gleichheitskonformen,
zweckmäßigeren) gesetzlichen Regelung können nichts am Wortlaut
der für das Streitjahr geltenden Gesetze ändern. Interpretationsgrenze
für den UFS ist der äußerst mögliche Wortsinn; dem Wort
"spätestens" kann keine andere Bedeutung beigelegt werden, dass die
gebotene Handlung (Prämienanforderung) bis zum Eintritt des
maßgebenden Ereignisses (Einreichung Feststellungserklärung) - und
nicht erst danach erfolgt sein muss. Ob diese Entscheidung des
Gesetzgebers zweckmäßig oder verfassungskonform ist, hat der UFS
nicht zu beurteilen. Die von der Bw vorgebrachten Toleranzregeln der
Finanzverwaltung könnten als Ermessensübung mit dem Ergebnis einer
Nichtfestsetzung der Prämien mit 0 € gemäß
§ 201 BAO aufgefasst werden. Diese Ermessensübung hat aber der
UFS als Berufungsbehörde weisungsfrei selbst vorzunehmen (s unten zur
Ablehnung einer den Gesetzgeber korrigierenden Funktion der
verwaltungsbehördlichen Ermessensübung) und Einwendungen hinsichtlich
Gleichheitswidrigkeit gegen die Toleranzregeln innerhalb der weisungsgebundenen
Finanzverwaltung sind für den UFS unbeachtlich.
"Soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten" gemäß
Art 49 Abs 1 B-VG idF BGBl I 2003/100 (in Kraft getreten am
1. Jänner 2004) die Bundesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Änderung durch
BGBl I 2004/57 (StRefG 2005) in § 108d Abs 3 und
§ 108e Abs 4 EStG 1988, wonach die (Steuererklärungs-)
Beilagen zur Geltendmachung der Prämien überdies bis zum Eintritt der
Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschafteuer- oder
Feststellungsbescheides nachgereicht werden können, enthält folgende -
iSd Art 49 Abs 1 B-VG ausdrückliche - Inkrafttretensbestimmung
durch § 124b Z 105 EStG 1988 idF BGBl I 2004/57:
"§ 108c Abs. 3, § 108d Abs. 3 und
§ 108f Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
57/2004, sind erstmals für Prämien anzuwenden, die ein bei der
Veranlagung 2004 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen. § 108e Abs. 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals für
Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004
betreffen." Eine verfassungskonforme Interpretation kann daher
keineswegs dazu führen, die Fassungen von § 108d Abs 3 und
§ 108e Abs 4 EStG 1988 durch BGBl I 2004/57 auf
das Streitjahr 2002 anzuwenden. Diese Fassungen stellen auch keine Klarstellung
der für Sachverhalte bis 2003 geltenden Rechtslage dar; dem steht schon die
ausdrückliche Inkrafttretensbestimmung (s oben) entgegen.
Sowohl in der
Regierungsvorlage als auch im Ausschussbericht wird zur Kompetenzgrundlage des
Hochwasserpaketes 2002 ausgeführt: "In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie auf § 12
F-VG 1948."
Gemäß
Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die
Vollziehung hinsichtlich "Bundesfinanzen,
insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise
für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;" Nicht
ausdrücklich erwähnt, aber wegen der unmittelbaren Vollziehung der
§§ 108d und 108e EStG 1988 durch Bundesbehörden ggfs
von Interesse ist, dass gemäß Art 102 Abs 2 B-VG die
Angelegenheit hinsichtlich
"Bundesfinanzen" (und auch hinsichtlich
des hier jedenfalls belanglosen
"Monopolwesen") unmittelbar von
Bundesbehörden vollzogen werden dürfen.
§ 12
F-VG regelt Finanzzuweisungen des Bundes an Länder und Gemeinden sowie der
Länder an die Gemeinden und ist hinsichtlich Gesetzgebung und Vollzug der
§§ 108d und 108e EStG 1988 ohne Belang.
In der
Literatur (Seywald, UFSaktuell 2005,
148) wurden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, wonach diverse,
im Budgetvollzug zu Lasten des Aufkommens an Einkommensteuer zu
berücksichtigende Prämien nicht unter dem Begriff "Bundesfinanzen" zu
subsumieren seien und somit möglicherweise nicht in die Gesetzgebungs- und
unmittelbare Vollzugskompetenz des Bundes fielen, und/oder im Gegensatz zu dem
aus Art 51 B-VG resultierenden Grundsatz der Bruttobudgetierung
stünden. Derartige Bedenken können aber jedenfalls nicht dazu
führen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der
Investitionszuwachsprämie möglichst streng zu interpretieren, damit
eine verfassungswidrige einfachgesetzliche Regelung möglichst selten
angewendet wird, denn der Wille des einfachen Gesetzgebers war eben auf die
Normierung der Investitionszuwachsprämie nach der gewählten
Konstruktion gerichtet und die Beurteilung hinsichtlich eines allfälligen
einfachgesetzlichen Verstoßes gegen die Kompetenzverteilung der
Bundesverfassung und gegen deren Budgetgrundsätze steht nur dem
Verfassungsgerichtshof, nicht aber dem UFS zu.
Es ist somit
die aus dem Gesetzeswortlaut abgeleitete Interpretation (s oben) maßgebend
und die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungssonderprämie iSd
§ 108d EStG 1988 für das Jahr 2002 wegen des durch die
verspätete Antragstellung bewirkten Anspruchsverlustes nicht zu
gewähren, wogegen die Investitionszuwachsprämie iSd § 108e
EStG 1988 aufgrund des - trotz Verstoßes gegen eine
Ordnungsvorschrift nicht verwirkten - Anspruches der Bw darauf zu gewähren
ist.
Da die geltend
gemachte Investitionszuwachsprämie iHv 4.804,42 € sich nicht als
falsch erwiesen hat, besteht keine Voraussetzung zur Erlassung bzw
Aufrechterhaltung eines diesbezüglichen Bescheides gemäß
§ 201 BAO, weshalb diesbezüglich eine ersatzlose Aufhebung
erfolgt (Spruchpunkt 3).
Da die geltend
gemachte katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungssonderprämie nicht zusteht,
ist gemäß
§ 108d Abs 4 EStG 1988 iVm
§ 201 BAO die Voraussetzung zur Erlassung eines diesbezüglichen
(Abgaben)Bescheides mit 0,00 € Abgaben(Gutschrifts)höhe
(grundsätzlich) erfüllt. Durch die Formulierung von § 108d
Abs 4 EStG 1988 ("... es sei denn,
es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen...")
ist kein Abgehen von den (weiteren) Voraussetzungen des § 201
BAO zu erkennen.
Im
gegenständlichen Fall ist § 201 Abs 2 Z 1 BAO idF
BGBl I 2002/97 und diesbezüglich gleichlautend idF
BGBl I 2005/161 erfüllt (Festsetzung durch das Finanzamt im
Dezember 2004, also innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des seitens der Bw
selbstberechneten Betrages am 20. September 2004), jedoch ist eine darauf
basierende Festsetzung eine Ermessensentscheidung (arg
"kann erfolgen"). Das Ermessen
wird folgendermaßen geübt: Der aus dem Wortlaut des § 108d
Abs 3 idF BGBl I 2002/155 eindeutig (arg
"spätestens") zu
erschließende Zweck der Vorschrift ist, dass eine verspätete
Antragstellung die Verwirkung des Rechtes auf die katastrophenbedingte
Ersatzbeschaffungssonderprämie zur Folge hat - eine andere Interpretation
des damit geäußerten Willens des einfachen Gesetzgebers ist nicht
möglich (s oben). Der Rechtsrichtigkeit (keine Verbuchung der geltend
gemachten 5.951,85 € an katastrophenbedingter
Ersatzbeschaffungssonderprämie) ist der Vorrang einzuräumen. Eine
Unbilligkeit iSd Durchbrechung der Rechtskraft wie bei der Wiederaufnahme ist
nicht zu erkennen. Die enttäuschte Hoffnung, den beantragten Betrag zu
bekommen, ist keine große Unbilligkeit. Eine allfällige Unbilligkeit
aufgrund der Behauptung einer unzweckmäßigen gesetzlichen Regelung
hat jedenfalls hinter der Rechtsrichtigkeit zurückzustehen, weil die
Ermessensübung verfassungskonform und iSd Legalitätsprinzips nicht auf
Umwegen zu den Ergebnissen eines - dem Verfassungsgerichtshof vorbehaltenen
Gesetzprüfungsverfahrens - durch andere Organe führen darf.
Daher erfolgt
die Abweisung der Berufung hinsichtlich katastrophenbedingter
Ersatzbeschaffungssonderprämie mit Spruchpunkt 2.
Ergeht auch an
Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. X
Wien, am 16.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108d Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0849-W/05
- Stammnummer
- 20923
- Gültig
- 16.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF