Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0028-Z4I/02
Gesamtschuldverhältnis, indirekte Vertretung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0028-Z4I/02vom 20.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 13. August
1999, GZ. , betreffend Zollschuld 1999,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) i.V.m
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall wurde durch die Spedition als
Anmelder und (indirekter) Vertreter am 14. Juni 1999 der Antrag gestellt,
eine Kleinsendung in den freien Verkehr zu überführen. Dem Antrag
wurde stattgegeben und Abgaben in Höhe von ATS 1.077,00
vorgeschrieben.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 5. August
1999, Zahl: wurden dem Warenempfänger und Gesamtschuldner , der nunmehrigen
Bf., Abgaben in derselben Höhe vorgeschrieben.
Die dagegen - von der Bf. als "Widerspruch"
bezeichnete Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. August 1999, Zahl: als unbegründet abgewiesen. Begründet
wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass eine Abgabentilgung durch die
Kontoinhaberin (Spedition) nicht erfolgt sei. Es wurde auch darauf verwiesen,
dass für Abgaben, die dem Zollamt geschuldet werden, eine Zahlung an den
Spediteur nicht als Tilgung angesehen werden könne.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt die Bf. im
Wesentlichen vor, dass die Zahlung durch eine Bankgarantie abgesichert sei und
der Masseverwalter der Spedition auch bestätigt habe, dass die Zahlung am
17. August 1999 überwiesen worden sei.
In einem nachfolgenden Schreiben vom 11. September
1999 bestätigte die Bf. im Wesentlichen ihre rechtlichen
Bedenken.
In einem Schreiben vom 2. November 1999, Zahl: wird
vom Zollamt darauf verwiesen, dass Schuldigkeiten nur bis zum Buchungstag zur
Gänze, zum 11.5.1999 teilweise getilgt worden wäre, sodass zur Tilgung
der gegenständlichen Schuldigkeiten kein verfügbarer Betrag mehr
vorhanden gewesen wäre.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a) i.V.m.
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex ZK) entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt wird in dem Zeitpunkt, in dem die
betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Nach Artikel 201 Absatz 3 ZK ist
Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist
auch die Person Zollschuldner, für
deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (= Warenempfänger).
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so
sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet
(Artikel 213 ZK).
Unter dem Begriff "Gesamtschuldner" werden nach § 6
Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, i.d.F. BGBl.Nr. 151/1980 (BAO)
Personen verstanden, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung
schulden.
Gemäß Artikel 221 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 ZK
ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald
der Betrag buchmäßig erfasst worden ist, wobei die Mitteilung an den
Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des
Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf. Gerechnet ab dem Zeitpunkt
der Mitteilung gem. Artikel 222 ZK, darf die Frist zur Entrichtung der
Abgabenschuld 10 Tage nicht übersteigen.
Wird ein Zahlungsaufschub nach Artikel 226 Buchstabe b) ZK
gewährt, werden die Abgaben vom Hauptzollamt Wien nicht vom Abgabenkonto
abgebucht, sondern ist aus dem jeweils gesondert zugehenden Tagesauszug der
Zahlungstermin ersichtlich. Für die Einzahlung oder Überweisung der
Abgaben hat der Begünstigte den dem Tagesauszug angeschlossenen
Einzahlungsbeleg zu verwenden.
Im vorliegenden Fall wurden, wie bereits oben
angeführt, mit der buchmäßigen Erfassungen zu WE-Nr.
Eingangsabgaben in der angegebenen Höhe festgesetzt.
Da die Bf. durch die Spedition ,laut vorgelegter Anmeldung
indirekt vertreten war, ist auch die
Beschwerdeführerin Zollschuldner (Gesamtschuldner) im Sinne des Artikel 201
Absatz 2 i.V.m. Absatz 3 ZK und konnte somit als Abgabenschuldner herangezogen
werden.
Nachdem die Spedition den in Rede stehenden
Eingangsabgabenbetrag nicht entrichtet
hat, ist mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 5. August 1999, Zahl:
ein entsprechendes Leistungsgebot an die Beschwerdeführerin in ihrer
Eigenschaft als Zollschuldner erlassen worden.
Zum Einwand, dass die Abgabenschuld infolge Zuteilung eines
Bankgarantiebetrages als beglichen aufscheint, wird festgestellt, dass dies laut
Aktenlage, insbesondere laut den vorliegenden Kontoausdrucken, nicht der Fall
gewesen ist.
Der Umstand, dass durch die Beschwerdeführerin zu
einem früheren Zeitpunkt Zahlungen gegenüber der Spedition geleistet
wurden, ist lediglich von zivilrechtlicher Bedeutung und ändert nichts
daran, dass mangels Tilgung des offenen Abgabenbetrages seitens des Anmelders
der öffentlich-rechtliche
Abgabenanspruch aufrecht geblieben war.
Im Übrigen werden die rechtlichen Grundlagen für
die von der Abgabenbehörde getroffenen Entscheidungen ohnehin nicht in
Frage gestellt.
Gemäß
§ 213 Absatz 4 BAO ist bei Vorliegen
eines Gesamtschuldverhältnisses eine zusammengefasste Verbuchung der
Gebarung mit der Gebarung der vom Gesamtschuldverhältnis nicht umfassten
Abgaben insoweit zulässig, als zumindest einer der Gesamtschuldner alle
diese Abgaben schuldet. Nach § 214 Absatz 7 BAO sind in den Fällen
einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung gemäß
§ 213 Abs.
4 Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners, der nicht alle
zusammengefasst verbuchten Abgaben schuldet, ausschließlich auf die ihn
betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen wenn auf dem
Zahlungsbeleg ausdrücklich eine diesbezügliche Widmung
(Verrechnungsweisung) verfügt wurde.
Der Bf. hätte folglich - um die Gefahr einer
Nichtentrichtung der Abgaben durch den frei gewählten Vertreter
hintanzuhalten - die Möglichkeit gehabt, die Abgaben selbst zu entrichten:
Er hätte mittels eines für den betreffenden Geschäftsfall
gewidmeten, neutralen, jedoch auf das Abgabenkonto des Anmelders lautenden
Zahlscheines, unter Anführung einer ausdrücklichen
Verrechnungsanweisung zu WE-Nr. die Abgabe entrichten können.
Aufgrund der o.a. Sach-und Rechtslage war, wie im Spruch
des angefochtenen Bescheids - ausgeführt, zu entscheiden.
Salzburg,
20. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 214 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0028-Z4I/02
- Stammnummer
- 10978
- Gültig
- 20.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF