Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1546-W/05
Anwendbarkeit der Bestimmung des § 205 Abs. 5 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1546-W/05vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WB, vertreten durch K-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 2. Mai 2005
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Berechnung der
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 eine Gutschrift in Höhe von €
5.576,27 anstatt € 3.428,20 ergibt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 setzte das Finanzamt
eine Gutschrift in Höhe von € 3.428,20 an Anspruchszinsen 2000
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass sich die Berufung gegen die
Höhe der Anspruchszinsen richte. Die Zinsenberechnung umfasse formell den
Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 31. März 2005
(Maximalzeitraum von 42 Monaten für Abgabenansprüche, die vor dem
1. Jänner 2005 entstanden seien), wobei durch Ansatz eines "nicht
entrichteten Zahlungsanspruches" in Höhe des zu verzinsenden
Differenzbetrages ab dem 8. September 2003 im Ergebnis nur eine
Zinsengutschrift für den Zeitraum bis 7. September 2003 erfolgt
sei. die Berufung richte sich gegen diese Beschränkung der Anspruchszinsen
auf diesen Zeitraum.
Die Einkommensteuer 2002 sei für den Bw. wie in der
folgenden Übersicht dargestellt festgesetzt worden:
|
Bescheiddatum
|
Festgesetzte ESt
in €
|
Gutschrift (+)/
Nachforderung (-) in €
|
Anspruchszinsen
in €
|
Zinsenzeitraum
|
24.6.2002
|
-6.249,86
|
+12.121,83
|
+436,84
|
1.10.2001-30.6.2002
|
5.9.2003
|
+33.349,56
|
-39.599,42
|
-3.428,20
|
1.10.2001-7.9.2003
|
2.5.2005
|
-6.249,86
|
+39.599,42
|
+3.428,20
|
1.10.2001-7.9.2003
Im Ergebnis sei festzuhalten, dass mit der
Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2005 der ursprüngliche
Veranlagungsstand laut Bescheid vom 24. Juni 2002 wiederhergestellt
worden sei und dass mit dem Anspruchszinsenbescheid vom 2. Mai 2005
die negativen Anspruchszinsen laut Bescheid vom 5. September 2003 zur
Gänze wieder gutgeschrieben worden seien. Der Anspruchszinsenbescheid vom
2. Mai 2005 berücksichtige jedoch nicht die Tatsache, dass der
Bw. erst auf Grund der Veranlagung vom 2. Mai 2005 über die
daraus resultierende Einkommensteuergutschrift für 2000 in Höhe von
€ 39.599,42 habe verfügen können und Anspruchszinsen daher
bis zu diesem Zeitpunkt bzw. für den Maximalzeitraum zu berechnen
seien.
Zum Ansatz eines "nicht entrichteten Zahlungsanspruches" ab
dem 8. September 2003, wodurch eine Begrenzung der Zinsenberechnung
auf den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 7. September 2003
erzielt werde, sei festzuhalten, dass gleichzeitig mit der Einkommensteuer
für 2000 mit gleichem Bescheiddatum auch die Einkommensteuer für die
Jahre 1998, 1999 und 2001 neu festgesetzt worden sei, wobei aus den mit gleichem
Datum gebuchten Steuerfestsetzungen (Steuernachzahlungen für die Jahre 1998
bis 2000, Steuergutschrift für 2001) auf dem Abgabenkonto des Bw. insgesamt
ein Guthaben in Höhe von € 111.952,96 entstanden sei.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO seien bei einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften
auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Im Zeitpunkt der Gutschrift der
Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2001 (Buchungstag
5. September 2003) seien außer den mit gleichem Datum gebuchten
Einkommensteuernachzahlungen für 1998, 1999 und 2000 sowie Anspruchszinsen
für 2000 keine Abgabenschuldigkeiten offen gewesen. Die mit Bescheiden vom
5. September 2003 festgesetzte Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2000 einschließlich Anspruchszinsen 2000 sei daher im
Buchungszeitpunkt durch Verwendung des Guthabens aus der Gutschrift der
Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2001 unmittelbar getilgt worden. Der
Ansatz eines "nicht entrichteten Zahlungsanspruches", der im Ergebnis zu einer
Beschränkung der Zinsengutschrift auf den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 7. September 2003 führe, sei daher
nicht gerechtfertigt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass sich die
Behörde mit der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung
offensichtlich auf Abschnitt 7 des Erlasses AÖF 2001/226 beziehe. Dort
werde hinsichtlich der Gutschriftzinsen ausgeführt, dass diese nur insoweit
festzusetzen seien, als die der Abgabenschuld gegenüberzustellenden
"Vorsollbeträge" entrichtet seien. Soweit offene Zahlungsansprüche (zB
Nachforderungen aus einer früheren Veranlagung) zwar nicht entrichtet
seien, sich aber aus der Sicht eines späteren, zur Gutschrift
führenden Bescheides der offene Zahlungsanspruch als unberechtigt erweise,
seien Gutschriftzinsen trotz Nichtentrichtung insoweit festzusetzen, als
Nachforderungszinsen angefallen seien. Dieser Erlassmeinung werde im
angefochtenen Bescheid insofern Rechnung getragen, als die Nachforderungszinsen
laut Anspruchszinsenbescheid vom 5. September 2003 zur Gänze
aufgehoben würden. Die zitierte Erlassaussage sei im konkreten Fall jedoch
nicht anwendbar, weil die Einkommensteuernachzahlung für 2000 laut Bescheid
vom 5. September 2003 durch Verrechnung des Guthabens aus der
Gutschrift der Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2001 gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO unmittelbar getilgt worden sei. Die
Nachzahlung an Einkommensteuer 2000 laut Bescheid vom
5. September 2003 sei daher tatsächlich entrichtet
worden.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO
sei im konkreten Fall der Differenzbetrag in Höhe von € 39.599,42
(Steuergutschrift in Höhe von € 6.249,86 laut
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 2. Mai 2005 abzüglich
Steuernachforderung laut Einkommensteuerbescheid 2000 vom
5. September 2003 in Höhe von € 33.349,56) vom
1. Oktober 2001 bis 31. März 2005 (Maximalzeitraum von
42 Monaten) zu verzinsen.
Zweck der Anspruchszinsen sei nach Abschnitt 2 des
zitierten BMF-Erlasses, die möglichen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile
auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung
ergäben. Tatsache sei, dass eine rechtkräftige Festsetzung der
Einkommensteuer 2000 schlussendlich erst mit Bescheid vom 2. Mai 2005
erfolgt sei. Durch die Abgabennachforderung in Höhe von
€ 39.599,42 auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2000 vom
5. September 2003 habe der Bw. einen Zinsnachteil erlitten, weil der
entrichtete Betrag für eine zinsbringende Veranlagung nicht zur
Verfügung gestanden sei. Richtig sei zwar, dass auf Antrag unter
Umständen eine Aussetzung der Einhebung der Abgabennachforderung an
Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 39.599,42 laut Bescheid vom
5. September 2003 hätte erwirkt werden können, auf Grund
derer der Betrag von € 39.599,42 an den Bw. ausbezahlt worden
wäre und damit schon ab diesem Zeitpunkt für eine zinsbringende
Veranlagung zur Verfügung gestanden wäre. Die Einbringung eines
Aussetzungsantrages sei jedoch ein Wahlrecht des Abgabepflichtigen, das im
Hinblick auf die bei einer abweisenden Berufungsentscheidung anfallenden
Aussetzungszinsen sorgfältig abzuwägen sei. Weiters sei die in der
Berufungsvorentscheidung dargestellte Automatik (Aussetzungsantrag -
bescheidmäßige Verfügung der Aussetzung der Einhebung)
keinesfalls gegeben, weil das Gesetz selbst in
§ 212a Abs. 2 BAO verschiedene Ausschlussgründe
anführe. Außer Streit stehe im konkreten Fall, dass ein
Aussetzungsantrag tatsächlich nicht eingebracht und daher eine Aussetzung
der Einhebung nicht verfügt worden sei, sodass dem Bw. aus der langen Dauer
des Berufungsverfahrens betreffend Einkommensteuer 2000 tatsächlich ein
erheblicher Zinsnachteil entstanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Entsprechend dem Vorbringen des Bw. wurde die mit Bescheid
vom 5. September 2003 festgesetzte Nachforderung an
Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 39.599,42 durch
Verrechnung gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO mit der
Gutschrift in Höhe von € 160.864,96 aus der Festsetzung der
Einkommenssteuer 2001 ebenfalls mit Bescheid vom
5. September 2003 entrichtet. Da die einschränkende Regelung des
§ 205 Abs. 5 BAO somit nicht anwendbar ist, erweist
sich die Berechnung der Anspruchzinsen laut Bescheid vom 2. Mai 2005
insofern als nicht richtig, als für den Zeitraum von
8. September 2003 bis 31. März 2005 kein nicht
entrichteter Zahlungsanspruch anzusetzen ist. Bei einer Bemessungsgrundlage von
€ 39.599,43 ergibt die Berechnung der Anspruchszinsen für den
Zeitraum von 8. September 2003 bis bis 31. März 2005
(571 Tage) bei einem Tageszinssatz von 0,0095 % eine Gutschrift in
Höhe von € 2.148,07, sodass sich insgesamt für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 31. März 2005 eine Gutschrift in
Höhe von € 5.576,27 ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1546-W/05
- Stammnummer
- 18784
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF