…über A zu verhängende zusätzliche Geldstrafe wird mit € 6.000,00 (in Worten: Euro sechstausend) und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu verhängende (zusätzliche) Ersatzfreiheitsstrafe mit zwölf Tagen festgesetzt. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ…
…gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 (in Worten: Euro dreitausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt werden. Dem Beschuldigten fallen pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs…
…Die modifizierte Berufung des Beschuldigten wegen Strafe wird als unbegründet abgewiesen . III. Der Berufung des Amtsbeauftragten wegen Strafe wird teilweise insoweit Folge gegeben , als dem Beschuldigten zusätzlich zur bereits gemäß § 35 Abs.4 FinStrG verhängten Geldstrafe von € 4.000,-- (diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) gemäß §…
…dem Verschulden des Täters, jedoch bei angemessener Rücksichtnahme auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die derzeit wegen seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Privatkonkurs eine zusätzliche Einschränkung erfährt, durch eine Anhebung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen, zumal der Unrechtsgehalt der Tat keineswegs so gering ist, um eine Ansiedelung der…
…und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 9.000,-- (in Worten: Euro neuntausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt. Weiters wird über den Beschuldigten gemäß §§ 15…
…Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- (in Worten: Euro fünftausend) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von zwölf Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs.1 lit.a und b FinStrG hat Dr…
…21 Abs.1 und 2 sowie 41 und 47 FinStrG, in Höhe von € 14.000,00 (in Worten: Euro vierzehntausend) sowie die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gem. § 20 FinStrG auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe mit 28 Tagen (in Worten: achtundzwanzig Tage) festgesetzt; b) der Wertersatz gem. §…
… 21 Abs.1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe von € 13.000,-- (in Worten: Euro dreizehntausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe…
…2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf 15.000,-- € (in Worten: fünfzehntausend Euro) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Wochen erhöht werden. II. Der erstinstanzliche Schuldspruch wird aus Anlass der Berufungsentscheidung dahingehend präzisiert…
…gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt werden. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis eines Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. Jänner…
…sowie eine Herabsetzung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß gefordert. Ebenso liegt vor eine Berufung des Amtsbeauftragten, welche sich gegen den Ausspruch über die Strafe richtet. Die verhängte Geldstrafe erscheine angemessen, jedoch wäre zumal aus spezialpräventiven Gründen zusätzlich eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen.…
…00 Uhr und am Freitag, den 7. März 1997 Dienst von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr und übernahm dann zusätzlich auch noch den Nachtdienst (Arbeitsbogen BP). Laut Programm hätte der Beschuldigte für seine Teilnahme S 1.000,-- bezahlen müssen. Eine entsprechende Ausgabe wurde…
…zu seinen Taten verleitet hat, als erschwerend einen langen Tatzeitraum und ein Zusammentreffen von "Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeit" [gemeint wohl: eine Vielzahl deliktischer Angriffe]. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der zusätzlichen Geldstrafe erachtete der Erstsenat eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen für gerechtfertigt, wobei diese auch unter…
…21 Abs.1 und 2 FinStrG über den Beschuldigten zu verhängende Geldstrafe auf € 13.000,00 (in Worten: Euro dreizehntausend) und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Wochen erhöht werden. Entscheidungsgründe Dem Berufungssenat stehen der Finanzstrafakt, StrLNr…
…2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einer Woche verhängt. Zusätzlich wurden dem Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten nach § 185 FinStrG in Höhe von € 250,00 auferlegt. In…
…iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 9.000,-- (in Worten: Euro neuntausend) und gemäß § 21 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt. I.2. Das unter der StrLNr. 120/98 des Finanzamtes Salzburg-Stadt gegen RF überdies wegen des Verdachtes…
…1 und 2 FinStrG vorzuschreibende Geldstrafeauf € 5.000,-- (in Worten: Euro fünftausend) und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf fünfundzwanzig Tage verringert wird. II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 14…
…Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 1.500,-- (in Worten: Euro eintausendfünfhundert) und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a…
…§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 (in Worten: Euro dreitausend) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Wochen verhängt wird. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wird…
…Spruchsenat verhängten Sanktionen, sodass eine zusätzliche Geldstrafe von lediglich € 30.000,-- (das sind 28,05 % des nunmehrigen Strafrahmens bzw. in der Gesamtheit der Strafen 28,95 % des gesamten Strafrahmens) noch tat- und schuldangemessen ist. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch…