Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0047-L/06
Angemessenheit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0047-L/06vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dipl. Tzt. Dr. Günther Litschauer und Dr. Karl Penninger
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den
Beschuldigten wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 38 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
10. April 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz vom
20. Jänner 2006, SpS 2004/00000-001, nach der am 29.
November 2007 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Sarah
Hinterreiter durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid - unter Beibehaltung der übrigen
Spruchbestandteile - in seinem Ausspruch über die Strafe wie folgt
abgeändert: Gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 iVm. § 38 Abs. 1 FinStrG. wird über den Beschuldigten eine
Geldstrafe in Höhe von
€
18.000
(in Worten:
achtzehntausend Euro)
verhängt.
Gem. § 20 FinStrG. wird die
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe am deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit
4 (vier)
Wochen
bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als
Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz (Senat
III) vom 20. Jänner 2006, SN 2004/00000-001, wurde der
Beschuldigte des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm. § 38
Abs. 1 FinStrG, begangen dadurch, dass er im Sprengel des Finanzamtes
Linz vorsätzlich als Abgabepflichtiger durch Nichtabgabe von
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer
für die Jahre 1997, 1999 sowie 2000 bis 2002 in der Höhe von
20.667,56 € und an Umsatzsteuer für 1997 und 1999 sowie 2000 bis
2001 in der Höhe von 22.381,63 € dadurch bewirkt habe, dass er
seine Provisionen bei der Firma G. in der Höhe von 146.720,65 €
nicht erklärt und dabei gewerbsmäßig gehandelt habe, schuldig
gesprochen und über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1 FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von 14.000,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe:
zwei Wochen) verhängt.
Die gemäß
§ 185 FinStrG zu
ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden pauschal mit
363,00 € bemessen.
Nach den Entscheidungsgründen habe der Beschuldigte
weder die Umsätze noch die Erlöse aus den in den Jahren 1998 bis 2002
mit Rechnungslegung und ausgewiesener Umsatzsteuer an die Firma G., erfolgten
Lieferungen weder in den Umsatz- noch in den Einkommensteuererklärungen
erklärt, wobei er es ernstlich für möglich gehalten und sich
damit abgefunden habe, dadurch eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht zu verletzen, welche eine Verkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von insgesamt 20.667,56 € und an Umsatzsteuer in Höhe
von insgesamt 22.381,63 € zur Folge habe.
Zudem habe er diese Umsätze und Erlöse
gegenüber der Abgabenbehörde in der Absicht verschwiegen, sich durch
die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis hat der
Amtsbeauftragte des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
mit Schriftsatz vom 10. April 2006, SN 2004/00000-001
fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung mit dem Antrag eingebracht, eine
(höhere) Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, weil im
angefochtenen Erkenntnis in Anbetracht eines Strafrahmens von
129.147,57 € den Strafzumessungsgründen des
§ 23 FinStrG nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei.
Zu der am 29. November 2007 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen. Die
Ladung des Beschuldigten zur mündlichen Berufungsverhandlung ist durch die
am 14. November 2007 erfolgte persönliche Übernahme
ausgewiesen.
Über Beschluss des Berufungssenates erfolgte die
Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 157 iVm. § 126 FinStrG in Abwesenheit des
Beschuldigten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Erkenntnis vom 20. Jänner 2006, SN
2004/00000-001, hat der Spruchsenat beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschuldigten
des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 1 FinStrG schuldig
erkannt und über ihn gemäß dem § 33 Abs. 5 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 iVm. mit § 38
Abs. 1 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 14.000,00 €
(Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen) verhängt.
Vom Beschuldigten blieb das Erkenntnis unangefochten,
während vom Amtsbeauftragten des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Schriftsatz vom
10. April 2006, SN 2004/00451-001 gegen das Erkenntnis das
Rechtsmittel der Berufung mit dem Antrag eingebracht worden ist, über den
Beschuldigten eine höhere Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu
verhängen.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht
deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177, ua.).
Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil
lediglich - wie im gegenständlichen Fall - gegen die Strafhöhe berufen
wurde) ist die Berufungsbehörde an die übrigen vom erstinstanzlichen
Schuldspruch erfassten Feststellungen, insbesondere zum Sachverhalt, zu den
Verkürzungs- bzw. strafbestimmenden Wertbeträgen, zum Vorliegen von
Gewerbsmäßigkeit und zum Ausspruch über die Schuld des
Täters gebunden.
Es hindert den Berufungssenat allerdings nicht, im Falle
einer erforderlichen Änderung der Geldstrafe von Amts wegen auch die
dafür in Betracht kommende Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen, soweit die
Argumente für die Änderung der Geldstrafe auch für die
Änderung der Ersatzfreiheitsstrafe sprechen, da anderenfalls der
Substitutionscharakter im Verhältnis zur primären Geldstrafe
ungerechtfertigt außer Acht gelassen würde. Insoweit hat der
Berufungssenat sowohl über die Geld- als auch über die
Ersatzfreiheitsstrafe zu entscheiden.
Gemäß
§ 38 Abs. 1
lit. a FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages,
nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen Schmuggel,
eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1
begeht, wobei es ihm darauf ankommt sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so
ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§ 20 Abs. 1
leg.cit).
Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere
selbstständige Taten mehrere Finanzvergehen begangen und wird über
diese gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen.
Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so
ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend (§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG).
Ausgehend von dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis
rechtskräftig festgestellten Verkürzungsbetrag in der Höhe von
insgesamt 43.049,19 € (20.667,56 € an Einkommensteuer und
22.381,63 € an Umsatzsteuer) beträgt die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchst mögliche Geldstrafe
129.147,57 €.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Geldstrafe an
den Erschwerungs- und Milderungsgründen, an den Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnissen und an der Größe der
Gefährdung, die der Täter verschuldet hat, sowie an Umfang und Art der
Pflichtverletzung zu orientieren und auch danach zu richten, wie sorgfältig
der Täter die Tat vorbereitet hat (vgl. § 23 FinStrG iVm.
§ 32 Abs. 3 StGB).
In Abwägung des einzig als erschwerend gewerteten
langen Tatzeitraumes und der als strafmildernd beurteilten geständigen
Verantwortung und finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist der Erstsenat bei
der Beurteilung der Strafzumessungsgründe und dem Umstand, dass der
Beschuldigte mangels Vermögens und fehlender Unterhaltspflichten über
eine monatliche Pension von 653,00 € verfügt, von einer
Geldstrafe in Höhe von 14.000,00 € als dem Unrechtsgehalt der Tat
und dem Verschulden des Täter angemessen ausgegangen, was ca. 11 % des
Strafrahmens entspricht. Die verhängte Geldstrafe kommt damit bereits der
im § 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindestgeldstrafe, deren
Unterschreiten nur aus ganz besonderen Gründen zulässig ist, nahe.
Bei Ausgewogenheit aller für die Strafbemessung in
Betracht kommenden Umstände wäre die Geldstrafe in einem
durchschnittlichen Bereich des Strafrahmens anzusiedeln.
Zudem ist bei der finanzstrafrechtlichen Sanktionsfindung
insofern eine spartenspezifische Zielsetzung zu beachten, als die
Täterkalkulation mit seinen tatbedingten finanziellen Vorteilen einen
regelmäßig wirksamen Tatanreiz darstellt, dem es im Rahmen der
einschlägigen Strafrechtspflege effizient zu begegnen gilt. Um als
Geldstrafe in einem Finanzstrafverfahren als solche erkannt und wirksam werden
zu können, muss sie jedenfalls in einer Höhe ausgesprochen werden, die
keinen Raum für den angestrebten wirtschaftlichen Nutzen lässt.
Wenngleich der Erstsenat die Erschwerungs- und
Milderungsgründe sowie die familiären und wirtschaftlichen
Umstände als maßgebende Kriterien für die Sanktionsfindung
zutreffend aufgezählt hat, bedarf es nach Ansicht des Berufungssenates mit
Rücksicht auf die oben dargestellten Strafbemessungsgrundsätze einer
stärkeren Gewichtung des Strafcharakters, um diese dem Unrechtsgehalt der
Tat und dem Verschulden des Täters, jedoch bei angemessener
Rücksichtnahme auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die
derzeit wegen seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Privatkonkurs eine
zusätzliche Einschränkung erfährt, durch eine Anhebung der Geld-
und Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen, zumal der Unrechtsgehalt der Tat
keineswegs so gering ist, um eine Ansiedelung der Geldstrafe an der unteren
Grenze des Strafrahmens zu rechtfertigen.
Der (Straf-)Berufung des Amtsbeauftragten vom 10. April
2006, StrafNr. 2004/00000-001, war daher stattzugeben.
Mangels Auswirkung auf die vom Beschuldigten zu ersetzenden
Verfahrenskosten bleiben diese unverändert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
29. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 32 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Erschwerungs- und MilderungsgründeStrafbemessungsgrundsätzeStrafcharakterUnrechtsgehaltVerschuldenwirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-L/06
- Stammnummer
- 34984
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF