… 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 (in Worten: Euro zwanzigtausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von zehn Tagen verhängt werden. B. Hinsichtlich der weiteren unter der…
…also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der zusätzlichen Geldstrafe die zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären…
…1, 2 und 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 (in Worten: Euro zweitausend) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von acht Tagen verhängt werden. I.2. Zusätzlich wird A gemäß § 35…
…dargestellten Beschränkungen, sodass gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 FinStrG lediglich 14 Tage zur Verfügung gestanden wären. In Anbetracht des Verböserungsverbotes ist aber die zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig auf acht Tage zu verringern. 6. Zur Bemessung der verhältnismäßigen Wertersatzstrafe: 6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 lit…
…Straferkenntnis vom 12. Juli 2013) und nunmehr zusätzlich 80 Tage, somit insgesamt 105 Tage, verhängt worden. Gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG iVm Art 3 Abs. 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 1988/684, dürfen jedoch von Verwaltungsbehörden verhängte Ersatzfreiheitsstrafen, wenn eine unabhängige…
…Dies ist nicht geschehen, sodass für ihn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2014 am 30.4.2015 (Tatzeitpunkt) geendet hat. Die vom Finanzamt dann zusätzlich eingeräumten Nachfristen (3.11.2015, 11.12.2015, 20.1.2016) spielen daher abgabenrechtlich und finanzstrafrechtlich keine Rolle…
…dass Bescheide da sind und, dass es lediglich darum geht, welche Beträge bei welchen Zeiträumen unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen noch zusätzlich zu zahlen sein werden. […] Während all der Jahre hat er Schätzungen nie erwähnt oder kommuniziert, dass er Erklärungen im Rechtsmittelweg einbringen wird…
…Mai 2014, StrNr. 041/2012/00345-001, eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 40.000,00 (in Worten: Euro vierzigtausend) verhängt wird. 2. Das gegen A beim Finanzamt Braunau Ried Schärding unter der StrNr. 041/2015/00226-001 überdies wegen des Verdachtes, er habe…
… 20 Abs. 2 FinStrG zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmen von drei Monaten gänzlich aufgebraucht hatte, ist somit für die nunmehr vom Bundesfinanzgericht ausgesprochene zusätzliche Geldstrafe keine weitere Zeitspanne an Ersatzfreiheitsstrafe zur Verfügung gestanden, weshalb auch keine solche vorzuschreiben war. 14.8. Die vom Spruchsenat in seiner…
…Vergleich gering ist. Zusätzlich soll über A bezüglich eines Vergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 Artenhandelsgesetz eine zusätzliche Geldstrafe von € 1.200,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit dieser zusätzlichen Geldstrafe eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt werden. Hinsichtlich B werde…
…über A zu verhängende zusätzliche Geldstrafe wird mit € 6.000,00 (in Worten: Euro sechstausend) und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu verhängende (zusätzliche) Ersatzfreiheitsstrafe mit zwölf Tagen festgesetzt. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ…
…der Beschuldigten nicht ausreichend gewürdigt worden seien und darüber hinaus auch zusätzliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden seien, sowie ein tatsächlich nicht gegebener Erschwerungsgrund miteingeflossen sei. Die Beschuldigte stelle daher die Anträge die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe auf das neue Strafausmaß anzupassen bzw…
…gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 40 Tagen verhängt wurde (Ablichtung Strafverfügung, Abfrage Finanzstrafkartei). F. Zusätzlich ist noch beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen A zu 12 Hv 18/17b ein Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes anhängig, er habe…
… 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 13.500,00 (in Worten: Euro dreizehntausendfünfhundert) und gemäß § 20 FinStrG eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 36 Tagen verhängt werden. IV. Im Übrigen wird die Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen…
…7.500,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen verhängt worden sind. Zusätzlich wurde der Beschuldigten der Ersatz der pauschalen Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 und der Kosten eines Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid…
…gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 (in Worten: Euro dreitausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt werden. Dem Beschuldigten fallen pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs…
…Die modifizierte Berufung des Beschuldigten wegen Strafe wird als unbegründet abgewiesen . III. Der Berufung des Amtsbeauftragten wegen Strafe wird teilweise insoweit Folge gegeben , als dem Beschuldigten zusätzlich zur bereits gemäß § 35 Abs.4 FinStrG verhängten Geldstrafe von € 4.000,-- (diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) gemäß §…
…gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Wochen verhängt werden. Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG von A zu tragenden Verfahrenskosten werden pauschal mit € 500,00 bestimmt. Zusätzlich hat der Genannte die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls…
…Vergleich gering ist. Zusätzlich soll über A bezüglich eines Vergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 Artenhandelsgesetz eine zusätzliche Geldstrafe von € 1.200,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit dieser zusätzlichen Geldstrafe eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt werden. Hinsichtlich B werde…
…verhängten acht Tage abzuziehen wären. Zusätzlich ist aber auch noch das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG zu beachten - ein Rechtsmittel des Amtsbeauftragten liegt ja nicht vor -, weshalb bei entsprechender Reduktion der effektiven Geldstrafe auf 44 % eine Verringerung der effektiven Ersatzfreiheitsstrafe auf nur 73 % wohl…