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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0003-S/03

Abgabenhinterziehungen eines Steuerberaters durch Geltendmachung von Vorsteuern aus dunklen Geschäften ohne Rechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0003-S/03vom 18.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die nunmehrigen weiteren Milderungsgründe, nämlich der eingetretene Zeitablauf, die Mitwirkung des Beschuldigten an der Aufklärung des Sachverhaltes, sowie seine eher schlechten finanziellen Verhältnisse ermöglichen jedoch eine Reduzierung der vom Spruchsenat verhängten Sanktionen, sodass eine zusätzliche Geldstrafe von lediglich € 30.000,-- (das sind 28,05 % des nunmehrigen Strafrahmens bzw. in der Gesamtheit der Strafen 28,95 % des gesamten Strafrahmens) noch tat- und schuldangemessen ist. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der eher beengten derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Relevanz verbleibt, da eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher hinsichtlich der Strafhöhe als erfolgreich. Der Amtsbeauftragte hingegen ist mit seiner Strafberufung auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der erstinstanzliche Ausspruch der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und ist zutreffend. Der erstinstanzliche Ausspruch hinsichtlich einer angeblichen Haftung einer Nebenbeteiligten ist - wie oben bereits ausgeführt - ohne rechtliche Relevanz und daher nicht weiter zu prüfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, 18. September 2003  

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0003-S/03
Stammnummer
13967
Gültig
18.09.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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