…dem Kontoausgleich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Einhebung einer Abgabe unbillig, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre. Die Abgabeneinhebung sei für den Berufungswerber ruinös, sie gefährde seine Existenz und führe letztlich zu einer Verschleuderung seines geringfügigen, lebensnotwendigen Vermögens…
…der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (z…
…der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Zweck der Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987 ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der gesetzlich normierten Frist wieder (vollständig) beseitigt werden. § 17 verfügt daher die grundsätzliche Steuerfreiheit rückgängig gemachter Erwerbsvorgänge…
…dieser Gesetzesbestimmung ist es, Vorgänge nicht mit einer Steuer zu belasten, deren (wirtschaftliche) Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt wurden. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine derartige Parteienvereinbarung zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossen wird, zwischen denen der seinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart wurde (vgl. dazu das Erkenntnis…
…die WHG abflossen, welche nicht aus Umsätzen aus dem BRV stammten. Dazu werde auf eine in Kopie befindliche Beilage einer von der Betriebsprüfung vorgenommenen Zusammenstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen des BRV bei der WTG und der WHG hingewiesen. Aus diesen Zahlen gehe zusammengefasst hervor, dass sich…
…etc., die sonst dem Normalsteuersatz unterliegen würden, ebenfalls unter die oben zitierten mit dem ermäßigten Satz zu versteuernden Leistungen fallen. Bisher erhaltene mündliche Auskünfte seitens kompetenter Herren aus dem Ministerium bestätigen diese Ansicht. Da die Frage des anzuwendenden Steuersatzes weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen hat, ersuchen wir…
…führte sie insbesondere aus, dass ein ausgeprägtes wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Einhebung der Abgaben und den Nachteilen bei beiden Gesamtschuldnern (Berufungswerberin und Fa. MST GmbH) im Falle der Einhebung entstehen würde. In beiden Fällen würden sich nicht nur enorme negative wirtschaftliche Auswirkungen ergeben, sondern es wäre…
…die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde; 2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme." § 3 der Verordnung lautet: "Eine sachliche Unbilligkeit…
…der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme…
…Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme…
…gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde; 2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme. Den Antragsteller trifft in diesem Zusammenhang eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat einwandfrei und unter…
…im gegenständlichen Fall auch die Aufnahme eines Kredites für den Nachsichtbetrag zumutbar gewesen, sodass auch aus diesem Grund außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungen die eine Verschleuderung von Vermögen gleichkommt nicht gesehen werden. Zusammenfassend ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit in der Einhebung von Abgaben (Gebühren…
…Berufungswerberin in Ansehung der Gesamtliegenschaft eine Werterhöhung ein, welche von der Grunderwerbsteuer zu erfassen ist. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage kommt es entgegen der Auffassung der Berufungswerberin darauf, ob die Übertragung der ideellen Liegenschaftsanteile wirtschaftliche Auswirkungen hat oder nicht, nicht an. Auch der Einwand…
…die im Betriebsvermögen befindlichen stillen Reserven bezeichnen noch konkrete Angaben über aktuellen Möglichkeiten der Einkunftserzielung umfassen, lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, inwiefern mit Vorschreibung der Gebühren wirtschaftliche Auswirkungen verbunden gewesen sind, die unter den oben angeführten Voraussetzungen für eine persönliche Unbilligkeit einer "Abgabeneinhebung" gesprochen hätten…
…Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften…
…den ursprünglichen Steueranspruch unberührt lassen. Zweck dieser Gesetzesbestimmung ist es, Vorgänge nicht mit einer Steuer zu belasten, deren (wirtschaftliche) Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt wurden. Das Gesetz lässt eine Anpassung der Steuer aber nur in den in § 17 Abs. 3 GrEStG ausdrücklich umschriebenen Fällen…
…ist. Zweck der Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987 ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der gesetzlich normierten Frist wieder (vollständig) beseitigt werden. § 17 verfügt daher die grundsätzliche Steuerfreiheit rückgängig gemachter Erwerbsvorgänge. Das entspricht auch der materiellen…
…ist. Zweck der Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987 ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der gesetzlich normierten Frist wieder (vollständig) beseitigt werden. § 17 verfügt daher die grundsätzliche Steuerfreiheit rückgängig gemachter Erwerbsvorgänge. Das entspricht auch der materiellen…
…unberührt lassen. Zweck der Bestimmung ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden. Das Gesetz lässt die Festsetzung der Abänderung der Steuer nur in den in § 17 Abs. 1 bis…
…unberührt lassen. Zweck der Bestimmung ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden. Das Gesetz lässt die Festsetzung der Abänderung der Steuer nur in den in § 17 Abs. 1 bis…