Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0450-L/03
Nachsicht von Bestandvertragsgebühren; Unterlassung der Vorlage von Unterlagen zur Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0450-L/03vom 12.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anträge nach § 282 Abs 1 Z 1 BAO bzw. § 284 Abs 1 Z 1 BAO können wirksam nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt werden. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt wird. Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 209 und 213).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. GK GmbH,
vertreten durch Dipl.Kfm. Reinhard Deutner, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Urfahr vom 8. April 2003 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der
Berufungswerberin hat der Prüfer bei der Buchhalterin, welche sowohl
für die Fa. MST GmbH als auch für die Fa. GK GmbH tätig war,
einen Bestandvertrag über ein in Linz errichtetes Bestandobjekt aufgefunden
und dem Finanzamt Urfahr mittels Übersendung einer Ablichtung mit Telefax
zur Kenntnis gebracht. Der Bestandvertrag wurde vom Geschäftsführer
der Berufungswerberin als Bestandnehmer unterzeichnet (Firmenstempel,
Unterschrift). Weiters war auf dem Bestandvertrag auch der Firmenstempel der Fa.
MST GmbH aufgedruckt und auch entsprechend unterzeichnet.
Nach einem Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt mit den
Bescheiden vom 6. März 2003 gegenüber der Berufungswerberin die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG 1957 in Höhe von
41.859,55 €, die Gebühr für Gleichschriften in Höhe von
83.719,10 € und eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs 2 GebG 1957 in Höhe von 8.371,91 €
festgesetzt.
Die Berufungswerberin beantragte mit dem Anbringen vom 27.
März 2003 die Nachsicht der mit Bescheid vom 6. März 2003 auf Grund
eines Bestandvertrages mit der Fa. MST GmbH vorgeschriebenen
Bestandvertragsgebühren und Erhöhungen in Höhe von insgesamt
133.950,56 €. Als Begründung für das Nachsichtsansuchen
führte sie aus, dass die Fa. GK GmbH in Linz ein Lokal betrieben
hätte, das sich in einem der Fa. MST GmbH gehörenden Altstadthaus
befunden hätte. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten seien die
Räumlichkeiten immer weniger geeignet gewesen, für den
Geschäftsbetrieb die entsprechenden Umsätze zu ermöglichen. Es
wurde das Objekt abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Dieser Neubau sei im
Jahre 2001 von der Fa. MST GmbH errichtet worden. Auf Grund der schwierigen
verkehrstechnischen Verhältnisse in der Innenstadt und auch auf Grund der
Forderung nach einer möglichst raschen Fertigstellung, um den
Geschäftsbetrieb nicht allzu lange ruhen zu lassen, seien enorme
Baukostensteigerungen eingetreten. Schlussendlich hätte festgestellt werden
müssen, dass das Objekt in der geplanten Form mehr als das Doppelte der
ursprünglich veranschlagten Bausumme gekostet hätte. Nach der
Eröffnung des Lokales hätte sich sehr rasch gezeigt, dass das
angedachte Konzept den oben geschilderten Umständen mit den erheblichen
Baukostensteigerungen nicht mehr zu dem geplanten wirtschaftlichen Erfolg der
Berufungswerberin führen könnte. Es sei aber trotzdem ein Mietvertrag
abgeschlossen worden, wobei die Miete in einer Höhe kalkuliert wurde, die
es der Fa. MST GmbH ermöglicht hätte, die entsprechenden Kredite
zurückzuführen. Dieser Mietvertrag hätte einen monatlichen
Mietzins von 400.000,00 S vorgesehen. Da trotz des neuen Konzeptes solche
Beträge von der Berufungswerberin nicht erwirtschaftet werden konnten, sei
mit 31. Juli 2002 vereinbart worden, die Miete ab August 2002 auszusetzen. Damit
wäre das wirtschaftliche Überleben der Berufungswerberin gesichert
gewesen. Die Geschäftsführung hätte in Unkenntnis der
gesetzlichen Bestimmungen vermeint, dass damit der ursprüngliche
Mietvertrag nicht zu vergebühren sei. Anlässlich einer Prüfung
sei der Mietvertrag der Vergebührung unterzogen und Gebühren,
Erhöhungen und Gleichschriftengebühren von insgesamt
133.950,56 € vorgeschrieben worden. Die Ertragslage der
Berufungswerberin hätte sich in den letzten Jahren wie folgt
dargestellt:
|
1998
|
Verlust
|
-
542.497,99 S
|
1999
|
Gewinn
|
+173.923,73 S
|
2000
|
Verlust
|
-639.089,98 S
|
2001
|
Gewinn
|
+155.481,10 S
Zum 31. Dezember 2001 hätte das Unternehmen ein
negatives Eigenkapital von -348.577,89 S ausgewiesen. Auf Grund
dieser schlechten Ertragslage und der geschilderten Probleme mit den enormen
Kostensteigerungen sei der vorgeschriebene Betrag nicht finanzierbar. Die
Vorschreibung dieses Betrages führe das Unternehmen in
Zahlungsschwierigkeiten und würde die Existenz unmittelbar
gefährden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2003 hat das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein
Gesamtschuldverhältnis bestehe. Da eine Nachsicht das Erlöschen des
Abgabenanspruches als solchen zur Folge hätte, käme diese bei
Gesamtschuldverhältnissen zwangsläufig allen Mitschuldnern zu Gute.
Eine Nachsicht könne nur erteilt werden, wenn die
Unbilligkeitstatbestände hinsichtlich aller Mitschuldner (Fa. MST GmbH als
Bestandgeberin) gegeben seien. Gründe hiefür seien nicht vorgebracht
worden.
Die Berufungswerberin beantragte mit dem Anbringen vom 8.
Mai 2003 die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 10. Juni
2003.
In der gegenständlichen Berufung vom 26. Mai 2003
brachte die Berufungswerberin vor, es liege auch bei der Mitschuldnerin, der Fa.
MST GmbH, der Tatbestand der Unbilligkeit vor. Die Fa. MST GmbH beschäftige
sich ausschließlich mit der Vermietung eigener bzw. gemieteter Objekte. Es
handle sich um diverse kleinere Objekte und dem Objekt, das der
Berufungswerberin vermietet wurde. Die von der Fa. MST GmbH erworbenen Objekte
seien ausschließlich über Kredite finanziert worden. Das Kreditobligo
belaufe sich per Ende April 2003 auf 2.643.399,14 €. Die Fa. MST GmbH
sei buchmäßig überschuldet. Das negative Kapital zum 31.
Dezember 2001 betrage 287.950,00 €. Die wirtschaftliche Situation der
Fa. MST GmbH sei äußerst angespannt, da die Mieterin - die
Berufungswerberin - an Miete einen Betrag von 250.000,00 € schulde.
Ein Konkurs der Fa. MST GmbH hätte nur deshalb verhindert werden
können, weil die kreditgewährende Bank sowohl Zinsen und Tilgung
ausgesetzt hätte. Laut Auskunft der Geschäftsführung sei ab Juli
2003 ein neuer Mieter für das Objekt gefunden worden, der eine monatliche
Miete von 25.000,00 € (netto) bezahle. Unter Berücksichtigung
dieses Aspektes ergäbe sich bei der Fa. MST GmbH ab Juli 2003 folgende
wirtschaftliche Situation:
|
Mieteinnahmen
|
37.511,00 €
|
den Mieteinnahmen direkt zurechenbare Kosten
|
8.631,00 €
|
Rückzahlungsraten für gewährte
Darlehen
|
23.849,00 €
Mit dem verbleibenden Betrag von 5.031,00 €
seien die Gehälter sowie Gehaltsnebenkosten, Gebühren,
Körperschaftsteuer, Rechts- und Beratungskosten und sonstige Gebühren
zu begleichen. Aus all diesem könne entnommen werden, dass die
vorgeschriebene Gebühr von 133.950,56 € auch nicht von der Fa.
MST GmbH bezahlt werden könne. Die Kreditlinien der Firma seien
überbeansprucht und eine Ausweitung sei nicht mehr möglich. Die
Vorschreibung der Gebühr stelle also auch bei der Fa. MST GmbH eine
Unbilligkeit dar. Es bestehe ein ausgeprägtes wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den Nachteilen, die
bei beiden Abgabepflichtigen im Falle der Einhebung entstehen würde. In
beiden Fällen würden sich nicht nur enorme negative wirtschaftliche
Auswirkungen ergeben, sondern es wäre auch deren Existenz gefährdet.
Es wurde beantragt, der Berufung stattzugeben und die vorgeschriebene
Gebühr von 133.950,56 € gemäß
§ 236 Abs. 1
BAO abzuschreiben.
In einer Ergänzung der Berufung vom 28. Mai 2003
beantragte die Berufungswerberin gemäß
§ 282 Abs 1 Z 1 BAO im
Falle der Vorlage beim unabhängigen Finanzsenat die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat und gemäß
§ 284 Abs 1 Z 1 BAO eine
mündliche Verhandlung.
Am 18. Juli 2003 hat der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin beim Finanzamt vorgesprochen und einen Anlagespiegel mit
Buchwerten zum 31. Dezember 2002, sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre
2001 und 2002 der Fa. GK GmbH vorgelegt. Der steuerliche Vertreter hat laut den
Ausführungen in der im Zuge der Vorsprache aufgenommenen Niederschrift vom
18. Juli 2003 auf eine Umsatzsteigerung vom Jahr 2001 von rund
1.016.000,00 € auf rund 1.269.000,00 € hingewiesen. Im Jahr
2002 wurde laut vorliegender Gewinn- und Verlustrechnung der Fa. GK GmbH ein
Verlust von 6.698,47 € erwirtschaftet.
Das Finanzamt hat mit Vorlagebericht vom 14. August 2003
die gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Der Referent hat die Berufungswerberin bzw. deren
steuerlichen Vertreter und einen Vertreter der Amtspartei mit der Vorladung vom
27. Oktober 2003 zu einem Erörterungstermin eingeladen. Die
Berufungswerberin wurde ersucht folgende Unterlagen mitzubringen:
|
1)
|
Eine vollständige
aktuelle
Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva der Fa. GK GmbH.
|
2)
|
Eine vollständige
aktuelle
Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva der Fa. MST GmbH.
|
3)
|
Eine vollständige
aktuelle Darstellung
der derzeitigen Einkommenssituation bei der Fa. GK GmbH.
|
4)
|
Eine vollständige
aktuelle Darstellung
der derzeitigen Einkommenssituation bei der Fa. MST GmbH.
|
5)
|
Eine vollständige
Aufstellung jener Gläubiger der Fa. GK GmbH, die bisher auf Forderungen
verzichtet haben, mit der Angabe des ursprünglichen Obligos, des
Zeitpunktes und der Höhe des bisherigen Forderungsverzichtes.
|
6)
|
Eine vollständige
Aufstellung jener Gläubiger der Fa. MST GmbH, die bisher auf Forderungen
verzichtet haben, mit der Angabe des ursprünglichen Obligos, des
Zeitpunktes und der Höhe des bisherigen Forderungsverzichtes.
Mit Schreiben vom 4. November 2003 ersuchte die
Berufungswerberin um Aussetzung des Berufungsverfahrens, da beim Finanzamt
Urfahr ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der Abgabenfestsetzung eingebracht
worden ist. In dem dem unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis gebrachten
Wiederaufnahmeantrag vom 30. September 2003 wurde ausgeführt, dass der
angebliche Bestandvertrag, den die Berufungswerberin mit der Fa. MST GmbH
abgeschlossen hätte, nicht von den vertretungsbefugten Organen der Fa. MST
GmbH unterschrieben worden wäre. Dieser Vertrag sei nicht gültig und
daher keine Basis für eine Gebührenvorschreibung. Diese Tatsache
hätte sich sehr leicht durch die Finanzverwaltung durch Vergleich der
ohnedies vorliegenden Unterschriftprobenblätter mit dem Firmenbuchauszug
nachvollziehen lassen.
Zum Schreiben vom 4. November 2003 betreffend Aussetzung
der Entscheidung bis zur Erledigung des Wiederaufnahmeantrages vom 30. September
2003 durch das Finanzamt Urfahr wurde der Berufungswerberin Folgendes
mitgeteilt:
"Gemäß
§
281 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) kommt
eine Aussetzung des Berufungsverfahrens nur in Betracht, wenn wegen einer
gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder
sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren
schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung ist.
Für das
gegenständliche Berufungsverfahren betreffend Abweisung eines
Nachsichtsansuchens ist das von der Berufungswerberin in Gang gesetzte
Wiederaufnahmeverfahren nicht von Bedeutung, zumal die Frage der Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung auf das Einhebungsverfahren grundsätzlich keinen
Einfluss hat (vgl. sinngemäß
§ 254 BAO). Im Zuge des
Wiederaufnahmeverfahrens ist auch keine gleiche oder ähnliche Rechtsfrage
iSd § 281 BAO zu klären. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens aus
verwaltungsökonomischen Gründen kommt mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des § 281 BAO nicht in Betracht. Für eine
"Aussetzung" des Berufungsverfahrens besteht somit kein Grund. Der für
27. November 2003 anberaumte Erörterungstermin bleibt trotz des
Vorbringens im Anbringen vom 4. November 2003 aufrecht. Sollten die
angeforderten Unterlagen (vgl. Vorladung vom 27. Oktober 2003, GZ.:
RV/0450-L/03) bis 27. November 2003 nicht vorgelegt werden, muss auf Grund der
Aktenlage entschieden werden."
In dem Anbringen vom 18. November 2003 räumte die
Berufungswerberin selbst ein, dass weder wegen einer gleichen oder
ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig sei und dass auch keine
gleiche oder ähnliche Rechtsfrage zu klären sei. Die Anregung auf
Verschiebung wäre im Interesse der Finanzverwaltung gewesen. Nachdem durch
die Vorgangsweise der Finanzverwaltung möglicherweise dem Unternehmen nicht
mehr wiedergutzumachende Schäden zugefügt worden wären,
jedenfalls aber schon Kosten in einer nicht unbeträchtlichen Höhe
entstanden seien, würden vom Unternehmen entsprechende Schritte
geprüft.
Ein Vertreter der Berufungswerberin ist zu dem für 27.
November 2003 angesetzten Erörterungstermin nicht erschienen. Den
Vertretern des Finanzamtes wurden die Vorladung an die Berufungswerberin vom 27.
Oktober 2003, die Eingabe vom 18. November 2003 sowie der Vorhalt vom 12.
November 2003 zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
282 Abs 1 Z 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der Fassung des
Abgaben-Rechtsmittelreform-Gesetzes (BGBl I 2002/97) obliegt die Entscheidung
über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs
3 BAO), außer in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258
Abs 1 BAO) wird die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Nach
§ 284 Abs 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche
Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs 1 BAO) beantragt wird.
Anträge nach § 282 Abs 1 Z 1 BAO bzw. § 284
Abs 1 Z 1 BAO können wirksam nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in
der Beitrittserklärung gestellt werden. Es genügt nicht, dass ein
solcher Antrag in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt wird.
Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist
eingebracht wird (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 209 und 213). Im gegenständlichen Fall wurden die
Anträge nach § 282 Abs 1 Z 1 BAO und § 284 Abs 1 Z 1 BAO vom
steuerlichen Vertreter erst in einem die gegenständliche Berufung
ergänzenden Schriftsatz vom 28. Mai 2003 eingebracht. Diese Anträge
sind nicht wirksam und somit ist weder durch gesamten Senat zu entscheiden noch
ist eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
Gemäß
§
236 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine
erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann. Das Schwergewicht der Behauptungs- und
Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 236
Tz. 4). Dabei ist die Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung
ausschlaggebend.
Voraussetzung für eine Nachsicht ist das Vorliegen der
Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles. Bei
Gesamtschuldverhältnissen müssen die Voraussetzungen für die
Nachsicht bei allen Gesamtschuldner vorliegen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 236
Tz 8). Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann nach der Lage des Falles
eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit
ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation aller Gesamtschuldner. Sie
besteht in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der
Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Bei
Gebührenvorschreibungen im Zusammenhang mit Bestandverträgen, welche
zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte sind, sind gemäß
§
28 GebG 1957 beide Vertragsteile Gebührenschuldner bzw. Gesamtschuldner
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar², §
6 Tz. 3).
Zur behaupteten
Unbilligkeit der Einhebung bei der Berufungswerberin
(Mieterin):
Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin die
persönliche Unbilligkeit damit begründet, dass durch die
Gebührenvorschreibung in einer äußerst angespannten finanziellen
Situation befinde und das buchmäßige Kapital zum 31. Dezember 2001
mit 348.577,89 S negativ war, auf Grund der schlechten Ertragslage (es wurden
die Gewinne und Verluste für die Jahre 1998 bis 2002 angeführt) und
der Probleme mit Kostensteigerungen der vorgeschriebene Betrag nicht
finanzierbar sei, sodass eine Existenzgefährdung bestehe. Zur Ertragslage
des Unternehmens hat die Berufungswerberin ergänzend dem Finanzamt
lediglich die Gewinn- und Verlustrechnungen für 2001 und 2002 vorgelegt.
Zur Darlegung der Vermögenslage beschränkte sich die Berufungswerberin
auf ein Anlageverzeichnis mit einer Darstellung in Buchwerten zum 31. 12.
2002. Obwohl der unabhängige Finanzsenat die Berufungswerberin zur Vorlage
von Unterlagen über die
aktuelle Einkommens-
und Vermögenssituation aufgefordert hat, hat die Berufungswerberin kein
weitergehendes Vorbringen erstattet. Außerdem wurden keine Angaben
darüber gemacht, ob auch andere Gläubiger auf Forderungen verzichtet
haben oder nur seitens der Finanzverwaltung ein Forderungsverzicht erwartet
wird. Unterlagen, die Buchwerte des Anlagevermögens und die Ertragslage zu
einem Zeitpunkt, der mehr als 10 Monate zurückliegt, wiedergeben,
können im Zusammenhang mit einem Nachsichtsbegehren nicht als aktuelle
Unterlagen bezeichnet werden. Das bloß allgemein gehaltene Vorbringen im
Nachsichtsansuchen vom 27. März 2003 und die am 18. Juli 2003
ergänzend vorgebrachten Unterlagen, welche insbesondere weder die im
Betriebsvermögen befindlichen stillen Reserven bezeichnen noch konkrete
Angaben über aktuellen Möglichkeiten der Einkunftserzielung umfassen,
lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, inwiefern mit Vorschreibung der
Gebühren wirtschaftliche Auswirkungen verbunden gewesen sind, die unter den
oben angeführten Voraussetzungen für eine persönliche
Unbilligkeit einer "Abgabeneinhebung" gesprochen hätten. In diesem
Zusammenhang ist nicht vom Vorliegen sachlicher oder persönlicher
Unbilligkeit auszugehen (vgl dazu VwGH vom 3. 7. 2003,
2002/15/0155).
Zur Unbilligkeit der
Einhebung bei der Fa. MST GmbH (Vermieterin):
Die Berufungswerberin hat zur Vermögenslage der Fa.
MST GmbH auf ein negatives Kapital zum 31. Dezember 2001 in Höhe von
287.950,00 € und auf ein Kreditobligo im April 2003 in Höhe von
2.643.950,00 € hingewiesen und trotz der Aufforderung des
unabhängigen Finanzsenates konkrete Ausführungen zur
aktuellen
Vermögenslage unterlassen. Außerdem wurden keine Angaben darüber
gemacht, ob auch andere Gläubiger auf Forderungen verzichtet haben oder nur
seitens der Finanzverwaltung ein Forderungsverzicht erwartet wird. Die
Berufungswerberin beschränkte sich auf den Hinweis, dass die
kreditgewährende Bank eine Aussetzung der Zinsen und Tilgung gewährt
hätte. Konkrete Angaben dazu sind jedoch nicht erfolgt. Zur Ertragslage der
Fa. MST GmbH hat die Berufungswerberin in sehr vereinfachter Form die
Mieteinnahmen verschiedenen Ausgaben gegenübergestellt. Weiters wurde
angeführt, dass die Kreditlinien überbeansprucht seien und eine
Ausweitung nicht mehr möglich sei. Auch dieses bloß allgemein
gehaltene Vorbringen in der gegenständlichen Berufung, welches insbesondere
weder die im Betriebsvermögen befindlichen Aktiva einschließlich der
stillen Reserven bezeichnet noch konkrete Angaben über Möglichkeiten
weiterer Einkunftserzielung umfasst, lässt nicht hinreichend deutlich
erkennen, inwiefern mit Vorschreibung der Gebühren wirtschaftliche
Auswirkungen verbunden gewesen sind, die unter den oben angeführten
Voraussetzungen für eine persönliche Unbilligkeit einer
"Abgabeneinhebung" gesprochen hätten. In diesem Zusammenhang ist nicht vom
Vorliegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit auszugehen (vgl dazu
VwGH vom 3. 7. 2003, 2002/15/0155).
Die Nachsicht dient nicht
dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen)
nachzuholen (Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 236 Tz. 14). Damit ist die Behauptung, wonach die Vorschreibung der
Gebühren rechtswidrig gewesen sei, im gegenständlichen Verfahren nicht
von Relevanz. Auch das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach auf Grund
erheblicher Baukostensteigerungen nicht mehr der geplante Erfolg erzielbar war,
kann eine Nachsicht nicht rechtfertigen, zumal Folgen des allgemeinen
Unternehmerwagnisses idR keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen
können (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 236 Tz. 13). Im gegenständlichen
Berufungsverfahren wurden die Voraussetzungen für eine Nachsicht trotz
mehrfacher Möglichkeiten (Ersuchen um Vorlage von Unterlagen, Anberaumung
eines Erörterungstermines) nicht ausreichend dargelegt, sodass nur die
Abweisung der Berufung in Betracht kommt.
Linz,
12. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
mündliche Verhandlunggesamter Senatergänzender SchriftsatzWirksamkeitaktuelle UnterlagenUnbilligkeitBuchwerte des Anlagevermögensstille ReservenAngaben über aktuelle Möglichkeiten der Einkunftserzielung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0450-L/03
- Stammnummer
- 7808
- Gültig
- 12.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF