Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0455-S/05
Ermessensentscheidung für die Gewährung einer Teilnachsicht bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Unbilligkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0455-S/05vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder
Dr. Johann Taferner, Dr. Walter Zisler und Martina Blaha über die Berufung
des Bw, vom 24. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land, vertreten durch Dr. Heitger-Leitich, vom 16. September 2005,
St.Nr., betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach der am 28.
Jänner 2009 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Ein Abgabenbetrag in Höhe
von Euro 7.874,40 wird gemäß
§ 236 BAO nachgesehen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6.9.2005 hat Herr X.Y. (in der Folge: Bw)
um Nachsicht der Abgabenschuldigkeit gemäß
§ 236 BAO angesucht.
Zum damaligen Zeitpunkt betrug der Abgabenrückstand auf dem Konto des Bw,
StNr. 028/0000, Euro 19.367,21. Dieser Gesamtrückstand ist entstanden durch
die Nachveranlagung betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis
1999.
Am 9.10.2002 betrug der Rückstand Euro 21.674,02.
Dieser Rückstand verringerte sich aufgrund der Ratenzahlungen des Bw und
der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einzelner Jahre und betrug am
11.6.2003 Euro 19.708,41. Monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 200,00
wurden in der Folge bewilligt.
Die beantragte Nachsicht wurde damit begründet,
dass # der Bw besitze außer der Wohnungseinrichtung kein
Vermögen, # die Sorgepflicht für seinen Sohn A., geb. 1991
habe # ein monatliches Nettogehalt in Höhe von Euro 1.561,96 vom
Dienstgeber beziehe # und monatliche Fixkosten in Höhe von Euro
1.212,83 zu tragen habe.
Diese Fixkosten setzten sich zusammen aus:
Euro 75,00 für Telefon, Euro 320,05 für die
Kreditrückzahlung bei der Bank und Euro 817,78 für die Wohnungsmiete,
sodass ihm ein frei verfügbares Einkommen von Euro 349,13 verbleibe,
wodurch es ihm unmöglich sei, die monatliche Rate in Höhe von Euro
200,00 zu bezahlen. Die wirtschaftliche Existenz sei auch dadurch gefährdet
als nicht sichergestellt sei, ob im Falle eines Privatkonkurses sein
Dienstverhältnis gesichert sei. Nach Ansicht des Bw liege der
Nachsichtsgrund der Unbilligkeit der Einhebung wegen wirtschaftlicher Notlage
bzw. Existenzgefährdung vor.
Mit Bescheid vom 16.9.2005, St.Nr., wies die
Abgabenbehörde I. Instanz den Nachsichtsantrag zusammengefasst mit der
Begründung ab, dass wenn persönliche Unbilligkeit vorliegen
würde, dem Antrag aber bei der Ermessensübung nicht entsprochen werden
könne und zwar aus folgenden Gründen:
# Es gäbe weitere Gläubiger, wie die Bank, die
durch die Nachsicht bevorzugt werden würden. # Das bisherige
steuerliche Verhalten des Antragsteller stehe einer Bewilligung der
Abgabennachsicht entgegen, denn die Abgabenrückstände resultierten aus
einer bei einer Betriebsprüfung erstellten Kontrollmitteilung, wonach der
Bw als Ausfahrer bei der Firma zusätzliche Einkünfte bezogen habe.
Diese Einkünfte waren vom Bw nicht erklärt worden, wodurch es zum
hohen Abgabenrückstand gekommen sei. # Die Gewährung einer
Nachsicht wäre eine Benachteiligung derjenigen Abgabepflichtigen, die ihren
steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen und bemüht sind,
alle Maßnahmen zu setzen, die zur Klärung des Umfanges und der
Rechtmäßigkeit ihrer Steuerpflicht notwendig sind. # Der
Umstand der Abgabenhinterziehung sei ein Ausschließungsgrund für eine
Nachsicht.
Mit rechtzeitiger Berufung vom 20.10.2005 wurde weiters
vorgebracht, dass der Bw - trotz unbestrittener Steuerunehrlichkeit - nunmehr
jedoch versucht habe, seine steuerlichen Angelegenheiten in Ordnung zu bringen
und seine monatlichen Raten eingehalten habe.
Die Darlehensschuld resultiere aus der Anschaffung von
unbedingt erforderlichen Möbeln. Die zwischenzeitig eingegangene
Lebensgemeinschaft mit einer Frau mit drei Kindern habe zu hohen Mietkosten
geführt. Diese Lebensgemeinschaft sei wiederum aufgelöst worden,
sodass sich die Mietkosten künftig verringern würden. Allerdings sei
der im Haushalt lebende Sohn wieder zur Mutter gezogen, weshalb eine
Unterhaltsverpflichtung in Höhe von Euro 350,00 bestehe.
Das Ansuchen auf Nachsicht wurde im Hinblick auf die im
Abweisungsbescheid dargelegten Ermessensgründe auf eine Teilnachsicht
eingeschränkt, wonach eine Abschlagszahlung von Euro 3.000,00 durch die
Unterstützung seitens des Vaters möglich sei.
Beantragt wurde die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Mit Eingabe vom 21.10.2008 beantragte der Bw, der
zwischenzeitig in den Bereich der Stadt Salzburg übersiedelt ist, zur neuen
St.Nr.neu, neuerlich die Gewährung einer Teilnachsicht. Vom aushaftenden
Gesamtrückstand in Höhe von 13.574,40 könnte ein Betrag von Euro
5.000,00 mit Unterstützung durch eine Bürgschaft des Vaters sofort
entrichtet werden. Die Nachsicht betreffe einen Betrag von Euros
8.574,40.
Die wirtschaftliche Situation stellte der Bw wie folgt
dar:
|
Monatliches Gehalt vom Dienstgeber
|
Euro
|
1.600,00
|
Telefon,
Rundfunk, kleiner Gebühren
|
Euro
|
75,00
|
Kreditrückzahlung
für Wohnungseinrichtung
|
Euro
|
320,00
|
Wohnungsmiete,
BK, Strom
|
Euro
|
600,00
|
Raten
Finanzamt, Finanzstrafe
|
Euro
|
300,00
|
monatliche
Fixkosten daher
|
Euro
|
1.295,00
|
frei
verfügbares Monatseinkommen
|
Euro
|
305,00
Ohne Unterstützung durch den Vater könne er
nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen.
Die wirtschaftliche Existenz sei auch dadurch
gefährdet, dass nicht sichergestellt sei, ob bei einem Privatkonkurs das
Dienstverhältnis zum Dienstgeber weiterhin gesichert bleibe.
Aufgrund der Einkommenssituation sei der Bw auch nicht
kreditwürdig, sodass die Aufnahme eines Kredites zur Abdeckung der
Steuerschuld nicht möglich sei. Aufgrund einer Kreditzusage der Bank
Austria, welche durch eine Bürgschaft des Vaters abgesichert wäre,
könne der Berufungswerber den Betrag von Euro 5.000,00 fremdfinanzieren.
Dieser Betrag sei höher als die Quote bei einem Privatkonkurs.
Das Finanzamt legte diese Eingabe als weiteres Vorbringen
im Berufungsverfahren mit dem Antrag auf Abweisung vor.
Aktuell beträgt der Abgabenrückstand zum
31.12.2008 Euro 12.874,40
Am 16.2.2009 wird die Einkommensteuer 2007 in Höhe von
1.275,40 fällig. Entstanden ist diese Steuerschuld durch den Umstand, dass
der Bw seit 18.4.2006 zusätzlich bei der Fa. GmbH tätig ist.
In der am 28. Jänner 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter ergänzend
ausgeführt, "dass die damalige "Steuerunehrlichkeit" nicht wegdiskutiert
werden könne oder solle. Festzuhalten sei aber, dass im Zeitraum von 2003
mit einem Rückstand von rund € 23.000,-- begonnen worden sei. Nun sei
dieser Rückstand, ohne Berücksichtigung der noch nicht fälligen
Veranlagung 2007, auf € 12.000,-- gesunken. Der Berufungswerber habe daher
in diesem Zeitraum nach Maßgabe seiner Möglichkeiten über
€ 10.600,-- abgedeckt. Er habe sich nach der damaligen Problematik mit
der Firma weiter immer steuerehrlich verhalten und es sei nicht einzusehen warum
einem Menschen seine einmalige Verfehlung auf Dauer vorgehalten werden
solle.
Festzuhalten sei auch, dass diese so genannte
"Steuerunehrlichkeit" für einen juristisch nicht vorgebildeten Menschen
nicht so einfach ersichtlich gewesen sei. Es sei auch von Seiten der Firma wenig
dazu beigetragen worden die Unklarheiten zu beseitigen.
Als Alternative für eine Nachsicht wären von
Seiten der steuerlichen Vertretung ein Privatkonkurs zu prüfen gewesen,
jedoch sei die Problematik darin gelegen, dass der Berufungswerber Beamter in
der Wirtschaftsabteilung des Dienstgeber sei und nicht klar sei bzw. auch nicht
zu klären gewesen sei ob ein derartiger Privatkonkurs Auswirkungen auf das
Dienstverhältnis des Berufungswerbers nach sich ziehen würde. Deswegen
sei auch über die Vorstellungen des Berufungswerbers versucht worden in
Einzelverhandlungen den Schuldenberg abzubauen. Konkret beziehen sich diese
Schulden letztendlich auf Schulden bei der Bank bzw. beim Finanzamt. Die
Bankschulden resultieren zum Einen aus einer Scheidung und der daraus folgenden
Wohnungsaufteilung, zum Anderen aus Schulden aus einer danach eingegangenen
Lebensgemeinschaft, die ebenfalls wieder zerbrochen sei. In beiden Fällen
seien die Verbindlichkeiten beim Berufungswerber verblieben.
Diese Verbindlichkeiten seien beide vor Entstehen der
Steuerschulden eingegangen worden. Der Bw habe bereits zwei Jahre in der
Lebensgemeinschaft gelebt, als die Steuernachforderungen festgesetzt worden
seien. Die damalige Lebensgefährtin sei ebenfalls von Steuernachforderungen
betroffen gewesen und habe als Alleinerzieherin und dreifache Mutter zur
Schuldentilgung nichts beitragen können.
Die Finanzstrafe sei mittels eines Gnadengesuches auf
€ 5.000,-- reduziert worden und sei nun in Raten abzustatten. Diese Strafe
stellte ein weiteres Problem für den Berufungswerber dar und
ermöglichte ihm den Weg in den Privatkonkurs auch deswegen nicht, da im
Falle eines Privatkonkurses die noch offene Strafe nicht mehr bezahlt werden
könnte und somit eine Ersatzfreiheitsstrafe drohe, die jedenfalls für
den Dienstgeber ein Problem darstellen würde."
In der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Bw
eine Aufstellung über die aktuelle finanzielle Situation vor.
|
Monatliches Gehalt vom Dienstgeber
|
Euro
|
1.876,61
|
|
|
|
Monatliche
Belastungen:
|
|
|
Telefon,
Rundfunk, kleiner Gebühren
|
Euro
|
90,00
|
Kreditrückzahlung
für Wohnungseinrichtung
|
Euro
|
607,85
|
Wohnungsmiete,
BK,
|
Euro
|
496,66
|
Unterhalt
Sohn
|
Euro
|
275,00
|
Strom
|
Euro
|
56,00
|
Versicherungen
|
Euro
|
51,00
|
Raten
Finanzamt, Finanzstrafe
|
Euro
|
300,00
|
monatliche
Fixkosten daher
|
Euro
|
1.876,51
|
|
|
|
frei
verfügbares Monatseinkommen
|
Euro
|
0,10
Er sei immer wieder auf die Unterstützung seitens
seines Vaters sowie auf die vierteljährlichen Sonderzahlungen angewiesen.
Der offene Kreditsaldo bei der Bank betrage Euro 59.248,78.
Aufgrund der Unterhaltspflicht betrage das unpfändbare
Einkommen Euro 1.299,60.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw ist zwischenzeitig in den Bereich der Stadt Salzburg
übersiedelt und unter der neuen St.Nr.neu beim Finanzamt Salzburg-Stadt
erfasst.
Das Berufungsverfahren ist jedoch gemäß
§
75 BAO mit dem Finanzamt abzuführen, das den angefochtenen Bescheid
erlassen hat.
Die Abgabenbehörde II. Instanz hat bei der
Berufungsentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu
berücksichtigen.
A.) Sachverhalt:
Aufgrund des bisherigen Verfahrens und des Vorbringens in
der mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der aushaftende Abgabenbetrag beläuft sich zum
31.12.2008 auf Euro 12.874,40. Am 16.2.2009 wird ein Betrag von Euro 1.275,40
aus der Einkommensteuerveranlagung 2007 fällig.
Der Großteil der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten
resultiert aus einer Nachversteuerung von Einkünften aus der Tätigkeit
als Ausfahrer für die Firma. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der
Firma wurde eine Kontrollmitteilung erstellt. Da der Bw diese Einkünfte
nicht erklärt hatte, wurden die Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der Jahre
1994 bis 1999 geschätzt und der Einkommensteuer unterworfen.
Der Bw wurde aufgrund dieser Abgabenhinterziehung
rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, die er derzeit ebenfalls in
Raten zu je Euro 100,00 monatlich entrichtet.
Die Unterhaltspflicht für den Sohn besteht in
Höhe von Euro 275,00. Aufgrund dieser Unterhaltspflicht beträgt das
unpfändbare Einkommen Euro 1.299,60. Die monatlichen Ausgaben ohne die beim
Finanzamt bestehende Ratenverpflichtung in Höhe von Euro 200,00 betragen
Euro 1.676,51. Darin sind noch nicht enthalten die Kosten der
Lebensführung.
B.) Rechtsgrundlage:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der
Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen
Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten
Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht,
betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden.
Für die Beurteilung des Nachsichtsansuchens sind die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung
über das Nachsichtsansuchen maßgebend (VwGH 17.11.2004, 2000/14/0112,
18.9.1991, 91/13/0023).
Die Unbilligkeit selbst kann "persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein (VwGH 26.4.1994, 93/14/0015, 0082), wobei der VwGH auf
den Einzelfall (19.9.1979, 2109/79) abstellt.
a) Sachliche Unbilligkeit:
Tritt im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis ein, bzw. ist die
Abgabeneinhebung nicht bloße Auswirkung oder Folge des
ordnungsgemäßen Vollzuges genereller Abgabennormen, so kann dies
Anlassfall für eine Abgabennachsicht auf Grund sachlicher Unbilligkeit sein
(VwGH 14.9.1993, 93/15/0024; 22.9.1992, 92/14/0083; 20.2.1997,
95/15/0130).
Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des
Einzelfalles im Sinne des § 236 BAO ist eben dann nicht gegeben, wenn
lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle
von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabenpflichtigen in gleicher Weise
berührt werden. Nur dann, wenn eine besonders harte Auswirkung der
Abgabenvorschriften vorliegt, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar
gewesen, vermieden hätte, also der allgemein gehaltene Abgabentatbestand in
Einzelfällen zu Auswirkungen führt, die der Gesetzgeber bei Kenntnis
dieser Besonderheiten hätte vermeiden wollen, kann nach Lehre und
Rechtsprechung eine sachliche Unbilligkeit vorliegen.
Im Erkenntnis vom 11.11.2004, 2004/16/0077 führt der
VwGH wörtlich aus:
"Eine sachliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung
des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt
(vgl. das Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/16/0341). In der allgemeinen
Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit nicht gelegen
(vgl. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/15/0099). Ein Umstand, der
auch bei allen anderen Abgabenpflichtigen in der gleichen Lage hätte
eintreten können und den der Gesetzgeber daher hätte voraussehen
können, vermag nicht zur Annahme der Unbilligkeit zu führen (vgl. das
Erkenntnis vom 22. April 1977, Zl. 1289/76). Die sachliche Unbilligkeit muss
eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein
(vgl. das Erkenntnis vom 4. März 1999, Zl. 96/16/0221). Zur Annahme einer
sachlichen Unbilligkeit muss es jedenfalls zu einer anormalen Belastungswirkung
und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juni 1990, Zl.
89/15/0088)."
Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare
Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 16.10. 2002, 99/13/0065).
Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, da die
Belastungswirkung vor allem ihrer Höhe nach vom Bw. selbst verursacht
worden ist und daher von ihm selbst hätte vermieden werden können.
Grundsätzlich hat jeder Abgabepflichtige für die aufgrund seines
Einkommens zu erwartende Einkommensteuerbelastung vorzusorgen.
Die Höhe der Abgabenschuld ist im vorliegenden Falle
bedingt durch die nachträgliche Abgabenfestsetzung für einen Zeitraum
von sechs Jahren (1994 bis 1999). Es war daher weder eine Vorauszahlung
festgesetzt, noch hat der Bw selbst vorgesorgt, diese Abgabenschuld entrichten
zu können. Die anormale Belastungswirkung ist ausschließlich auf das
steuerliche Verhalten des Bw. zurückzuführen und nicht durch einen vom
Gesetz nicht gewollten Vermögenseingriff begründet, sodass sachliche
Unbilligkeit nicht vorliegt.
b.) Persönliche Unbilligkeit:
Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die
Einhebung der Abgabe, also die Einziehung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des
Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig
beeinträchtigen. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit
liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die
Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein
(Stoll, BAO-Kommentar, 2430 und 2431, VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151, 9.7.1997,
95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053, 30.8.1995, 94/16/0125), sodass sie mit einer
Nachsicht dieser Abgaben abgewendet werden könnte (VwGH 30.1.1991,
87/13/0094).
Allerdings bedeutet "persönliche Unbilligkeit" nicht
nur Gefährdung der Existenzgrundlagen oder des Nahrungsstandes bzw
besondere finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen. Es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist,
die außergewöhnlich sind, in ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch
und schwer wiegend sind oder die Leistungskraft in
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, damit geradezu
die Lebensfähigkeit der Person des Abgabenpflichtigen gefährden
(Stoll, BAO-Kommentar, 2430 und 2431, VwGH 30.3.2000, 99/16/0099).
Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen
gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach
der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden
(nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu beurteilen.
Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die Zahlung der
Abgaben vorzusorgen.
Nach der vorstehend zitierten ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine persönlich bedingte Unbilligkeit
der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einbringung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenem Nachteil stünde, der
sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergibt, dass also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der
Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen
entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall
sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden
würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt
der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer
finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung
trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren würden, stellen Unbilligkeit dagegen nicht dar.
Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommen.
Kann es auf Grund der im abgeführten Verfahren
festgestellten Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld, weil vorhandenes
Liegenschaftsvermögen der Bw. in wertmäßiger Höhe
grundbücherlich zu Gunsten anderer Gläubiger belastet ist, vorhandene,
einen Wert darstellende Forderungen (Lebensversicherung) ebenfalls an andere
Gläubiger zediert sind, und weil die mtl. Einkünfte der Bw im
Übrigen etwa dem mtl. unpfändbaren Existenzminimum entsprechen aber
überhaupt zu keinen Auswirkungen der Einhebung der Abgabenschuld auf die
Einkommens- und Vermögenslage der Bw kommen, dann liegt auch keine
persönliche Unbilligkeit der Einhebung vor (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033;
22.9.2000, 95/15/0090; 9.7.1997, 95/13/0243; 30.1.1991, 87/13/0094; 6.2.1990,
89/14/0285).
Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die
finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt
hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert (VwGH
10.5.2001, 2001/15/0033, 18.5.2005, 95/15/0053, 22.9.2000, 95/15/0090).
Damit macht ein auf diesen Unbilligkeitsgrund
gestütztes Antragsvorbringen unabdingbar eine Auseinandersetzung mit der
persönlichen Situation des Antragswerbers, insbesondere mit dessen
wirtschaftlicher Lage, erforderlich. Würde es danach beim Antragswerber
bzw. bei dessen Familie durch die Abgabeneinziehung zu einer
Existenzgefährdung bzw. Gefährdung des Nahrungsstandes kommen, ist
jedenfalls von persönlicher Unbilligkeit der Abgabeneinhebung auszugehen
(VwGH 27.8.1998, 96/13/0086; VwGH 9.7.1997, 95/13/0243). Ein solches
wirtschaftliches Missverhältnis liegt nach der Rechtsprechung im
übrigen aber auch schon dann vor, wenn die Abgabenabstattung für den
Nachsichtswerber mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre (VwGH 21.4.1997, 92/17/0232).
Um beurteilen zu können, ob Abgabenleistungen beim
Nachsichtswerber tatsächlich existenzbedrohende oder zumindest
außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge haben, ist
daher nicht vom um solche Abgabenleistung bereits verminderten, sondern von
jenem Einkommen auszugehen, das dem Nachsichtswerber vor Berücksichtigung
von erbrachten Abgabenleistungen tatsächlich frei zur Verfügung steht
(VwGH 9.12.1992, 91/13/0118). Verbleibt dem Abgabepflichtigen zur Bestreitung
seines Unterhaltes nur der pfändungsfreie Teil seiner Alterspension,
indiziert eine derartige zweifellos bestehende wirtschaftliche Notlage eine
Unbilligkeit (VwGH 27. 8. 1998, 96/13/0086).
Nach der vom Bw in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Einnahmen- und Ausgabensituation ist das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit zu bejahen.
C.) Ermessensentscheidung nach § 20 BAO:
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit im Sinne des §
236 BAO vorliegt, ist keine Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern
die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053,
11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050).
Aus § 236 BAO ergibt sich, dass zwar eine Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung unabdingbare Voraussetzung für eine Abgabennachsicht
ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung bedeutet aber noch nicht, daß die
Abgabenbehörden eine begehrte Abgabennachsicht gewähren müssen.
Vielmehr können fällige Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Das Gesetz stellt
damit dann, wenn die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt, die
Abgabennachsicht in das Ermessen der Abgabenbehörden. (Stoll, BAO-Handbuch,
Seite 581 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung, VwGH 23.5.1990,
89/13/0191).
Nach § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen
in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser
Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist die Bedeutung von
"Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", und den Begriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (VwGH 16.10.1985,
83/17/0159).
Bei Abwägung dieser Interessen ist nicht nur darauf
Bedacht zu nehmen, welchem Interesse im Einzelfall an sich Priorität
einzuräumen wäre, sondern es muß die Ermessensentscheidung auch
tatsächlich geeignet sein, jenen Effekt herbeizuführen, der dem als
vorrangig erkannten Interesse entspricht, dh dass eine drohende
Existenzgefährdung nur dann eine Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO
rechtfertigt, wenn die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der
betreffenden Abgaben gefährdet ist und mit einer Abgabennachsicht die
Existenzgefährdung abgewendet werden könnte (VwGH 30.1.1991,
87/13/0094; 21.12.1989, 89/14/0196).
Die Tatsache, dass von der begehrten Abgabennachsicht
lediglich die übrigen Gläubiger des Abgabepflichtigen profitieren
könnten, kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit einer Abgabennachsicht durchaus entgegenstehen.
Diesbezüglich hat der VwGH wiederholt dargetan, eine Nachsicht könne
im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessens nicht im
für den Bw. positiven Sinne gewährt werden, wenn sie
ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer
Gläubiger ginge (VwGH 21.2.1996, 96/16/0017, 11.12.1996, 94/13/0047, 0049,
0050, 22.9.2000, 95/15/0090, 24.9.2002, 2002/14/0082, sowie Kommentar zur
BAO³, Rz 17).
Bei der Ermessensübung ist vor allem das bisherige
steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen;
insbesondere bei Hinterziehung wird eine Nachsicht im Allgemeinen nicht in
Betracht kommen (vgl. die bei Ritz, Kommentar zur BAO³, Rz 16 zu
§ 236 BAO, wiedergegebene hg. Judikatur).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt
jedoch insbesondere bei Hinterziehung eine Nachsicht im Allgemeinen nicht in
Betracht (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077), da unter dem Gesichtspunkt der
Zweckmäßigkeit auch die Gleichbehandlung von Abgabepflichtigen, somit
keine Benachteiligung ehrlicher Steuerschuldner durch Bevorzugung unehrlicher,
zu berücksichtigen ist. Im Erkenntnis vom 4.4.1989, 88/14/0245 hat der VwGH
zur Frage einer bloß fahrlässigen Abgabenverkürzung
wörtlich ausgeführt:
"Unter dem Gesichtspunkt
der Zweckmäßigkeit durfte die Behörde auch die Steuerehrlichkeit
und die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen berücksichtigen.
Würden in Not geratene Abgabenschuldner ungeachtet ihrer
Steuergerechtigkeit gleich behandelt, würde dies die besondere
Ausprägung des Gleichheitssatzes im Interesse der Steuergerechtigkeit durch
§ 114 BAO verletzen."
Die Einhebung hinterzogener Abgaben kann in der Regel nicht
als unbillig bezeichnet werden, da in solchen Fällen die Schwierigkeiten
bei der Abgabenentrichtung meist darauf zurückzuführen sind, dass es
zu einer Zusammenballung von Abgaben kommt, die während eines
mehrjährigen Zeitraumes vom Abgabepflichtigen vorsätzlich
verkürzt worden sind, und dass die Mittel die den Abgabepflichtigen ohne
weiteres in die Lage versetzt hätten, die hinterzogenen Abgaben zeitgerecht
zu entrichten, von diesem bereits verbraucht wurden.
Die von der Abgabenbehörde I. Instanz herangezogenen
Gründe für die Abweisung der beantragten Nachsicht, sind im Sinne der
vorstehend angeführten Rechtsprechung nicht ganz von der Hand zu
weisen.
Die Ablehnung der Nachsicht des gesamten
Abgabenrückstandes erfolgte daher nach der damaligen Aktenlage
zurecht.
Der Bw hat jedoch schon in der Berufung und dann nochmals
in der Eingabe vom 22.10.2008 sein Nachsichtsbegehren eingeschränkt.
Zudem ist es ihm im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung gelungen, die individuelle Belastungssituation und die
Umstände, die zu diesem wirtschaftlichen Desaster geführt haben,
glaubwürdig und ausführlich darzulegen.
Die Schuldensituation rührt zum Teil schon aus der
Zeit vor dem Bezug jener Beträge, die zur Steuernachforderung geführt
haben. Die Schulden zwangen den Bw schon während der Ehe eine
zusätzliche Beschäftigung anzunehmen. Die damalige Ehegattin ist
bereits in jungen Jahren berufsunfähig geworden, die Stieftochter besuchte
eine Privatschule, für die der Bw aufkam. Ohne die zusätzliche
Beschäftigung wäre kein finanzielles Auskommen gewesen.
Zudem wurde der Bw seitens des damaligen Auftraggebers im
Unklaren über die steuerlichen Konsequenzen gelassen. In Kenntnis dieser
Konsequenzen, nämlich dass die Zusatzeinkünfte mit dem Grenzsteuersatz
der Besteuerung zu unterwerfen sind, hätte es sich der Bw überlegt, zu
diesen Bedingungen diese Aufträge zu übernehmen. Durch diese vom Bw
als Blauäugigkeit beschriebene Absicht, die finanziellen Sorgen durch die
zusätzliche Beschäftigung zu bewältigen, verkehrte sich durch die
nachfolgende Besteuerung für den Bw ins Gegenteil.
Noch bevor die Besteuerung dieser Zusatzeinkünfte
erfolgt war, übernahm der Bw im Zuge der Scheidung die Schulden aus der
ersten Ehe und nahm im Zuge der Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft
ein zusätzliches Darlehen auf, um die Wohnung für eine
sechsköpfige Familie - 3 Stiefkinder der Partnerin und der eigene Sohn -
einrichten zu können. Auch diese Beziehung ist beendet worden, wobei die
Schulden für die Wohnungseinrichtung dem Bw verblieben. Denn die
Lebensgefährtin war ebenso wie der Bw von Steuernachforderungen betroffen.
Die Verschuldung des Bw rührt somit insgesamt aus der Zeit bevor er von der
zu erwartenden Steuerbelastung Kenntnis erlangte.
Der Bw hat weiters ausführlich dargelegt, warum
für ihn die Möglichkeit der Entschuldung durch Privatkonkurs nicht
gegeben ist, weil es nämlich Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis
haben könnte. Aus diesem Grunde führt er Einzelverhandlungen, um mit
den einzelnen Gläubigern Konditionen zu vereinbaren, die es ihm
ermöglichen, das Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten und somit das
wirtschaftliche Überleben zu sichern.
Zur Steuerunehrlichkeit ist anzumerken, dass einerseits die
Taten über zehn Jahre zurückliegen, die falsche steuerliche
Beurteilung zumindest vom damaligen Auftraggeber mitverursacht worden ist und
sich der Bw seither steuerehrlich verhalten hat. Zudem hat er einen großen
Teil der Abgabenschuld bereits abgedeckt und die vereinbarten Ratenzahlungen
immer eingehalten und so unter schwierigsten finanziellen Bedingungen seine
Zahlungswilligkeit unter Beweis gestellt. Vermögenswerte sind nicht
vorhanden.
Ein Nachsicht ist nach der Rechtsprechung auch
ausgeschlossen, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so
schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der
Existenzgefährdung nichts ändert (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033,
18.5.1005, 95/15/0053).
Würde seitens der Abgabenbehörde Exekution
geführt werden, so verbliebe dem Bw zwar das unpfändbare
Existenzminimum, mit dem er jedoch aufgrund der ausführlich dargestellten
finanziellen Belastung nicht das Auslangen finden könnte, was vermutlich zu
schwerwiegenden persönlichen Konsequenzen führen würde.
Die Gewährung der Teilnachsicht stellt für den Bw
die Chance dar, auch mit dem Hauptgläubiger zu einer Lösung zu kommen,
um so den Arbeitsplatz erhalten und seine wirtschaftliche Existenz für die
Zukunft sichern zu können.
Im konkreten Einzelfall treten daher die eingangs zitierten
Bedenken gegen die Gewährung einer Nachsicht in den Hintergrund, zumal auch
der Bw selbst sein Begehren zweimal eingeschränkt hat und angeboten hat,
den derzeit offenen Betrag von Euro 5.000,00 umgehend und vollständig zu
entrichten.
Die Verweigerung der Teilnachsicht würde die
Leistungskraft des Bw in unverhältnismäßiger Weise
beeinträchtigen, damit geradezu die Lebensfähigkeit der Person des
Abgabenpflichtigen gefährden (Stoll, BAO-Kommentar, 2430 und 2431, VwGH
30.3.2000, 99/16/0099).
Der Senat gelangte daher zur Ansicht, dass unter
Berücksichtigung der Gründe die gegen die Gewährung einer
Nachsicht sprechen aufgrund der besonderen Umstände im konkreten Fall die
Gründe für eine Billigkeitsmaßnahme überwiegen, um die
Lebensfähigkeit des Bw zu erhalten. Gerade durch die Gewährung der
Teilnachsicht kann jener Sanierungseffekt erst eintreten, der es dem Bw
ermöglichen wird, seine prekäre wirtschaftliche Situation
existenzsichernd zu regeln.
Salzburg, am
28. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0455-S/05
- Stammnummer
- 39213
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF