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UFSI RV/0680-I/07
Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO wegen persönlicher Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0680-I/07vom 25.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch die Barenth
& Freisinger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
6020 Innsbruck, Museumstraße 5, vom 7. September 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. August 2007 betreffend einer
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 27. Februar 2006 stellte der
Berufungswerber (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) den Antrag einen Teil,
nämlich € 49.385,43, seines Abgabenrückstandes in Höhe von
insgesamt € 56.885,43 durch Abschreibung nachzusehen.
Begründend brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass
der Abgabenrückstand nahezu ausschließlich aus einer Umsatz- und
Einkommensteuernachforderung für den Zeitraum 1999 bis 2001 resultiere. Als
Ergebnis einer Betriebsprüfung sei der Aufteilungsschlüssel zwischen
den Umsätzen, die dem Steuersatz von 20 % unterliegen, und jenen
Umsätzen, die einem Steuersatz von 10 % unterliegen, von 50:50 auf 80:20
abgeändert worden. Mangels geeigneter Aufzeichnungen habe der Bw
gegenüber dem Finanzamt die Richtigkeit des von ihm angewendeten
Aufteilungsschlüssels nicht nachweisen können. Ihm sei es vertraglich
nicht gestattet gewesen entsprechende Daten aus der EDV zu kopieren und der
Verpächter habe die gesetzliche Aufbewahrungsfrist nicht
eingehalten.
Der Bw erachte die gänzliche Einbringung des
aushaftenden Rückstandes als persönliche Unbilligkeit, da seine
wirtschaftliche Situation die Bezahlung des gesamten Abgabenrückstandes aus
folgenden Gründen nicht ermögliche:
Aufgrund des von der Betriebsprüfung zur Anwendung
gebrachten Aufteilungsschlüssels ergebe sich für die Jahre 1995 bis
2001 ein insgesamt negatives Betriebsergebnis in Höhe von €
-37.734,85. Daraus sei erkennbar, dass der Bw, selbst wenn er mit einer
Änderung des Aufteilungsschlüssels gerechnet hätte, infolge der
exorbitanten Pachthöhe keine Möglichkeit gehabt hätte, für
eine Umsatzsteuernachzahlung finanzielle Mittel zu verdienen.
Auch das derzeitige Einkommen des Bw ließe eine
vollständige Bezahlung des Rückstandes nicht zu. Aufgrund des
Konkurrenzverbotes habe der Bw nach Auflösung des Pachtvertrages seinen
Beruf zwei Jahre hindurch nicht ausüben dürfen. Zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes habe er daher ein Einzelunternehmen als Cafetier betrieben.
Die Einkünfte hätten im Jahr 2002 € 13.989,46 und im Jahr 2003
€ 4.110,37 betragen.
Seit dem 29. Jänner 2004 sei der Bw als
Geschäftsführer der F-GmbH tätig. Sein Jahresnettoeinkommen habe
im Jahr 2005 € 25.370,00 betragen.
Der Bw besitze lediglich Betriebsvermögen im Rahmen
des Kaffeehausbetriebes und über den mit seiner
Geschäftsführertätigkeit verbundenen Geschäftsanteil an der
F-GmbH. Diese Gesellschaft sei bestrebt ein Fitnesscenter aufzubauen, um dem Bw
und seinem Mitgesellschafter die Existenzgrundlage zu sichern. Der
Geschäftsanteil selbst sei wertlos, da infolge der hohen
Bankverbindlichkeiten und der bislang zu geringen Überschüsse ein
negatives Eigenkapital ausgewiesen werde. Darüber hinaus sei die
Gesellschaft hinsichtlich der Betriebsräume lediglich Mieterin und
sämtliche bauliche Investitionen seien zivilrechtlich Eigentum der
Vermieterin. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei das
wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft noch wesentlich schlechter als
buchmäßig dargestellt.
Der Bw verfüge über keinerlei sonstiges
Vermögen, aus welchem er die Forderung der Finanzbehörde befriedigen
könne.
Die gänzliche Einbringung des aushaftenden
Abgabenrückstandes sei für den Antragsteller gleichbedeutend mit
seinem finanziellen Ruin. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Antragstellers würde den Verlust der ohnehin nicht
werthaltigen Beteiligung an der F-GmbH mit sich bringen. Damit wäre auch
die Weiterbeschäftigung des Antragstellers als Geschäftsführer
dieser Gesellschaft gefährdet, womit ein derartiges Verfahren die
wirtschaftliche Existenz des Antragstellers vollkommen vernichten
würde.
Ungeachtet der tristen finanziellen Situation sei der
Antragsteller jedoch bemüht, mit dem Finanzamt eine Einigung über die
Abdeckung seiner Schulden herbeizuführen. Sein Kreditinstitut habe gegen
Verpfändung seiner Geschäftsführerbezüge grundsätzlich
die Bereitschaft signalisiert, über einen Betrag von € 7.500,00 einen
Kredit zu gewähren, womit er einen Teil der Abgabenschuld bezahlen
könnte. Eine höhere Kreditaufnahme sei aber nicht möglich, weil
er eine höhere Kreditsumme nicht bedienen könne.
Wie aus den dargelegten Umständen ersichtlich sei,
liege hinsichtlich der Einhebung der Abgabe eine persönliche Unbilligkeit
vor. Nachdem die Nachsichtsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben seien,
obliege die Bewilligung der Nachsicht dem Ermessen der Abgabenbehörde. Bei
dieser Ermessensübung seien das bisherige steuerliche Verhalten bzw.
allfällige Pflichtverletzungen des Bw zu berücksichtigen.
Der Bw habe seine bisherigen steuerlichen Verpflichtungen
ordnungsgemäß erfüllt. Hinsichtlich der Pflichtverletzung sei
darauf hinzuweisen, dass er vom Abgabenrückstand erst durch die
Betriebsprüfung Kenntnis erlangt habe. Er sei nach wie vor der Ansicht,
dass die Umsatzaufteilung sachgerecht gewesen sei. So sei ihm nicht vorzuwerfen,
dass er den Beweis für die sachgerechte Aufteilung nicht erbringen
könne, weil der Verpächter die Aufbewahrungspflicht der zum Beweis
dienlichen Unterlagen verletzt habe.
Doch selbst wenn man unterstelle, man hätte von Beginn
an einen anderen Aufteilungsschlüssel in Betracht ziehen müssen,
hätte er aufgrund des Pachtvertrages keine Vorsorge für die
Umsatzsteuernachzahlung verdienen können. Der Verächter sei der
Einzige, der aus dem Betrieb einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt habe.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Nachsicht mit Bescheid
vom 9. August 2007 ab, da eine Existenzgefährdung im vorliegenden Fall
nicht gegeben sei. Laut Einkommensteuererklärung 2006 lägen
ausreichend Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. Es könne dem
Bw zugemutet werden, dass er einen Teil dieser Einkünfte zur Begleichung
seines Rückstandes verwende.
Dagegen richtet sich die gleichlautende Berufung vom 10.
September 2007. Ergänzend brachte der Bw vor, dass die Einkünfte aus
dem Cafebetrieb im Jahre 2004 € 10.670,66, im Jahr 2005 € -1.144,14
und im Jahr 2006 € -1.826,86 betragen hätten. Außerdem
hätte er seit dem Nachsichtsantrag folgende Stundungszinsen bezahlt:
[Grafik]
Die Einkommenssituation für 2007 stelle sich
(vorläufig) wie folgt dar:
[Grafik]
Lege man dieses Jahresnettoeinkommen auf einen
vergleichbaren monatlichen Gehalt mit 14 Gehältern um, errechne sich ein
Monatsnettoeinkommen von € 1.552,87. Unter Berücksichtigung des
Aufwandes für Kost und Logis bei den Eltern in Höhe von € 600,00
verbleibe für den übrigen Lebensunterhalt ein Betrag von €
952,87. Dieser Betrag übersteige nur unwesentlich das Existenzminimum von
monatlich € 726,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bw betrieb als Pächter vom 1. September 1995 bis
zum 31. August 2001 das Fitnessstudio X.. Nach einer Betriebsprüfung wurde
vom Bw für die Jahre 1999 bis 2002 Einkommen- und Umsatzsteuer
nachgefordert, weil das Finanzamt hinsichtlich der Umsätze, welche einem
Steuersatz von 20 % unterliegen, und den Umsätzen, die einem Steuersatz von
10 % unterliegen, einen Aufteilungsschlüssel von 80:20 anstatt der den
Erklärungen zugrunde gelegten Aufteilung von 50:50 als zutreffend
erachtete.
Für einen Teil, nämlich € 49.385,43, des
daraus resultierenden Abgabenrückstandes wurde ein Antrag auf Nachsicht der
Abgabenschuldigkeit gemäß
§ 236 BAO wegen persönlicher
Unbilligkeit gestellt.
Der Bw ist derzeit als Geschäftsführer der F-GmbH
tätig. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 ist bisher
noch nicht eingereicht worden. Das (vorläufige) Einkommen aus
selbständiger Arbeit im Jahr 2007 beträgt brutto €
43.200,00.
Folgende Ausgaben werden geltend gemacht:
€ 7.238,53 für nachträgliche
Betriebsausgaben X., € 10.528,78 an Einkommensteuer 2007, € 3.692,48
für Stundungszinsen 2007, € 600,00/Monat für Kost und Logis bei
den Eltern.
Der Bw verfügt über Betriebsvermögen im
Rahmen seines Kaffeehausbetriebes und über den mit seiner
Geschäftsführertätigkeit verbundenen Geschäftsanteil an der
F-GmbH. Der Geschäftsanteil selbst ist infolge der Bankverbindlichkeiten
und bislang zu geringen Überschüsse wertlos. Es wird ein negatives
Eigenkapital ausgewiesen. Hinsichtlich der Betriebsräume ist die
Gesellschaft lediglich Mieterin. Sämtliche bauliche Investitionen befinden
sich im zivilrechtlichen Eigentum der Vermieterin. Über sonstiges
Vermögen verfügt der Bw nicht.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem
Einbringungsakt des Finanzamtes zu St.-Nr. xxx&xxxx, insbesondere den
Schriftsätzen des Bw.
Rechtliche
Erwägungen:
Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles
ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für das in § 236
BAO vorgesehene Ermessen.
Gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn
des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005, kann die Unbilligkeit
persönlicher oder sachlicher Natur sein.
Der Bw macht in seinem Antrag persönliche Unbilligkeit
der Einhebung geltend.
Gemäß
§ 2 der oben angeführten
Verordnung liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn
die Einhebung 1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm
gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden
würde; 2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen
Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der
Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch
Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer
Verschleuderung gleichkäme.
Den Antragsteller trifft in diesem Zusammenhang eine
erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann (vgl.
Ritz,
BAO3, § 236 Tz 4
mwH zur Rsp).
Zur Beurteilung der persönlichen Unbilligkeit sind die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung
über das Ansuchen auf Nachsicht maßgebend (vgl. VwGH 17.11.2004,
2000/14/0112). Die Ausführungen über die Einkommensverhältnisse
in den vergangenen Jahren sind daher für die Frage, ob gegenwärtig
hinsichtlich der Einhebung eine persönliche Unbilligkeit vorliegt, nicht
von Bedeutung.
Gleiches gilt hinsichtlich der Gründe, warum es zu
einer Nachforderung gekommen ist. Die behauptete Unbilligkeit muss vielmehr in
Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im
Nachsichtsverfahren können nicht Einwände nachgeholt werden, die im
Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (vgl. VwGH
24.01.2007, 2003/13/0062).
Aufgrund des Sachverhaltes ergeben sich durch die Einhebung
im vorliegenden Fall weder eine Existenzgefährdung noch sonstige
außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungen. Der Bw bringt selbst
vor, dass die Gesellschaft derzeit ein negatives Eigenkapital ausweise, weshalb
sein Geschäftsanteil wertlos sei und er auch sonst über keinerlei
Vermögen verfüge. Der Bw ist deshalb weder gezwungen Vermögen zu
verschleudern, was er im Übrigen auch nicht behauptet hat, noch kann die
Finanzbehörde diesbezüglich erfolgreich entsprechende
Exekutionsmaßnahmen setzen.
Bei einem jährlichen Einkommen von ca. €
35.961,47 verbleibt nach Abzug der Einkommensteuer in Höhe von ca. €
10.528,78 immer noch ein Einkommen von ca. € 25.432,69 bzw. monatlich
von ca. € 2.119,39. Es ist daher durchaus möglich und zumutbar neben
den erforderlichen Ausgaben für den Lebensunterhalt einen Teil - etwa in
Form von monatlichen Raten - für die Entrichtung der Abgaben und
Nebenansprüche aufzuwenden.
Selbst wenn der Bw nicht von sich aus entsprechende
Zahlungen leistet und die Finanzbehörde mittels Exekution auf die
Bezüge zugreifen müsste, verbliebe dem Bw immer noch das gesetzliche
Existenzminimum. Dabei handelt es sich nach den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zur Exekutionsordnungs-Novelle 1991 (181 BlgNR XVIII. GP) um
einen Betrag, bei dem anzunehmen ist, dass der festgesetzte Betrag ausreicht,
damit der Verpflichtete seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten
kann.
Aus alledem ergibt sich, dass im vorliegenden Fall entgegen
der Ansicht des Bw keine Unbilligkeit nach den persönlichen
Verhältnissen vorliegt. Für eine Ermessensentscheidung bleibt daher
kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Juli 2008
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Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
- § 2 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0680-I/07
- Stammnummer
- 35920
- Gültig
- 25.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF