Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0133-I/03
Keine Abgabennachsicht mangels Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-I/03vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob die Abstattung einer Abgabenschuld in Höhe von rund eineinhalb Monatsgehältern mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, sind nur solche Umstände bedeutsam, deren Vorliegen zweifelsfrei feststeht. Auf die bloß denkbaren Folgen eines ungewissen künftigen Ereignisses (hier: befürchteter Verlust des Arbeitsplatzes im Falle einer Gehaltspfändung) kommt es nicht an. Finanzielle Engpässe sind nicht zur Rechtfertigung der Unbilligkeit geeignet (VwGH 21. 4. 1997, 92/17/0232). Vielmehr ist vorübergehenden Liquiditätsproblemen mit Zahlungserleichterungen abzuhelfen (VwGH 14. 1. 1991, 90/15/0060).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. Oktober 2002 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ersuchte
mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 um Nachsicht der rückständigen
Einkommensteuer für 2001 in Höhe von rd. 2.300 €. Begründend
wurde dazu ausgeführt, der Berufungswerber habe nach längerer
Arbeitslosigkeit im Jahr 2000 eine Tätigkeit als Jurist bei der Firma FS
aufgenommen. Um Arbeitgeber-Abgaben zu sparen, habe er ein Scheingewerbe
angemeldet. Hätte er sich mit dem diesbezüglichen Vorschlag der Firma
FS nicht einverstanden erklärt, wäre er weiterhin arbeitslos
geblieben. Durch die unregelmäßige Entlohnung seien die Zahlungen an
das Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nur
mit Mühe aufzubringen gewesen. Im Jahr 2001 habe der Berufungswerber einen
anderen Arbeitgeber gefunden; das betreffende Dienstverhältnis sei
allerdings im März 2002 aufgelöst worden. Auf Grund der früheren
Arbeitslosigkeit und der mit der Scheinselbständigkeit verbundenen Kosten
habe der Berufungswerber sämtliche Ersparnisse aufgebraucht. Sein Bankkonto
sei erheblich überzogen. Da der Abgabenrückstand einschließlich
einer Nachzahlung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
mehr als zwei volle Monatsgehälter betrage, sehe sich der Berufungswerber
zur Entrichtung der Abgabenschuld außer Stande. Eine Ratenvereinbarung
würde das laufende Einkommen so schmälern, dass der Lebensunterhalt
gefährdet bzw. die Rückzahlung von Bankschulden in Frage gestellt
wäre. Im Falle einer Gehältspfändung sei mit einer Kündigung
durch den nunmehrigen Arbeitgeber, dem Tochterunternehmen einer Bank, zu
rechnen. Da der Berufungswerber über kein nennenswertes Vermögen
verfüge, sei die Einhebung der Abgabenschuld mit einer
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Härte verbunden und damit
unbillig.
Das Finanzamt wies dieses
Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass eine Nachsichtsgewährung zur Bevorzugung anderer
Gläubiger, insbesondere der Bank führen würde.
In der Berufung vom 15.
November 2002 wurde geltend gemacht, dass von einer Bevorzugung anderer
Gläubiger keine Rede sein könne, weil es bei den Bankschulden nicht um
die Rückzahlungsverpflichtung eines Kredites, sondern darum gehe, dass der
Berufungswerber stets sein Bankkontos überziehen müsse, um seinen
Lebensunterhalt zu finanzieren. Sein Girokonto sei als reine "Zahlstelle" zu
betrachten, wobei eine Überschreitung des Überziehungsrahmens
unzulässig sei. Die monatlichen Lohnzahlungen dienten nur dem
Kontoausgleich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die
Einhebung einer Abgabe unbillig, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre.
Die Abgabeneinhebung sei für den Berufungswerber ruinös, sie
gefährde seine Existenz und führe letztlich zu einer Verschleuderung
seines geringfügigen, lebensnotwendigen Vermögens. Weiters wurde die
Aussetzung der Einhebung beantragt bzw. der Eventualantrag gestellt, die
Einhebung solange "aufzuschieben", bis der Berufungswerber eine Klage gegen die
Firma FS auf Feststellung des seinerzeitigen Arbeitsverhältnisses
eingebracht habe und hierüber ein Gerichtsurteil ergangen sei. Da jedoch
derzeit keine geeigneten Zeugen aufgeboten werden könnten, habe die
Arbeiterkammer von der Führung eines solchen Prozesses abgeraten.
Das Finanzamt gab dieser
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2002 keine Folge. Nachdem
das Finanzamt den Vorlageantrag vom 28. Jänner 2003 zunächst als
verspätet zurückgewiesen hatte, gab es der diesbezüglichen
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2003 (durch Aufhebung des
Zurückweisungsbescheides vom 31. Jänner 2003) statt. Damit ist
das Verfahren wieder offen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Nach dieser Gesetzesbestimmung
hat die Abgabenbehörde im Fall eines Nachsichtsansuchens zuerst zu
prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff
der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Wird diese Frage
verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der
Antrag aus rechtlichen Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde
hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im
Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
entscheiden (vgl. VwGH 11. 12. 1996, 94/13/0047).
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine
persönlich bedingte Unbilligkeit wird stets dann gegeben sein, wenn die
Abgabeneinhebung die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet.
Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, z.B. wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachlich bedingte Unbilligkeit ist hingegen anzunehmen,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt
(vgl. VwGH 22. 11. 1999, 96/17/0237; VwGH 17. 10. 2001,
98/13/0073).
Aus diesen Grundsätzen
ergibt sich, dass im Berufungsfall weder eine persönlich noch sachlich
bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt. Zunächst kann in der
Einhebung eines Abgabenbetrages von rd. 2.300 € bei einem monatlichen
Nettoeinkommen von immerhin rd. 1.600 € keine ernsthafte Existenzbedrohung
erblickt werden. Im Hinblick auf die Höhe des laufenden Einkommens und die
Größenordnung der Abgabenschuld ist deren Abstattung selbst dann
nicht mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden,
wenn das Einkommen weitgehend für den Lebensunterhalt aufgewendet wird. Ein
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Abgabeneinhebung und den im
Bereich des Berufungswerbers gelegenen Nachteilen ergibt sich auch nicht aus den
von ihm ins Treffen geführten Bankverbindlichkeiten. Beschränken sich
diese doch laut Schreiben vom 23. April 2003 auf den Negativstand seines
Bankkontos, der allerdings nicht der Rede wert ist (€ 14).
Bei den gegebenen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen erscheint der Einwand, eine "wie auch immer
geartete" Ratenvereinbarung würde den Lebensunterhalt des Berufungswerbers
gefährden, nicht nachvollziehbar. Vielmehr scheint der Berufungswerber
damit seiner Auffassung Ausdruck verleihen zu wollen, es sei am
Abgabengläubiger gelegen, sein wirtschaftliches Fortkommen durch den
Verzicht auf fällige Abgaben zu fördern.
Es mag zwar sein, dass der
Berufungswerber insgesamt Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge im
Ausmaß von mehr als zwei Monatsgehältern schuldet. Hieraus ergibt
sich aber keineswegs, dass die Zahlung der Abgabenschuld eine besondere
Härte bedeutet, der nicht durch die Einräumung von
Zahlungserleichterungen abgeholfen werden könnte. Besteht diese
Möglichkeit, so bedarf es keiner Abgabennachsicht. Finanzielle
Engpässe allein sind nämlich nicht zur Rechtfertigung der Unbilligkeit
geeignet (vgl. VwGH 14. 1. 1991, 90/15/0060; VwGH 21. 4. 1997, 92/17/0232). So
gesehen erscheint auch die durch nichts belegte Behauptung unverständlich,
wonach die Abstattung der Abgabenschuld nur durch eine Veräußerung
von Vermögensgegenständen möglich sei und diese einer
Verschleuderung gleichkäme.
Auf die Ausführungen
bezüglich der möglichen Konsequenzen einer allfälligen
Gehaltspfändung ist zu erwidern, dass sich eine Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nur aus der konkreten wirtschaftlichen Situation des
Antragstellers ableiten lässt. Dabei sind nur solche Umstände
maßgeblich, deren Vorliegen zweifelsfrei feststeht. Auf die bloß
denkbaren Folgen ungewisser künftiger Ereignisses kommt es hingegen nicht
an. Daher mag die Frage, ob das Dienstverhältnis durch den derzeitigen
Arbeitgeber aufgelöst würde, falls es zu einer Gehaltspfändung
kommen sollte, auf sich beruhen bleiben. Im Übrigen folgt die in der
zwangsweisen Einbringung von Abgabenschuldigkeiten gelegene Härte aus dem
Gesetz selbst, wobei dem diesbezüglichen Schutzbedürfnis des
Verpflichteten durch die beschränkte Pfändbarkeit des
Arbeitseinkommens in dem vom Gesetzgeber gewollten Umfang Rechnung getragen
wird. Eine weitergehende Begünstigung des Berufungswerbers kann nicht
Aufgabe des Nachsichtsverfahrens sein.
Zur weiteren Argumentation, die
auf der Scheinselbständigkeit des Berufungswerbers beruhenden
Einkommensteuervorschreibungen würden hinfällig, wenn er in einem
Prozess gegen die Firma FS auf Feststellung eines Dienstverhältnisses
obsiegte, wird bemerkt, dass der Zweck einer Abgabennachsicht nicht darin
besteht, dem Berufungswerber jene Rechtsposition zu verschaffen, die er bei
einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung allenfalls hätte. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Nachsicht
nämlich nicht das geeignete Mittel, um mögliche, aber unterbliebene
Rechtsbehelfe nachzuholen bzw. Rechtsstandpunkten zum Durchbruch zu verhelfen,
deren Klärung anderen Verfahren vorbehalten ist (vgl. VwGH 25. 11. 2002,
97/14/0013; VwGH 17. 10. 2001, 98/13/0073).
Da die für die
Gewährung einer Nachsicht erforderliche Voraussetzung, nämlich das
Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung nicht gegeben ist, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Nachsichtpersönliche Unbilligkeitaußergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungenfinanzielle EngpässeLiquiditätsproblemeZahlungserleichterungenGehaltspfändung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-I/03
- Stammnummer
- 3900
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF