Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1932-W/03
Schadensersatzleistung bei falschem Schätzungsgutachten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1932-W/03vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zweck des § 17 GrEStG ist es, Vorgänge nicht mit einer Steuer zu belasten, deren (wirtschaftliche) Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt wurden. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine derartige Parteienvereinbarung zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossen wird, zwischen denen der seinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart wurde (VwGH vom 29.10.1998, 98/16/0115, 0116)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. Februar
2002, St. Nr. XY betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Unterpachtvertrag vom 23. April 2001 pachtete der
Berufungswerber (Bw.) vom Zentralverband Z. als Generalpächter die Parzelle
675 B in der Kleingartenanlage des Kleingartenvereins S..
Für die auf der Parzelle befindliche Baulichkeit eines
Gartenhauses plus Außenanlagen und Kulturen wurde laut
Schätzgutachten der Schätzmeisterin V.T. ein Schätzwert von
insgesamt S 1,162.000,00 festgestellt.
Gemäß Bestätigung vom 20. April 2001
bezahlte der Bw. Frau A.G., der Vorpächterin und Übergeberin, als
Ablöse für den Kleingarten samt der darauf befindlichen Baulichkeit,
den Außenanlagen und Kulturen einen Betrag von insgesamt S
1,278.200,00.
Mit dem bekämpften Bescheid setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für den Erwerb des
Gebäudes samt Zubehör ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S
1,188.539,00, Grunderwerbsteuer in Höhe von € 3.023,12 (das
entspricht S 41.599,00) fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor,
dass sich das übernommene Haus in einem derart schlechten baulichen Zustand
befunden habe, dass es abgerissen und neu errichtet werden musste. Einem neuen
Sachverständigengutachten zufolge wäre der Zeitwert nahezu S 0,00
gewesen. Die Richtigkeit des Schätzgutachtens sei daher vom Bw. beim
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, Zahl xy gerichtlich angefochten
worden. Es wäre daher eine nachträgliche Kaufpreisreduzierung
möglich.
Das in der Folge seitens des unabhängigen
Finanzsenates durchgeführte Ermittlungsverfahren erbrachte folgenden
Sachverhalt:
Bei der Übergabe der Pachtrechte und der auf der
gepachteten Liegenschaft befindlichen Baulichkeit hatten sich die
Vorpächterin, Frau A.G. und der Bw. als neuer Pächter an die
Vergaberichtlinien des Kleingartenvereins zu halten. Das Schätzgutachten
wurde daher von der vom Kleingartenverein gestellten Schätzmeisterin V.T.
erstellt. Im Zuge der Sanierungsarbeiten stellte sich jedoch heraus, dass das
Schätzgutachten, welches die Grundlage für den vom Bw. bezahlten
Kaufpreis für die damals bestehende Baulichkeit bildete, falsch war.
Aufgrund dieser Tatsache konnte der Bw. seine Klage nur gegen die
Schätzmeisterin richten.
Mit Urteil vom 28. September 2005 hat das Oberlandesgericht
Wien als Berufungsgericht unter der Zahl v die Schätzmeisterin Frau V.T.
schuldig gesprochen, dem Bw. die Differenz zwischen dem von ihr erstellten
falschen Schätzwert und dem nach einer neuerlichen Schätzung
errechneten Wert für das Kleingartenhaus in Höhe von
€ 33.079,00 samt 4% Zinsen und der Verfahrenskosten für die
Verfahren erster und zweiter Instanz, somit insgesamt € 58.494,18 zu
bezahlen.
Eine Vereinbarung mit der Vorpächterin, Frau A.G.
betreffend eine Kaufpreisminderung bzw. die Rückerstattung eines etwaigen
Differenzbetrages hat es nach Angaben des Bw. bis dato nicht gegeben und wird es
auch in Zukunft nicht geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Ist eine Gegenleistung vorhanden, dann ist nach § 4
GrEStG die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Unter Gegenleistung ist bei einem Kauf gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen zu verstehen. Zur Gegenleistung gehört jede
Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes
gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt.
Gegenleistung ist somit die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält; das ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder,
mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muss, um das
Grundstück zu erhalten. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die
der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt,
oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt. Maßgebend
dabei ist, was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der
Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen
hat (siehe u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
18. Dezember 1995, 95/16/0286 und vom 25.3.2004, 2003/16/0106).
Wird die Gegenleistung für das Grundstück
herabgesetzt, so wird gemäß
§ 17 Abs. 3 GrEStG die Steuer auf
Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt, wenn die Herabsetzung
innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet (Z.
1), oder wenn die Herabsetzung (Minderung) aufgrund der §§ 932 und 933
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird (Z.
2).
Bei den Ansprüchen aus § 17 GrEStG auf
Nichtfestsetzung der Steuer oder Abänderung der Steuerfestsetzung handelt
es sich um selbständige (gegenläufige) Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis, die den ursprünglichen Steueranspruch
unberührt lassen. Zweck dieser Gesetzesbestimmung ist es, Vorgänge
nicht mit einer Steuer zu belasten, deren (wirtschaftliche) Auswirkungen von
den Beteiligten wieder beseitigt wurden.
Unabdingbare Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine derartige
Parteienvereinbarung zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossen wird,
zwischen denen der seinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart wurde (vgl. dazu das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1998, 98/16/0115,
0116).
Im Berufungsfall haben unbestrittenerweise nicht die
Vertragspartner selber eine vertragliche Herabsetzung der Gegenleistung
vereinbart. Vielmehr wurde die Schätzmeisterin, durch deren
Schätzungsgutachten ein falscher Wert für die auf der Liegenschaft
befindlichen Baulichkeit festgelegt wurde, verurteilt, aus Gründen der
Haftung den Differenzbetrag zum tatsächlichen Wert dem Bw. als
Schadenersatz zu bezahlen.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1932-W/03
- Stammnummer
- 22944
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF