Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0070-I/08
Beginn des Fristenlaufes von drei Jahren iSd § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-I/08vom 20.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. September 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung gemäß
§ 17 GrEStG entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 29. Jänner 2007 mit der Gattin R (=
Berufungswerberin, Bw) abgeschlossenen "Kauf- und Übergabsvertrag" ist C
Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ1 (bebautes Grundstück). Der
Erwerb erfolgte 1989; im Lastenblatt ist eine Wohnbauförderung des Landes
lt. Schuldschein aus 1990 besichert. Unter Punkt I. ist abschließend
festgehalten, die Vertragsteile hätten 1989 die Ehe geschlossen; sie
hätten das Grundstück gemeinsam angeschafft und das Haus, bei dem es
sich um die Ehewohnung handle, gemeinsam errichtet. Gemäß Punkt II.
überträgt nunmehr C das hälftige Miteigentum an der Liegenschaft
an die Bw, welche als Gegenleistung (Punkt III.) zwei Darlehen -
Wohnbauförderungsdarlehen mit aushaftend € 34.907,39, Darlehen
der Sparkasse mit aushaftend € 29.781,36 - je zur Hälfte in ihre
Zahlungspflicht übernimmt. Laut Abgabenerklärung Gre 1 samt
beiliegenden Bankbestätigungen beträgt die Gegenleistung
€ 32.344,38.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheiden vom 6.
März 2007 zum Betreff "Übergabevertrag vom 29. Jänner 2007 mit C"
ausgehend von der hälftigen Schuldübernahme 1. die 2%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 646,88 sowie 2. die Schenkungssteuer
im Betrag von € 216,76 vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe Bescheide
vom 6. März 2007). Beide Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 wurde der
Abgabenbehörde mitgeteilt, dass im Rahmen der vorgelegten
Scheidungsvereinbarung (Vergleich vom 8. Juni 2007) das der Steuervorschreibung
zugrunde liegende Rechtsgeschäft aufgehoben und rückabgewickelt worden
sei. Es wurde dazu die Rückerstattung der Steuern beantragt. Laut
Punkt 6. der Scheidungsvereinbarung wurde das Haus (Ehewohnung)
"ursprünglich gemeinsam errichtet und war
der Zweitantragsteller hingegen Alleineigentümer. Durch Kauf- und
Übergabsvertrag vom 29.1.2007 hat die Erstantragstellerin den
Hälfteanteil übergeben bekommen, wobei sie sich darüber hinaus
verpflichtet hat, die aushaftenden Darlehen auf der Liegenschaft zur Hälfte
in die Zahlungspflicht zu übernehmen. Die grundbücherliche
Durchführung dieser Eigentumseinverleibung erfolgte durch Beschluss des BG
... vom 23.4.2007. Die Vertragsteile kommen nunmehr überein, den Kauf- und
Übergabsvertrag vom 29.1.2007 aufzuheben und entsprechend
rückabzuwickeln, sodass C wiederum
Alleineigentümer der Liegenschaft wird. ... Dazu übergibt mit
Rechtswirksamkeit der Ehescheidung die Erstantragstellerin dem
Zweitantragsteller diesen Hälfteeigentumsanteil an der Liegenschaft, so wie
die Liegenschaft liegt und steht, wobei der Zweitantragsteller wiederum für
alle Schulden auf dem Haus aufzukommen hat. ..." Sämtliche
mit der Rückabwicklung verbundenen Kosten trägt die Bw (Punkt
11.).
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 11. September 2007,
StrNr, den Antrag auf "Rückerstattung der Grunderwerbsteuer für Kauf-
und Übergabevertrag vom 29.1.2007" abgewiesen und begründend
ausgeführt: "Da bereits bei
Errichtung des Kauf- und Übergabevertrages feststand, dass sowohl die
Liegenschaft gemeinsam erworben und das Haus gemeinsam errichtet wurde - also
das wirtschaftliche Eigentum je zur Hälfte bereits existierte (die ersten
Pfandrechte für den Bau wurden bereits 1990 im Grundbuch eingetragen) -
sind sämtliche Fristen für einen Antrag auf Rückerstattung der
Steuer abgelaufen. Die Übertragung im Zuge der Scheidung kann daher auch
nicht als Rückgängigmachung des Kauf- und Übergabevertrages
gesehen werden sondern als weiterer Vorgang im Sinne des § 1
GrEStG".
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Verweis auf
die Zielsetzung des § 17 GrEStG eingewendet, entgegen der Ansicht des
Finanzamtes könne als Beginn der in Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorgesehenen
Dreijahresfrist nur der Abschluss des Vertrages am 29. Jänner 2007
herangezogen werden. Maßgeblich sei das Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründe, welche Urkunde erst
einverleibungsfähig sei. Die streitgegenständliche Grunderwerbsteuer
dazu sei auch erst im März 2007 vorgeschrieben worden. Der Begriff des
"wirtschaftlichen Eigentums", worauf das Finanzamt und damit auf einen
früheren Zeitpunkt des Vorliegens desselben abstelle, sei dem
Grunderwerbsteuerrecht fremd und könne in Zhg. ua. mit der
Rückerstattung der Steuer keine Rechtswirkungen zeitigen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner
2008 wurde dahin begründet, nach § 1 GrEStG unterlägen der Steuer
sämtliche Eigentumserwerbe an Liegenschaften. Aufgrund des gemeinsamen
Erwerbes und Errichtung des Wohnhauses hätte die Bw 1989/1990 ihren
anteiligen Erwerb dem Finanzamt erklären müssen, an welchem
Versäumnis die Verbücherung erst im Jahr 2007 nichts ändere. Da
die Bw sohin seit ca. 1990 Hälfteeigentümerin gewesen sei, habe der
Fristenlauf iSd § 17 GrEStG bereits dazumal begonnen.
Im Vorlageantrag vom 23. Jänner 2008 wurde darauf
repliziert, für die Entstehung der Grunderwerbsteuerpflicht sei
unmaßgeblich, in welchem Verhältnis die Ehegatten zur Errichtung
eines Gebäudes beigetragen hätten. Maßgebend sei vielmehr das
den Anspruch auf Übereignung begründende Rechtsgeschäft, somit
der Vertrag vom 29. Jänner 2007, sodass sämtliche Fristen gewahrt und
die Voraussetzungen für die Rückerstattung vorliegen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Das Gesetz bindet die Steuerpflicht an den Erwerb des
Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an das erste, im
Rechtsleben in Erscheinung tretende Ereignis, das ist das (obligatorische)
Verpflichtungsgeschäft, und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
der Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch (vgl. VwGH 23.1.2003,
2002/16/0111). Es ist daher vorab festzuhalten, dass - entgegen der
Rechtsansicht der Bw - das Grunderwerbsteuerrecht weder vom Urkundenprinzip
getragen wird (dies im Gegensatz zum Gebührenrecht) noch, dass es einer
verbücherungsfähigen Urkunde
bedarf, um einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang iSd Tatbestände nach
§ 1 GrEStG zu verwirklichen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung unterliegen der
Grunderwerbsteuer ebenso Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten. Diese Norm läßt daher zwar eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise zu. Die Möglichkeit, eine Liegenschaft zu verwerten, ohne
selbst einen Anspruch auf Übereignung an derselben zu besitzen, kann nach
§ 1 Abs. 2 GrEStG allerdings nur durch einen
Rechtsvorgang verschafft werden, mit dem
dem Anderen bzw. Dritten die Verwertungsbefugnis eingeräumt wird (VwGH
28.6.2007, 2006/16/0199, 0200). Das heißt, bei dem der Besteuerung
unterliegenden Rechtsvorgang muss es sich um eine dem Berechtigten kraft
rechtsgeschäftlicher Vereinbarung eingeräumte Ermächtigung
handeln, über ein bestimmtes Grundstück zu verfügen (VwGH
30.4.1999, 97/16/0503). Entgegen dem Dafürhalten des Finanzamtes,
die Bw habe bereits 1989/1990 "wirtschaftliches Eigentum" aufgrund der im
Vertrag festgehalten "gemeinsamen Anschaffung bzw. gemeinsamen Errichtung des
Wohnhauses" erworben, somit bereits dazumal vermeintlich den Tatbestand nach
§ 1 Abs. 2 GrEStG verwirklicht, ist aber bei der gegebenen Sachlage, dass
nämlich die Bw offensichtlich im Zuge der Wohnhauserrichtung (bloß)
einen finanziellen Beitrag geleistet hatte, vielmehr davon auszugehen, dass ihr
zwar ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber dem Ehegatten auf Abgeltung
der von ihr erbrachten Leistungen zugestanden hat und worüber im
Scheidungsvergleich auch im Weiteren noch verfügt wurde. Allein der
geleistete finanzielle Beitrag kann aber diesfalls nicht einer erforderlichen
rechtsgeschäftlich einzuräumenden Ermächtigung hinsichtlich einer
weitreichenden wirtschaftlichen Verfügung bzw. einer Verwertungsbefugnis
über das Grundstück gleichgehalten werden.
Gem. § 17 Abs. 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag ua.
nach Z 1 dann nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Nach Abs. 4 dieser
Bestimmung ist die Steuer dann, wenn sie in den Fällen der Abs. 1 bis 3
bereits festgesetzt wurde, auf Antrag entsprechend abzuändern
(herabzusetzen). In Abs. 5 wird bestimmt, dass Anträge nach Abs. 1 bis 4
bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen sind, das auf das Jahr
folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der
Steuer begründende Ereignis eingetreten ist.
Zweck der Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987 ist es,
Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen
von den Beteiligten innerhalb der gesetzlich normierten Frist wieder
(vollständig) beseitigt werden. § 17 verfügt daher die
grundsätzliche Steuerfreiheit rückgängig gemachter
Erwerbsvorgänge. Das entspricht auch der materiellen Zielsetzung des
Grunderwerbsteuergesetzes, den Grundstücksverkehr und nicht bloße (zu
Verträgen verdichete) Absichten zu besteuern. Ist der Erwerbsvorgang
fehlgeschlagen und wird er wieder rückgängig gemacht, erweist sich
seine vorgängige Besteuerung eben als unbegründet (VfGH 20.6.1986, G
229/85; VfGH 24.9.2003, B 706/00).
"Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang dann,
wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen
entlassen, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer
seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt, die er vor
Vertragsabschluss inne hatte (VwGH 28.9.2000, 97/16/0326). Eine echte
Rückgängigmachung liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
daher (nur) vor, wenn der Veräußerer die ihm ursprünglich als
Eigentümer der Liegenschaft zustehende Möglichkeit, ein für ihn
erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach seinem Belieben und nach
seinen Vorstellungen abzuschließen, zurückerhält (vgl. VwGH
21.1.1998, 97/16/0345; Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 14 -
15 zu § 17).
Im Gegenstandsfalle wurde im Rahmen des
Scheidungsvergleiches vom Juni 2007 eine Parteienvereinbarung über die
vollständige Rückabwicklung des zuvor im Jänner 2007
abgeschlossenen Kauf- und Übergabevertrages getroffen in der Weise, dass
die Bw ihr Hälfteeigentum wieder zurücküberträgt und der
Ehegatte wiederum Alleineigentümer wird, was bedeutet, dass der Ehegatte
als vormaliger Veräußerer/Übergeber sohin seine
ursprüngliche Rechtsstellung vollständig wiedererlangt, die er vor dem
Vertragsabschluss am 29. Jänner 2007 inne hatte. Gleichzeitig wurden auch
die wirtschaftlichen Folgen dahingehend beseitigt, dass der Ehegatte wiederum
für alle Schulden/Darlehen aufzukommen und die Bw sämtliche mit der
Rückübertragung anfallenden Kosten zu tragen hat. In
Anbetracht dieser Umstände kann daher nach Ansicht des UFS von einer
"Rückgängigmachung" iS obiger Rechtsprechung ausgegangen
werden.
Allein in Streit gezogen ist sohin der Beginn des
Fristenlaufes gem. § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG, wonach die
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges innerhalb von drei Jahren seit
Entstehung der Steuerschuld erfolgen muss.
Abgesehen davon, dass die Bestimmungen des § 17 GrEStG
- entgegen dem Dafürhalten der Bw - für alle Erwerbsvorgänge iSd
§ 1 GrEStG gelten (vgl. VwGH 3.6.1993, 90/16/0144-0146), ist aber
gegenständlich zufolge des Obgesagten auszuschließen, dass allein der
finanzielle Beitrag der Bw in den Jahren 1989/1990 in Zusammenhang mit der
Errichtung des Wohnhauses dazu führte, dass ihr iSd § 1 Abs. 2 GrEStG
auch die "wirtschaftliche Verfügungsmacht" eingeräumt worden war in
der Weise, dass sie über die Liegenschaft verwertungsbefugt gewesen
wäre. Zudem steht fest, dass die Steuervorschreibung am 6.
März 2007 zum Betreff "Übergabevertrag vom 29. Jänner 2007 mit C"
und damit zu diesem Erwerbsvorgang erfolgte, sodass nach dem Dafürhalten
des UFS der Antrag auf Rückerstattung nach § 17 überhaupt nur in
Konnex mit dem der diesbezüglichen Steuervorschreibung zugrunde liegenden
Erwerbsvorgang, der also Gegenstand der Steuervorschreibung war, gesehen werden
kann. Es kann insoferne dem Finanzamt nicht dahin gefolgt werden, dass einem
Antrag nach § 17 GrEStG zu einer Steuervorschreibung anhand eines
bestimmten Erwerbsvorganges nunmehr ein dem Jahre vorausgehender Erwerbsvorgang
(= vom Finanzamt angenommener Erwerb nach § 1 Abs. 2 GrEStG)
unterstellt wird.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass zum Erwerbsvorgang
"Übergabevertrag vom 29. Jänner 2007" die Steuerschuld mit Abschluss
dieses Vertrages entstanden und ganz offenkundig dazu die Steuer vorgeschrieben
wurde, folglich der Antrag auf Rückerstattung auch nur auf diesen der
Steuervorschreibung zugrunde liegenden Erwerbsvorgang zu beziehen ist.
Aufgrunddessen hat aber die in § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG bestimmte
Dreijahresfrist zweifellos ab der Verwirklichung des Erwerbsvorganges
(Übergabevertrag) im Jänner 2007 zu laufen begonnen, andernfalls hier
- folgte man der Rechtsansicht des Finanzamtes - eine Fristeinräumung
überhaupt ad absurdum geführt wäre.
In Anbetracht der vorliegenden Umstände sind daher
alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hinsichtlich einer
"Rückgängigmachung" erfüllt wie auch die für die
Antragstellung nach § 17 GrEStG normierten Fristen eingehalten.
Der Berufung war sohin Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0070-I/08
- Stammnummer
- 37859
- Gültig
- 20.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF